Vorläufige Aufnahme eines Schülers an einer Ersatzschule Orientierungssatz 1. Grundsätzlich besteht für einen Antrag auf vorläufige Aufnahme eines Schülers an einer Schule ein Anordnungsgrund, da die begehrte Entscheidung dringlich ist. Insoweit wäre der Schüler regelmäßig daran gehindert, den größten Teil des kommenden Schuljahres an der ausgewählten Schule wahrzunehmen, wenn zunächst die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. (Rn.8) 2. Grundsätzlich können Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung eingerichtet werden, wobei der Verordnungsgeber berechtigt ist, von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. (Rn.11) 3. Der Schüler hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule, an der der Unterricht in einer Fremdsprache geführt wird,, wenn es jedenfalls nach den derzeit vorliegenden Informationen und Unterlagen als überwiegend wahrscheinlich ist, dass er in der Lage sein wird, erfolgreich am deutsch-französischen Unterricht in teilzunehmen und ausweislich der Klassenlisten noch Aufnahmekapazitäten bestehen. (Rn.13) (Rn.14) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 vorläufig in eine 6. Klasse der ... (Staatliche Europa-Schule Berlin) aufzunehmen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die elf Jahre alte Antragstellerin zu 1 besuchte bereits von der 1. bis zur 4. Klasse die J... (Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB -). Zum Schuljahr 2016/2017 wechselte sie von dort auf das F... Gymnasium, wo sie eine 5. Klasse besuchte. Nach dem ihr vom F... Gymnasium erteilten Zeugnis aus dem Juli 2017 bestand die Antragstellerin zu 1 die Probezeit am Gymnasium nicht. Randnummer 2 Bereits im Mai 2017 hatten die Antragsteller erfolglos die (Wieder-) Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die J... (SESB) beantragt, die auch die jüngere Schwester der Antragstellerin zu 1 besucht. Randnummer 3 Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. II. Randnummer 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragsteller begehren, Randnummer 5 den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in eine 6. Klasse, hilfsweise in eine 5. Klasse, der J... (SESB) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig wieder aufzunehmen, Randnummer 6 hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg, so dass es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf. Randnummer 7 Die Antragsteller haben mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf den Erlass der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung haben. Randnummer 8 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist dringlich, da die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich daran gehindert wäre, den größten Teil des kommenden Schuljahres an der von ihr und ihren Eltern (den Antragstellern zu 2 und 3) ausgewählten Grundschule wahrzunehmen, wenn sie zunächst die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten müsste. Ein weiteres Zuwarten ist den Antragstellern auch deshalb nicht zumutbar, weil die Antragstellerin zu 1 nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis vom 5. Juli 2017 das im letzten Schuljahr von ihr besuchte F... Gymnasium verlassen muss, nachdem sie dort die Probezeit nicht bestanden hat. Sie benötigt deshalb zum Schuljahr 2017/2018 einen Schulplatz. Randnummer 9 2. Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 in eine 6. Klasse der J... (SESB) aufzunehmen ist. Randnummer 10 Rechtsgrundlage hierfür sind § 18 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG), § 8 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) und §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 9 f. der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP). Randnummer 11 Der Antragsgegner ist gemäß § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt, Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung einzurichten, wobei er von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen kann, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Hierzu hat er die genannte Verordnung erlassen, welche die Besonderheiten der Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung regelt (§ 1 Aufnahme VO-SbP). Nach § 2 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Gemäß § 3 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP handelt es sich auch bei der J... (SESB) in der Primarstufe, welche die Jahrgangsstufen 1 bis 6 umfasst (s. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG ), um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. Für diese Schule als SESB bestimmt § 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP zudem, dass eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich ist, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist (Satz 1). Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann (Satz 2). Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen (Satz 3). Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.