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SG Berlin 51. Kammer S 51 KR 997/14 Urteil Krankenversicherung - Krankengeld - beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden - Maßgeblichkeit des Re

Krankenversicherung - Krankengeld - beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden - Maßgeblichkeit des Regelentgelts Leitsatz Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 235

§ 46

, 47 SGB IX bezieht und nicht etwa auf das Regelentgelt aus § 47 SGB V im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug (auch wenn sich diese Regelungen zumindest aktuell in der Berechnungsweise im Regelfall nicht unterscheiden). Diese Klarstellung macht durchaus Sinn. Denn bei der Anwendung des § 235 SGB V könnte ansonsten durch aus naheliegen, bei dem Begriff Regelentgelt auf die entsprechende Legaldefinition aus dem selben Gesetzbuch zurückzugreifen und damit auf § 47 SGB V. Dadurch würde sich aber im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V, ein Zirkelschluss ergeben, da dieser bezüglich des Regelentgeltes auf die beitragspflichtigen Einnahmen und damit im Ergebnis beispielweise in der vorliegenden Konstellation wiederum auf § 235 SGB V verweist. Randnummer 42 Zudem liegt das Regelentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes in allen Fällen, in denen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden ist und der letzte Tag des Bemessungszeitraumes innerhalb der letzte drei Jahre vor Einsetzen des Übergangsgeldes liegt, zumindest indirekt zu Grunde, weil es im Wege eines doppelten Vergleiches dem Nettoarbeitsentgelt und dem fiktiven Einkommen nach § 48 SGB IX gegenübergestellt wird. Damit wirkt es sich – wenn es nicht selbst (auf 80 Prozent gekürzt) die Berechnungsgrundlage darstellt – jedenfalls indirekt aus (beispielsweise, indem es eben so niedrig liegt, dass der Betrag nach § 48 SGB IX zur Berechnung heranzuziehen ist). Randnummer 43 Allein die Tatsache, dass in manchen Fällen (wenn Einkommen beispielweise überhaupt gar nicht erzielt worden ist) ein Regelentgelt nicht ohne Weiteres zu berechenbar ist, kann nicht dazu führen, dass die eindeutige Wortwahl des Gesetzgebers in regulären Fällen, in denen ein Regelentgelt bestimmbar ist, außer Acht gelassen wird. Für solche Sonderfälle muss über eine sinnvolle Auslegung ein für diese Fälle sachgerechtes Ergebnis gefunden werden (beispielweise in der vom GKV-Spitzenverband dargestellten Weise). Dies kann aber nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sein. Denn vorliegend lässt sich ein Regelentgelt bestimmen und dieses ist auch durch die Deutsche Rentenversicherung (soweit ersichtlich fehlerfrei) bestimmt worden. Randnummer 44 Dieses Auslegungsergebnis wird auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom

  1. Januar
  2. In seinem Urteil zum Zeichen 8a RK 10/79 hat das Bundessozialgericht zu der Vorschrift des § 385 Abs. 3a RVO wie folgt ausgeführt: Randnummer 45 „Nach § 385 Abs 3a Satz 1 RVO (iVm § 381 Abs 3a Nr 2 RVO ) sind die Krankenversicherungsbeiträge nach dem Entgelt zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Entgelt im Sinne dieser Vorschrift ist das Arbeitsentgelt des Versicherten und nicht das Alg. Das folgt aus § 160 Abs 1 RVO (aufgehoben mit Wirkung vom
  3. Juli 1977 durch Art II § 1 Nr 1 Buchst a des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - vom
  4. Dezember 1976, BGBl I 3845 -SGB 4- und ersetzt durch § 14 SGB 4 ). Hier ist festgelegt, was zum Entgelt im Sinne der RVO gehört. In erster Linie gehört der Lohn dazu, nicht aber die Sozialleistungen - hier das Alg -, die anstelle des Lohnes gezahlt werden. Randnummer 46 Das Arbeitsentgelt liegt auch, wie dies § 385 Abs 3a Satz 1 RVO voraussetzt, ´der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde´. Zwar braucht in den Fällen der vorliegenden Art bei der Berechnung des Übergangsgeldes tatsächlich nicht auf das Arbeitsentgelt zurückgegriffen zu werden. Denn nach § 561 Abs 2 RVO iVm § 158 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) muß bei Beginn der medizinischen Rehabilitation während der Arbeitslosigkeit lediglich der Betrag des Alg als Übergangsgeld weitergezahlt werden. Diese vereinfachte Methode, die Höhe des Übergangsgeldes festzulegen, rechtfertigt aber nicht die Meinung, der Berechnung des Übergangsgeldes liege das Arbeitsentgelt nicht zugrunde. Denn der Berechnung des Alg, das als Übergangsgeld weiter zu zahlen ist, liegt das Arbeitsentgelt unmittelbar ( § 112 AFG ), der Berechnung des Übergangsgeldes jedoch immerhin mittelbar zugrunde. Damit erfüllt das Arbeitsentgelt die Erfordernisse des § 385 Abs 3a Satz 1 RVO . Daß dem Rehabilitationsträger die selbständige Berechnung des Übergangsgeldes erspart wird, weil sie ein anderer Leistungsträger für das Alg bereits vorgenommen hat, rechtfertigt es nicht, auch bei der Beitragsberechnung die eigentliche Berechnungsgrundlage der Leistung außer Betracht zu lassen.“ Randnummer 47 Denn auch dort hat das Bundessozialgericht der Bedeutung des vom Gesetzgeber verwendeten rechtlichen Fachbegriffes (dort: „Entgelt“) eine größere Bedeutung beigemessen als dem Zusatz „das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegt.“ und hat es ausreichen lassen, dass die Größe, auf die der Gesetzgeber Bezug genommen hat, in Einzelfällen der Berechnung des Übergangsgeldes zwar nicht direkt, aber zumindest indirekt zu Grunde liegt. Randnummer 48 Hinzu kommt – worauf der GKV-Spitzenverband in seiner Darstellung zu Recht hinweist und worauf auch die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben bereits hingewiesen hat – dass sich bei einem Abstellen auf die Berechnungsgrundlage wohl ungerechtfertigte Unterschiede gegenüber Beziehern anderer Lohnersatzleistungen ergeben würden. Beitragspflichtig sind nämlich beispielsweise gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Beziehern von Arbeitslosengeld I (und Unterhaltsgeld) 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts. Abgestellt wird hier auf das Bemessungsarbeitsentgelt (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  5. EL Juli 2017, online-Version, § 232a Rz 6) und damit auf eine Größe, die dem Regelentgelt vergleichbar ist. Würde man bei § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V hingegen nicht auf das Regelentgelt abstellen, sondern – wie die Beklagte – auf die Berechnungsgrundlage, so würde ein Wert von lediglich 80 Prozent des Regelentgeltes bzw. das Nettoarbeitsentgelt bzw. 65 Prozent eines fiktiven Einkommens herangezogen und nach Maßgabe des § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V Beiträge auf 80 Prozent dieses (bereits verringerten) Wertes erhoben. Eine äquivalentere Beitragserhebung zwischen Beziehern von Arbeitslosengeld I und Beziehern von Übergangsgeld erfolgt daher, wenn im Sinne der vorliegend vertretenen Rechtsauffassung auf das Regelentgelt und nicht auf die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes abgestellt wird. Randnummer 49 Der Beklagten ist zuzugeben, dass das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom
  6. Mai 2009 (Az: B 1 KR 16/08 R) einen vergleichbaren Sachverhalt wie den vorliegenden zu beurteilen hatte. Auch dort war streitgegenständlich, wie sich das Krankengeld in einem Fall berechnet, in dem zuvor Übergangsgeld bezogen worden ist. Auch dort hatte der Versicherte, wie sich aus dem Tatbestand der Entscheidung ergibt, Übergangsgeld bezogen, das nach Maßgabe des § 48 SGB IX berechnet worden war. Die dort beklagte Krankenkasse hatte das Krankengeld – wie die hiesige Beklagte – ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes berechnet und nicht auf das Regelentgelt im eigentlichen Wortsinn abgestellt. Das Bundessozialgericht hat diese Berechnungsweise in seinem Urteil nicht beanstandet. Allerdings hat sich das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung vorrangig mit einer anderen Rechtsfrage beschäftigt. Es ging dort vor allem darum, ob für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, auch nach dem 30.3.2005 als Regelentgelt für die Höhe des Krankengelds der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war (vgl. dortiger Leitsatz). Der hier zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht in der dortigen Entscheidung erkennbar keine Aufmerksamkeit geschenkt. Dies ist an folgendem Zitat aus dem Tatbestand(!) der Entscheidung erkennbar: „ Ausgehend von der Berechnungsgrundlage für das Übg von 64,85 Euro knüpfte sie an einen Anteil von 80 vH dieses Regelentgelts an, das als beitragspflichtige Einnahme für versicherungspflichtige Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt, und berechnete hiervon 70 vH, gestützt auf § 47 Abs 4 Satz 2 und Abs 1 Satz 1 SGB V (Bescheid vom 16.9.2004).“ Das Bundessozialgericht verwendet hier den Begriff der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld und den Begriff des Regelentgelts quasi synonym. Die Tatsache, dass dies nicht (erst) in den Entscheidungsgründen – nach einer entsprechenden Begründung oder Klarstellung – so erfolgt, sondern bereits im Tatbestand auf eine Unterscheidung dieser Begriffe gar kein Wert gelegt wird, zeigt dass das Bundessozialgericht sich die im Wortlaut des § 235 Absatz 1 S. 1 SGB V angelegte Zweideutigkeit offenbar nicht bewusst gemacht hat. Die Entscheidung enthält dementsprechend auch keine Argumente, die für die von der Beklagten vorgenommene Auslegungsvariante (und damit gegen die von der Kammer vertretene Auslegung) sprechen würden. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt hier dem Ausgang in der Sache. Gründe für eine abweichende Verteilung der Kostenlast sind vorliegend nicht erkennbar. Randnummer 51 Die Berufung bedurfte der der Zulassung, da die Beklagte ausweislich des Klageantrages täglich weitere 4,34 EUR für einen Zeitraum von 65 Tagen, insgesamt also ein Betrag von 282,10 EUR geltend gemacht wurden. Die Berufung ist zugelassen worden, weil die Frage, wie die Krankengeldhöhe nach dem Bezug von Übergangsgeld zu bestimmen ist, grundsätzliche Bedeutung hat, da hierzu keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Denn die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  7. Mai 2009 behandelt zwar einen durchaus vergleichbar gelagerten Fall, setzt sich aber mit der vorliegend entschiedenen Rechtsfrage (ob § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V

§ 46

SGB IX abstellt oder auf die Berechnungsgrundlage, die der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegt) erkennbar nicht auseinander (s.o) und stellt damit keinen Rechtssatz dazu auf, ob

§ 46Abs.

1 SGB IX oder die dem Übergansgeld tatsächlich zu Grunde liegende Berechnungsgrundlage abzustellen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001320907

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