Vorläufige Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme Orientierungssatz
(1)Drittes RVereinhG mussten sie hierzu ein Ergänzungsstudium und eine Prüfung ablegen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Nach ihren eigenen Angaben hat sie die nach dem Ergänzungsstudium vorgesehene Prüfung aus familiären Gründen nicht absolviert. Sie hat also gerade nicht die Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F. erworben. Randnummer 27 Vielmehr hat die Antragstellerin eine Laufbahnbefähigung für das Amt der Lehrerin erworben, die der Landesgesetzgeber für Lehrkräfte der ehemaligen DDR neben dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. vorgesehen hat. Randnummer 28 So können gemäß Art. I § 2 Nr. 2 Buchst.
- b)Nr. 1a) und Art. II §§ 2 und 3 Drittes RVereinhG – in Abweichung von den Vorschriften des LBiG a.F. und von der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758 – SchulLVO – ) Beschäftige der öffentlichen Verwaltung des Teils Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, und die über eine Prüfung als Lehrer für die unteren Klassen der polytechnischen Oberschulen verfügten, zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprach, ersetzt werden. Mit der Feststellung der Bewährung erkannte die oberste Dienstbehörde die Laufbahn zu. Laufbahnrechtlich hatte das Berliner Landesrecht für diesen Personenkreis mit Wirkung vom 1. Juli 1995 besondere Vorschriften in der (seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr geltenden) SchulLVO geschaffen. Randnummer 29 So liegt der Fall der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 9. November 1994 die Befähigung für die Laufbahn der Lehrerin mit dem Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 10 zuerkannt, und zwar auf der Grundlage der Art. I § 2 Nr. 2 Buchst.
- b)Nr. 1a) und Art. II §§ 2 und 3 Drittes RVereinhG. Mit den weiteren (ebenfalls bestandskräftigen) Bescheiden vom 27. November 1995 und vom 3. November 2001 wurde ihr die Befähigung für die Laufbahn der Lehrerin – Besoldungsgruppe A 11 bzw. im zweiten Bescheid Besoldungsgruppe A 12 –, jeweils gemäß §§ 18b , 5a SchulLVO zuerkannt. Sie hat demnach gerade nicht die Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. erworben, sondern die davon abweichende, nach den besonderen Vorschriften für ehemalige Lehrkräfte der DDR vorgesehene Laufbahnbefähigung. Diese beinhaltet nach der gesetzlichen Systematik gerade nicht die gleichen Beförderungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten wie die Laufbahnbefähigung aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. Randnummer 30
- c)Die Antragstellerin hat überdies keinen als gleichwertig anerkannten Abschluss i. S. von § 3 Abs. 2 Alt. 3 WBLVO vorgelegt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin über eine solche (formale) Anerkennung verfügt. Aus diesem Grunde kann hier offen bleiben, ob das Dritte RVereinhG bereits abschließende Regelungen darüber getroffen hat, wie Lehrkräfte der ehemaligen DDR einen mit dem LBiG (a.F.) gleichwertigen Abschluss erwerben können, oder ob ihnen auch außerhalb dieses Rahmens die Möglichkeit offen steht, die Anerkennung eines gleichwertigen Abschluss nachträglich zu erwirken. Randnummer 31
- d)Es bestehen schließlich auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Adressatenkreis für das Erweiterungsstudium in der beschriebenen Weise beschränkt hat. Denn es obliegt grundsätzlich ihm, den Adressatenkreis der Ausschreibung berufsbegleitender Weiterbildungen zu bestimmen. Deren Durchführung erfolgt im dienstlichen Interesse. Er darf die Durchführung so organisieren, dass im Hinblick auf die pädagogisch-didaktische Vorbildung homogene Teilnehmergruppen - hier mit einer tieferen fachwissenschaftlichen Vorbildung - entstehen. Dies liegt im öffentlichen Interesse. Für eine solche Differenzierung gibt es somit sachliche Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 12 GG ist nicht berührt, da sich die Klägerin bereits im Schuldienst befindet, einen Beruf ausübt und den Regelungen über berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrkräfte an Land Berlin unterliegt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2016 – 5 K 82/16 – Rn. 58, abrufbar bei juris). Randnummer 32 2. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil die Weiterbildungsmaßnahme bereits am 13. September 2017 beginnt und Teilnahmebedingung ist, dass die teilnehmende Lehrkraft an mindestens 80% der Lehrveranstaltungen eines Halbjahres teilnimmt (s. Seite 3 der Ausschreibung), kann wegen des bereits fehlenden Anordnungsanspruchs dahin stehen. Randnummer 33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der volle Streitwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001321531