(54). „Für das Geld könnten wir Dutzende neue Pfleger einstellen.“ Randnummer 52 Damit wird suggeriert, dass bei weitgehend anderer Amtsführung – wie z.B. in den angesprochenen anderen Konzernunternehmen – diese Kosten entfielen und man stattdessen Personal einstellen könnte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass darauf hingewiesen wird, dass die eingeleiteten Verfahren überwiegend zu Lasten des Betriebsrats ausgegangen seien. Angesichts dieser Äußerungen konnte der Betriebsratsvorsitzende mit guten Gründen annehmen, dass Anhaltspunkte für den Straftatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit vorhanden waren. Randnummer 53 Auch hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (Verleumdung/Beleidigung) hat der Betriebsratsvorsitzende nicht leichtfertig eine Strafanzeige erstattet. Die Geschäftsführerin hatte ihm im Schreiben vom 23.07.2015 „perfide Indoktrination“ von Frau Sch. vorgeworfen. Schon diese Wortwahl bietet Anhaltspunkte für eine Strafanzeige. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung, ob die Anzeige letztendlich Erfolg hatte. Ähnliches gilt für den Vorwurf der rechtswidrigen Übermittlung von personenbezogenen Daten. Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte insofern jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit angenommen, wobei die Arbeitgeberin hiergegen Widerspruch erhoben hat. Randnummer 54 2.
- Die durch den Betriebsratsvorsitzenden erstattete Strafanzeige vom 13.07.2015 gegen den Personalleiter rechtfertigt im Ergebnis ebenfalls keinen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Randnummer 55 Es liegt ein Handeln auch im Hinblick auf das Betriebsratsamt vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Strafanzeige ein Zusammenhang mit dem hiesigen Ausschlussverfahren hergestellt wird. Der Personalleiter ist auch nicht nur irgendein Angestellter der Arbeitgeberin, sondern deren herausgehobener Repräsentant. Er vertritt die Arbeitgeberin in sämtlichen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat. Er hat auch die Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden im Namen der Arbeitgeberin unterzeichnet. Randnummer 56 Die hiesige Kammer teilt auch die Einschätzung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel, wonach durch diese Strafanzeige gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen wurde. Der Vorwurf, der Personalleiter habe die beiden Frauen wissentlich zu einer Falschaussage angestiftet, um das hiesige Ausschlussverfahren erfolgreich durchführen zu können, ist durch den Betriebsratsvorsitzenden leichtfertig erhoben worden. Hierfür gab es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Der Eindruck des Betriebsratsvorsitzenden mag möglicherweise gerechtfertigt erscheinen, wonach die Arbeitgeberin und der Personalleiter jede Gelegenheit nutzten, ihn aus dem Betriebsrat ausschließen zu lassen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie auch bereit waren, selbst zu illegalen Mitteln zu greifen. Selbst wenn sich die Vorwürfe der beiden Frauen nicht als zutreffend erwiesen hätten, konnte hieraus nicht geschlussfolgert werden, sie hätten bewusst die Unwahrheit gesagt. Auch bei juristischen Laien ist die Erkenntnis durchaus vorhanden, dass eine identische Situation von beteiligten Personen völlig unterschiedlich wahrgenommen werden kann. Insofern bedarf der Vorwurf der bewussten Täuschung ausreichender Anhaltspunkte. Diese fehlten hier. Randnummer 57 Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, allein wegen dieses Umstandes könne eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten bejaht werden, entspricht dies nicht den Kriterien der Rechtsprechung. Eine Pflichtverletzung kann nicht isoliert betrachtet werden. Die Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden. Insbesondere müssen die betrieblichen Gegebenheiten und der Anlass der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG
- 06.09.1993 – 1 ABR 62/92 – juris Rn. 53). Randnummer 58 Vorliegend ist jedenfalls in die Abwägung der Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, dass die Arbeitgeberin zuerst Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden erstattet hat. Dieser fühlte sich hierdurch und durch weitere Vorwürfe in unberechtigter Weise unter starken Druck gesetzt. Dies lässt den Vorwurf der leichtfertigen Anzeigenerstattung nicht verschwinden, mildert ihn aber ab. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Arbeitgeberin, vertreten durch den Personalleiter, mit der Strafanzeige vom 09.04.2015 selbst gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat. Die Arbeitgeberin hat für sich in Anspruch genommen, auf Basis des Vermerks von Frau R. vom 09.04.2015 hätte sie eine Fürsorgepflicht gegenüber dieser Arbeitnehmerin zu erfüllen gehabt. Dies ist zutreffend. Sie hat aber auch Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden einzuhalten. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann sie sich nicht einseitig auf Aussagen und Einschätzungen einer Arbeitnehmerin verlassen, zumal keinerlei Zeitdruck bestand. Die nebenvertragliche Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, vor einer Anzeigenerstattung dem beschuldigten Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Eufinger NZA 2017, 619, 622). Dies gilt im Verhältnis zum Betriebsrat mindestens genauso. Hieran hatten sich die Arbeitgeberin und der Personalleiter nicht gehalten. Die hiesige Kammer geht daher davon aus, dass der Pflichtverstoß des Betriebsratsvorsitzenden durch die leichtfertige Anzeigenerstattung daher nicht so schwer wiegt, dass unter Berücksichtigung der Vorgeschichte die weitere Amtsausübung dieses Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Randnummer 59 Unabhängig hiervon und darüber hinaus führen auch weitere Umstände dazu, dass die künftige Amtsausübung als Betriebsratsmitglied nicht untragbar erscheint. So hat die Arbeitgeberin auch nach genauerer Kenntnis der Strafanzeigen des Betriebsratsvorsitzenden über sechs Monate abgewartet, um diese Vorfälle dann erst zwei Wochen vor dem angesetzten Anhörungstermin überhaupt zum Gegenstand im hiesigen Ausschlussverfahren zu machen. Bei einer derart langen Verzögerung durch die Arbeitgeberin spricht viel dafür, dass sie selbst in dem Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden keinen ausreichenden Anlass gesehen hat, der die weitere Amtsausübung untragbar erscheinen lassen könnte. Auch muss berücksichtigt werden, dass der hiesige Betriebsratsvorsitzende – anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall (27.07.2016 – 7 ABR 14/15 – NZA 2017,136) – kein Jurist ist. Daher kann offen bleiben, welche Auskünfte er damals vor Anzeigenerstattung von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Straf- und Arbeitsrecht, erhielt und inwiefern er sich hierauf hätte verlassen dürfen. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Ausschließungsgrund jedenfalls durch die Entschuldigung des Betriebsratsvorsitzenden im Anhörungstermin vom 31.5.2017, die allerdings nicht zu Protokoll genommen worden war, an Wirkung verloren hat. Randnummer 60 2.
- Auch eine Gesamtschau der Pflichtverstöße rechtfertigt keinen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat. Der am schwersten wiegende Pflichtverstoß durch die Anzeige vom 13.07.2015 erhält durch den einzigen weiteren Pflichtverstoß vom 28.04.2015, der sich im untersten Bereich bewegte, kein derartiges Gewicht, dass eine weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds als untragbar anzunehmen wäre. Randnummer 61
- Die Zahlungsanträge, die vom Betriebsratsvorsitzenden zusätzlich verfolgt werden, sind als Erweiterung des Streitgegenstandes zulässig, da die betroffene Arbeitgeberin sich hierauf rügelos eingelassen hat. In der Sache sind Sie jedoch nicht begründet. Randnummer 62 Der Hauptantrag ist schon deswegen unbegründet, weil im Moment noch gar nicht feststeht, wie hoch der Verfahrenswert anzusetzen ist. Ein entsprechendes Verfahren zu Ermittlung des Verfahrenswertes kann erst nach Abschluss der hiesigen Instanz und nach Anhörung auch der Arbeitgeberin durchgeführt werden. Der hilfsweise gestellte Leistungsantrag ist unzulässig, da er der Höhe nach nicht bestimmt ist. Randnummer 63
- Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001320433