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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat OVG 12 N 77.16 Beschluss Vereinbarkeit des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 mit höherrangigem Recht; Sich

Vereinbarkeit des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 mit höherrangigem Recht; Sicherheitsaspekte erfordern praktische Erfahrung; Bestimmtheit des ArchBKG BE 2006 § 4 Abs 1 Orientierungssatz 1. ArchBKG BE 2006

§ 34Abs.

4 und § 35 Abs. 7 HOAI

  1. Zu Recht hat es hierbei auch der praktischen Erfahrung mit planenden Tätigkeiten in den Leistungsphasen 4 (Genehmigungsplanung) und 5 (Ausführungsplanung) besonderes Gewicht beigemessen. Der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des ABKG vom
  2. Juli 2009 (GVBl. S. 301) hat zur Begründung der seinerzeitigen Erhöhung der Anforderungen an die notwendige praktische Tätigkeit auf die „in der Berufsausübung gestiegenen und zunehmend fortschreitenden Anforderungen (z. B. als Folge der Reduktion bauordnungsrechtlicher Genehmigungen)“ sowie den Umstand hingewiesen, dass diesen nicht allein durch die Ausbildung an den Hochschulen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden kann (Drs. 16/2359 S. 16 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
  3. April 2014 – VG 22 K 39.14 – juris Rn. 22). Der in § 1 Abs. 1 ABKG geforderten besonderen Beachtung der Sicherheitsaspekte kann nach Auffassung des Gesetzgebers nicht allein durch die Hochschulausbildung genügt werden, sondern erst durch ausreichende praktische Erfahrung auch und gerade in den Leistungsphasen, die die Zulassung und Realisierung des Bauvorhabens betreffen. Randnummer 17

(2)Entgegen dem Zulassungsantrag ist die Regelung des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. nicht zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals nimmt der Norm noch nicht die ausreichende Bestimmtheit. Ausreichend ist, wenn die Normadressaten die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 8 C 50.12 – BVerwGE 149, 265, juris Rn. 35 m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG). Randnummer 18 Wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, ist es möglich, in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 bis 5 der Anlage 10.

§ 34Abs.

4 HOAI 2013 Anforderungen an die erforderliche praktische Tätigkeit aufzustellen, die geeignet sind, den gesetzlich normierten Aufgaben des Architekten und dem damit einhergehenden Schutzzweck des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. hinreichend Rechnung zu tragen. Einer darüber hinausgehenden Normierung der einzelnen Anforderungen an das Berufspraktikum bedarf es nicht zwingend. Insbesondere ist es entgegen dem Zulassungsantrag nicht erforderlich und würde auch dem Interesse des auszubildenden Architekten nicht entsprechen, strikte Vorgaben für die Dauer der Tätigkeit in einzelnen Leistungsphasen aufzustellen. So kann etwa eine einzelne Leistung der Leistungsphase 4 oder 5 bei einem anspruchsvollen Bauvorhaben eine größere Aussagekraft über den Kenntnisstand des Architekten besitzen als sich stets wiederholende einfache Leistungen über einen bestimmten Zeitraum. Zu Recht verlangen daher sowohl Art. 46 Abs. 4 Satz 5 RL 2005/36/EG als auch § 4 Abs. 1 Satz 4 ABKG n.F. von der zuständigen Behörde, in Berlin also vom Eintragungsausschuss, das Praktikum – nach seinem Abschluss – zu bewerten. Ob ihm hierbei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dem Zulassungsantrag ist auch nicht darin zu folgen, dass der Gesetzgeber erst mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG n.F. durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ABKG eine hinreichend bestimmte Regelung geschaffen hätte. Danach muss der Antragsteller „unter Berücksichtigung“ der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 8 ABKG n.F. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt haben. Nähere Vorgaben an den Inhalt der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums enthält die Verordnungsermächtigung nicht; auch insoweit ist mithin maßgeblich auf das Berufsbild des Architekten und den Schutzzweck des § 4 ABKG n.F. abzustellen. Ein Gewinn an Bestimmtheit wäre damit erst gegeben, wenn es dem Verordnungsgeber gelänge, die Anforderungen an das Praktikum in der Praktikumsordnung in sinnvoller Weise zu konkretisieren, ohne den erforderlichen Handlungsspielraum bei der Bewertung der einzelnen Leistungen zu verlieren. Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat bis heute eine Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 ABKG nicht erlassen. Die Fortbildungs- und Praktikumsordnung etwa der Brandenburgischen Architektenkammer vom 23. April 2016 (abrufbar unter www.ak-brandenburg.de) weist mitnichten ein höheres Maß an Bestimmtheit auf als es sich durch Auslegung des § 4 Abs. 1 ABKG a.F. ergibt (vgl. deren §§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1). Randnummer 19

(3)Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 ABKG genügt, anders als der Kläger meint, auch den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung trifft. Denn die Norm genügt jedenfalls auch den strengeren Anforderungen für eine subjektive Beschränkung der Berufswahl. Randnummer 20 Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 9.10 – BVerwGE 140, 276, juris Rn. 32 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Randnummer 21 Das Land Berlin war gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für den Erlass des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. zuständig. Die Regelungstiefe dieser Norm genügt entgegen dem Zulassungsantrag auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie ist, wie ausgeführt wurde (oben zu
(2)), hinreichend bestimmt und trifft bei sachgerechter Auslegung anhand des Wortlauts, der Systematik und des Schutzzwecks hinreichend genaue Vorgaben für die Eintragung in die Architektenliste. Randnummer 22 Das Erfordernis mindestens zweijähriger praktischer Tätigkeit stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine „wichtige Säule“ in der Berufsausbildung der Architekten dar und dient der Qualitätssicherung, dem Verbraucherschutz sowie der „dauerhaften Absicherung der hohen Kompetenz der Architektenschaft des Landes Berlin“ (Begründung des Gesetzentwurfs zum Dritten Änderungsgesetz vom 7. Juli 2016, Drs. 17/2914 S. 15). Bei diesen Belangen handelt es sich um Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht. Soweit die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes auf den Schutz der Bauherrn und Dritter vor Verletzungen von Eigentum und Gesundheit infolge fehlerhafter Planungen abzielen, liegt dies auf der Hand. Die Absicherung der Kompetenz der Architektenschaft dient dem Erhalt der Wertigkeit der Berufsbezeichnung „Architekt“ und somit letztlich auch den Eintragungsbewerbern. Auch sie stellt einen gewichtigen Belang dar. Das Erfordernis der praktischen Tätigkeit ist auch geeignet, diese Ziele zumindest zu fördern. Randnummer 23 Es ist hierzu auch erforderlich. Der Gesetzgeber überschreitet seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum (hierzu BVerwG, a.a.O. Rn. 36) nicht, wenn er im Rahmen der ihm unionsrechtlich verbliebenen Handlungskompetenz über die Mindestanforderungen des Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG hinaus für die Eintragung in die Architektenliste nach Maßgabe nationalen Rechts den erfolgreichen Besuch einer Hochschule noch nicht für ausreichend erachtet. Randnummer 24 Das Erfordernis praktischer Tätigkeiten kann auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, geht mit der Eintragung in die Architektenliste ohne weiteres die Bauvorlageberechtigung einher. Verbraucher müssen daher davon ausgehen können, dass eingetragene Architekten hierzu neben den erforderlichen theoretischen auch die praktischen Fähigkeiten besitzen. Für Bauvorhaben, für die aufgrund der Reduktion bauordnungsrechtlicher Genehmigungen (hierzu nochmals: Drs. des Abgeordnetenhauses 16/2359 S. 17) eine Kontrolle durch die Baugenehmigungsbehörde entfallen ist, gilt in besonderem Maße, dass der Verbraucher sich auf die praktischen Kompetenzen des Architekten verlassen können muss. Auch hinsichtlich der Qualität der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 der Anlage 10.

§ 34Abs.

3 HOAI 2013) ist es nicht unverhältnismäßig, dem Verbraucher ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung des in die Architektenliste eingetragenen Architekten zu garantieren. Mit Blick auf den hohen Rang der geschützten Rechtgüter Leben, Gesundheit und Eigentum genügt ein Verweis des Verbrauchers auf etwaige Schadensersatzansprüche nicht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Eintragung in die Architektenliste bis zum Erwerb der erforderlichen Praxis den Kläger nicht daran hindert, den Beruf des Architekten auszuüben, auch wenn er, wie er geltend macht, von bestimmten Vergabeverfahren ohne die Eintragung von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Randnummer 25

(4)Der Sache nach rügt der Kläger auch die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Er macht geltend, der Beklagte sei verpflichtet, einen Architekten in die Architektenliste einzutragen, der im Ausland seine Ausbildung absolviert und dort auch ohne praktische Tätigkeit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erworben habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb an den „inländischen Erwerb einer entsprechenden Berufsbezeichnung“ höhere Anforderungen gestellt werden dürften (S. 4 seiner Zulassungsschrift). Randnummer 26 Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 ABKG genügt jedoch auch den Anforderungen dieses Grundrechts. Es besteht ein gewichtiger sachlicher Grund für eine – etwaige – Ungleichbehandlung, die auch nicht unverhältnismäßig ist (zur abgestuften Kontrolldichte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 43): Randnummer 27 Die RL 2005/36/EG regelt weder in ihrem Art. 46 noch sonst die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Architekten (EuGH, Urteil vom
  1. April 2015 – C-477.13 – juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom
  2. Februar 2013 – C-111.12 – juris Rn. 42). Sie stellt vielmehr in ihrem Art. 46 Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Architekten auf, die für eine automatische Anerkennung erfüllt sein müssen (vgl. die Überschrift zu Titel III Kapitel III der Richtlinie). Zu der vom Kläger befürchteten Ungleichbehandlung kann es daher erst kommen, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2005/36/EG die Eintragung in die Architektenliste bzw. eine damit gleichzusetzende Zulassung zur uneingeschränkten Berufsausübung ausschließlich vom erfolgreichen Besuch einer Hochschule für die Dauer von mindestens fünf Studienjahren abhängig macht und (auch in diesem Zusammenhang) keine mit § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. vergleichbare praktische Tätigkeit verlangt. Dass dies in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union derzeit praktiziert wird, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Selbst wenn dem so wäre, müsste der nationale Gesetzgeber dem nicht durch einen Verzicht auf die Praxiserfahrung als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste Rechnung tragen. Mit der Richtlinie 2013/55/EU vom
  3. November 2014 (Abl. L 354 S. 132 ff.) hat der Richtliniengeber die Mindestanforderungen des Art. 46 RL 2005/36/EG dahin verschärft, dass nunmehr entweder ein fünfjähriges Studium erforderlich ist oder aber ein mindestens vierjähriges Studium mit einem mindestens zweijährigen Berufspraktikum, während die RL 2005/36/EG bis dahin ein vierjähriges Studium (ohne anschließendes Praktikum) genügen ließ. Mit dieser Änderung wollte der Richtliniengeber erreichen, „dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesondere im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.“ (Erwägungsgrund 24 der RL 2013/55/EU). Durch einen Verzicht auf eine praktische Tätigkeit auch bei Absolvieren der Ausbildung in Deutschland würde der Gesetzgeber die vom Richtliniengeber nachgezeichnete Entwicklung konterkarieren, und zwar nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland, sondern aufgrund der damit einhergehenden Anerkennungsobliegenheit der übrigen Mitgliedstaaten unionsweit. Dazu zwingt auch Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber selbst dann nicht, wenn in Einzelfällen (noch) eine Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten eintreten könnte. Eine solche wäre aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt und – aus den zu
(2)dargelegten Erwägungen – auch nicht unverhältnismäßig. Randnummer 28
(5)Der Kläger vermag mit seinem Zulassungsvorbringen auch die tatrichterliche Würdigung der vorgelegten Nachweise über seine praktischen Tätigkeiten nicht ernstlich in Frage zu stellen. Soweit die freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehört, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Würdigung etwa auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, die ernstliche Richtigkeitszweifel begründen (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 10. April 2014 - OVG 12 N 1.12 - BA S. 3 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Randnummer 29 (i) Unzutreffend rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Realisierungswettbewerb C... auf die HOAI 2009 abgestellt, obwohl diese Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommen worden seien. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in gleicher Weise auch die – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Anlage 10.

§ 34Abs.

3 HOAI 2013 herangezogen (UA S. 10). Dass es hierbei nicht auf den Buchstaben

  1. b)der Leistungsphase 4 abgestellt hat (Einreichen der Vorlagen), ist nicht zu beanstanden; dies würde voraussetzen, dass der Kläger vorlageberechtigt gewesen wäre, was er nicht darlegt. Ebenso wenig zeigt er auf, Tätigkeiten der Leistungsphase 4 Buchst.
  2. c)(Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen etc.) erbracht zu haben. Soweit er im Folgenden lediglich den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung überreichten Aktenordners benennt, fehlt es an einer Zuordnung der vorgelegten Pläne zu einzelnen Leistungsphasen sowie an jeglicher Auseinandersetzung mit dem – vom Verwaltungsgericht für überzeugend erachteten – Einwand des Beklagten, ein Wettbewerb gelange nicht bis zu Leistungsphase 4, mit den vorgelegten Arbeiten seien allenfalls Tätigkeiten der Leistungsphasen 2 und (teilweise) 3 belegt. Randnummer 30 (
  3. ii)Der Kläger vermag auch hinsichtlich der Bewertung seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Planung des Garten-Pavillons für die A... ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, das Büro B... habe wahrheitswidrige Angaben gemacht. Es hat vielmehr konstatiert, das Büro habe mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 „nur allgemein unter anderem die Leistungsphasen 4 und 5 bescheinigt“. Diese Aussage hat es im Rahmen der Erörterung der vom Kläger nachgewiesenen Planung der Teeküche getroffen, die es in Übereinstimmung mit dem Beklagten als innenarchitektonische Leistung bewertet hat. Welche konkrete hochbauliche Leistung der Leistungsphasen 4 und 5 der Kläger im Zusammenhang mit der Planung des Gartenpavillons erbracht hat, zeigt er auch mit dem Zulassungsantrag nicht konkret auf, geschweige denn legt er entsprechende Pläne hierfür vor. Randnummer 31 Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum dem Kläger in der Bescheinigung vom 9. Oktober 2014 hinsichtlich der T... ausschließlich Leistungen der Phase 3 bestätigt wurden, gibt er auch mit dem Zulassungsantrag nicht ab. Dieser vermag auch den – plausiblen – selbständig tragenden Einwand des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die Tätigkeit des Klägers bei der T... sei, weil das Erfordernis des Zusammenbringens verschiedener Funktionalitäten hier nicht bestanden habe, nicht ausreichend, um einen Nachweis für die planerische Tätigkeit im Bereich Hochbau zu erbringen, die auch den Eignungsnachweis für die Bauvorlageberechtigung liefere (UA S. 12). Soweit der Kläger darauf abstellt, Aspekte wie Emissionen, Gas und Wasser hätten bei diesem Projekt nicht im Vordergrund gestanden, bestätigt er das vom Verwaltungsgericht gerügte Defizit. Randnummer 32 Auch hinsichtlich des T... lässt der Zulassungsantrag eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb ihm in der Bescheinigung vom 9. Oktober 2014 hierfür ausschließlich Leistungen der Phase 2 bescheinigt wurden. Auf die Bewertung des vorgelegten Fassadenschnitts (der im Übrigen als Planungsstand „Entwurfsplanung“ ausweist) als nicht mit ausreichendem konstruktiven Anteil versehen (UA S. 12) geht der Zulassungsantrag nicht ein. Randnummer 33 (iii) Die Leistungsbestätigung des Architekten J... vom 1. Juni 2015 weist hinsichtlich der Sanierung des Gebäudes in M... Leistungen des Klägers in den Leistungsphasen 1 bis 4 aus. Auf den – selbständig tragenden – Einwand des Verwaltungsgerichts, es fehle weiterhin an dem Nachweis einer Tätigkeit der Leistungsphase 5, geht der Zulassungsantrag nicht ein, wie der Beklagte zutreffend feststellt. Ob in der Leistungsphase 4 eine Unterscheidung zwischen hochbaulichen und innenarchitektonischen Leistungen sinnvoll nicht zu treffen ist, wie der Zulassungsantrag meint, kann daher dahinstehen. Randnummer 34 2. Nach allem hat der Kläger auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten, die einer Bewältigung im Berufungsverfahren bedürften. Insbesondere ist der Ausgang des Rechtsstreits nach dem Gesagten nicht offen. Randnummer 35 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4). Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die vom Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, Randnummer 36 „ist § 4 Abs. 1 ABKG in der Weise auszulegen, dass eine praktische Tätigkeit im Sinne von Art. 46 der Richtlinie 2005,36 EG ausreichend ist?“ Randnummer 37 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, welche Anforderungen an eine praktische Tätigkeit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 RL 2005/36/EG zu stellen sind und inwieweit diese von denjenigen abweichen sollen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABKG a.F. zu verlangen sind. Davon abgesehen handelt es sich, wie bereits dargelegt wurde, bei den in Art. 46 Abs. 1 RL 2005/36/EG genannten Anforderungen um Mindestanforderungen. Dies lässt sich bereits der Überschrift des einschlägigen Kapitels III des Titels III der Richtlinie entnehmen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Randnummer 38 4. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zwar beruft er sich nicht ausdrücklich auf diesen Zulassungsgrund; in der Sache rügt er jedoch sowohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht als auch eine Versagung rechtlichen Gehörs (S. 8 f. der Zulassungsschrift). Randnummer 39 Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, obwohl er – wie hier der Kläger durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten – in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen; denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um etwaige Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2014 - BVerwG 2 B 20.14 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Randnummer 40 Der Kläger legt nicht substantiiert dar, welche konkreten Nachweise das Verwaltungsgericht zum Beleg von praktischen Tätigkeiten insbesondere in den für erforderlich gehaltenen Leistungsphasen 4 und 5 hätte beiziehen können und müssen. Das schriftsätzliche Angebot vom 6. April 2016, den Architekten F... als Zeugen zu hören „für alle Arbeiten, die der Kläger bei den Architekten B... erbracht hat“, ersetzt einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, der sich auf konkrete unter Beweis gestellte Tatsachen hätte beziehen müssen, nicht. Randnummer 41 Auch liegt insoweit ein Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht vor. Einen förmlichen Beweisantrag, den das Gericht prozessordnungswidrig übergangen hätte, wie der Kläger nun meint, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Randnummer 42 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001321206

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