Kostenübernahme für Arbeitsassistenz eines selbstständig tätigen Schwerbehinderten nach § 102 Abs. 4 SGB 10 Leitsatz
(2)§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX lassen sich Anspruchseinschränkungen für § 102 Abs. 4 SGB IX in dreierlei Hinsicht entnehmen. Randnummer 34 Augenfällig ist zunächst die zeitliche Komponente eines Beschäftigungsmindestumfangs von 15 Stunden wöchentlich. Hieraus lässt sich zudem ein Mindestumfang des vom Gesetzgeber geforderten Erwerbs herleiten. Bei Hilfstätigkeiten, für die eine Ausbildung oder eine besondere Qualifikation nicht erforderlich ist, erscheint ein Stundenlohn in Höhe des seinerzeit - im Jahr 2012 - gewerkschaftlich geforderten und später gesetzlich festgelegten Mindestlohns von 8,50 Euro sachangemessen (Senatsurteil vom
- Mai 2011, a.a.O., Rn. 17 bei juris zur sachangemessenen Entlohnung der keine Ausbildung erfordernden Hilfstätigkeiten einer notwendigen Arbeitsassistenz). Ein abhängig Beschäftigter würde in diesem Fall monatlich etwa 500 Euro erwirtschaften. Etwa in diesem Umfang müsste demnach auch ein Selbstständiger Einkommen erzielen, um dem Mindesterwerbsgebot des § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Rechnung zu tragen. Schließlich lässt sich der Vorschrift das Erfordernis einer gewissen Verstetigung des Erwerbs entnehmen, denn sie verlangt immerhin zumindest eine befristete Beschäftigung. Mangels konkreter Quantifizierung wird man insoweit das Erfordernis einer mindestens achtwöchigen Dauer entsprechend § 73 Abs. 3 SGB IX annehmen können (Ritz/Welsch, in: Cramer / Fuchs / Hirsch / Ritz, SGB IX,
- Auflage 2011, § 102 Rn. 21). Nach dieser Vorschrift gelten u.a. Stellen, die nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, nicht als Arbeitsplätze. Randnummer 35
(3)Diese Anforderungen hat der Kläger mit seiner selbstständigen Tätigkeit bei der gebotenen prognostischen Betrachtung im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides 14. Juni 2012 erfüllt. Randnummer 36 Der Kläger arbeitete seinerzeit unstreitig mehr als 15 Stunden pro Woche. Nach eigenen Angaben betrieb er sein Unternehmen als Vollzeitbeschäftigung. Diese Tätigkeit, der er bereits mehrere Jahre nachging, war auch hinreichend verstetigt. Weiter erwirtschaftete er ein Einkommen, das den dargelegten Anforderungen im Wesentlichen entsprach. Für die Prognoseentscheidung können insoweit insbesondere die zuvor erzielten Erlöse zugrunde gelegt werden. Im Jahr 2011 hatte der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 1. August 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.727 Euro erzielt. Das entspricht monatlichen Einkünften von 477,25 Euro. Der von abhängig Beschäftigten geforderte Mindesterwerb von rund 500 Euro wäre insoweit nahezu erreicht. Randnummer 37 Auch das Jobcenter, von dem der Kläger seinerzeit ergänzende Grundsicherungsleistungen erhielt, ging zum damaligen Zeitpunkt von Einkünften in dieser Größenordnung aus. Dabei ist es vom Grundsicherungsbedarf des Klägers ausgegangen, auf den es die insoweit erwarteten Einnahmen angerechnet und in Höhe der Differenz Grundsicherungsleistungen bewilligt hat. Randnummer 38 Dabei richtete sich der Bedarf des Klägers nach den grundsicherungsrechtlichen Regelsätzen zuzüglich seiner Unterkunftskosten. Der Kläger hat ausweislich seiner Angaben Mietkosten in Höhe von 271,46 Euro monatlich, der Regelsatz der Leistungen nach dem SGB II belief sich im Jahr 2012 auf 374 Euro monatlich. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 645,46 Euro pro Monat. Soweit der Beklagte bei seiner anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu seinen Lebenshaltungskosten erstellten eigenen Berechnung von einem Bedarf von rund 970 Euro monatlich ausgegangen ist, ist dies verfehlt. Insbesondere kam es auf die weiteren von dem Kläger angegebenen Ausgaben für Strom, Lebensversicherungen, Telefon, Kontoführung, Mitgliedsbeiträge und Kosten in monatlich teilweise deutlich unterschiedlicher Höhe für Bücher u.a. nicht an. Diese werden vom Regelsatz bereits abgedeckt und sind daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Randnummer 39 Ausgehend von diesem Bedarf hat das Jobcenter im Bescheid vom 9. Mai 2012, mit dem es dem Kläger im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2012 vorläufige ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 149,64 Euro bewilligt hat, monatliche Einnahmen des Klägers in Höhe von 495,82 Euro zu Grunde gelegt, die ebenfalls die dargelegte Größenordnung erreichen. Randnummer 40 Diesen Betrag hat es zwar für den genannten Zeitraum mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2012 auf 574,96 Euro erhöht. Das rechtfertigt aber keine andere Einschätzung. Denn zum einen ist dieser Bescheid erst nach dem hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid am 14. Juni 2012 ergangen, zum anderen ist zu bedenken, dass bei diesem Bedarf die Betriebsausgaben des Klägers, zu denen auch seine Aufwendungen für die Arbeitsassistenz in Höhe 451,26 Euro je Monat zählen, zu berücksichtigen waren. Addiert man diesen Betrag zu den vom Jobcenter zugrunde gelegten Einnahmen von 70,50 Euro hinzu, ergäbe dies im Jahr 2012 monatliche Einkünfte von 521,76 Euro. Randnummer 41 Eine weitere Bestätigung erfährt dieser Befund im Übrigen in der Rückschau, wenn man die Angaben des im damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2012 zu Grunde legt. Danach hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.464 Euro erwirtschaftet. Das entspricht monatlichen Einkünften von 288,67 Euro. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Einkünfte des Klägers um die betriebsbedingten Aufwendungen für die Arbeitsassistenz vermindert haben. Addiert man diese zu seinen Einkünften hinzu, kommt man auf ein Monatseinkommen von 739,93 Euro. Randnummer 42 Insoweit sei angemerkt, dass dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch dem Grunde nach selbst nach dem von dem Beklagten angewandten Maßstab einer „Sicherstellung des Lebensunterhalts im Wesentlichen“ zu bejahen gewesen wäre. Randnummer 43 4. Der damit dem Kläger dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für das Jahr 2012 summiert sich zu dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Betrag. Der Kläger hat durch entsprechende Unterlagen hinreichend belegt, im Jahr 2012 insgesamt 5.414,82 Euro für seine Arbeitsassistenz aufgewendet zu haben. Randnummer 44 Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Lohnzahlungen im Zeitraum Januar bis September 2012 in Höhe von monatlich 400 Euro. Hinzu kommen die an die Knappschaft abgeführten Beiträge im selben Zeitraum von 193,52 Euro monatlich. Weiter hat er für diese drei Quartale im Jahr 2012 pro Quartal einen Betrag von 139,23 Euro an eine externe Lohn- und Gehaltsabrechnungsfirma sowie insgesamt 50,45 Euro als Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgewendet. Ab Oktober 2012 hat der Kläger seine Arbeitsassistenz nur noch auf Honorarbasis beschäftigt und ihr auf dieser Grundlage im letzten Quartal 2012 Honorare in Höhe von insgesamt 235 Euro gezahlt. Randnummer 45 5. Der Beklagte ist damit verpflichtet, den mit der Klage noch begehrten Betrag zu bewilligen. Dieser Anspruch unterliegt keinen Einschränkungen. Randnummer 46
- a)Zwar steht die allein aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzierte Kostenübernahme nach § 102 Abs. 4 SGB IX naturgemäß unter dem Vorbehalt, dass diese Mittel zur Verfügung stehen und nicht erschöpft sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen ausdrücklich bestätigt, dass die insoweit ausgewiesenen Mittel im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 2011/2012 nicht erschöpft waren. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ist davon auszugehen, dass eine Beschränkung der Kostenübernahme der Höhe nach jenseits einer Mittelerschöpfung grundsätzlich allein über den Begriff der „Notwendigkeit“ erfolgen kann. Randnummer 47
- b)Insbesondere eröffnet die Norm für den darin geregelten Anspruch weder dem Grund noch der Höhe nach Ermessen. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten steht mit dem geltenden Recht nicht in Einklang. Sie lässt sich weder mit dem Wortlaut noch der Systematik des § 102 Abs. 4 SGB IX vereinbaren. Randnummer 48 Ihrem Wortlaut nach gewährt die Vorschrift einen Kostenübernahmeanspruch, dessen Begrenzung der Höhe nach sich allenfalls hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit ergeben kann. Das entspricht dem erklärten gesetzgeberischen Willen. Mit § 102 SGB IX sind die zuvor in § 31 SchwbG enthaltenen Regelungen im Wesentlichen übernommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu heißt es, die „Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 31 des Schwerbehindertengesetzes.“ Der Gesetzgeber des SGB IX knüpft damit an die Motive der Vorläuferregelung in § 31 SchwbG an. Dessen Absatz 3a gewährte einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Anspruch wie der jetzige § 102 Abs. 4 SGB IX. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insoweit ausgeführt: „Es bleibt grundsätzlich bei der Erbringung der begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen als Ermessensleistungen. Einen Rechtsanspruch der Behinderten auf die vielfältigen Leistungen der begleitenden Hilfen zu begründen, stieße auf beachtliche rechtliche und praktische Bedenken. Eine Ausnahme gilt für die Arbeitsassistenz. […] Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 3a wird ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz […] vorgesehen. Die Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung […] geregelt werden. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist unabhängig vom Erlass der Verordnung.“ Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers folgern, hinsichtlich der notwendigen Arbeitsassistenz einen nicht im Ermessen des Integrationsamtes stehenden Anspruch zu gewähren. Randnummer 49 Für diese Sicht spricht weiter die Systematik der Norm, wie schon der Vergleich mit § 102 Abs. 3 SGB IX verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift „kann“ das Integrationsamt begleitende Hilfen im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen gewähren. Der Behörde ist insoweit hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Leistung, einschließlich deren Höhe Ermessen eingeräumt. Im Umkehrschluss ist hier-aus aber zu folgern, dass der in Absatz 4 formulierte Anspruch auch als solcher zu verstehen ist, zumal der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen problemlos insgesamt oder in Teilbereichen hätte einräumen können. Anhaltspunkte, die Vorschrift einschränkend auszulegen, bestehen jedoch nicht. Randnummer 50 Dass die Kostenübernahme aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe bestritten wird, besagt zunächst nur, aus welchem „Topf“ die Mittel hierfür stammen. Eine höhenmäßige Begrenzung ergibt sich daraus allerdings naturgemäß dann, wenn die genannten Mittel erschöpft sind. Solange das nicht der Fall ist, gewährt die Norm einen Anspruch auf Übernahme der gesamten zur Finanzierung der Arbeitsassistenz notwendigen Kosten. Billigt man der Behörde für den Fall der Mittelerschöpfung ein Ermessen zu, erschließt sich nicht, weshalb dieses Ermessen schon dann vorliegen soll, wenn - wie hier - noch Mittel aus der Ausgleichsabgabe vorhanden sind. Randnummer 51 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsermächtigung in § 108 SGB IX. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bunderates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber die Anspruchsgewährung des § 102 Abs. 4 SGB IX der Höhe nach begrenzen wollte. Das folgt schon aus dem Umstand, dass nach dem zuvor zitierten, ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers der Anspruch aus § 102 Abs. 4 SGB IX unabhängig vom Erlass der Verordnung gelten soll. Das ergibt nur dann Sinn, wenn man die Verordnungsermächtigung so versteht, dass sie eine Einschränkung des von § 102 Abs. 4 SGB IX gewährten Anspruchs nicht ermöglicht. Randnummer 52 Selbst wenn der Gesetzgeber den Verordnungsgeber dazu ermächtigt haben sollte, Ansprüche nach § 102 Abs. 4 SGB IX zu „deckeln“, würde eine solche Einschränkung nicht anzunehmen sein, weil es an einer entsprechenden Verordnung fehlt. Nicht angängig erscheint der Schluss, den hieraus andere Verwaltungsgerichte gezogen haben, in Ermangelung einer Verordnung stehe den Integrationsämtern ein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs zu (so aber OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 B 304/03 -, Behindertenrecht 2004, S. 84 f. = FEVS 55, S. 334 ff., VG Minden, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 7 K 7681/03 -, Behindertenrecht 2006, S. 175 f., Rn. 4 bei juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2002 - 5 VG 3700/2001 -, Behindertenrecht 2002, S. 218 ff., Rn. 25 bei juris; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 66/09 -, Rn. 6 bei juris und von OVG Schleswig, Urteil vom 18. Februar 2016 - 3 LB 17/15 -, Rn. 26 bei juris). Diese Ansicht überträgt den Spielraum, den der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber übertragen hat, auf die Behörde. Sie setzt damit praktisch die Behörde an die Stelle des Verordnungsgebers. Das erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht nicht haltbar. Zum einen werden so die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsregeln umgangen. Gesetzlich vorgesehener Verordnungsgeber ist die Bundesregierung, die zudem der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Gesetzgeber trägt damit den Besonderheiten der bundesstaatlichen Ordnung Rechnung. Zudem verfügt die Bundesregierung über besondere demokratische Legitimation, die den Integrationsämtern als einfache Landesbehörden nicht in gleichem Maße eigen ist. Die Delegation der in § 108 SGB IX enthaltenen Regelungsbefugnisse an die Exekutive hat der Gesetzgeber daher an bestimmte enge Voraussetzungen geknüpft. Diese würden umgangen, wenn nunmehr in Ermangelung einer Verordnung die Integrationsämter als eine Art Ersatzverordnungsgeber fungierten. Darüber hinaus wird der Wille des Gesetzgebers ignoriert, die Einzelheiten der Anspruchsgewährung durch Rechtsverordnung und damit durch abstrakt-generelle Regelungen, die in einem grundgesetzlich vorgesehenen förmlichen Verfahren (vgl. Artikel 80 GG) erlassen werden, zu regeln. Mit diesem Willen ist es nicht vereinbar, den Integrationsämtern ein Ermessen zuzubilligen, das im Einzelfall ausgeübt und an Kriterien ausgerichtet wird, deren Zustandekommen sich der Kontrolle des Gesetz- wie des Verordnungsgebers entzieht. Randnummer 53 Schließlich ist die Zubilligung eines Ermessens der Verwaltung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich § 102 Abs. 4 SGB IX auch ohne dies umsetzen lässt. Die Vorschrift ist ohne weiteres praktikabel und bedarf zu ihrer sinnvollen Anwendung nicht der Regelung näherer Einzelheiten, wie sie in der Verordnungsermächtigung vorgesehen sind. Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Differenz zwischen dem ursprünglich vom Kläger geltend gemachten und dem in der Berufungsinstanz verfolgten Anspruch allein durch Zeitablauf entstanden ist. Hätte der Beklagte dem Kläger die Leistungen rechtzeitig gewährt, hätten diese voraussichtlich den ursprünglich geltend gemachten Umfang haben müssen. Randnummer 55 Soweit der Senat streitig entschieden hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001321354