Entstehung der Energiesteuer bei Beförderung unter falscher Empfängerangabe im e-VD - Ende / Beginn des Steueraussetzungsverfahrens - Heilungsmöglichkeit Orientierungssatz
(2)). Die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit des EMCS-Systems wären hinfällig, wenn jedwede falsche Angabe eines in den Datenbanken zugelassenen Empfängers einer solchen Energieerzeugnislieferung – sei es irrtümlich oder absichtlich (von letzterem Fall geht der Senat hier nicht aus) – lediglich aufgrund der Validierung dieses e-VD zu einer Beförderung unter Steueraussetzung führen würde, für die dann Monate später die Steuer in Ermangelung anderer Erkenntnisgrundlagen zumindest nach § 14 EnergieStG zu erheben wäre. Da es sich aber bei dem Steueraussetzungsverfahren nach § 8 Abs. 1 EnergieStG um die Ausnahme zur Regel, nämlich der Steuerentstehung bei Entfernung aus dem Steuerlager handelt, spricht neben dem Sinn und Zweck des EMCS auch die Gesetzessystematik dafür, eine Beförderung unter Steueraussetzung nur anzunehmen, wenn die Angaben im elektronischen System bei Entfernen der Ware aus dem Steuerlager mit den tatsächlichen Vorgängen, d.h. der tatsächlich beauftragten Beförderung, objektiv übereinstimmen. Dies war im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht gegeben. Randnummer 32 Dies scheint auch die Finanzverwaltung so zu beurteilen, wenngleich die einschlägigen Verwaltungsvorschriften für die hier vorliegende Fallgestaltung eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung nicht vorsehen. So wird in der Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.06.2015 (Az. III B 7 - V 9953/11/10001 - VV-Steueraussetzung) in Abschnitt 153 ausgeführt, dass die wirksame Eröffnung einer Beförderung unter Steueraussetzung im EMCS sich ausschließlich auf die im e-VD enthaltenen und für die steuerliche Bemessungsgrundlage relevanten Angaben beziehe. In Abschnitt 154 wird weiter ausgeführt, dass, wenn eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet werde, keine Unregelmäßigkeit vorliege, sondern vielmehr eine Entnahme aus dem Steuerlager. Die wirksame Eröffnung einer Beförderung unter Steueraussetzung bezöge sich danach auch im Streitfall nur auf die - tatsächlich nicht erfolgte - Beförderung des Biodiesels zur B… AG nach D…, so dass auch nach der Verwaltungsauffassung nach diesseitigem Verständnis übereinstimmend mit der Auffassung des Senats eine Entnahme aus dem Steuerlager vorläge. Randnummer 33 In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfrage zum Steueraussetzungsverfahren nach Einführung des EMCS soweit ersichtlich nicht dokumentiert entschieden worden. Der Bundesfinanzhof - BFH - hat lediglich für Ausfuhrfälle entschieden, dass eine Beförderung unter Steueraussetzung zunächst stattfindet, wenn verbrauchsteuerpflichtige Ware tatsächlich, wie im Steuerversandverfahren angegeben, befördert wird und erst im weiteren Verlauf der Beförderung durch den Versender dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wird (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2002 - VII R 48/01, BFH/NV 2003, 279, Rn. 18-10, juris), auch wenn dies von vornherein so beabsichtigt gewesen sei. Weiter führt er aus, von einer Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren sei auszugehen, wenn die Ware durch eine Unregelmäßigkeit der Steueraufsicht vorenthalten werde (vgl. BFH, VII R 48/01, a.a.O., Rn. 13, juris). Randnummer 34 Auch in seinem Urteil vom 28.10.2004 (VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018, Rn. 13) führt der BFH aus, dass die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung führe. Randnummer 35 Im Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall wurde die Ware in den vorgenannten Urteilen offenbar zunächst, wie im Steueraussetzungsverfahren angemeldet, befördert und erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Beförderung aus diesem Verfahren durch Fälschung der Papiere und Nichtgestellung an der Ausgangszollstelle entzogen. Im vorliegenden Streitfall hingegen wurde der Biodiesel bereits von Anfang an der Steueraufsicht dadurch vorenthalten, dass er zu einem anderen Empfänger und Bestimmungsort befördert wurde. Die Sachverhalte sind daher nicht hinreichend mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Randnummer 36 Die vorgenannte Fallgestaltung unter Nutzung des EMCS wird in der steuerrechtlichen Literatur unterschiedlich beantwortet. Randnummer 37 So sieht Jatzke (in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif – Kommentar, EL 6, 2012, Rn. 40 zu § 10 EnergieStG) die Voraussetzungen des § 9d EnergieStG ebenfalls nicht als erfüllt an, wenn der Versender wissentlich oder unwissentlich falsche Empfängerangaben im e-VD tätigt und auf dieser Grundlage ein e-VD generiert wird. Zur Begründung verweist auch er darauf, dass zwar ein e-VD existiere, das vom EMCS tatsächlich erfasste Orte bzw. Personen ausweise. Doch finde der Transport nicht zwischen den angegebenen Orten statt. Selbst wenn die Falschangabe auf einem Irrtum beruhen sollte, ändere dies nichts an dem Umstand, dass die Waren aus dem Steuerlager mit einem für die Verwaltung nicht nachvollziehbaren Ziel entfernt worden seien. Dadurch werde die Steueraufsicht gefährdet, so seine Ansicht, die der hiesige Senat teilt. Allerdings verweist Jatzke zur weiteren Begründung seiner vorstehend zitierten Auffassung auf Abschnitt 152 der VV-Steueraussetzung, in deren aktuellen Fassung vom 07.01.2016 Abschnitt 152 gestrichen wurde. Randnummer 38 Dieser Auffassung hält Soyk (in: Friedrich/Soyk, Energiesteuern Kommentar,
- Lfg., 2016, Rn. 28b zu § 9d EnergieStG) entgegen, dass es sich bei der Eingabe eines falschen Bestimmungsorts um einen durchaus „heilbaren“ Fehler handele. Falle beispielsweise nach Beginn der Beförderung die Falscheingabe auf, sei es dem Versender möglich, so Soyk, diesen Fehler über eine Änderung des Bestimmungsorts (§ 31 EnergieStV) zu korrigieren. Nach seiner Auffassung könne ein solcher heilbarer Fehler nicht dazu führen, dass das gesamte Verfahren von Anfang an nicht greife – mit der zwingenden Folge der Steuerentstehung. Er begründet dies damit, dass es anderenfalls auf eine subjektive Komponente, nämlich das rechtzeitige „Bemerken“ des Fehlers seitens des Versenders ankäme, obwohl derartige subjektive Elemente im EMCS-Verfahren nicht maßgeblich sein könnten. Vielmehr dürfte nach Auffassung Soyks in derartigen Fällen zunächst ein Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sein, wobei die Auslieferung an einen anderen Bestimmungsort als ursprünglich beabsichtigt, dann eine Unregelmäßigkeit darstelle, die jedoch im Falle der Abgabe an zum Empfang unter Steueraussetzung berechtigter Personen nach § 14 Abs. 2 EnergieStG nicht zur Steuerentstehung führe. Randnummer 39 Dieser Auffassung Soyks ist zuzugestehen, dass praktisch auch der vorliegende Streitfall nicht Gegenstand einer Steuerfestsetzung geworden wäre, wenn die Klägerin den Empfänger im e-VD geändert hätte, statt ein neues e-VD zu eröffnen. Für diese Auffassung spricht weiter in praktischer Hinsicht, dass das EMCS keine Berichtigungsmöglichkeit/Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler nach Beginn der Beförderung vorsieht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das e-VD annulliert werden (Art. 21 Abs. 7 SystemRL, Art. 4 EG-VO 684/2009 zum EMCS). Für die Fehlerberichtigung nach Beginn der Beförderung sieht das EMCS ausdrücklich keine Regelung vor, so dass es praktisch nur bei der Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes (Art. 21 Abs. 8 SystemRL) verbleibt. Randnummer 40 Rechtlich hält der Senat diese Auffassung für Fälle wie den vorliegenden, in denen objektiv anfänglich die Beförderung nicht wie im e-VD angegeben, durchgeführt werden sollte und wurde, aber nicht für zutreffend. Denn die Änderung des Bestimmungsortes (Art. 21 Abs. 8 der SystemRL, § 31 EnergieStV) setzt voraus, dass die Beförderung unter Steueraussetzung erfolgt. Dies setzt eine wirksame Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens voraus. Randnummer 41 Wird die Beförderung dagegen, wie im vorliegenden Streitfall, ohne zutreffendes, weil nicht den richtigen Empfänger der Ware enthaltendes, e-VD durchgeführt, beginnt bereits keine Beförderung an diesen Empfänger unter Steueraussetzung i. S. v. Art. 21 Abs. 1 SystemRL. Denn ein e-VD, das nicht den richtigen Empfänger enthält, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 21 der Systemrichtlinie. Für eine solche Beförderung kann demnach auch nach Art. 21 Abs. 8 SystemRL (bzw. § 31 EnergieStV) keine Änderung erfolgen. Vielmehr bleibt es bei der Regelfolge nach § 8 Abs. 1 EnergieStG (vgl. Art. 7 SystemRL), wonach die Energiesteuer mit Entfernen der Ware aus dem Steuerlager entsteht. Daran, dass die Energiesteuer entstanden ist, kann die technisch praktische Möglichkeit, bis zur (zufälligen) Aufdeckung des Fehlers durch die zuständige Behörde im EMCS unbemerkt noch eine Empfängeränderung vornehmen zu können, nach Auffassung des Senats nichts ändern. Jedenfalls fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Regelung. Randnummer 42 Die Regelung über die Änderung des Bestimmungsortes während der Beförderung unter Steueraussetzung ist nach Auffassung des Senats für Fälle vorgesehen, in denen die Ware wie im e-VD angegeben befördert wird und sich im Laufe der Beförderung – z.B. durch zwischenzeitlichen Weiterverkauf – der Empfänger der Ware ändert. In diesem Fall ist die jederzeitige Nachverfolgung und Überwachung der Warenlieferung gegeben. In Fällen wie in dem hier vorliegenden dagegen, in denen die Beförderung tatsächlich zu einem im EMCS nicht dokumentierten Ziel erfolgt, ist eine Nachverfolgung und Überwachung der Warenlieferung über das System nicht möglich. Eine „echte“ Heilungsvorschrift für derartige Fehler, im Sinne eines rückwirkenden Eintritts in das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, sehen weder die Systemrichtlinie noch die Durchführungsverordnung zum EMCS und auch nicht das EnergieStG vor, so dass der Tatbestand der Energiesteuerentstehung verwirklicht bleibt. Randnummer 43 Darüber hinaus kommt es auch im vorliegenden Verfahren nicht allein auf subjektive, innere Tatsachen für die Frage an, ob die Angaben im e-VD der Klägerin zutreffend waren oder nicht, denn mit dem Frachtbrief und dem Wiegeschein liegen objektiv festgestellte Nachweise vor, die belegen, dass die Beförderung von Anfang an zur I… B.V. nach H… erfolgen sollte und unstreitig auch erfolgt ist. Randnummer 44 b) Es bedarf keiner umfassenden Ausführungen dazu, dass für die Steuerentstehung im Streitfall auch das weitere e-VD mit dem ARC 14DE37000000008916631, das die Klägerin für die Beförderung des Biodiesels an die I… B.V. nachträglich eröffnete und das am 23.12.2013 validiert wurde, nachdem der Biodiesel bereits für die I… B.V. in H… entladen worden war, unerheblich ist. Denn die Beförderung begann und endete tatsächlich, bevor dieses e-VD seine Gültigkeit entfalten und das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung hätte wirksam eröffnen können. Randnummer 45 Zur Eröffnung eines Verfahrens zur Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung muss der Steuerlagerinhaber dem für ihn zuständigen Hauptzollamt nämlich vor Beginn der Versendung den Entwurf eines e-VD übersenden (§ 28 b Abs. 1 EnergieStV). Erst mit der Validierung des Entwurfs durch die Behörde wird das e-VD mit einem eindeutigen Referenzcode (ARC) versehen und erhält damit seine Gültigkeit, wodurch auch das Steueraussetzungsverfahren eröffnet wird. Randnummer 46 Die Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG beginnt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG i. V. m. § 9c EnergieStG, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen und zu diesem Zeitpunkt ein gültiges e-VD vorliegt. Randnummer 47 So wird auch in der VA-EMCS, Version 2.2.
- vom 28.10.2015, unter Tz.4.4.1.2
(6)darauf hingewiesen, dass der Versender nach Erhalt der Nachricht „Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)…“ den Transport der Waren unter Steueraussetzung beginnen kann. Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des e-VD mitzuführen (§ 28b Abs. 3 EnergieStV), um eine jederzeitige Kontrolle durch den Steueraufsichtsdienst zu ermöglichen. Randnummer 48 Im Streitfall lag das e-VD mit dem ARC 13DE37000000008858509 für die Beförderung an die I… B.V. in H… erst nach Beendigung der Beförderung vor. Es ist unerheblich, wann die Klägerin dies beantragt hat, denn das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung wird erst mit Validierung des e-VD Entwurfs wirksam eröffnet. Das im Nachhinein erstellte e-VD konnte damit ebenfalls kein Verfahren unter Steueraussetzung für die am 19.12.2013 begonnene Beförderung des Biodiesels zur I… B.V. eröffnen. Wie oben ausgeführt, sehen die Rechtsgrundlagen für die Beförderung unter Steueraussetzung auch keine Heilungsmöglichkeit im Sinne einer rückwirkenden Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens vor. Randnummer 49 2. Auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung kommt es danach nicht mehr an. Randnummer 50 Es wird lediglich vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat die Klage auch für den Fall unbegründet hält, dass entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer zunächst wirksam begonnenen Beförderung unter Steueraussetzung auszugehen wäre. In dem Fall wäre die Energiesteuer so, wie vom Beklagten begründet, gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. Absatz 4 EnergieStG entstanden. Randnummer 51 Nach § 14 Abs. 2 EnergieStG entsteht die Steuer, wenn während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit eintritt, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Letzteres ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, die Energieerzeugnisse sind unstreitig in den Niederlanden abgegeben worden und damit nicht im Steuergebiet der deutschen Energiesteuer. Randnummer 52 § 14 Abs. 4 EnergieStG regelt, dass wenn Energieerzeugnisse, die unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, an ihrem Bestimmungsort nicht eingetroffen sind und während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Unregelmäßigkeit als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten gilt. Randnummer 53
- a)Im vorliegenden Fall fand (das Verfahren unter Steueraussetzung voraussetzend, vgl. auch Soyk, in: Friedrich/Soyk, Energiesteuern Kommentar, April 2015, Tz. 2.2.1 zu § 14 EnergieStG) eine Beförderung der Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat, in die Niederlande, statt. Die Energieerzeugnisse sind auch ausweislich der Meldung der B… AG über die Zurückweisung der Ware am 19.12.2013 vor deren Erhalt und ausweislich des in den Frachtpapieren angegebenen abweichenden Bestimmungsortes nie an dem Bestimmungsort im Sinne des § 14 EnergieStG angekommen. Bestimmungsort i. S. dieser Vorschrift war der für die Beförderung unter Steueraussetzung im e-VD angegebene Bestimmungsort, nämlich die B… AG in D…, Niederlande. Randnummer 54
- b)Mit Aufnahme des Biodiesels in das Steuerlager der I… B.V. /H… ist eine Unregelmäßigkeit eingetreten. Randnummer 55 Als Unregelmäßigkeit gilt nach § 14 Abs. 1 EnergieStG ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a EnergieStG geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. Randnummer 56 Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1a EnergieStG liegt nicht vor, die Energieerzeugnisse wurden weder zerstört noch sind sie unwiederbringlich verloren gegangen. Randnummer 57 Vielmehr trat während der Beförderung an die I… B.V. /H… ein sonstiger Fall ein, auf Grund dessen die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden konnte. Randnummer 58
- aa)Die Beförderung begann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG mit Verlassen des abgebenden Steuerlagers, d. h. mit Entfernen des Kraftstoffs aus den Steuerlagertanks der Klägerin im Steuergebiet. Randnummer 59
- bb)Die Beförderung wurde nicht ordnungsgemäß beendet. Gemäß Art. 20 Abs. 2 der SystemRL endet die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 a SystemRL, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat. Bei Beförderungen an Steuerlager endet das Steueraussetzungsverfahren mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager. Aufnahme in das Steuerlager bedeutet grundsätzlich, dass die Energieerzeugnisse körperlich in die zugelassenen Lagerstätten aufgenommen werden (§§ 10 Abs. 4 Satz 2 und 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG, vgl. Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG Kommentar 2012, EnergieStG § 14 Rn. 8). Randnummer 60 Der im e-VD angegebene Empfänger, die B… AG/D…, hat die Energieerzeugnisse nicht übernommen, sondern bereits vor Empfang der Ware im EMCS gemäß Art. 24 SystemRL i. V. m. Art. 7 EG-VO 684/2009 EMCS eingetragen, dass die Waren bei Ankunft am 19.12.2013 zurückgewiesen wurden, Nummer "3" mit der Bemerkung "niet voor C…", auf Deutsch: "nicht für C…". Randnummer 61 Werden die Waren ganz oder teilweise nicht vom Empfänger übernommen oder nicht aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft verbracht, so ist das Steueraussetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet. Randnummer 62
- cc)Es ist ein Fall eingetreten, auf Grund dessen die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden konnte. Randnummer 63 Für das Vorliegen eines Falls kommt es nicht auf einen menschlichen Handlungswillen an. Gleichwohl fällt hierunter auch Diebstahl oder jede, auch unrechtmäßige Verfügung über die Energieerzeugnisse. Die in § 8 Abs. 1a EnergieStG genannten Vorgänge sind explizit ausgenommen. Der Eintritt eines Falls muss kausal, also ursächlich, für die nicht ordnungsgemäße Beendigung der Beförderung sein (vgl. Milewski, a.a.O, §14, Rn. 6). Randnummer 64 Eine Beförderung unter Steueraussetzung vorausgesetzt, hätte die Klägerin nach Zurückweisung der Ware den zuständigen Zollbehörden über einen Eintrag im EMCS gemäß Art. 21 Abs. 8 SystemRL i. V. m. Art. 5 EG-VO 684/2009 (EMCS) den neuen Empfänger durch Änderung des Bestimmungsortes angeben müssen, damit eine Validierung dieser Angaben und eine entsprechende Aktualisierung des ursprünglichen e-VD hätte erfolgen können. Dies hätte die I… B.V. /H…, aber auch die Klägerin sein können (vgl. auch die VA-EMCS unter Ziffer 4.3.1.) Dies ist aber nicht erfolgt. Stattdessen wurden die Energieerzeugnisse ohne Änderung des Empfängers im e-VD nach H… transportiert und entladen. Randnummer 65 Mit der Aufnahme der Ware in das Steuerlager der I… B.V. ohne vorherige Änderung des Bestimmungsortes konnte der Vorgang mit dem ARC 13DE37000000008858509 nicht mehr ordnungsgemäß beendet werden. Die Beförderung war tatsächlich abgeschlossen. Randnummer 66 Dies stellt eine Unregelmäßigkeit dar (vgl. auch Soyk, Friedrich/Soyk, a.a.O, Tz. 2.3.2, Rn. 18-20 zu § 14 EnergieStG), was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Randnummer 67
- dd)Die Unregelmäßigkeit konnte vom Beklagten nicht während der Beförderung festgestellt werden. Auch wenn dies in § 14 Abs. 4 EnergieStG nicht ausdrücklich geregelt ist, dürfte auf die Feststellung der Unregelmäßigkeit durch die zuständige Behörde des Steuergläubigers abzustellen sein, denn diese muss die Voraussetzungen für die Steuerentstehung feststellen und die Steuerfestsetzung sicherstellen können. Der Beklagte hatte im Streitfall keine Kenntnis von der Unregelmäßigkeit, denn es erfolgte kein Eintrag im EMCS über den Verbleib der Ware, ihm lagen auch keine anderweitigen Erkenntnisse darüber vor. Die Unregelmäßigkeit wird daher in § 14 Abs. 4 EnergieStG im Nichteintreffen der Ware am Bestimmungsort (D…) gesehen. Randnummer 68 Nach der Fiktion des § 14 Abs. 4 EnergieStG wäre die Energiesteuer in Deutschland entstanden, weil die Klägerin erst nach Ablauf von vier Monaten gerechnet ab dem Beginn der Beförderung (19.12.2013), nämlich mit ihrem Einspruch vom 02.07.2014 nachgewiesen hat, dass die Energieerzeugnisse auf Grund einer in den Niederlanden eingetretenen Unregelmäßigkeit - s.o. - nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Randnummer 69 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001319305