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VG Berlin 9. Kammer 9 L 601.17 Beschluss Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule § 17a SchulG BE, § 18 Abs 1 SchulG BE, § 20 Abs 3 SchulG

Obsah (5)§ 20§§ 17a§ 37§ 80§ 54

Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule Orientierungssatz 1. Für Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage des genehmigten Schulversuchs Pilotphase Gemeinschaftsschule ist die Aufnahme in die

§ 20Abs. 3 Satz 3 Schul

G können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 4) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 5) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Diese Regelung wird durch Ziffer VI. des bereits genannten Genehmigungsschreibens vom 10. Juni 2016 nicht berührt. Nach dieser Bestimmung rücken alle Schülerinnen und Schüler bis Jahrgangsstufe 10 am Ende des jeweiligen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Nach dem Wortlaut ist diese Regelung zwar missverständlich, jedenfalls nicht wie der Antragsgegner meint zwingend so zu verstehen, dass sie sich nur auf die Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I an der Gemeinschaftsschule bezieht, um zu betonen, dass in den Jahrgangsstufen der Oberstufe auch an der Gemeinschaftsschule Versetzungsentscheidungen zu treffen sind; zudem dürfte dies bereits abschließend durch § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG bestimmt und eine weitere Regelung in dem Genehmigungsschreiben insoweit überflüssig sein. Randnummer 11 Dies kann jedoch dahinstehen. Denn Ziffer VI. des Genehmigungsschreibens ist jedenfalls einschränkend dahin auszulegen, dass hierdurch nicht von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG abgewichen werden soll. Eine solche Abweichung wäre unzulässig.

§§ 17aAbs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 Schul

G können im Rahmen von Schulversuchen – um den es sich bei der „Pilotphase Gemeinschaftsschule“ nach wie vor handelt – Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, den Aufnahmebedingungen, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Angesichts der nicht abschließenden Aufzählung der Bereiche, in denen abweichende Bestimmungen zulässig sind, wäre insofern zwar ein Abweichen von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG denkbar. Die Abweichungsmöglichkeiten sind aber durch die in § 17a SchulG enthaltenen Regelungen begrenzt. Diese legen für Gemeinschaftsschulen den äußeren Rahmen der vom Schulgesetz (und etwaiger Rechtsverordnungen) im Rahmen eines Schulversuchs zulässigen abweichenden Bestimmungen fest. Aus dem Umkehrschluss zu § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG folgt, dass von der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG nicht abgewichen werden darf. § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG trifft eine abweichende Regelung nur im Verhältnis zu § 59 SchulG mit der Folge, dass Versetzungsentscheidungen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG ) erst in der Oberstufe zu treffen sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass den Schülerinnen und Schülern, die eine Gemeinschaftsschule besuchen, die von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG vorgesehene Möglichkeit genommen werden sollte, die Schulanfangsphase um ein Jahr zu verlängern, ohne dass dieses Jahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Eine solche Regelung dürfte auch nicht wie von § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG verlangt zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs Gemeinschaftsschule „erforderlich“ sein. Denn nach dem Leitbild der Gemeinschaftsschule soll lediglich auf „Auslese-Mechanismen“ verzichtet werden (vgl. Gesetzesbegründung zur Einführung des dem heutigen § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG entsprechenden § 17a Abs. 5 Satz 2 SchulG a. F.: Abgh.-Drs. 16/1142, S. 5). Dem stünde ein Abweichen von der die Schülerinnen und Schüler begünstigenden Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG entgegen. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat durch Nachreichung der entsprechenden Mitteilungen der Klassenkonferenzbeschlüsse vom 5. Juli 2017 an die jeweiligen Eltern hinsichtlich der zum jetzigen Zeitpunkt nur noch acht verweilenden Kinder M. B., I. F., T. B., E. R., L. K., A. K, D. C. und M. S. auch ausreichend belegt, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG für ein Verbleiben in der Schulanfangsphase vorliegen. Anders als die Antragsteller meinen, bedurfte es hingegen nicht des Abschlusses von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (vgl. § 17a Abs. 6 Satz 4 SchulG ), da es sich nicht um ein Wiederholen im Sinne von § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG , sondern um ein Verlängern der Schulanfangsphase

§ 20Abs. 3 Satz 3 Schul

G handelt. Randnummer 13 Somit verblieben im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am

  1. Januar 2017 zunächst 70 Schulplätze zur Vergabe an Schulanfänger. Für das sich daraus ergebende Zwei-Drittel-Kontingent von 47 Schulplätzen ist für die Aufnahme – wie ausgeführt – allein die Entfernung der Wohnung zur Gemeinschaftsschule maßgeblich ( § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG ). Die Entfernung zwischen Schule und Wohnung bezieht sich auf die Länge des Schulweges, der nicht so lang sein darf, dass er von einem Schulanfänger zu Fuß nicht mehr in vertretbarer Zeit bewältigt werden kann. Maßgeblich ist danach eine konkret individuelle Betrachtung des Schulweges eines jeden Bewerbers um einen Platz in der Jahrgangsstufe 1 der gewünschten Gemeinschaftsschule (vgl. zuletzt u. a. Beschluss vom
  2. August 2015 – VG 9 L 238.15 –; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. August 2011 – OVG 3 S 124.11). Sind mehr Bewerber als Plätze vorhanden, so sind die Plätze in abgestufter Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber mit dem jeweils kürzesten Schulweg zu vergeben, bis entweder das Kontingent erschöpft oder die Grenze erreicht ist, ab welcher der Schulweg nicht mehr als „kurz“ anzusehen ist. In dem letztgenannten Sinne hat die Kammer entschieden, dass ein Weg bis etwa 1000 Meter mit einer Gehzeit von etwa 15 Minuten noch als kurz im Sinne des § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG zu betrachten ist (vgl. zuletzt u. a. Beschluss vom
  4. August 2015 – VG 9 L 238.15 –). Randnummer 14 Von den 149 Anträgen auf Einschulung in die Wilhelm-von-Humboldt-Schule betreffen 87 Anträge solche Kinder, die bis zu 1000 m von dieser Schule entfernt wohnen. Da die Aufnahme in dieses Kontingent auf 47 Schulplätze begrenzt ist, wurden alle diejenigen Kinder aufgenommen, deren Wohnung sich in einer Entfernung bis zu 686 m (L... Berlin) zu dieser Schule befinden. Randnummer 15 Zur Ermittlung der Entfernungen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf den Eingang der Schule in der Erich-Weinert-Straße 70 und nicht auf den weiteren Eingang in der Gudvanger Straße 16 als Zielort abgestellt. Bei der Adresse Erich-Weinert-Straße 70 handelt es sich um die offizielle Adresse des Schulstandortes. Dies allein stellt bereits einen sachlichen Grund dar, zur Ermittlung der kurzen Entfernung diese Anschrift zu verwenden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn das Gebäude Erich-Weinert-Straße 70 ausschließlich als Verwaltungsgebäude genutzt würde, kann dahinstehen. Denn in beiden Gebäudeteilen werden (auch) Lerngruppen der Schulanfangsphase unterrichtet und es werden von den Schülerinnen und Schülern beide Eingänge genutzt. Diese Aspekte allein führen dazu, dass das Abstellen auf den Eingang Erich-Weinert-Straße 70 entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht willkürlich ist. Randnummer 16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgetragenen weiteren Gesichtspunkten, insbesondere lässt sich hieraus kein Anspruch auf Ermittlung der Wegstrecken zur Gudvanger Straße 16 – ob ausschließlich oder zusätzlich zur Erich-Weinert-Straße 70 – herleiten. Dies gilt zunächst für die Verhältnisse bis zum Schuljahr 2014/
  5. Dass sich die offizielle Anschrift der Schule geändert hat, aber derzeit noch fast doppelt so viele Lerngruppen im Gebäude Gudvanger Str. 16–20 unterrichtet werden, dürfte damit in Zusammenhang stehen, dass die Schule – wie die Antragsteller durch den Verweis auf die Internet-Seite der Schule selbst ausführen – einen „stetig wachsenden Raumbedarf“ hat, dem das Gebäude in der Gudvanger Straße nicht mehr gerecht wird. Deshalb wird nun zunehmend das Gebäude in der Erich-Weinert-Straße 70 zusätzlich genutzt. Es ist daher keineswegs willkürlich, dass die offizielle Anschrift geändert wurde und die Entfernungen zu diesem Eingang gemessen werden. Aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die einen Eingang nutzen, lässt sich keine zwingende Schlussfolgerung herleiten, welcher Eingang – als „faktischer Haupteingang“ – für die Ermittlung der Wegstrecke zu nutzen ist, schon deshalb, weil – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – dies von vielen Faktoren (Wohnorten, Sperrungen, Raumnutzungen usw.) abhängig ist. Schließlich geben die Vergleiche mit den Verhältnissen an anderen Gemeinschaftsschulen, namentlich der Carl-von-Ossietzky-Schule, für die örtlichen Verhältnisse an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule nichts her. Randnummer 17 Dass der Antragsgegner auf den Eingang Gudvanger Straße 16 abstellen müsste, folgt auch nicht aus § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG , wodurch sichergestellt werden soll, dass Gemeinschaftsschulen in ihrem Umfeld verankert sind und vorrangig schulnah wohnende Kinder aufgenommen werden. Wie ausgeführt wird dieses Kriterium bei Wegstrecken bis etwa 1000 m erfüllt. Da die beiden Eingänge jedoch nur etwa 200 m auseinanderliegen (vgl. https://viz.berlin.de), würde diese Entfernung bei den im 2/3-Kontingent aufgenommenen Kindern nicht einmal dann erreicht, wenn diese Strecke auf die ermittelte Wegstrecke aufgeschlagen würde. Weshalb der Zweck einer wohnortnahen Beschulung durch ein Abstellen auf den Eingang Gudvanger Straße 16 besser erreicht würde, ist nicht ersichtlich. Schließlich stehen einem Ermitteln der Wegstrecken zu beiden Eingängen entgegen der Auffassung der Antragsteller selbstverständlich auch verwaltungspraktische Gründe, insbesondere der erhebliche zeitliche Mehraufwand, den die Antragsteller selbst mit etwa eineinhalb Stunden bemessen, entgegen. Randnummer 18 Zwar hat der Antragsgegner bei der Ermittlung der Wegstrecken offenbar nicht die Fußweglängen – was zutreffend wäre –, sondern die jeweiligen Autostrecken ermittelt. Dies wirkt sich aber nicht zulasten der Antragsteller aus, da dies für die aufgenommenen Kinder ebenfalls zu einer entsprechenden Verkürzung der Wegstrecken geführt hätte. Randnummer 19 Für die 40 Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die in dem Zwei-Drittel-Kontingent nicht berücksichtigt werden konnten, sowie für die 62 Kinder, die dem Ein-Drittel-Kontingent im Umfang von 23 Schulplätzen zuzurechnen sind, hat der Antragsgegner ein Auswahlverfahren nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG durchgeführt. Dabei hat er zunächst 20 Schulplätze an Kinder vergeben, deren Geschwisterkind die Primarstufe der Wilhelm-von-Humboldt-Schule besucht und auch im Schuljahr 2017/2018 noch besuchen wird ( § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG , Ziff. IV Abs. 4 der Genehmigung vom
  6. Juni 2016). Randnummer 20 Die übrigen drei Plätze hat der Antragsgegner unter den 80 Bewerberinnen und Bewerbern verlost, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich das Schulprogramm der Wilhelm-von-Humboldt-Schule wünschen ( § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG ). Die Antragstellerin zu
  7. wurde an dieser Verlosung zu Recht nicht beteiligt, da die Antragsteller zu
  8. und
  9. einen entsprechenden Wunsch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht geäußert hatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4). Randnummer 21 Allerdings erfolgte die Nachbesetzung eines der nach der Auswahlentscheidung am
  11. Januar 2017 durch Befreiung von der Schulpflicht, Abmeldung, Umzug und Erhöhung der Anzahl der in die Jahrgangsstufe 4 aufrückenden Kinder frei gewordenen Plätze rechtswidrig. Randnummer 22 Das gilt im Ergebnis für einen der beiden am
  12. März 2017 nachbesetzten Plätze. Diese hat der Antragsgegner mit den Kindern P. G. und R. S. nachbesetzt, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf Autismus vorliegt. Diese beiden Kinder befanden sich nach der Auswahlentscheidung in keinem der Kontingente auf den Nachrückerplätzen 1 und
  13. Ihre vorrangige Aufnahme vor allen anderen Nachrückern findet ihre Grundlage zwar grundsätzlich in § 37 Abs. 3 Satz 4 SchulG . Danach entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Eine solche Entscheidung ist an sich in dem Schreiben der regionalen Schulaufsicht an das Schulamt (Bl. 35 des Generalvorgangs) vom „08.02.2017“ zu sehen. Wie der Antragsgegner auf Nachfrage im Verfahren VG 9 L 675.17 ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Datum um einen Schreibfehler. Als korrektes Datum wurde der
  14. März 2017 mitgeteilt. In diesem Schreiben vom „08.02.2017“ bittet die regionale Schulaufsicht um Aufnahme der genannten Kinder auf die Plätze 1 und 2 der Nachrückerliste mit der Begründung, dass diese Kinder den sonderpädagogischen Förderbedarf Autismus hätten und die Wilhelm-von-Humboldt-Schule für die Beschulung dieser Kinder besonders geeignet sei. Zuvor hatte am
  15. Februar 2017 der Ausschuss nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SchulG , § 34 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) die Beschulung der beiden Kinder an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule empfohlen. Einer vorrangigen Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht in diesem Fall zwar nicht entgegen, dass die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber an einer Gemeinschaftsschule nur anhand der Bestimmungen der §§ 17a Abs. 5 und 55a Abs. 2 SchulG zu erfolgen hat. Denn anders als bei dem dem Beschluss der Kammer vom
  16. August 2015 (VG 9 L 222.15, juris, Rn. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt hier eine Entscheidung der zuständigen Schulaufsicht

§ 37Abs. 3 Satz 4 Schul

G vor. Allerdings wurde diese Entscheidung erst am

  1. März 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der nachträglichen Aufnahmeentscheidung vom
  2. März 2017 getroffen, die offenbar bereits nach Mitteilung der Empfehlung des Aufnahmeausschusses erfolgte. Da aber das Kind R. S. am
  3. Juni 2017 wieder abgemeldet wurde, liegt im Ergebnis nur ein rechtswidrig besetzter Platz vor. Randnummer 23 Die drei am
  4. April 2017 frei gewordenen Plätze im 2/3-Kontingent hat der Antragsgegner zutreffend mit den nächsten Nachrückern dieses Kontingents (L. C., M. N., J. W) besetzt. Auch die am
  5. Mai 2017 zunächst überkapazitär erfolgte Aufnahme eines übersehenen Geschwisterkindes (A. B.) im 1/3-Kontingent begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Nachbesetzungen der bis zum
  6. Juni 2017 weiteren zwei frei gewordenen Plätze je Kontingent mit zwei Kindern aus der Nachrückerliste für das 2/3-Kontingent, deren Ablehnungsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden waren (G. B. und R. R.), sowie nur einem Kind aus der Nachrückerliste für das 1/3-Kontingent (C. U.), da dieses Kontingent durch das zuvor übersehene Geschwisterkind A. B. bereits um einen Platz überbelegt war. Aktuell ist ein weiterer Platz im 2/3-Kontingent frei geworden, der jedoch einem rangbesseren Bewerber mit nicht bestandskräftigem Ablehnungsbescheid (T. G.) zusteht. Randnummer 24 Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes ist zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen, der zwar grundsätzlich allen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. September 2005 – OVG 8 S 84.05 -), vorliegend aber allein dem Antragsteller zu
  8. aus dem Verfahren VG 9 L 675.17, der durch die Nachbesetzung des letzten im 1/3-Kontingent frei gewordene Platzes mit seinem Zwillingsbruder C. U. als einziger der rechtsschutzsuchenden Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (Geschwisterbindung) erfüllt. Randnummer 25 Der Hilfsantrag ist zulässig. Die Antragsteller wenden sich mit dem Widerspruch vom
  9. Juni 2017 gegen die mit Bescheid vom
  10. Mai 2017 erfolgte Ablehnung der Aufnahme in die für die Antragstellerin zu
  11. zuständige Thomas-Mann-Grundschule unter gleichzeitiger Zuweisung an die Carl-Human-Grundschule – und damit gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Vw

GO ist der Antrag statthaft, da dem Widerspruch wegen der

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO durch den Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 26 Der Hilfsantrag ist auch begründet. Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom

  1. Mai 2017, so dass bei einer Abwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Randnummer 27 Als Rechtsgrundlagen für den Bescheid vom
  2. Mai 2017 kommen hinsichtlich der geänderten Zuweisungsentscheidung nur §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht. Denn der Antragsgegner hat mit diesem Bescheid einen die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt – die mit Bescheid vom
  3. Mai 2017 erfolgte Zuweisung an die für sie zuständige Thomas-Mann-Grundschule – durch einen sie belastenden Verwaltungsakt ersetzt. Dieser im Übrigen ohne vorherige Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangene Änderungsbescheid vom
  4. Mai 2017 lässt eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nicht erkennen und ist jedenfalls wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Der Antragsgegner kann sich auch nicht zulasten der Antragsteller auf ein „Versehen“ hinsichtlich der mit Bescheid vom
  5. Mai 2017 erfolgten Zuweisung der Antragstellerin zu
  6. an die Thomas-Mann-Grundschule berufen, das er umgehend mit Bescheid vom
  7. Mai 2017 korrigiert habe. Für die Antragsteller war ein offensichtlicher Irrtum des Antragsgegners bei der Zuweisungsentscheidung am
  8. Mai 2017 nicht erkennbar. Denn zuvor war – wie bereits ausgeführt – eine mögliche Zuweisung an die Carl-Human-Grundschule mit Bescheid vom
  9. April 2017 lediglich angekündigt, aber noch nicht getroffen worden. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung

§ 54Abs. 3 Satz 1 Schul

G vorlagen, kommt es daher nicht an. Randnummer 28 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom

  1. Mai 2017 hat zur Folge, dass der Antragsgegner daran gehindert ist, aus dem suspendierten Verwaltungsakt Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu ziehen. Er muss daher die Antragstellerin zu
  2. (vorläufig) in die örtlich zuständige Thomas-Mann-Grundschule aufnehmen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom
  3. Juli 2007 – VG 9 A 91.07 – m. w. N. und vom
  4. August 2015 – VG 9 L 388.15 –). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 45 Abs. 1 Satz 2, 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001319399

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