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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat L 24 KA 38/15 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Gleichbehandlung einer Poliklinik mit einem Mediz

Vertragsärztliche Versorgung - Gleichbehandlung einer Poliklinik mit einem Medizinischen Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle - Frist von sechs Monaten Orientierungssatz

  1. Die Gleichbehandlung einer Poliklinik als Einrichtung nach § 311 Abs 2 SGB 5 mit einem Medizinischen Versorgungszentrum ist sachgerecht. Beide erbringen ihre Leistungen durch angestellte Ärzte. Für die Besetzung einer frei gewordenen Arztstelle durch den Zulassungsausschuss ist daher die Regelung des § 103 Abs 4a S 3 iVm § 95 Abs 6 SGB 5 analog anzuwenden (vgl BSG vom 14.5.2014 - B 6 KA 67/13 B RdNr 9 und BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R = BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr 8 RdNr 25). (Rn.33)
  2. Das Recht auf Nachbesetzung einer Stelle besteht nur für eine begrenzte Zeit nach dem Freiwerden der Stelle. In Anlehnung an die in § 95 Abs 6 S 3 SGB 5 bestimmte Frist gilt eine solche von maximal sechs Monaten. (Rn.33)
  3. Ein längeres Offenhalten einer Arztstelle über sechs Monate hinaus läuft dem Ziel des Abbaus von Überversorgung im gesperrten Planungsbereich zuwider und ist aus Sicht sachgerechter Bedarfsplanung nicht tolerabel (Anschluss an BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R aaO RdNr 24). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  4. Juli 2015, S1 KA 66/14, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben, Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.000 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht, ob eine Arztstelle bei der Klägerin erloschen ist. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt eine Poliklinik und ist eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in R. Randnummer 3 Sie beantragte im März 2013 das Ruhen eines Vertragsarztsitzes bei ihr für zwei Jahre wegen Erkrankung der angestellten Ärztin. Der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (Zulassungsausschuss) genehmigte mit Beschluss vom
  5. April 2013 das Ruhen bis zum
  6. Januar
  7. Randnummer 4 Mit am
  8. Juni 2013 eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin mit, dass die Ärztin seit
  9. Juni 2013 nicht mehr beschäftigt sei. Randnummer 5 Der Zulassungsausschuss beschloss daraufhin am
  10. August 2013: Randnummer 6 Die Anstellung von Frau Dipl.-Med. A S als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten an der Poliklinik R in R, S 82/83, endete mit Ablauf des 31.05.
  11. Randnummer 7 Die Poliklinik R in R, S, erhält in analoger Anwendung des § 95 Abs. 6 SGB V die Möglichkeit, bis zum 01.12.2013 die Arztstelle von Frau Dipl.-Med. A S (Anrechnungsfaktor 1,0) nach zu besetzen. Randnummer 8 Liegt bis zu diesem Termin kein Antrag auf Anstellung eines Arztes im Rahmen der Nachbesetzung der Arztstelle von Frau Dipl.-Med. A S vor, erlischt diese Arztstelle ganz oder teilweise, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Zulassungs-ausschusses bedarf. Randnummer 9 Die Klägerin erhob Widerspruch. Randnummer 10 Der Beklagte, der Berufungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, wies den Widerspruch mit Beschluss vom
  12. März 2013 als unbegründet zurück (Zustellung:
  13. Mai 2014). Seiner Auffassung nach sei die von der Klägerin für offen gehaltene Rechtsfrage, ob die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom
  14. Oktober 2011 (– B 6 KA 23/11 R –; BSG 109, 182) zur analogen Anwendung des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V auch für eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V gelte, zu bejahen. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am
  15. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die frei gewordene Vertragsarztstelle nicht erloschen sei, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung zur Neubescheidung zu verurteilen. Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V genössen Bestandsschutz. Auf sie seien die Vorschriften für medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur analog anzuwenden. Nach § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V (damalige Fassung) analog habe ihr der Beklagte eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Nachbesetzung einräumen müssen. Randnummer 12 Das SG hat mit Urteil vom
  16. Juli 2015 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der Zulassungsausschuss eine Nachfrist zur Besetzung der frei gewordenen Arztstelle von sechs Monaten gesetzt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei auch bei einer § 311er-Einrichtung die Regelung des § 103 Abs. 4 a Satz 3 i. V. m. § 95 Abs. 6 SGB V analog anzuwenden. Bei § 311 Abs. 2 SGB V handele es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine Besitzstandsregelung. Anders als bei MVZ sei es nicht nötig, dass die Einrichtung fachübergreifend tätig sei. Die Gleichbehandlung mit MVZs sei sachgerecht, weil die Einrichtungen in den wesentlichen Strukturen den MVZ entsprächen, nämlich der Leistungserbringung durch angestellte Ärzte. Seit dem
  17. Januar 2004 seien diesen über die genannte Privilegierung hinaus keine Sonderregelungen mehr zugestanden. § 103 Abs. 4 a SGB V sei deshalb entsprechend anzuwenden. Soweit dort eine Nachbesetzungsfrist nicht ausdrücklich geregelt sei, schließe sich das SG der Auffassung des BSG an. Randnummer 13 Gegen dieses am
  18. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom
  19. August
  20. Randnummer 14 Zur Berufungsbegründung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Aufgrund ihrer Privilegierung als Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V stehe ihr ein unbegrenztes Recht zu, Stellen nach zu besetzen. Im Übrigen gebe es auch für MVZs keine zwingende gesetzliche Frist zur Nachbesetzung. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich: Randnummer 16 Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom
  21. Juli 2015 wird der Beschluss des Beklagten vom
  22. März 2015 aufgehoben, insoweit das Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem Anrechnungsfaktor 1,0 auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten festgestellt worden ist, Randnummer 17 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 18 Sie regt vorsorglich an, die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Es konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Alle Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 23 Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 25 Alleiniger Streitgegenstand ist der Bescheid des Berufungsausschusses. Mit Anrufung des Beklagten als Berufungsausschuss war der Zulassungsausschuss nicht mehr zur Beschlussfassung und Entscheidung in der Zulassungssache funktionell zuständig. Die materiell-rechtliche Befugnis zur Bescheiderteilung war mit diesem Zeitpunkt in die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Beklagten übergegangen. § 95 SGG findet in den Zulassungssachen der §§ 96, 97 SGB V keine Anwendung. Das nach Anrufung des Berufungsausschusses im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB V durchzuführende Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Vorverfahren im Sinne des § 95 SGG (so bereits Urteil des Senats vom
  23. Februar 2016 – L 24 KA 68/14 – juris- Rdnr. 23 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  24. Januar 1993 – 6 RKa 40/91 – juris-Rdnr. 13 und weiteren Nachweisen). Randnummer 26 Die Klage ist im Hauptantrag als Kombination aus Anfechtungsklage und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1,
  25. Alt, 55 Nr. 1 SGG) zulässig. Randnummer 27 Die Genehmigung der Anstellung eines- konkret benannten- Arztes in einer Einrichtung nach § 311 SGB V in einem Planungsbereich mit Überversorgung richtet sich nach § 95 Abs. 2 Satz 8 SGB V i. V. m. §§ 311 Abs. 2 Satz 2, 103 Abs. 4 a Satz 3 SGB V. Randnummer 28 Da die Klägerin keine konkret anzustellende Ärztin bzw. keinen Arzt benannt hat, scheidet ein Verpflichtungsbegehren (§ 54 Abs. 1 S. 1,
  26. Alt SGG) auf Genehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 8 SGB V allerdings aus. Randnummer 29 Subsidiär ist die Feststellungsklage statthaft: Die Klägerin will geklärt haben, ob sie die Stelle auch nach Ablauf der sechs Monate besetzen kann. Randnummer 30 Die Klage ist im Hauptantrag aber unbegründet. Randnummer 31 Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 32 Dem hier geltend gemachten allgemeinen Feststellungsanspruch steht die durch den Beschluss des ZA rechtsgestaltend ausgesprochene Erlöschen der Zulassung entgegen, nachdem die auflösende Bedingung der Verfügung, dass spätestens bis zum genannten Stichtag ein auf eine konkrete Person gestellter Antrag vorliegen müsse, nicht eingetreten ist. Randnummer 33 Nach § 311 Abs. 2 SGB V in der durch das Gesetz vom
  27. November 2003 mit Wirkung der vom
  28. Januar 2004 eingeführten Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Modernisierungsgesetz GMG) werden u. a. Polikliniken gesetzlich in dem Umfang, in welchem sie zum Stichtag
  29. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, auch weiterhin zugelassen. Die Rechte der Einrichtungen bestimmen sich nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nach den Regelungen für medizinische Versorgungszentren entsprechend, § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V. Der Senat hält diese Gleichbehandlung mit MVZs für sachgerecht. Die wesentliche Struktur, nämlich die Durchführung der ärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte, ist bei beiden Einrichtungstypen identisch (vgl. BT-Drucksache 15/1525 Seite 169). Auch der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach das Recht auf Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V alte Fassung bzw. § 103 Abs. 4 a S. 3 SGB V in ab
  30. Januar 2012 geltenden, durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG - vom
  31. Dezember 2011) eingeführten Fassung, nur für eine begrenzte Zeit nach dem Freiwerden der Stelle bestehen kann. Als Frist, binnen derer die Nachbesetzung noch möglich ist, ist von (maximal) sechs Monaten auszugehen. Dies ergibt sich in Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V bestimmte Sechs-Monats-Frist. Zwar steht diese Regelung insofern in einem anderen Kontext, als dort bestimmt wird, wann einem MVZ die Zulassung zu entziehen ist, bei dem die Gründungsvoraussetzungen durch Ausscheiden eines Arztes weggefallen sind. Diese Vorschrift bietet aber einen geeigneten Anknüpfungspunkt, da sie speziell medizinische Versorgungszentren betrifft. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Zielvorgabe, ein „Ausbluten“ von medizinischen Versorgungszentren zu verhindern und diesen auch sonst einen möglichst breiten Aktionsrahmen mit möglichst wenig Hindernissen einzuräumen, für eine Wiederbesetzung nach einem Personalausfall dennoch eine Toleranzgrenze bei sechs Monaten zieht. Diese Grenze ist entsprechend auf Nachbesetzungen zu übertragen (BSG, Beschluss vom
  32. Mai 2014 – B 6 KA 67/13 B – Rdnr.9 mit Bezugnahme auf die von den hiesigen Beteiligten übereinstimmend angeführte Entscheidung durch Urteil vom
  33. Oktober 2011 – B 6 KA 23/11 R – BSGE 109, 182 Rdnr. 23). Randnummer 34 Auch wenn eine Poliklinik als Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V keiner Zulassung bedarf, sondern aus Überleitungsgründen als zugelassen gilt, ist nach dem Gesetzeswortlaut § 311 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch für sie anzuwenden. Soweit die Klägerin noch weitergehender andeuten will, eine solche Einrichtung sei noch freier als ein MVZ, findet sich hierfür im Gesetz keine Stütze. § 95 Abs. 6 Satz 1 gilt nicht nur für MVZ, sondern auch für eine Poliklinik. Randnummer 35 Ein längeres Offenhalten einer Arztstelle durch ein MVZ über sechs Monate hinaus liefe nicht nur dem Ziel des Abbaus von Überversorgung im gesperrten Planungsbereich zuwider, sondern wäre auch aus Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel (BSG, a. a. O., Rdnr. 24). Mit der Beigeladenen hält der Senat dieses Argument auch für Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V für überzeugend. Randnummer 36 Der Hilfsantrag ist unbegründet. Da eine Nachbesetzung nicht mehr möglich ist, steht dem Beklagten insoweit auch kein Ermessen zu. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Dass die Vorschriften für MVZs nach § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V auch für die Poliklinik der Klägerin gilt, ist eindeutig. Randnummer 39 Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung, der unanfechtbar ist, beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für Zulassungsstreitigkeiten ist vom Regelstreitwert pro Quartal für drei Jahre in Anwendung der Nr. 16.1 des Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (
  34. Aufl. 2017 [Stand: März 2017], Überarbeitung des von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte am
  35. Mai 2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossenen Streitwertkatalogs 2006) auszugehen (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom
  36. Juni 2014). Eine Reduzierung um die Hälfte im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand bloßer Feststellung erscheint sachgerecht. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001318937

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