Erteilung eines Visums zu Studienzwecken; missbräuchliche Nutzung eines Visums Leitsatz Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Studienzwecke nach § 16 Abs. 1 AufenthG kommt den Behörden auch in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung ein Beurteilungsspielraum für die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zu, der insbesondere die Tatsachenbewertung für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG umfasst. (Rn.17) (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt ein Visum zum Zweck des Studiums. Randnummer 2 Der am 2. Dezember 1987 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Seit 27. Mai 2015 ist er mit einer anderen Staatsangehörigen von Sri Lanka verheiratet. Am 5. Juli 2016 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo ein Visum zur Aufnahme eines Studiums bei der BTK – Hochschule für Gestaltung in Berlin. Er legte unter anderem eine Immatrikulationsbescheinigung dieser Hochschule für den Studiengang Fotografie im Wintersemester 2016/2017, eine Krankenversicherungsbescheinigung und eine auf den 27. Mai 2016 datierte Verpflichtungserklärung einer Schweizer Staatsangehörigen bei. Nach Angaben der Schweizer Botschaft war dem Kläger am 2. Juli 2015 bereits ein Visum zur Vorbereitung der Heirat dieser Schweizer Staatsangehörigen erteilt worden. Die Heirat sei in der Zwischenzeit abgesagt worden. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Es bestehe der Verdacht, dass die Einreise nicht zu Studienzwecken erfolge. Auf die Remonstration des Klägers hob die Botschaft mit Remonstrationsbescheid vom 2. Dezember 2016 den Ausgangsbescheid auf und lehnte die Erteilung des Visums erneut ab. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht sei eine subjektive Tatsache, die nur anhand einer Gesamtschau aller objektiven Indizien festgestellt werden könne. Dies habe er nicht überzeugend darlegen können. Im Übrigen wiege der Umstand falscher Angaben zur Erlangung eines Visums für die Schweiz schwer. Randnummer 3 Mit seiner am 29. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe zu der beabsichtigten Heirat keine unzutreffenden Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung des damaligen Visums habe er beabsichtigt, seine Schweizer Freundin zu heiraten. Dies sei noch im März 2015, zum Zeitpunkt des Interviews in der Schweizer Botschaft der Fall gewesen. Im Mai 2015 hätten seine Eltern eine Hochzeit in Sri Lanka arrangiert. Dem habe er sich nicht widersetzen können und wollen. Er habe seine Beziehung beendet und seine Freundin mit dem ausgestellten Visum in der Schweiz besucht. Dabei sei er ordnungsgemäß zurückgekehrt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, welche die in der maßgeblichen Richtlinie aufgezählten Bedingungen erfüllten, ein Visum zu erteilen. Der ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum beziehe sich allein auf die an die Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Randnummer 4 Aus seinen Angaben ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht beabsichtige, in Berlin zu studieren. Er habe seine Motivation für das Studium verschiedentlich dargelegt. Seine Erwerbstätigkeit stelle seine Studienabsichten nicht in Frage. Seine bisherige Tätigkeit unterstreiche vielmehr diese Absicht. Er habe zahlreiche Kurse und Weiterbildungen fast ausschließlich im künstlerischen und kreativen Bereich absolviert. Seine Einreise in die Schweiz trotz Aufgabe der Heiratsabsicht habe nicht gegen die Einreisebestimmungen der Schweiz und erst recht nicht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Es bestehe keine Bestimmung, wonach die Änderung des mit der Reise beabsichtigten Zweckes zu einer Unwirksamkeit des bereits erteilten Visums führe. Er habe sich die gesamte Zeit in der Schweiz aufgehalten. Randnummer 5 Die Verlängerung seiner Aufenthaltsdauer nach Einreise in die Schweiz hänge mit den Schweizer Bestimmungen zusammen. Es sei dort so, dass das ursprüngliche Visum zur Einreise berechtige und dann im Land eine Aufenthaltskarte L ausgestellt werde. Dies geschehe auf Antrag. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er sich sechs Monate im Land aufhalten könne. Sein Lebensunterhaft sei dadurch gesichert, dass er zum einen Geld gespart habe, zum anderen seine ehemalige Verlobte eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben habe. Überdies könne er nach seiner Einreise in Deutschland arbeiten. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Colombo vom 2. Dezember 2016 und des Bescheids derselben vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Studiums zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger habe den Aufenthaltszweck nicht schlüssig nachgewiesen. Ihr komme ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Das mehr zehn Jahre nach dem Schulabschluss des Klägers ein Studium angestrebt werde, lasse zumindest Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht aufkommen. Diese Zweifel würden durch die Rolle der ehemaligen Verlobten des Klägers bestärkt. Der Kläger habe nach seiner damaligen Einreise in die Schweiz bei den dortigen Behörden einen Aufenthaltstitel für einen sechsmonatigen Aufenthalt beantragt. Der dabei angegebene Aufenthaltszweck sei nicht bekannt. Das Vorgehen widerspreche aber der Darstellung, dass er nur zu einem Besuch eingereist sei, um die Beziehung zu beenden. Außerdem sei die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers nicht nachgewiesen. Seine Ex-Freundin habe in ihren verschiedenen Schreiben jeweils darauf verwiesen, nur die Studiengebühren des Klägers tragen zu wollen. Insofern sei der übrige Lebensunterhalt auch durch die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung noch nicht unbedingt gesichert. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Klägers angegeben, ebenfalls in Großbritannien ein Studium aufnehmen zu wollen. Es stelle sich vor dem Hintergrund die Frage, wie diese beiden Studien und der Lebensunterhalt finanziert werden sollten. Es bestünden schließlich Zweifel daran, wieviel pfändungsfreies Einkommen die Verpflichtungsgeberin nach Abzug von Steuern noch habe. Im Übrigen sei die Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung angesichts der Abgabe im Ausland zweifelhaft. Randnummer 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache eingelassen. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 VwGO) trotz Nichterscheinens des Beigeladenen zum Termin der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 16 1. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums kommt allein § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz in der seit 1. August 2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtliche Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) in Betracht. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21) – RL 2016/801 – erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Randnummer 17 2. Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Visumsantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar besitzt der Kläger eine Hochschulzulassung. Allerdings kommt der Beklagten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller ein Studienvisum missbräuchlich beantragt, weil er in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dies war für die bis zum 31. Juli 2017 geltende Fassung des § 16 Abs. 1 AufenthG, welcher der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie zu der RL 2016/810, der Richtlinie 2004/114/EG, galt, in der nationalen und europäischen Rechtsprechung anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 – OVG 3 B 20.16 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 4. April 2017 – C-544/15 –, juris, Rn. 41 ff., und vom 10. September 2014 – C-491/13 –, juris, Rn. 33). Das gleiche gilt nach Überzeugung des Gerichts erst recht für die seit 1. August 2017 geltende Fassung der Norm. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.