← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat L 12 R 801/13 Urteil Nachversicherung - juristischer Vorbereitungsdienst - Beendigung des Referendari

Nachversicherung - juristischer Vorbereitungsdienst - Beendigung des Referendariats - Versäumnis der Jahresfrist nach § 186 Abs 1 Nr 2 SGB 6 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Leitsatz Zur Nachversicherung eines Klägers nach Beendigung seines juristischen Vorbereitungsdienstes. (Rn.35) Orientierungssatz Ein Arbeitgeber – gleich ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert – nimmt im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Nachversicherung eines Arbeitnehmers bzw. Bediensteten keine Amtshandlungen für den Rentenversicherungsträger vor, sondern wird in Erfüllung der sich aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis ergebenden arbeits- bzw dienstrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung eines ihn treffenden sozialrechtlichen Anspruchs tätig, insofern scheitert hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl BSG vom 15.12.1994 – 4 RA 66/93 = juris). (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,

  1. August 2013, S 17 R 460/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  2. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die von den Beigeladenen zu
  3. bzw.
  4. an die Beklagte im Wege der Nachversicherung für den Kläger entrichteten Beiträge an die Beigeladene zu
  5. zu übertragen sind. Randnummer 2 Der im Oktober 1974 geborene Kläger trat am
  6. Mai 2007 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg ein. Nach einem Schreiben des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beigeladener zu 1.) vom
  7. April 2007 leistete der Kläger den juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab, wofür ihm eine Unterhaltsbeihilfe und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Familienzuschlag in Aussicht gestellt worden war. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger während des Referendariats arbeitslosen- und sozialversicherungspflichtig sei und bei Beendigung des Referendariats eine Nachversicherung durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg – ZBB – (Beigeladener zu 2.) hinsichtlich der Rentenversicherung erfolgen sollte. Das zweite juristische Staatsexamen legte der Kläger vor dem gemeinsamen juristischen Prüfungsamt (gJPA) der Länder Berlin und Brandenburg am
  8. Mai 2009 ab; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Aktenauszug des gJPA Bezug genommen (Anlage zu Blatt 122 der Gerichtsakten). Mit einem Anschreiben vom
  9. Mai 2009 übersandte es ihm das Zeugnis, in welchem das Bestehen des Examens „am
  10. Mai 2009“ und der Ausstellungstag mit „
  11. Mai 2009“ dokumentiert wurde. Randnummer 3 Nachdem das Zeugnis zu den Personalakten des Beigeladenen zu
  12. gelangte, verfügte ein Mitarbeiter, dass der Vorbereitungsdienst am
  13. Mai 2009 wegen Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet worden sei. Randnummer 4 Am
  14. Mai 2009 ging bei dem Beigeladenen zu
  15. eine Veränderungsmitteilung vom
  16. Mai 2009 zum Kläger ein, wonach unter anderem die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses „mit Ablauf des 31.05.09“ und die Dienstzeit bis zum Prüfungstermin mit „01.05.2007“ bis „28.05.2009“ (ursprünglich) angegeben wurden. Randnummer 5 Der Beigeladene zu
  17. übersandte dem Kläger mit Schreiben vom
  18. Juni 2009 die Mitteilung, dass über seine Nachversicherung für die versicherungsfreie Beschäftigung im Dienst des Landes Brandenburg als Referendar zu befinden sei, da er mit Ablauf des „
  19. Mai 2009“ ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei. Zugleich informierte sie ihn, dass eine Entscheidung hierüber innerhalb von drei Monaten nach dem tatsächlichen Ausscheiden zu treffen sei und bat eine Erklärung zur Nachversicherung (Erklärung 1) spätestens bis zum
  20. Juli 2009 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Ferner ersuchte der Beigeladene zu
  21. mit dem Schreiben den Kläger, die Erklärung zur Prüfung des Aufschubgrundes (Erklärung 2) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden im Monat Mai 2011 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, jedoch gegebenenfalls bereits vorher, wenn tatsächlich eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen werde (z.B. Beamtenverhältnis, Angestelltenverhältnis mit Gewährung der Versorgung) oder wenn tatsächlich eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und gleichzeitig festgestellt werde, dass kein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis mehr eingegangen werden solle. Das Schreiben enthielt mit Fettdruck den weiteren Hinweis, dass die Termine unbedingt einzuhalten seien. Wenn das Schreiben nicht innerhalb der Frist beantwortet werde, würde die Nachversicherung unverzüglich durchgeführt werden. Dem Kläger ist ein Hinweisblatt zum Nachversicherungsschreiben beigefügt worden. Darin heißt es zu berufsständischer Versorgungseinrichtungen: Randnummer 6 „Die Nachversicherungsbeiträge werden grundsätzlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. einen regionalen Träger der DRV gezahlt. Daneben können die Beiträge auch an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden, wenn sie einer entsprechenden Berufsgruppe (z.B. Rechtsanwalt, …) angehören. Sie können innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung die Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen , sofern Sie innerhalb dieser Frist Mitglied in dieser Versorgungseinrichtung geworden sind. Die Voraussetzung für die Nachversicherung sind dann erfüllt, wenn sie nach ihrem Ausscheiden kein weiteres versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingehen und Aufschub Gründe nicht vorliegen bzw. weggefallen sind. … . Randnummer 7 Die Fristen für die Beantragung der Durchführung der Nachversicherung an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 186 SGB VI werden durch die Abgabe der Erklärung zur Nachversicherung nicht berührt . Sofern aufgrund ihrer Erklärung Aufschubgründe nicht vorliegen und die ZBB die Nachversicherung bei der DRV in Berlin durchgeführt hat, können Sie innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 186 Abs. 3 SGB VI noch die Übertragung der durchgeführten Nachversicherung anders gewünschte Versorgungswerk durch die DRV Bund beantragen. …“ Randnummer 8 Bereits am
  22. Juli 2009 ging bei dem Beigeladenen zu
  23. die Erklärung zur Nachversicherung (Erklärung 1) des Klägers vom
  24. Juli 2009 ein, in der er kundtat zu beabsichtigen, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in ein neues, rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) einzutreten. Die Frage danach, ob er bereits über eine Einstellungszusage für ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) erhalten habe und er diese Stelle annehmen werde bzw. bereits in ein neues versicherungsfreies Beschäftigungs-/Dienstverhältnis eingetreten sei, verneinte er. Randnummer 9 Der Beigeladene zu
  25. übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom
  26. bzw.
  27. Juli 2009 die Bescheinigungen vom
  28. Juli bzw.
  29. August 2009 nach § 185 Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 bzw. 2 SGB VI. Die Bescheinigungen sahen als Ende des Referendariats noch den
  30. Mai 2009 vor. Mit Schreiben vom
  31. Juli 2009 erhielt auch der Beigeladene zu
  32. Kenntnis von dieser Nachversicherungsbescheinigung, der eine Korrektur zur Änderungsmitteilung vom
  33. Mai 2009 vornahm und das Ende der Dienstzeit bis zum Prüfungstermin mit „26.05.2009“ angab. Randnummer 10 Der Beigeladene zu
  34. veranlasste die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte im Zuge des Schreibens vom
  35. Juli
  36. Die Beiträge wurden schließlich im August 2009 auf das Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten entrichtet ursprünglich für den Zeitraum vom
  37. Mai 2007 bis zum
  38. Mai 2009, später nach Berichtigung für den Zeitraum
  39. Mai 2007 bis zum
  40. Mai
  41. Randnummer 11 Mit einem Schreiben vom
  42. August 2009 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen zu
  43. unter Bezugnahme seines Schreibens vom
  44. Juni und
  45. Juli 2009 und machte geltend, dass für ihn in Hinblick auf das übersandte Merkblatt nach seinem Verständnis ein Aufschubgrund vorliege, weshalb zunächst keine Nachversicherung durchzuführen wäre, weil zu erwarten stünde, dass er innerhalb von zwei Jahren eine Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft aufnehmen werde, wobei der Nachversicherungszeitraum im Rahmen der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werden müsse. Am
  46. und
  47. November 2009 vermerkte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Rücksprache am
  48. November 2009, wonach eine Nachversicherung bei der Rentenversicherung veranlasst worden sei, da ein Vierteljahr nach Ausscheiden noch keine Zusage auf eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung vorgelegen habe. Randnummer 12 Mit Eingang vom
  49. August 2009 erreichte den Beigeladenen zu
  50. die neue Änderungsmitteilung vom Beigeladenen zu
  51. über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bzw. die Dienstzeit bis zum Prüfungstermin. Während es bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim
  52. Mai 2009 verblieb, wurde nunmehr die Dienstzeit des Klägers bis zum Prüfungstermin mit „26.05.2009“ angegeben. Randnummer 13 Dem Kläger wurde nach Aktenlage des Beigeladenen zu
  53. unter dem
  54. September 2009 Nachricht von der Korrektur der Bescheinigung über die Nachversicherung zugesandt wie dem Beigeladenen zu
  55. und der Beklagten, in denen das Ende des Referendariats auf den
  56. Mai 2009 bestimmt war. Randnummer 14 Am
  57. Mai 2010 füllte der Kläger den Antrag auf Nachversicherung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg aus und übermittelte ihn dem Beigeladenen zu 1., welches den Eingang am
  58. Mai 2010 vermerkte. Der Antrag enthielt im Kopf handschriftlich „vorab per Fax: 2“. Eine Fernkopie ist den Akten des Beigeladenen zu
  59. nicht zu entnehmen. Der Originalantrag (Bl. 62 der Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 2.) wurde vom Beigeladenen zu
  60. dem Beigeladenen zu
  61. zugeleitet und ging dort am
  62. Juni 2010 ein. Eine Kopie von ihm übermittelte er der Beklagten mit Schreiben vom
  63. September 2010 und erwähnte unter anderem, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei und die Beiträge für die Nachversicherung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg zu überweisen seien. Einen Abdruck des Schreibens erhielt der Kläger. Der Beigeladenen zu
  64. erhielt unter demselben Datum die Nachricht, dass die Beklagte angewiesen worden sei, ihm den Nachversicherungsbetrag zu überweisen. Randnummer 15 Mitarbeiter der Beklagten erhielten vom Beigeladenen zu
  65. die Mitteilung, dass der Kläger am
  66. Mai 2009 die Prüfung abgeschlossen und noch bis zum
  67. Mai 2009 Bezüge erhalten habe. In dem Zeitraum vom „26.“ (richtig wohl: 27.) Mai 2009 bis zum
  68. Mai 2009 habe eine Aufnahme einer versicherungspflichtigen bzw. einer erneuten versicherungsfreien Beschäftigung nicht mehr vorgelegen. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  69. November 2010 lehnte die Beklagte die Zahlung der Nachversicherungsbeträge für die Referendarzeit vom
  70. Mai 2007 bis
  71. Mai 2009 an den Beigeladenen zu
  72. ab, weil die Antragsfrist von einem Jahr am
  73. Mai 2010 geendet habe. Randnummer 17 Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch am
  74. Dezember 2010 einlegen und zur Begründung ausführen, er sei nicht bereits am
  75. Mai 2009 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Das Schreiben des Beigeladenen zu
  76. vom
  77. August 2009, wonach die Ausbildung bis zum
  78. Mai 2009 angedauert habe, sei als ein Verwaltungsakt zu sehen, der in Bestandskraft erwachsen sei. Der Beigeladene zu
  79. habe ihm gegenüber bekräftigt, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2009 sei das Ende des Dienstverhältnisses von dem Beigeladenen zu
  80. sogar bis zum
  81. Mai 2009 angegeben worden. Soweit eine Verfristung im Raume stehe, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hilfsweise würden ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die Beklagte zuständig sei, über den vom Kläger gestellten Antrag zu befinden. Der Beigeladene zu
  82. habe seinem Anliegen offenbar entsprochen, indem die Beklagte mit Schreiben vom
  83. September 2010 aufgefordert worden sei, die Beiträge an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Eine gesetzliche Befugnis, selbst über Nachversicherung zu befinden und die von dem Beigeladenen zu
  84. getroffene Entscheidung zu überprüfen sowie mit Außenwirkung aufzuheben, sei nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu
  85. habe ihm mitgeteilt, er sei erst am
  86. Mai 2009 aus dem Referendariat ausgeschieden. Er habe am
  87. Juli 2009 einen Aufschubtatbestand geltend gemacht. Ihm sei im Hinweisblatt des Beigeladenen zu
  88. zum Nachversicherungsschreiben verbindlich mitgeteilt worden, dass eine Nachversicherung bei der Beklagten nur durchgeführt werde, „sofern aufgrund Ihrer Erklärung Aufschubgründe nicht vorliegen“. Randnummer 18 Auf Nachfrage der Beklagten beim Beigeladenen zu
  89. teilte dieser ihr mit, dass der Kläger einen Antrag auf Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Punkt 6 Erklärung 1) nicht gestellt habe und deswegen nicht von einem Aufschub auszugehen gewesen sei. Da der Kläger keine Einstellungszusage für ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis erklärt habe, habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er sofort oder innerhalb der nächsten zwei Jahre in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung eintreten werde und deswegen die Nachversicherungsbescheinigung erstellt und entsprechende Beiträge abgeführt. Die Nachversicherungsvoraussetzungen hätten im Fall des Klägers mit seinem unversorgten Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis am
  90. Mai 2009 vorgelegen. Die Jahresfrist habe am
  91. Mai 2010 geendet. Als der Antrag auf Nachversicherung vom
  92. Mai 2010 beim Beigeladenen zu
  93. am
  94. Mai 2010 eingegangen sei, sei die Frist bereits verstrichen gewesen. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom
  95. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Jahresfrist nach § 186 Abs. 3 SGB VI habe die Kläger versäumt. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist sei das Ausscheiden aus dem Referendariat mit Ablauf des
  96. Mai 2009 gewesen. Dass Bezüge noch bis zum
  97. Mai 2009 weitergewährt worden seien, fingiere ein Beschäftigungsverhältnis nicht und habe keine Auswirkung auf die Fristenregelung. Zwar habe der Kläger durch seine Erklärung vom
  98. Juli 2009 einen Aufschub der Nachversicherung geltend gemacht, jedoch habe der Beigeladene zu
  99. keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gesehen, dass der Kläger sofort oder innerhalb der nächsten zwei Jahre in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung eintreten würde und die Nachversicherung demzufolge am
  100. Juli 2009 durchgeführt. Eine abweichende Entscheidung sei auch nicht im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere bereits daran, dass das Fristversäumnis nicht auf ihre fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung zurückzuführen sei. Die Nachversicherung für die Zeit vom
  101. Mai 2007 bis zum
  102. Mai 2009 für die versicherungsfreie Beschäftigungszeit als Rechtsreferendar sei zu Recht durchgeführt worden. Randnummer 20 Der Kläger hat am
  103. Juli 2011 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und geltend gemacht, auf den genauen Tag, wann er aus dem „Beamtenverhältnis“ ausgeschieden sei, komme es gar nicht an, da er einen Aufschubtatbestand geltend gemacht habe. Die Beklagte und der Beigeladene zu
  104. hätten bei Zweifel am Aufschubgrund bei ihm nachfragen und erfahren können, dass er angesichts der Prädikatsexamina (
  105. Examen: 9,46 Punkte,
  106. Examen: 10,31 Punkte) auch eine realistische Voraussetzung für eine Einstellung als Richter gehabt hätte. Er habe sich mit Schreiben vom
  107. September 2009 für den Richterdienst in Berlin beworben. Aufgrund des von ihm ausgefüllten Vordrucks des Beigeladenen zu
  108. „Erklärung zur Nachversicherung“ werde der Eindruck vermittelt, dass in objektiver Hinsicht für eine Voraussichtlichkeit im Sinne des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genügen könne, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine Einstellung in eine versicherungsfreie Beschäftigung erfolge. Die Angaben von Bewerbungsaktivitäten ergäben sonst keinen Sinn. Randnummer 21 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe davon Kenntnis gehabt, dass sein Referendariat nicht am
  109. Mai 2009, sondern am
  110. Mai 2009 geendet habe, was ihm von seinem ehemaligen Dienstherrn vermittelt worden sei. Der Kläger habe eine Mehrausfertigung der korrigierten Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI vom
  111. Oktober 2009 erhalten. Darüber hinaus habe sie ihm am
  112. November 2009 einen berichtigten Versicherungsverlauf übersandt. Die Jahresfrist werde auch nicht durch die Antragstellung vom
  113. Mai 2010 aufgrund des Vorliegens eines Aufschubgrundes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI angehalten, da der ehemalige Dienstherr die Nachversicherung nicht aufgeschoben habe. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  114. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides genommen. Randnummer 23 Der Kläger hat am
  115. Oktober 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am
  116. September 2013 zugestellte Urteil eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  117. August 2013 sowie den Bescheid vom
  118. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  119. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge für die Referendarzeit an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg zu übertragen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger hat auf Ersuchen des Berichterstatters zum Verfahren den Sendebericht seines Antrages vom
  120. Mai 2010 zu den Gerichtsakten gereicht, wonach er den Antrag per Fernkopie am
  121. Mai 2016 um 16:32 Uhr an die Faxnummer versandt habe. Der Beigeladene zu
  122. hat auf Nachfrage des Berichterstatters mitteilen lassen, dass am
  123. Mai 2010 um 16:33 Uhr ein einseitiges Telefax von demjenigen Anschluss eingegangen sei, den der Kläger zur Übermittlung seines Antrages am
  124. Mai 2010 genutzt habe und hierzu eine Kopie des Aktivitätsberichts (Blatt 124 der Gerichtsakten) beigefügt. Randnummer 29 Mit dem Kläger und der Beklagten hat am
  125. Mai 2016 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Kläger und die Beklagte unter anderem die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben haben. Der Kläger hat bestritten, die Korrektur der Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI erhalten zu haben. Randnummer 30 Durch Beschluss vom
  126. September 2016 sind das Land Brandenburg vertreten durch das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beigeladener zu 1.), das Land Brandenburg, vertreten durch die ZBB Cottbus (Beigeladene zu 2.) und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg (Beigeladene zu 3.) zum Verfahren beigeladen worden. Randnummer 31 Der Beigeladene zu
  127. hat sich zum Verfahren insoweit eingelassen, dass er zur Frage der Wahrung der Frist für den Nachversicherungsantrag aus eigener Kenntnis nichts beitragen könne. Seine Satzung nehme ebenfalls Bezug auf die Jahresfrist für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung. Im Übrigen hat er die Mitgliedschaft des Klägers ab
  128. Juli 2009 bestätigt. Randnummer 32 Mit drei Schriftsätzen vom
  129. bzw.
  130. November 2016 haben alle drei Beigeladenen ebenfalls ihre Zustimmungen zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Personalakten des Beigeladenen zu 1., sowie der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu
  131. und einem Aktenauszug vom gemeinsamen juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abführung bzw. Weiterleitung von Nachversicherungsbeiträgen an den Beigeladenen zu
  132. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom
  133. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  134. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 35 Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Streit über die Frage, ob eine Nachversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen ist, nach Abführung der Nachversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung von dieser verlangt werden kann, dass sie die vom Nachversicherungsschuldner erhaltenen Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung weiterleitet (so BSG, Urteile vom
  135. November 1981, 11 RA 64/80 sowie 11 RA 88/80, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  136. November 2003, L 8 RA 4/03 und Bayerisches LSG, Urteil vom
  137. März 2004, L 13 RA 254/02). Indessen ist der Kläger zu Recht von dem Beigeladenen zu
  138. bei der Beklagten nachversichert worden (zu 1.). Der Antrag des Klägers vom
  139. Mai 2010 auf die Abführung bzw. Weiterleitung von Nachversicherungsbeiträgen an den Beigeladenen zu
  140. ist verspätet (zu 2.). Randnummer 36
  141. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen, die als Beamte versicherungsfrei gewesen sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Randnummer 37 Der Kläger hatte am
  142. Mai 2009 seinen Referendardienst beendet und ist von dem Beigeladenen zu
  143. bei der Beklagten nachzuversichern gewesen, denn er war ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus diesem Dienst ausgeschieden. Dass das Referendariat am
  144. Mai 2009 und damit sein Dienstverhältnis endete, folgt aus § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Brandenburg vom
  145. Juni 2003 (GBl. S. 166 ff.). Danach ist bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird, endet. Dem vom gJPA übermittelte Aktenauszug den Kläger betreffend kann ausweislich der Niederschrift aus Anlass der mündlichen Prüfung zum zweiten juristischen Staatsexamen entnommen werden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung über das aus dem Einzelnotennachweis ersichtliche Prüfergebnis am
  146. Mai 2009 verkündet und dies unter Erläuterung der Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung begründet hatte. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 10 des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Brandenburg, welches der Kläger mit Eintritt in den Vorbereitungsdienst am
  147. Mai 2007 begonnen hatte, mit Ablauf des
  148. Mai 2009 endete. Während dieser Zeit war der Kläger auch nicht rentenversicherungspflichtig, denn die Ausbildung erfolgte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, (wenn auch) außerhalb des Beamtenverhältnisses. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger während der Zeit seines Referendariats von der Rentenversicherung befreit gewesen ist; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SGB VI, denn auch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dar, wie sich aus den weiteren Regelungen des § 10 Abs. 2, 3 des vorgenannten Gesetzes ergibt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Senat hat auch keine Zweifel an der rentenrechtlichen Versicherungsfreiheit während des Referendariats des Klägers. Randnummer 38 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger wohl noch vom
  149. bis
  150. Mai 2009 weiter Unterhaltsbeihilfe erhielt. Die Regelung in § 10 des zuvor genannten Gesetzes ist eindeutig; mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamen endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Randnummer 39 Die Nachversicherung und die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt grundsätzlich beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der Beklagten (§ 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Randnummer 40 Gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge für die Nachversicherung zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt somit grundsätzlich nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen der Nachversicherung vor, wird die Nachversicherungsschuld am folgenden Tag fällig (vgl. BSG, Urteil vom
  151. Juli - 4 RA 107/95). Randnummer 41 Die Beitragszahlung wird gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI allerdings aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr. 1). Dies ist dann der Fall, wenn das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und damit die Versorgungszusage entfallen ist, dieses aber voraussichtlich später bei demselben Dienstherrn unter Anrechnung der Vordienstzeiten mit einer entsprechenden Versorgungszusage wieder aufgenommen wird; vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  152. Aufl. 2013, § 184 SGB VI, Rn.
  153. Dieser Fall kommt nicht zur Anwendung, weil der Kläger mit der Beendigung des Referendariats nicht etwa wieder in dieses öffentlich-rechtliche (Ausbildungs-) Verhältnis zurückkehren wollte. Die Ausbildung zum Volljuristen war beendet. Eben so wenig kommt die Nr. 3 der Vorschrift in Betracht. Eine widerrufliche Versorgung ist dem Kläger nicht gezahlt worden. Randnummer 42 Nach der Nr. 2 der Vorschrift wird eine Beitragszahlung auch dann aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort (
  154. Alternative) oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren (
  155. Alternative) nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Randnummer 43 Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzung für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Randnummer 44 Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden der Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Hierbei handelt es sich, auch wenn der Arbeitgeber, bei dem der Nachzuversichernde ausgeschieden ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, – anders als der Kläger meint – nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Aufschubentscheidung ist weder für den Rentenversicherungsträger, noch für den Nachzuversichernden verbindlich, sie hat insofern keine Rechtswirkung nach außen, sondern sie beinhaltet nur die Mitteilung des Arbeitgebers bzw. der für die Nachversicherungszahlung zuständigen Stelle, weshalb man der Meinung ist, dass der Nachversicherungsbeitrag noch nicht zu zahlen ist. Andererseits ist sie aber notwendige Voraussetzung, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen muss und darf (vgl. zu alledem u. a. BSG, Urteil vom
  156. Juli 1997, 4 RA 107/95 in juris). Randnummer 45 Bei Vorliegen von Aufschubgründen tritt der Nachversicherungstatbestand zunächst nicht ein. Randnummer 46 Für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird, mithin, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (BSG, Urteil vom
  157. Juli 1997, 4 RA 107/95, m.w.N. in juris). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss auf Grund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungsbeiträge - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (vgl. BSG, Urteil vom
  158. Juli 1997, a.a.O.). Randnummer 47 Der Aufschubgrund entfällt und die grundsätzlich maximal zweijährige Aufschubzeit endet bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungsfreien Tätigkeit nicht mehr möglich ist, also wenn die „objektive“ oder „subjektive“ Voraussicht der Aufnahme einer versicherungsfreien oder entsprechenden Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden entfallen (vgl. Pietrek a.a.O. zu § 184 SGB VI Rdnr. 32 ff.; Finke in Hauck/Haines, § 184 SGB VI, Rdnr. 52). Randnummer 48 Gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI können Nachzuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hatten (Nr. 1) oder innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden (Nr. 2). Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden (Abs. 3). Diese Fristen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2, 3, 6, 14 Grundgesetz (BSG, Urteil vom
  159. September 1996, 5/4 RA 77/94 in juris). Randnummer 49 Vorliegend war die Annahme eines Aufschubgrundes im Sinne von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der allein zu erwägen ist, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis am
  160. Mai 2009 nicht zutreffend, da der Kläger ab
  161. Mai 2009 rentenrechtlich unversorgt gewesen ist und nicht konkret absehbar war, dass er eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufnehmen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Dass es auf den unmittelbaren Zeitpunkt nach dem Ausscheiden ankommt, folgt aus der Rechtsprechung des BSG vom
  162. Juli 1997 – 4 RA 107/95 – juris: Rn. 10, wonach das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis im Regelfall den unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten sofort und unmittelbar in der gesetzlichen Rentenversicherung vor den Nachteilen daraus schützt, dass die Zeit der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung (ohne die Nachversicherung) für die Entstehung von Rechten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeachtlich war. Dass die Beigeladenen
  163. bzw.
  164. allesamt wohl vor dem Hintergrund des Rundschreibens des Bundesministerium des Innern vom
  165. April 1999 - D II 6-224 012/55seitdem davon ausgehen, dass den Dienstherrn eine Frist von drei Monaten zu belassen ist, um zu entscheiden, ob ein Aufschubgrund vorliegt oder die Nachversicherung sofort durchzuführen ist, obwohl die Nachversicherungsbeiträge mit dem unversorgten Ausscheiden sofort fällig werden, vermag an der Rechtsprechung des BSG nichts zu ändern. Erklärt aber, warum der Beigeladene zu
  166. erst ab Mitte Juni bis Ende Juli/Mitte August 2009 die Nachversicherung betrieben hat, nachdem schon Ende Mai 2009 die Dienstzeitbescheinigung vom Beigeladenen zu
  167. ihm übermittelt worden war. Randnummer 50 Die Erklärung des Klägers vom
  168. Juli 2009 vermag nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen der Nachversicherung ab
  169. Mai 2009 vorlagen. Darin hatte der Kläger „nur“ erklärt, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in ein neues, rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) einzutreten und die Frage danach verneint, ob er bereits über eine Einstellungszusage für ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) erhalten habe und er diese Stelle annehmen werde bzw. bereits in ein neues versicherungsfreies Beschäftigungs-/Dienstverhältnis eingetreten sei. Ausgehend von dem Ausstellungstag hatte der Kläger keine konkrete Einstellungszusage. Dies erscheint auch nachvollziehbar. Seine Bewerbung um eine Richterstelle im Land Berlin erfolgte erst Mitte September 2009; ein Vorstellungstermin war erst für den
  170. April 2010 vorgesehen. Dass der Sternchenvermerk im Formular sich nur auf „z.B. Beamtenverhältnis“ oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis beziehen konnte, wird hinreichend durch die Wiederholung des Wortes (z.B. Beamtenverhältnis) und der Frage zu
  171. deutlich. Sie wendet sich mit der Ankreuzmöglichkeit „trifft zu“, an Nachzuversichernde, die Rechtsanwälte, Steuerberater oder in anderen freien Kammerberufen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden wollen und deswegen die Nachversicherung nach § 186 SGB VI beantragen und hierzu jeweils das berufsständische Versorgungswerk angeben können (Verweis im Formular auf Feld 6). Augenscheinlich konnte der Kläger am
  172. Juli 2009 dazu noch keine Angaben machen, wurde er erst am
  173. Juli 2009 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und worauf es für § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI entscheidend ankommt, in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg aufgenommen, wie der Beigeladene zu
  174. mitgeteilt hat. Ausgehend hiervon wäre der Kläger nach der Beendigung des Referendariats sogar bis zum
  175. Juli 2009 rentenrechtlich unversorgt gewesen. Von der Aufnahme als Mitglied der Rechtsanwaltskammer und Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ließ er die Beigeladenen zu
  176. und
  177. in Unkenntnis, die aber für die Nachversicherung bzw. einen Aufschub zuständig gewesen sind, worauf der Kläger mit dem Hinweisblatt der Beigeladenen zu 2., beigefügt im Schreiben vom
  178. Juni 2009, hingewiesen worden war. Randnummer 51 Die Examensergebnisse des Klägers können eben so wenig wie eine Bewerbung oder ein Vorstellungstermin für den Richterdienst die Annahme rechtfertigen, dass deswegen konkret absehbar gewesen sei, er werde eine Stelle als Richter auch antreten können. Dies wäre sicher der Fall, wenn ihm schon eine Einstellungszusage gemacht worden wäre. Diese lag offenkundig nicht vor. Dem Kläger ist zuzugeben, dass für ihn nach den Examensergebnissen eine gute Möglichkeit, aber keineswegs eine Sicherheit bestanden hätte. Für die Zeit nach dem Referendariat lässt sich prognostisch eher vorhersehen, dass er als Rechtsanwalt hat tätig werden wollen, wenn auch die Bewerbung für den Richterdienst Zweifel lässt. Hierfür spricht, dass er sich schon im Zuge seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bzw. im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei der Beklagten von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Warum dann nicht auch von ihm schon der Antrag nach § 186 Abs. 3 SGB VI gestellt worden ist, muss der Senat nicht beantworten. Randnummer 52
  179. Als der Kläger in der Folge seiner Zulassung als Rechtsanwalt bzw. Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte den Antrag vom
  180. Mai 2010 nach § 186 SGB VI am
  181. Mai 2010 per Telefax gerichtet an den Beigeladenen zu
  182. stellte, wie sich aus den Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben hat, konnte er zwar noch die Voraussetzungen von § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllen, nicht aber die nach dessen Abs.
  183. Randnummer 53 Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI können Nachzuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Innerhalb dieses Jahres nach Beendigung des Referendariats (
  184. Mai 2009) ist der Kläger Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte mit Wirkung zum
  185. Juli 2009 geworden. Er hat aber nicht den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt. Sein Antrag ist um zwei Tage verspätet gewesen. Randnummer 54 Dem Kläger steht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Antragsfrist nicht zur Seite. Randnummer 55 Die Jahresfrist in § 186 Abs.1 Nr. 2 SGB VI ist eine Ausschluss- bzw. Verfallfrist (Hauck-Noftz, a.a.O., § 186 SGB VI Rndr.13), für die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X nicht in Betracht kommt. Von einer absolut wirkenden Ausschlussfirst ist auszugehen, wenn die Vorschrift „mit der Frist steht und fällt“ (vgl. von Wulffen SGB X, § 27 Rndr.4 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  186. Januar 1997 - 4 RA 110/95). Dies ist vorliegend der Fall. Ausschließlicher Sinn und Zweck des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist die Festlegung der Jahresfrist. Die Beiträge und Rentenanwartschaften, die durch die Nachversicherung bei dem Rentenversicherungsträger begründet werden, sollen nur in bemessenem Abstand an eine berufsständische Versorgungseinrichtung weitergeleitet werden können, um den sonst bestehenden "Schwebezustand" einzugrenzen. Wie oben dargestellt gebieten es die bereits beim Rentenversicherungsträger begründeten rentenrechtlichen Positionen, eine nicht ohne Weiteres verrückbare zeitliche Schranke zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 186 SGB VI zu setzen (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  187. Mai 2005 – L 6 R 306/99 –, Rn. 23, juris). Randnummer 56 Der Kläger kann auch nicht sein Begehren mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Randnummer 57 Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift, sofern ein Sozialleistungsträger eine dem Versicherten gegenüber obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis, insbesondere eine Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht verletzt hat und dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wurde. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (BSG SozR 2200 § 10 Nr. 25). Die Nebenpflichten eines Sozialleistungsträgers beinhalten, dem Antragsteller zu den Leistungen zu verhelfen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat. Er hat dabei auch auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls klar zu Tage liegen (BSGE 46, 124, 126; 49, 30). Randnummer 58 Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten haben soll. Bereits am
  188. August 2009 ging bei ihr das Schreiben der Beigeladenen zu
  189. vom
  190. Juli 2009 einschließlich der Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI ein und wurde somit allein über den Umstand, dass eine Nachversicherung für den Kläger durchgeführt werde, informiert. Auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom
  191. August 2009 gibt keinen Anlass von einem schuldhaften Versäumnis einer Beratungspflicht auszugehen. Dem Kläger ersuchte mit seinem Antrag keineswegs um eine Beratung hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge. Randnummer 59 Ein Anhalt, dass ein Verhalten etwa der Beigeladenen zu
  192. und
  193. als eine fehlerhafte Beratung anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 60 Das Verhalten einer anderen Behörde kann einem Sozialleistungsträger dann zugerechnet werden, wenn zwischen beiden eine sog. Funktionseinheit besteht (Seewald in: Kassler Kommentar vor §§ 38-47 SGB I m.w.N.). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um Fehler im Verwaltungsablauf schon mit den der Verwaltung möglichen Mitteln auszugleichen. Es soll bei der Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht darauf ankommen, welche der in den Verwaltungsablauf eingeschalteten Stellen pflichtwidrig gehandelt hat, sofern nur der entstandene Nachteil durch eine Amtshandlung der für diese zuständige Verwaltungsstelle ausgleichbar ist. Die organisatorische Verlagerung von Teilen eines Verwaltungsverfahrens auf eine andere Behörde ist damit grundsätzlich kein entscheidendes Argument gegen die Begründetheit des Anspruchs (BSG, Urteil vom
  194. Dezember 2015 – 4 RA 66/93 – juris). Randnummer 61 Ungeachtet dessen, dass der Kläger einerseits schon vom Beigeladenen zu
  195. mit seiner Einstellung in das Referendariat auf die Nachversicherung hingewiesen wurde und im Zuge der Nachversicherung nach dem Ende des Referendariats ausführlich mit dem Merkblatt durch den Beigeladenen zu
  196. informiert worden ist, scheitert der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hier aber schon deswegen, weil ein Arbeitgeber – gleich ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert – im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Nachversicherung eines Arbeitnehmers bzw. Bediensteten keine Amtshandlungen für den Rentenversicherungsträger vornimmt, sondern in Erfüllung der sich aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis ergebenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung eines ihn treffenden sozialrechtlichen Anspruchs tätig wird (vgl. BSG, Urteil vom
  197. Dezember 1994 – 4 RA 66/93 –, juris). Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob bei dem Kläger überhaupt ein Schaden als Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegt. Denn die Nachversicherungsbeiträge, die ausschließlich aus dem Vermögen des Beigeladenen zu
  198. bzw.
  199. entrichtet worden sind, werden durch den Ausschluss der Wahlmöglichkeit nach Ablauf der Jahresfrist nicht ohne Weiteres zu wirtschaftlich oder rechtlich nutzlosen Aufwendungen. Diese können in der Zukunft möglicherweise durchaus Bedeutung erlangen (BSG Urteil vom
  200. September 1996 - 5/4 RA 77/94 - juris), zumal der Kläger schon über Pflichtbeiträge aus den Zeiträumen ab September 1993 bis Juli 1995, Oktober 2000 bis April 2007 verfügt (Versicherungsverlauf vom
  201. November 2009). Randnummer 62 Schließlich kann das Klagebegehren auch nicht über § 26 SGB IV, der Vorschriften zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge enthält, begründet werden. Denn die Beigeladenen zu
  202. und
  203. haben, wie oben dargestellt, die Beiträge zur Nachversicherung des Klägers zu Recht an die Beklagte gezahlt. Randnummer 63 Nach alledem bleibt die Berufung ohne Erfolg. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 65 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001318179

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.