Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher während eines Praktikums in der freien Wirtschaft; Angemessenheit des Stundensatzes Orientierungssatz 1. Schwerbehinderte Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. (Rn.24) Hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Leistungsträger diese Hilfen übernimmt, besteht kein Ermessen. Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm. (Rn.25) Notwendig in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht. (Rn.26) 2. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist die allgemeine Marktsituation für derartige Leistungen, wobei unangemessen hohe Vergütungen, die etwa aufgrund einer Monopolstellung von einem Dienstleister verlangt werden, nicht anzuerkennen sind. (Rn.27) 3. Ein Stundensatz von 40,- Euro plus Fahrtkosten und Fahrtzeit ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. (Rn.30) Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Leistungszeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 einen weiteren Zuschuss zur notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von 13.042,40 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Randnummer 2 Der 19... geborene Kläger ist wegen Gehörlosigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als schwerbehindert anerkannt. Seit dem 1. September 2011 absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation beim Bezirksamt Berlin-P.... Zur Sicherstellung der Kommunikation beantragte er beim Integrationsamt des Beklagten einen Zuschuss für Arbeitsassistenz während seiner Ausbildung und für Gebärdensprachdolmetscherkosten bei der Praxisstelle und der Verwaltungsakademie. Das Integrationsamt bewilligte aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß § 102 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX für das erste Ausbildungsjahr einen Zuschuss bis zur Höhe von 4.000,- Euro als monatliches Budget. Aufgrund der Angaben des Klägers errechnete der Beklagte einen jährlichen Gesamtbedarf von 45.213,52 Euro, d. h., monatlich rund 3.770,00 Euro. Dabei legte der Beklagte unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenvoranschläge für die Kommunikationsassistenz ein Honorar von 35,- Euro/Stunde und für den Gebärdensprachdolmetscher ein Honorar in Höhe von 55,00 Euro/Stunde zugrunde. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 29. November 2011 sowie vom 8. März 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Integrationsamt neu festgelegt habe, dass Kommunikationsassistenten ohne Nachweis einer besonders qualifizierenden Ausbildung, wie sie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher haben, nunmehr mit einem Stundensatz von maximal 20,00 Euro vergütet würden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 6. August 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung der Kostenübernahme der notwendigen Arbeitsassistenz für das 2. Ausbildungsjahr wiederum mit einem monatlichen Budget in Höhe von 4.000,- Euro. Die Koordination und Organisation der Assistenten und Dolmetscher sei zu seiner vollsten Zufriedenheit von der G... GbR geleistet worden und solle so fortgesetzt werden. Mit Schreiben vom 12. September 2012 erläuterte der Kläger den Assistenzbedarf anhand des Ausbildungsplans für das zweite Ausbildungsjahr. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für den o.g. Leistungszeitraum einen Zuschuss bis zur Höhe von 3.000,- Euro als monatliches Budget für die Kosten einer Arbeitsassistenz. Der zuständige Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit N..., habe den Beklagten gemäß § 33 Abs. 8 SGB IX mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und die Kostenübernahme bestätigt. Dem Zuschuss liege ein anerkannter Assistenzbedarf von 6 bis 8 Stunden täglich während der praktischen Ausbildung zugrunde. Es sei berücksichtigt worden, dass der Assistenzbedarf mit zunehmender Ausbildungsdauer geringer werde. Grundlage für die Berechnung für Dolmetschereinsätze sei ein anerkannter Stundensatz von 55,- Euro für Gebärdendolmetscher mit Zertifikat/Diplom. Für Gebärdensprachdolmetscher ohne Zertifikat/Diplom könne nur ein Stundensatz von 40,- Euro pro Stunde anerkannt werden. Grundlage der Berechnung für den Einsatz einer Kommunikationsassistenz sei ein Stundensatz von 20,- Euro. Randnummer 6 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Hinweis auf die Honorarsätze der G... (55,- Euro für Gebärdensprachdolmetscher, 35,- Euro für Arbeitsassistenz) sowie das aus seiner Sicht zu geringe monatliche Budget von 3.000,- Euro. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Angesichts der natürlichen Begrenztheit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe habe das Integrationsamt in seinen Richtlinien festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2012 Kommunikationsassistenten ohne Nachweis einer besonders qualifizierten Ausbildung – wie sie Schriftdolmetscher oder Gebärdendolmetscher hätten – nur mit einem Stundensatz von maximal 20,- Euro vergütet werden könnten. Randnummer 8 Hinsichtlich der Einlassungen des Bevollmächtigten des Klägers, dass die Kürzung des Vergütungssatzes für Kommunikationsassistenten von 35,- Euro auf 20,- Euro pro Stunde nicht nachvollzogen werden könne, weil die Qualifikation der Mitarbeiter der G... sehr wohl einen Stundensatz von 35,- Euro für die Kommunikationsassistenz rechtfertigen würde, schließe sich der Widerspruchsausschuss der Auffassung des Integrationsamts an, dass das Berufsbild der Kommunikationsassistenten derzeit noch nicht hinreichend erfasst und etabliert sei und hierfür noch keine ausreichenden Qualitätsstandards bestünden. Zudem seien die Mitarbeiter des vom Kläger beauftragten Unternehmens keine zertifizierten oder nicht zertifizierte Gebärdensprachdolmetscher, so dass vergütungsmäßig eine deutliche Abgrenzung geboten sei. Die von der G... vorgelegten Qualifikationsnachweise rechtfertigten nach Ansicht des Widerspruchsausschusses keinen höheren Stundensatz als 20,- Euro. Randnummer 9 Die von dem Kläger eingereichten Rechnungen der G... für Kommunikationsassistenztätigkeit im o.g. Bewilligungszeitraum hat der Beklagte jeweils nur anteilig beglichen. Sowohl für abgerechnete Leistungen der Kommunikationsassistenz (Honorar laut Rechnungen: 35,- Euro pro Stunde) als auch für die abgerechneten Leistungen für Gebärdensprachdolmetschen (Honorar laut Rechnungen: 40,- Euro pro Stunde) erkannte der Beklagte abrechnungsmäßig lediglich einen Honorarsatz von 20,- Euro/Stunde an. Die Gesamtdifferenz zwischen den per Rechnungen der G... geltend gemachten Arbeitsassistenzleistungen für den Bewilligungszeitraum (56.069,40 Euro) und dem Erstattungsbetrag durch den Beklagten (31.168,61 Euro) beträgt 24.900,78 Euro. Der Differenzbetrag nur für die abgerechneten und erstatteten Gebärdensprachdolmetscherleistungen beträgt 13.042,40 Euro und betrifft im Wesentlichen den Zeitraum April bis August 2013. Randnummer 10 Mit der am 22. April 2013 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die von der G... abgerechneten Vergütungen für Arbeitsassistenz seien angemessen. Zudem habe er sich darauf verlassen, dass die am Anfang seiner Ausbildung im Jahr 2010 vereinbarten Stundensätze der G... weiterhin akzeptiert würden. Aus eigenen Mitteln könne der Kläger die Differenz nicht aufbringen. Randnummer 11 Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hat, den Beklagten zur Erstattung des vollen Differenzbetrags von 24.900,78 Euro verpflichten, Randnummer 12 beantragt er noch, Randnummer 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 20. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe als Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe eines monatlichen Budgets von 4.000,- Euro zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen Randnummer 16 Er hält an der Begründung des angefochtenen Bescheids fest. Kommunikationsassistenten unterlägen noch keinem geschützten und anerkannten Berufsbild. Es könne nicht die gleiche Marktsituation unterstellt werden wie bei Gebärdensprachdolmetschern. Randnummer 17 Das Gericht hat durch Beschluss vom 22. Juni 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen vor und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 20 1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Arbeitsassistenz ihm von der G... in Rechnung gestellten Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetscherleistungen im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Soweit die Beschränkung der bewilligten Leistung auf ein monatliches Budget von 3.000,- Euro in dem angegriffenen Bescheid dem entgegensteht, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.