Anspruch des Versicherten auf vorzeitige Bewilligung einer Rehabilitationsleistung Orientierungssatz
- Eine Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers ist nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB 6 ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Ablauf von vier Jahren dringend erforderlich ist. (Rn.27)
- Dringend erforderlich bedeutet, dass ohne eine vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist. (Rn.28)
- Bestehen bei einer Hauterkrankung über eine Heilbehandlung am Toten Meer hinaus noch andere, insbesondere längerfristig und damit nachhaltig angelegte Therapieoptionen, so ist die vorzeitige Wiederholung einer Heilkur am Toten Meer vor Ablauf von vier Jahren nach der vorhergehenden Kur zu versagen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- September 2016, S 23 R 1330/14, Urteil nachgehend BSG,
- März 2018, B 5 R 332/17 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine in der Zeit vom
- April 2014 bis
- Mai 2014 durchgeführte Klimatherapie am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation iHv 4.934,99 €. Randnummer 2 Der 1953 geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Koch und Betriebswirt und arbeitet als Revisor mit Reisetätigkeiten im In- und Ausland. Er ist bei der Beigeladenen freiwillig gesetzlich krankenversichert und leidet seit seinem
- Lebensjahr unter einer chronischen Psoriasis vulgaris und Psoriasis arthropathica mit schwerem Verlauf. Ihm wurde ein GdB von 60 zuerkannt. Randnummer 3 Wegen seiner Erkrankung führte er seit 1992 auf Kosten der Beigeladenen und der Beklagten bereits mehrfach jährliche stationäre Heilbehandlungen in Deutschland durch, ua 2007 bis 2009 in W, 2010 in Ü und zuletzt 2011 in B. Auf den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B vom
- Juni 2011 wird Bezug genommen. Randnummer 4 Dem Kläger wurden anschließend von der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation in der Form von stationären Aufenthalten am Toten Meer bewilligt, und zwar vom
- April 2012 bis zum
- Mai 2012 und vom
- April 2013 bis zum
- Mai
- Dabei hatte die Beklagte jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen ohne Präjudiz handele. In dem Entlassungsbericht des Deutschen Medizinischen Zentrums (DMZ) in E B/I vom
- Mai 2013 über die vom
- April 2013 bis
- Mai 2013 durchgeführte Heilbehandlung wurde ausgeführt, der Kläger habe auf die Heilbehandlung sehr gut angesprochen, die psoriatischen Hauterscheinungen hätten sich nahezu vollständig zurückgebildet. Aus dermatologischer Sicht bestünden bei Entlassung des Klägers keine beruflichen Einschränkungen. Randnummer 5 Der Kläger beantragte am
- Januar 2014 bei der Beklagten erneut die Bewilligung einer stationären Heilbehandlung am Toten Meer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sein Hautzustand habe sich – wie sich aus der beigefügten Fotodokumentation ergebe - nun wieder verschlechtert, er müsse die Heilmaßnahme am Toten Meer wegen ihrer einzigartigen Wirkung durchführen, um seine berufliche Tätigkeit fortführen zu können. Ein Reha-Erfolg könne für ihn in Deutschland nicht erreicht werden. Dem Antrag beigefügt war ein Befundbericht des Hautarztes Dr. E vom
- Januar 2014, in welchem dieser über typische psoriatische Hauterscheinungen am ganzen Körper mit dem Schwerpunkt im Kopf- und Gesichtsbereich, Gelenkschmerzen ua im rechten Kniebereich, der rechten Hüfte und der rechten Hand berichtete. Der Kläger fügte seinem Antrag außerdem einen weiteren Befundbericht des Dr. E vom
- Dezember 2013 bei, in welchem dieser wegen der Hauterkrankung des Klägers eine Therapie am Toten Meer empfahl, da eine solche in den Vorjahren immer sehr geholfen habe. Randnummer 6 Durch Bescheid vom
- Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach Einholung einer Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes ab, weil eine vorzeitige Maßnahme am Toten Meer aus gesundheitlichen Gründen nicht dringend erforderlich sei. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger auf eigene Kosten ein stationäres Heilverfahren im DMZ vom
- April 2014 bis
- Mai 2015 durchgeführt und begehrt nunmehr die Erstattung der hierfür aufgewendeten 4.934,99 € (Unterbringung, Behandlung und Anreise). Die Beklagte bewilligte nachfolgend erneut stationäre Leistungen zur Rehabilitation im DMZ in den Jahren 2015 (
- April bis
- Mai und
- Oktober bis
- November) und 2016 (
- Mai bis
- Juni), lehnte den – zweiten – Antrag für 2016 indes ab. Auf die jeweiligen Entlassungsberichte des DMZ wird Bezug genommen. Randnummer 7 Das Sozialgericht (SG) Berlin hat einen Befund- und Behandlungsbericht des behandelnden Dermatologen Dr. B vom
- April 2016 erstatten lassen. Darin heißt es ua, aufgrund seiner Hauterkrankung bedürfe der Kläger einer Therapie in einer entsprechenden Fachklinik, wie zB dem DMZ am Toten Meer. In einem weiteren Befundbericht vom
- April 2016 führt Dr. B aus, bei dem Kläger werde eine Cignolin-Therapie, eine UVB-Lichttherapie und eine intermittierende Therapie mit topischen Kortikoiden durchgeführt. Es handle sich um einen chronisch schweren Hautbefund mit leichter Varianz des Erscheinungsbildes mit zunehmend therapierefrektärem Verlauf. Geplant sei eine biologische Therapie. Kurzfristig ließe sich der Hautbefund des Klägers durch ein medizinisches Heilverfahren am Toten Meer erfahrungsgemäß bessern. Langfristig sei eine biologische Therapie wünschenswert. Randnummer 8 Durch Urteil vom
- September 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Reha-Aufenthalt am Toten Meer im Jahr
- Zwar sei die Beklagte der für die begehrte Leistung zuständige Reha-Träger. Bei der im Jahr 2014 durchgeführten Kur habe es sich jedoch weder um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt, noch habe die Beklagte diese zu Unrecht abgelehnt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur vorzeitigen Bewilligung einer Heilkur am Toten Meer habe nicht bestanden, weil eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Bei Antragstellung im Januar 2014 habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die im Vorjahr durchgeführte Reha am Toten Meer erfolgreich mit lang anhaltender Wirkung gewesen sei. Eine lang anhaltende Wirkung könne jedoch angesichts des nur acht Monate nach Beendigung der letzten Reha erneut gestellten Antrages nicht festgestellt werden. Den Entlassungsberichten der in den Jahren 2015 und 2016 jeweils auf Kosten der Beklagten durchgeführten Heilbehandlungen am Toten Meer könne eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustand des Klägers nicht entnommen werden. Vielmehr habe der Hautarzt des Klägers Dr. B für eine langfristige Verbesserung der Erkrankung andere Therapien, ua eine biologische Therapie, empfohlen. Randnummer 9 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Er legt Atteste seiner behandelnden Ärzte vor, ua von Dr. B vom
- Februar
- Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger meint, die stationären Maßnahmen im Inland hätten nur zu einer leichten Besserung des Krankheitsbefundes geführt. Aufgrund der Schwere seiner Erkrankung sei eine jährliche Therapie am Toten Meer zwingend erforderlich und die einzig wirksame Therapie, weshalb das Ermessen der Beklagten entsprechend auf Null reduziert sei. Nur durch die jährliche Durchführung von Kuraufenthalten am Toten Meer habe seine Erwerbsfähigkeit erhalten werden können. Wegen seiner mit vielen Dienstreisen verbundenen Berufstätigkeit sei eine ambulante Therapie durch Lichttherapie im Winter nicht möglich. Eine biologische Therapie sei zudem erheblich teurer und habe starke Nebenwirkungen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts vom
- September 2016 und den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Heilkur am Toten Meer vom
- April 2014 bis
- Mai 2014 iHv 4.934,99 € zu erstatten. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen . Randnummer 14 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 18 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in der Zeit vom
- April 2014 bis
- Mai 2014 durchgeführte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im DMZ am Toten Meer. Randnummer 19 Die Beklagte ist für den Kläger im Außenverhältnis (vgl Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
- Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, Rn 12) der allein zuständige Rehabilitationsträger. Dies folgt unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit aus § 14 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm stellt der Rehabilitationsträger, sofern Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden materiellen Recht für die Leistung zuständig ist. Stellt er fest, dass er hierfür nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag, wie vorliegend, nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verliert der materiell-rechtlich an sich zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zu den Versicherten oder Leistungsempfangenden seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist (vgl BSG aaO Rn 16). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderungen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit, welche ausschließlicher Natur ist, zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl BSG aaO; BT-Drucks 14/5074, S 95 zu Nr 5 und S 102 f zu § 14). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Danach haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften medizinischen Rehabilitation, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Vorschrift findet - sei es unmittelbar oder im Wege der Analogie - auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung; sie normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation (vgl BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -; Urteil vom 21 August 2008 - B 13 R 33/07 R – beide juris). Randnummer 21 Der Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX reicht dabei nicht weiter als der Sachleistungsanspruch. Er richtet sich nach Art und Umfang des Primäranspruchs und besteht nur insoweit, als der Rehabilitationsträger nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften leistungspflichtig gewesen wäre. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist damit nur unter den folgenden Voraussetzungen gegeben: Bestehen eines Naturalleistungsanspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch den Versicherungsträger, Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung durch den Versicherten, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (vgl BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 - B 1 KR 2/08 R - juris). Diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung ist auch auf den Bereich der Rentenversicherung übertragbar, da der Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) entspricht (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- August 2012 - L 11 R 5319/11 - juris). Randnummer 22 Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX jedoch nicht erfüllt. Zwar war die Beklagte vor Beginn der Maßnahme mit dem Begehren des Klägers befasst und hatte bereits einen ablehnenden Bescheid erlassen. Die Beklagte hat die Bewilligung einer Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation in Form einer Klimatherapie im DMZ am Toten Meer aber nicht zu Unrecht abgelehnt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, das vom Kläger konkret begehrte Heilverfahren am Toten Meer zu bewilligen. Ein solcher Anspruch des Klägers bestand aber nach den vom Senat feststellbaren Tatsachen nicht. Randnummer 23 Nach § 9 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Entsprechende Rehabilitationsleistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, § 9 Abs. 2 SGB VI. Randnummer 24 An der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 SGB VI bestehen vorliegend keine Zweifel. Der Kläger hat in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist. Randnummer 25 Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB VI. Denn nach den vorliegenden Befundunterlagen war die Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2014 erheblich gefährdet und die erhebliche Gefährdung konnte durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation abgewendet werden. Die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich zum einen aus dem vom SG eingeholten Befundbericht des Dermatologen Dr. B vom
- April 2016, in welchem dieser die Auswirkungen der Hauterkrankung beschreibt und hieraus auf eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers schließt, aber auch aus dem von der Beklagten veranlassten Gutachten der Dermatologin Sch in deren Gutachten vom März 2004, in welchem der chronische Verlauf der Krankheit beschrieben und ausgeführt wird, eine vorzeitige Bewilligung einer stationären Reha-Maßnahme sei notwendig, damit der Kläger weiterhin seinen beruflichen Anforderungen genügen könne. Allen medizinischen Berichten ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger unter massiven Hautentzündungen und Gelenkschmerzen leidet. Insbesondere die Entlassungsberichte über die Aufenthalte des Klägers im DMZ am Toten Meer dokumentieren, dass der Kläger jeweils zu Therapiebeginn unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen litt. Auch die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Fotos über seinen zu Beginn des hier streitigen Aufenthaltes im DMZ bestehenden Hautzustand dokumentieren eindrucksvoll die Schwere seiner Erkrankung. Randnummer 26 Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit konnte auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2a SGB VI durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme abgewendet werden. Dies bestätigt insbesondere Dr. B, indem er in seinem Befundbericht vom
- April 2016 ausführt, dass sich der Hautbefund des Klägers durch einen Aufenthalt am Toten Meer kurzfristig bessern ließe. Damit in Übereinstimmung stehen die Feststellungen in den Entlassungsberichten des DMZ, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers bei Beendigung des jeweiligen Aufenthalts erheblich verbessert habe. Dabei ist unerheblich, ob dieses Ergebnis auch mit einer ambulanten Maßnahme am Wohnort hätte erreicht werden können. Für eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit ist nicht erforderlich, dass ambulante Maßnahmen vor Ort nicht ausreichen. Denn einen Grundsatz der Subsidiarität von Rehabilitationsleistungen gegenüber ambulanten Therapieformen vor Ort kennt das Gesetz nicht (vgl Luthe in jurisPK-SGB VI,
- Aufl. 2013, § 10 Rn 51). Randnummer 27 Die Rehabilitationsleistung war aber nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen, da sie nicht vor Ablauf von vier Jahren dringend erforderlich war. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Der Kläger hatte vor Durchführung der hier streitigen Reha-Maßnahme zuletzt im Mai 2013 zu Lasten der Beklagten und damit innerhalb der Vier-Jahres-Frist eine Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen. Randnummer 28 Bei der dringenden Erforderlichkeit iSv § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VI handelt es sich um einen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Als Ausnahmetatbestand ist die Regelung restriktiv zu handhaben. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass im Zuge einer vorzeitigen Leistungsgewährung eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst werden kann. Dringend erforderlich bedeutet vielmehr, dass ohne die vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist. Voraussetzung ist ein höherer Grad der Gefährdung als „erheblich gefährdet“ in § 10 Nr. 1 SGB VI. Dringend erforderlich sind vorzeitige Leistungen beispielsweise, wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlimmerung der der vorherigen Rehabilitationsleistung zugrunde liegenden Krankheit eingetreten ist, neu eingetretene Krankheiten vorliegen, die Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer erheblichen Erwerbsminderung führt, die ohne vorzeitige Behandlung eine Erwerbsminderungsrente zur Folge hat, oder eine Anschlussheilbehandlung der Rentenversicherung nach Krankenhausbehandlung angezeigt ist (vgl Luthe in jurisPK-SGB VI,
- Auflage 2013, § 12 Rn 59 ff). Randnummer 29 Es steht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und aller vorliegenden medizinischen Berichte insbesondere aus dem Jahr 2014 nicht zur vollen Überzeugung des Senates fest, dass die vorzeitige Durchführung der hier streitigen Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer im April/Mai 2014 dringend erforderlich war. Zwar ist allen medizinischen Berichten zu entnehmen, dass die Heilklimakuren am Toten Meer zumindest vorübergehend eine deutliche Verbesserung der Erkrankungen des Klägers bewirkt haben, diese waren jedoch nicht lange anhaltend, weshalb der Kläger in immer kürzer werdenden Abständen erneut Klimakuren in I durchführte, wobei zuletzt eine gewisse Therapieresistenz beschrieben wurde (vgl Entlassungsbericht des DMZ vom
- Juni 2016). Es zeigten sich im Anschluss immer wieder die von Dr. B beschriebenen erheblichen Hautveränderungen und körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers. Der Senat verkennt nicht, dass zur Vermeidung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zum damaligen Zeitpunkt eine Rehabilitationsmaßnahme sinnvoll war, es bestanden und bestehen jedoch nach Auffassung des behandelnden Dermatologen noch andere, insbesondere längerfristig und damit nachhaltiger angelegte Therapieoptionen wie beispielsweise die Durchführung einer biologischen Therapie, die jedoch bislang nicht effektiv vom Kläger wahrgenommen wurde. Hinzu kommt, dass in den im DMZ durchgeführten Heilverfahren – worauf die Beklagte in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom
- Mai 2017 (Dr. E) zutreffend hinweist – ein rheumatologischer Behandlungsansatz trotz des bei dem Kläger bestehenden Krankheitsbildes mit erheblicher Gelenkbeteiligung fehlt; selbst wenn ein vorzeitiges Heilverfahren danach dringend erforderlich gewesen wäre, sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einer Ermessensentscheidung über das „Wie“ der Maßnahme nur die Heilkur im DMZ die einzig in Betracht zu ziehende Leistung gewesen wäre. Randnummer 30 Andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind nicht einschlägig. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat insoweit Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Dem Kläger sind daher die ihm tatsächlich entstandenen Kosten iHv 4.934,99 € nicht zu erstatten. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001320262
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.