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SG Berlin 51. Kammer S 51 KR 3987/15 Urteil Krankenversicherung - Krankengeld - Unschädlichkeit von Bescheinigungslücken bei fehlendem Hinweis in von

Krankenversicherung - Krankengeld - Unschädlichkeit von Bescheinigungslücken bei fehlendem Hinweis in von sich aus erteilten Auskünften der Krankenkasse zu Einzelheiten des Krankengeldbezuges Leitsatz Ein Versicherter ist bei Vorliegen einer Bescheinigungslücke so zu stellen, als hätte er die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen, wenn die verspätete ärztliche Feststellung darauf beruht, dass die Krankenkasse von sich aus Auskunft zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug erteilt hat, diese Auskunft aber auf die Obliegenheit zur rechtzeitigen weiteren ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit keinen Hinweis enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Umfang und die Formulierung der Informationen für den objektiven Empfänger den Eindruck vermitteln, einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Aspekte des Krankengeldbezuges zu verschaffen, und kein Hinweis enthalten ist, dass es daneben noch weitere zentrale Aspekte gibt, über die sich der Versicherte selbständig informieren muss. (Rn.25) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom

  1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2015 verurteilt, der Klägerin weiteres Krankengeld für den Zeitraum
  3. Mai 2015 bis
  4. August 2015 in Höhe von kalendertäglich netto 49,34 EUR (brutto 56,08 EUR) zu zahlen. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf (weiteres) Krankengeld für den Zeitraum
  5. Mai 2015 bis
  6. August
  7. Randnummer 2 Die Klägerin war im Jahr 2014 bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied aufgrund ihres bis zum
  8. Dezember 2014 laufenden Arbeitsverhältnisses. Randnummer 3 Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit seit dem
  9. Mai 2014 bezog sie seit dem
  10. Juni 2014 Krankengeld von der Beklagten (Bescheid vom
  11. August 2014) zunächst bis zum
  12. November 2014 und dann wieder ab dem
  13. Januar
  14. Randnummer 4 Für diese Arbeitsunfähigkeit legte die Klägerin - nach den Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  15. Oktober 2015 - einschließlich der Bescheinigung vom
  16. April 2015 lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Beklagte gewährte dementsprechend Krankengeld. Für den Zeitraum
  17. Mai 2015 bis
  18. Mai 2015 betrug dieses Krankengeld kalendertäglich 56,08 EUR brutto bzw. 49,34 EUR netto. Randnummer 5 Im engeren Zusammenhang mit dem hier streitbefangenen Zeitraums legte die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung vom
  19. April 2015 (Gültigkeitszeitraum bis zum
  20. Mai 2015), die Bescheinigung vom
  21. Mai 2015 (Gültigkeitszeitraum
  22. Mai 2015 bis zum
  23. Juni 2015, die Bescheinigung vom
  24. Juni 2015 (Gültigkeitszeitraum
  25. Mai 2105 bis zum
  26. Juli 2015), die Bescheinigung vom
  27. Juli 2015 (Gültigkeitszeitraum
  28. Mai 2015 bis zum
  29. August 2015) sowie die Bescheinigung vom
  30. August 2015 (Gültigkeitszeitraum 20.12.2014 bis zum
  31. August 2015) vor. Randnummer 6 Bereits mit Schreiben vom
  32. Januar 2014 (im Zusammenhang mit einer Krankschreibung seit dem
  33. Oktober 2013) hatte die Beklagte der Klägerin ein Informationsschreiben zum Thema Krankengeld zukommen lassen. Darin heißt es: „[…] Damit Sie wissen, womit sie bei einer längeren Erkrankung rechnen können, haben wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte zum Thema Krankengeld in dem beigefügten Merkblatt zusammengefasst.“ Es folgen vier Absätze die jeweils wie folgt überschrieben sind: „Wie berechnet sich das Krankengeld?“, „Mit dem Auszahlungsschein zum Arzt!“, „Ihr Krankengeld wird immer rückwirkend ausgezahlt.“ sowie „Ihre Beiträge“. Diesem Schreiben war – wie angekündigt – ein „ Merkblatt Krankengeld “ beigefügt. Dieses Merkblatt umfasste acht Absätze mit folgenden Überschriften: „Wie berechnet sich das Krankengeld?“, „Rund um die Krankengeldzahlung“, „Alles was über den Anspruch auf Krankengeld wissen müssen“, „Krankengeldanspruch und Rentenversicherung“, „Krankengeld und Steuer“, „Beachten Sie bitte“, „Darüber hinaus ist wichtig“, „Datenschutz“, „Haben sie Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld“. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  34. Juli 2015 (und quasi wortgleich mit Bescheid vom
  35. August 2015) teilte die Beklagte der Klägerin mit, Krankengeld könne nur bis zum zweiten
  36. Mai 2015 gezahlt werden. Ab dem 23 Mai 2015 sei die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Denn die ärztliche Feststellung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit vom
  37. Mai 2015 sei nicht bis zum letzten Tag ihrer bisherigen Krankschreibung, also bis zum
  38. Mai 2015 erfolgt. Randnummer 8 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  39. Oktober 2015 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld sei das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs maßgebend. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweise Krankengeldbewilligung beziehungsweise –zahlung seien diese Voraussetzungen für jeden Bewilligungs- bzw. Zahlungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld sei es deshalb grundsätzlich erforderlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligung bzw. -zahlungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde. Diese Grundsätze habe das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt. Da das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am
  40. Dezember 2014 geendet habe, sei es zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld erforderlich gewesen, die weiteren Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit jeweils spätestens am letzten Tag des vorhergehenden Zeitraums ärztlich feststellen zu lassen. Vorliegend sei die Arbeitsunfähigkeit erstmals am
  41. Mai 2014 und danach ununterbrochen bis zum
  42. Mai 2015 ärztlich festgestellt worden. Danach sei die Arbeitsunfähigkeit erst am
  43. Mai 2015 (für die Zeit seit
  44. Mai 2015) wieder festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden, aus dem ein Anspruch auf Krankengeld habe hergeleitet werden können. Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen diese Entscheidungen am
  45. November 2015 Klage erhoben, mit der sie Krankengeld für den Zeitraum
  46. Mai 2015 bis zum bis
  47. August 2015 geltend macht. Zur Begründung führt sie aus, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Dies würde sich aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch ergeben. Am
  48. Mai 2015 habe sie einen schweren Migräneanfall erlitten. Sie habe bei ihrer Ärztin angerufen und einen Termin für den
  49. Mai 2015 vereinbart. Ein Arztbesuch am
  50. oder
  51. Mai 2015 sei dann aber an der Arbeitsunfähigkeit der Ärztin gescheitert. Am
  52. Mai 2015 habe die Klägerin dann zur Ärztin gehen können, die ihre weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Die Klägerin habe sich bei ihrem Vorgehen auf die Informationen der Beklagten, die sie zum Thema Krankengeld von dieser erhalten habe, verlassen. Aufgrund der dort enthaltenen Formulierung „Alles, was Sie über den Anspruch auf Krankengeld wissen müssen.“ sei sie davon ausgegangen, dass Sie alles Notwendige und Wichtige wisse. Sie vertraue grundsätzlich den Angaben der Beklagten. Dass sie dafür Sorgen tragen müsse, dass keine Lücke auf dem Papier entstehe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie notfalls zu einer anderen Arztpraxis habe gehen müssen. Wenn die Beklagte auch grundsätzlich keine Informationspflicht habe, so müsse eine erteilte Auskunft dennoch richtig und vollständig sein. Dies ergebe sich § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I sowie § 2 Abs. 2 SGB I. Vor dem Hintergrund, dass die Lücke bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig die Gerichte beschäftige, gehöre zu einer vollständigen Auskunft auch der Hinweis, dass notfalls ein anderer Arzt aufgesucht werden müsse, um eine Lücke zu verhindern. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt. Denn die Beklagte habe durch ihr Informationsschreiben den – unzutreffenden – Eindruck erweckt, dass sie über alles Wichtige im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug informiert worden sei. Wäre sie über die Notwendigkeit von nahtlosen Bescheinigungen informiert worden, hätte sie am
  53. Mai 2015 ihre Ärztin um einen Hausbesuch gebeten. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  54. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. Oktober 2015 zu verurteilen, ihr weiteres Krankengeld für den Zeitraum
  56. Mai 2015 bis
  57. August 2015 in Höhe von kalendertäglich netto 49,34 EUR (brutto 56,08 EUR) zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Sie trägt zudem vor, dass zum die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich des Nahtlosigkeitserfordernisses erst Ende 2014 endgültig bestätigt worden sei. Bei der Beklagten sei vor diesem Zeitpunkt auch nicht in der heutigen Strenge auf die Lückenlosigkeit geachtet worden. Randnummer 15 Das Gericht hat am
  58. Mai 2017 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Zu dessen Inhalt wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 16 Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am
  59. Mai 2017 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 18 Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom
  60. Mai 2015 bis
  61. August 2015 zu Unrecht abgelehnt. Der Klägerin stand auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte zu. Randnummer 19 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 44 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld unter anderem dann, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Randnummer 20 Die Klägerin war seit dem
  62. Mai 2014 einschließlich des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer Erkrankung durchgängig arbeitsunfähig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und ergibt sich für den hier streitgegenständliche Zeitraum auch aus den von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Randnummer 21 Die Klägerin war auch mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert. Für die Zeit bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses war sie beim Beklagten nämlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert und damit nicht gemäß § 44 Abs. 2 SGB V vom Krankengeldbezug ausgeschlossen. Dieses Versicherungsverhältnis bestand gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch den ununterbrochenen Krankengeldanspruch bis zum
  63. Mai 2015 fort. Randnummer 22 Die Klägerin war aber auch über den
  64. Mai 2015 hinaus weiter auf Grundlage des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert. Randnummer 23 Zwar weist die Beklagte zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom
  65. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28) hin, nach der – wenn wie hier das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeldzahlung nur nach Maßgabe des §§ 192 SGB V durch die fortlaufende Gewährung von Krankengeld aufrechterhalten wird – eine Bescheinigungslücke, d.h. die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf des vorangegangenen ärztlich bescheinigten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und damit zum endgültigen Verlust des Krankengeld Anspruches führt (wenn sich nicht ein anderes Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld anschließt). Randnummer 24 Dies gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann nicht, wenn eine unzutreffende Beratung den Versicherten/die Versicherte davon abgehalten hat, seine/ihre Obliegenheiten zu erfüllen. In einem solchen Fall ist der/die Versicherte so zu stellen als habe er/sie innerhalb der ablaufenden Frist seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  66. Dezember 2014, Az: B 1 KR 37/14 R, juris, dort Rz 25). Randnummer 25 Ein solcher Fall ist hier anzunehmen. Denn dem vom Bundesozialgericht genannten Fall einer unzutreffenden Information muss auch der Fall gleichgestellt werden, in dem die Krankenkasse den Versicherten/die Versicherte in einem wesentlichen Punkt unvollständig informiert. Randnummer 26 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Umfang und die Formulierung der Informationen für den objektiven Empfänger den Eindruck vermitteln, einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Aspekte des Krankengeldbezuges zu verschaffen und kein Hinweis enthalten ist, dass es daneben noch weitere zentrale Aspekte (insbesondere Obliegenheiten oder Mitwirkungspflichten, deren Nichtbeachtung den kompletten Verlust des Krankengeldanspruches zur Folge haben können) gibt, über die sich der Versicherte/die Versicherte selbständig informieren muss. Randnummer 27 Diese Bewertung ergibt sich insbesondere im Lichte des § 15 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB I. Randnummer 28 § 2 Abs. 2 SGB I lautet: Randnummer 29 „ Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. “ Randnummer 30 Dieser sogenannten Effektuierungsgrundsatz des § 2 Abs. SGB I hat insbesondere bei den Ansprüchen auf Auskunft und Beratung (§§ 14 und 15 SGB I) eine erhebliche Bedeutung (vgl. Niedermeyer in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,
  67. Edition, Stand: 01.06.2017, § 2, Rz 9). Randnummer 31 In § 15 Abs. 2 SGB I ist geregelt: Randnummer 32 „Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.“ Randnummer 33 Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – wie die Beklagte zutreffend ausführt – grundsätzlich, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, ihre Versicherten ohne konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Beratungsbedarf über die im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug für die Versicherten bestehenden Obliegenheiten aufzuklären (Bundessozialgericht, Urteil vom
  68. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28). Randnummer 34 Die Beklagte ist vorliegend aber ganz offenbar – wie aus dem Schreiben vom
  69. Januar 2014 und dem übersandten Merkblatt Krankgeld erkennbar wird – von einem grundsätzlichen Informationsbedarf der Klägerin ausgegangen und hat ihr umfangreiche Informationen zukommen lassen. Bereits das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom
  70. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28, formuliert: „ Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen[…]“ Diesem grundsätzlichen Beratungs-/Auskunftsbedürfnis der Versicherten wollte die Beklagte mit ihrem Schreiben und Merkblatt offenbar gerecht werden. Randnummer 35 Wenn dann aber – wie hier – die Krankenkasse bei Beginn des Krankengeldbezugs den Versicherten/bzw die Versicherte von sich aus mit umfangreichen Informationen dazu versorgt, wie der Krankengeldbezug im Einzelnen funktioniert, dann müssen diese Informationen, wenn sie nicht ausdrücklich erkennen lassen, dass sie nur einen unvollständigen Überblick der wesentlichen Aspekte bieten, die für die Versicherten wichtigsten Punkte zutreffend und vollständig darstellen. Randnummer 36 Vorliegend haben der Umfang und die Formulierung der Informationen (z.B. „Rund um die Krankengeldzahlung“, „Alles was über den Anspruch auf Krankengeld wissen müssen“, „Beachten Sie bitte“, „Darüber hinaus ist wichtig“) für den objektiven Empfänger den Eindruck vermittelt, einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Aspekte des Krankengeldbezuges zu verschaffen. Es war kein Hinweis enthalten, dass es daneben noch weitere zentrale Aspekte, insbesondere Obliegenheiten oder Mitwirkungspflichten gibt, deren Nichtbeachtung den kompletten Verlust des Krankengeldanspruches zur Folge haben können. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin erwarten dass in dem Schreiben alle Sach- und Rechtsfragen, die für ihn von Bedeutung sein können (vgl. § 15 Abs. 2 SGB I), angesprochen worden waren und musste nicht damit rechnen, dass ihr noch zentrale Informationen fehlen. Randnummer 37 Tatsächlich aber fehlte aber jeder Hinweis auf die Obliegenheit der Klägerin, ihre weitere Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig (d.h. im streitgegenständlichen Zeitraum: innerhalb der Gültigkeitszeitraumes der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ärztlich feststellen zu lassen, sowie auf die gravierenden Folgen der Verletzung dieser Obliegenheit. Dieses rechtliche Erfordernis war – entgegen dem Vortrag der Beklagten im Erörterungstermin – auch bereits zum Zeitpunkt des Informationsschreibens im Januar 2014 vom Bundessozialgericht aufgestellt worden (vgl. Urteil vom
  71. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11, juris, dort Rz 22) und stellte auch im Januar 2014 bereits einen zentralen Punkt im Bereich der sozialgerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug dar. Umso erstaunlicher ist es, dass diese Obliegenheit in dem umfangreichen Informationsschreiben keine Erwähnung fand. Randnummer 38 Bei dieser Sachlage ist die Unvollständigkeit der erteilten Informationen in diesem Punkt als Pflichtverletzung der Beklagten zu werten, so dass vorliegend nach dem sozialrechtlichen Herstellungsgedanken die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als ausreichend anzusehen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  72. Dezember 2014, Az: B 1 KR 37/14 R, juris, dort Rz 25.). Denn bei einer vollständigen Information der Klägerin wäre ihr die Bedeutung einer rechtzeitigen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit für ihren Krankengeldanspruch bewusst gewesen und sie hätte die Möglichkeit gehabt, für eine rechtzeitige erneute Feststellung Sorge zu tragen (durch eine frühzeitigere Neufeststellung oder – wie die Klägerin selbst vorträgt – indem sie ihre Ärztin am
  73. Mai 2015 um einen Hausbesuch gebeten hätte oder durch einen Vertretungsarzt oder im Notfall über den kassenärztlichen Notdienst). Zugleich gab es im Gegensatz zu einem/einer Versicherten, der/die keine Informationen zum Krankengeldbezug von der Krankenkasse erhalten hat, für die Klägerin wegen der den Eindruck der Vollständigkeit erweckenden Information durch die Beklagte keinen Anlass, sich über eventuell zu beachtenden Punkte im Zusammenhang mit dem Krankengeld selbständig zu informieren. Randnummer 39 Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für die „Bescheinigungslücke“ zwischen dem
  74. Mai 2015 und dem
  75. Mai 2015 sondern gleichermaßen auch für die Lücke zwischen dem
  76. Juni 2015 und dem
  77. Juni
  78. Denn auch diese wäre für die Klägerin bei vollständiger Information durch die Beklagte vermeidbar gewesen. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen als habe sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen alle jeweils rechtzeitig eingeholt. Das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld wirkte daher gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum fort, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld auch für diesen Zeitraum hat. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenverteilung ergaben sich vorliegend nicht. Randnummer 42 Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes ausweislich des gestellten Klageantrages 750 EUR übersteigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001320857

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