der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in § 17 Abs. 2 KitaG BB 2 verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen. Eine gemeindliche Gebührensatzung, die lediglich zwischen einem Kind und mehreren Kindern unterscheidet, ohne eine weitere Differenzierung
der "Zahl" der unterhaltsberechtigten Kinder vorzusehen, wird dieser Vorgabe nicht gerecht. (Rn.17) 2. Die Regelungen einer Kita-Gebührensatzung verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil sie als Bemessungsgrundlage auf das Bruttoeinkommen abstellen, ohne
der Beschäftigungsart (selbständig oder abhängig) zu differenzieren. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 10 K 1702/11 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln, sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, da sie auf das Jahresbruttoeinkommen der Personensorgeberechtigten abstelle und damit nicht hinreichend
den bei Selbstständigen und abhängig Beschäftigten in unterschiedlichem Umfang zu tragenden Vorsorgeaufwendungen differenziere. Randnummer 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne die in der Gebührensatzung getroffenen Regelungen. Die Satzung differenziere die Beiträge nicht nur für ein Kind und für mehrere Kinder, sondern für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind, für das ein Betrag von 5 Euro monatlich vom Beitrag subtrahiert werde. Das gelte zudem nicht nur für jedes betreute Kind, sondern für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung besage, dass die Reduzierung für jedes betreute Kind erfolge, also mehrmals, wenn Eltern mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde betreuen ließen. § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung besage klarstellend, dass diese Ermäßigung nicht gelte, wenn diese Kinder eine Einrichtung der Gemeinde besuchten. Dann bemesse sich der Beitrag
der Tabelle in Anlage 1, wonach ein geringerer Beitrag bemessen werde. Allerdings sei bei mehr als zwei Kindern in einer Einrichtung für alle betreuten Kinder die in der Mehr-Kind-Tabelle vorgesehene Gebühr zu entrichten und keine weitere Ermäßigung vorgesehen. Die Zugrundelegung des Bruttoeinkommens ohne zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten zu differenzieren sei eine von der Rechtsprechung als zulässig erachtete Pauschalierung. Randnummer 6 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 7 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Die Satzung verstoße gegen § 17 Abs. 2 KitaG.
dieser Vorschrift seien - anders als
der streitigen Satzung - nicht nur diejenigen Kinder einzubeziehen, die in einer (gemeindlichen oder überhaupt einer) Kindertagesstätte betreut würden. Es sei daher rechtswidrig, wenn nur diejenigen Kinder einer Familie bei der Gebührenstaffelung berücksichtigt würden, die tatsächlich eine Tagesbetreuung in Anspruch nähmen. Ziel der Beitragsstaffelung
Anzahl der Kinder sei es, einen Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch mehrere Kinder zu schaffen. Im Übrigen sei ein
lass von lediglich 5 Euro ab dem zweiten Kind für nicht betreute Kinder unzureichend und werde dem gesetzlichen Gebot sozialverträglicher Gestaltung der Gebühren nicht gerecht. Die Satzungsregelung verstoße insoweit auch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil sie Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und unterschiedlichem wirtschaftlichen Aufwand ohne sachliche Rechtfertigung gleich bzw. nahezu gleich behandle. Weiter werde unter Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG bei der Einkommensbemessung nicht berücksichtigt, dass Selbstständige Vorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent zu tragen hätten, während bei abhängig Beschäftigten eine Hälfte der Sozialabgaben vom Arbeitgeber getragen werde. Die dadurch entstehenden Einkommensunterschiede betrügen rund 20 Prozent und könnten nicht als unerheblich angesehen werden. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 I. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.
dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht.
G - haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten.
G können Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Von dieser Befugnis hat der Beklagte mit der hier maßgeblichen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der Kinder in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und in Tagespflegestellen“ vom
Altersbereichen, Kinderanzahl und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten sowie dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang (Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung sind beitragspflichtig die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind in einer Kindertagesstätte/Tagespflegestelle betreut wird.
3 sind die Elternbeiträge
dem Jahresbruttoeinkommen der Personensorgeberechtigten, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, die eine Einrichtung besuchen, dem Alter der Kinder sowie der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt (Satz 1). Für weitere unterhaltsberechtigte Kinder des Gebührenpflichtigen wird der festzusetzende Elternbeitrag für das betreute Kind um einen Betrag von 5 Euro je Kind monatlich ermäßigt (Satz 2). Voraussetzung für diese Ermäßigung ist, dass diese Kinder keine Kindereinrichtung/Tagespflegestelle in der Gemeinde besuchen (Satz 3).
4 der Satzung werden keine Ermäßigungen gewährt, soweit Mindestgebühren festzusetzen sind. Die Einkommensermittlung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung auf der Grundlage der Erklärung der Gebührenschuldner. Jahresbruttoeinkommen im Sinne der Satzung ist dabei die Summe der positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Satz 8). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (Satz 9). Maßgebend ist je
Einkunftsart entweder der Gewinn, d.h. die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, oder die Einnahmen, von denen die Werbungskosten abgezogen werden (Satz 11).
Anlage 1 der Satzung werden die Beiträge
dem Bruttoeinkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsdauer gestaffelt. Wobei die Staffelung des Bruttoeinkommens in Schritten à 10.000 Euro erfolgt (also: 0 bis 10.000 Euro, 10.000,01 bis 20.000 Euro, 20.000,01 bis 30.000 Euro usw.). Der Tabelle ist folgender Klammerzusatz beigefügt: „(für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind - 5 Euro, jedoch Mindestbeitrag)“. Dabei enthält die Anlage zwei Tabellen. Die eine führt die Elternbeiträge für ein Kind in einer Einrichtung der Gemeinde (Ein-Kind-Tabelle), die andere die Elternbeiträge für mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde (Mehr-Kind-Tabelle) auf. Randnummer 15 2. Diese Regelungen sind insofern mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, als sie den Staffelungskriterien des § 17 Abs. 2 KitaG nicht genügen. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vermochte der Senat dagegen nicht festzustellen. Randnummer 16 a) Gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und
dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Randnummer 17 Die angegriffene Satzung sieht eine Staffelung
dem (Brutto-) Einkommen sowie dem Betreuungsumfang vor. Darüber hinaus enthält sie eine Staffelung für „jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind“, indem sie eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren um 5 Euro je Kind vorsieht, wie sich aus den beiden in Klammern gesetzten Zusätzen zu den Tabellen in Anlage 1 der Satzung ergibt. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kinder keine Kindereinrichtung/Tagespflegestelle in der Gemeinde besuchen (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Bei Kindern, die eine Einrichtung der Gemeinde besuchen, enthält die Satzung zwar eine Staffelung hinsichtlich der Elternbeiträge für ein Kind in einer Einrichtung der Gemeinde einerseits und den Elternbeiträgen für mehrere Kinder in einer Einrichtung der Gemeinde andererseits. Wenn mehr als zwei Kinder einer Familie eine Einrichtung der Gemeinde besuchen, lässt sie jedoch eine weitere Staffelung vermissen. Diese Differenzierung
„einem“ und „mehreren“ Kindern genügt dem Erfordernis der Staffelung
der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder schon
dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 KitaG nur unzureichend. Auch
ihrem Sinn und Zweck verlangt die Vorschrift, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen. Denn die Staffelung
der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder will erkennbar die finanziellen Belastungen berücksichtigen, die die Unterhaltspflicht für weitere Kinder mit sich bringt (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 12.17, § 17 KitaG, Anm. 2.12). Eine gemeindliche Gebührensatzung, die - wie hier - lediglich zwischen einem Kind und mehreren Kindern unterscheidet, ohne eine weitere Differenzierung
der „Zahl“ der unterhaltsberechtigten Kinder vorzusehen, wird dieser Vorgabe daher nicht gerecht. Randnummer 18 b) Die dargestellten Regelungen der Satzung verstoßen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, weil sie auf das Bruttoeinkommen abstellen, ohne
der Beschäftigungsart (selbstständig oder abhängig) zu differenzieren. Randnummer 19 Der Einkommensbegriff, der § 7 der Satzung zu Grunde liegt, also im Wesentlichen das Jahresbruttoeinkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, ohne Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten, war Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der er als zwar recht grober, aber zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffelung angesehen worden ist. Randnummer 20 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der in § 90 SGB VIII vorgesehene Gestaltungsspielraum berechtige den Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Kindertagesstättengebühren grundsätzlich von einer der Leistung entsprechenden Beitragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd und nicht mit der von den dortigen Antragstellern gewünschten steuerrechtlichen Genauigkeit zu berücksichtigen. Damit werde typisierend und zugleich vergröbernd dem zu beachtenden Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen, von der konkreten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden unabhängigen Ermittlung des maßgeblichen Gebührenbeitrages entsprechend ein Einkommensbegriff gewählt, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls im Grundsatz berücksichtige. Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht verletze den Gleichheitssatz nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen sei. Erwägungen der Praktikabilität gäben regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen dürfe (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.