3.5 Satz 3 der Satzung sei von einem Mindesteinkommen von 1.000 Euro pro Monat auszugehen, sofern kein positives Einkommen bescheinigt werde. Es werde demnach ein fiktives Einkommen angenommen, das ein Selbstständiger u.U. nicht erziele. Gleichwohl müsse dann der Elternbeitrag der Stufe 3 (12.000 Euro Jahreseinkommen) entrichtet werden. Auch insoweit orientiere sich die Satzung nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die in § 5 Abs. 3.2 Buchstabe c) vorgesehene Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Einkommens führe zu einer Benachteiligung mittlerer und unterer Einkommen, da dies zu einer automatischen Erhöhung des Elternbeitrages von bis zu zwei Einkommensstufen führe. Nähmen mehrere Kinder eine Einrichtung in Anspruch, führe die Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen zu einer Erhöhung des Elternbeitrages um vier und mehr Einkommensstufen. Auch insoweit werde das Gebot sozialverträglicher Staffelung der Elternbeiträge missachtet. Die Berechnungen der zulässigen Höchstgebühr durch die Antragsgegnerin überstiegen die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten. Mit Schriftsatz vom
den Grundsätzen des § 6 KAG in Form einer Kalkulation unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots und des Kostendeckungsprinzips. Die der Gebührenermittlung zu Grunde liegenden voraussichtlichen Kosten seien dazu im Rahmen einer Prognoseentscheidung gewissenhaft zu schätzen. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Kosten der vorangegangenen Jahre 2012 und 2013 abschließend ermittelt und danach unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen die Kosten für das Jahr 2015 geschätzt. Die Kostenkalkulation habe den Stadtverordneten vorgelegen, wie sich aus dem Einladungsschreiben vom 27. November 2010 ergebe. Randnummer 10 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die in Rede stehende Gemeindesatzung ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift.
1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ist das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren
GO auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig. Randnummer 12 Die Antragsteller können infolge der ihnen auferlegten Gebühren auch entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die fragliche Gemeindesatzung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 13 Der Antrag wurde zudem innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Satzung wurde am
dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht.
G haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 KitaG). Randnummer 16 Von dieser Satzungsermächtigung hat die Antragsgegnerin durch die am
den einschlägigen Bestimmungen als Betriebskosten berücksichtigungsfähig sind. Einschlägig sind insoweit die Bestimmungen des Kita-Gesetzes sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Einschlägig ist demgegenüber nicht das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz - KAG -. Randnummer 18 Daran hat sich die Antragsgegnerin nicht gehalten. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Ermittlung der Kosten
den Grundsätzen des § 6 KAG über Benutzungsgebühren zu erfolgen hat. Das ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Beschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung Drucksache Nr. 132/14 vom
überwiegender Auffassung stellt der Kostenbeitrag
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar. Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinne dienen dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Entstehung der Kostenbeitragspflicht für die Benutzung der Kindertageseinrichtung setzt dagegen deren tatsächlichen Besuch voraus. Von der Benutzungsgebühr unterscheidet sich der Kostenbeitrag weiter insbesondere dadurch, dass ihm das gebührentypische „Kostendeckungsprinzip“ im Sinne einer darüber angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der „speziellen Entgeltlichkeit“ (Prinzip der Leistungsproportionalität) nicht immanent sind. Regelmäßig decken die Kostenbeiträge nämlich lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere durch den Landkreis und das Land (vgl. § 16 KitaG) getragen wird (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 30 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, Nds.VBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 66 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, NWVBl. 2006, S. 266 f., Rn. 20 bei juris, jeweils zur vergleichbaren Regelungslage im jeweiligen Bundesland; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2008, § 6 Rn. 496a; offengelassen von: VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 - 3 A 75/16 -, Rn. 16 bei juris). Randnummer 20 Gestützt wird dieser Befund durch die Regelungssystematik des KAG.
dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt,
Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
3 KAG gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Das KAG findet demnach nur Anwendung, soweit nicht in einschlägigen Spezialgesetzen eigenständige Regelungen enthalten sind. Das ist hier der Fall. Das KitaG regelt die Elternbeiträge sowie die Kriterien,
denen diese zu berechnen sind. Randnummer 21 b)
G werden Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen geleistet. Welches die Betriebskosten sind, wird in § 15 KitaG legaldefiniert und in der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung - KitaBKNV - sowie der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten - KitaPersV - geregelt. Dieses Regelungsgefüge stellt grundsätzlich ein in sich geschlossenes System dar, das zu seiner Umsetzung keines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 6 KAG bedarf und das dessen Regelungen vorgeht. Was die für die Bemessung der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Kosten anbelangt, sind die zitierten Regelungen abschließend, so dass sich eine ergänzende Heranziehung des § 6 KAG auch insoweit verbietet. Randnummer 22 3. Dementsprechend ist es verfehlt, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG kalkulatorische Zinsen berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich
den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die Verzinsung für das gebundene Kapital. Diese Art der Verzinsung ist
2 Satz 2 KAG zulässig, weil danach zu den ansatzfähigen Kosten eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals zählt. Sie ist demgegenüber
BKNV bei den Sachkosten nicht zu berücksichtigen. Randnummer 23
Kluge, in Becker u.a., KAG Brandenburg, § 6, Lieferung August 2017, Rn. 265) wäre hier jedenfalls hinsichtlich der Hortkosten deutlich, nämlich um rund sechs Prozent, überschritten, was auf das vom Satzungsgeber zu Grunde gelegte Kostengefüge insgesamt durchschlägt. Randnummer 26 4. Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob der Einwand der Antragsteller zutrifft, die Förderung des pädagogischen Personals habe nicht 84 Prozent, wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG vorgesehen, sondern lediglich 68,31 Prozent betragen, so dass die zulässige Gebührenhöhe als Ausschöpfung der institutionellen Förderung überschritten sei. Die Antragsteller gehen dabei von der Berechnung der Personalkosten in den von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen aus. Danach belaufen sich die Kosten für das pädagogische Personal insgesamt auf 4.556.176,69 Euro; an Zuweisungen für das pädagogische Personal sind 3.112.185,25 Euro ausgewiesen. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt: Die Berechnungsgröße des Personalkostenzuschusses spiegele nicht die tatsächlichen Personalkosten wider, sondern die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Da die fraglichen Einrichtungen über eher älteres pädagogisches Personal verfügten, liege dessen Einkommen regelmäßig über diesen Durchschnittssätzen. Hinzu komme, dass hinsichtlich der zu Grunde gelegten Betreuungszeiten
der KitaPersV ebenfalls lediglich von Durchschnittszeiten als Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Randnummer 28 Diese Erläuterung erscheint für sich genommen plausibel, lässt sich aber ohne nähere Angaben nicht überprüfen. Da es auf diesen Aspekt im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat davon abgesehen, hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen. Randnummer 29 5. Hinsichtlich der übrigen vom Satzungsgeber zur Ermittlung der Sachkosten herangezogenen Posten hat der Senat dem Grunde
keine Bedenken. Randnummer 30 a) Insbesondere durfte die Antragsgegnerin auch die Kosten für das nicht pädagogische Personal umlegen. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 2 KitaG, wonach Personalkosten die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals
den Bestimmungen des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sind. Eine Beschränkung dieser bei Bemessung der Betriebskosten gemäß § 15 Abs. 1 KitaG berücksichtigungsfähigen Personalkosten auf das notwendige pädagogische Personal sieht die Regelung gerade nicht vor. Von ihr hat der Gesetzgeber abgesehen (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 12.15, § 15 KitaG, Anm. 3.1). Der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 6 N 3.11 - rechtfertigt keine andere Einschätzung. Randnummer 31 Darin hat der erkennende Senat zwar entschieden, dass die Personalkosten nicht unter die in § 2 KitaBKNV aufgezählten Sachkosten fallen. Dieser Aspekt spielt indessen nur für den bei jener Entscheidung in Rede stehenden Anspruch auf anteilige Erstattung der Personalkosten
G, der den Einrichtungsträgern im Rahmen der institutionellen Förderung zusteht, eine Rolle. Dabei beschränkt sich die Erstattungspflicht für die Personalkosten durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf diejenigen des notwendigen pädagogischen Personals (vgl. § 16 Abs. 2 KitaG). Randnummer 32
der Erläuterung durch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind diese Kosten im Kalkulationsposten „Verwaltungskostenumlage“ enthalten. Dieser bezeichne die anteiligen Verwaltungskosten, die auf den Betrieb der Kita entfielen. Das seien sowohl Personal- als auch Sachkosten. Auch die von den Antragstellern beanstandete Äußerung im Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung und Petitionen vom
3.1 Satz 2 und 3.2 Satz 2 ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig ist, ist rechtlich unbedenklich. Randnummer 37 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der in § 90 SGB VIII vorgesehene Gestaltungsspielraum berechtige den Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Kindertagesstättengebühren grundsätzlich von einer der Leistung entsprechenden Beitragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd und nicht mit der von den dortigen Antragstellern gewünschten steuerrechtlichen Genauigkeit zu berücksichtigen. Dabei könne typisierend und zugleich vergröbernd, dem zu beachtenden Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen, von der konkreten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden unabhängigen Ermittlung des maßgeblichen Gebührenbeitrages entsprechend ein Einkommensbegriff gewählt werden, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls im Grundsatz berücksichtige. Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht verletze den Gleichheitssatz nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen sei. Erwägungen der Praktikabilität gäben regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff., Rn. 8 und 9 bei juris m.w.N.). Da der Landesgesetzgeber in § 17 Abs. 2 KitaG an die Regelung in § 90 SGB VIII anknüpft und nicht ersichtlich ist, dass er einen hiervon abweichenden Einkommensbegriff vorgesehen hat, lassen sich diese Erwägungen auf das Landesrecht übertragen. Randnummer 38 Hinzu kommt, dass der von den Antragstellern bemängelte, nicht erfolgende Verlustausgleich aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten beispielsweise den Einkommensbegriffen in § 21 Abs. 1 BAföG und § 14 Abs. 1 WoGG entspricht, deren prinzipielle Rechtmäßigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Abrede gestellt wird. Randnummer 39 Nichts anderes gilt im Hinblick auf den von den Antragstellern angeführten Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 - ( NVwZ-RR 2014, S. 688 f., Rn. 4 bei juris). Dort ist ausgeführt, dass die
G gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung der Kinder verlange, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Verlustanrechnung dem Gebot sozialverträglicher Gebührengestaltung widerspreche. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Randnummer 40 Im seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall zog die Gemeinde die dortige Antragstellerin zur Zahlung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes auf der Grundlage nicht nur ihres eigenen Einkommens, sondern zudem des Einkommens des von ihr und dem gemeinsamen Sohn getrennt lebenden, nicht personensorgeberechtigten Kindsvaters heran. Da der Kindsvater die Höhe seines Einkommens nicht mitgeteilt hatte, hatte der dortige Antragsgegner die Gebühr entsprechend den insoweit einschlägigen Bestimmungen der gemeindlichen Gebührensatzung auf den Höchstbetrag festgesetzt. Jene Antragstellerin wurde demnach zu Gebühren auf Grundlage eines Einkommens herangezogen, das ihr selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne hat der Senat verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Die Frage, ob bei der Einkommensermittlung als Berechnungsgröße für die Gebührenhöhe ein Verlustausgleich erfolgen müsse, hat der Senat in jener Entscheidung nicht behandelt. Randnummer 41 bb) Auch § 5 Abs. 3.5 Satz 3, wonach ein Mindesteinkommen von 1.000 Euro je Monat fingiert wird, sofern kein positives Einkommen bescheinigt werden kann, ist rechtlich unbedenklich. Ihm liegt
Angaben der Antragsgegnerin der Gedanke zu Grunde, dass Familien nicht unter dem Existenzminimum leben könnten. Dadurch sollten die Gebührenpflichtigen angehalten werden, glaubwürdige Unterlagen vorzulegen. Das ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Randnummer 42 Davon auszugehen, dass Unterlagen, die ein negatives Einkommen belegen, nicht glaubwürdig seien, erscheint im Grundsatz
vollziehbar mit der Überlegung, dass niemand unterhalb des Existenzminimums leben könne. Sollte ein Beitragspflichtiger tatsächlich ein geringeres Einkommen erzielen, hätte er Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen, mit denen ihm sodann ein entsprechendes „Einkommen“ zur Verfügung stünde. Der insoweit kleinste denkbare Haushalt bestünde aus einem alleinerziehenden Erwachsenen und einem Kind im Kindergarten- oder Grundschulalter. Die gesetzlich vorgesehenen Grundsicherungsleistungen dürften einen Umfang von 1.000 Euro monatlich ohne weiteres erreichen. Randnummer 43 Bis Jahresende 2016 galt ein Regelsatz bei Alleinstehenden von 404 Euro monatlich sowie 270 Euro für ein 6- bis 14-jähriges Kind. Hinzu käme ein Mehrbedarf von mindestens 12 Prozent des Regelsatzes für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Das sind weitere 48,48 Euro. Das ergibt in der Summe 722,48 Euro. Um 1.000 Euro „Einkommen“ zu erzielen, müssten Unterkunftskosten von wenigstens 277,52 Euro monatlich anfallen, was durchaus als realistisch erscheint. Randnummer 44 Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungspielraum insoweit überschritten hätte. Das zeigt sich auch daran, dass
Angaben der Antragsgegnerin diese Regelung in der bisherigen Praxis nicht zur Anwendung gelangt ist. Randnummer 45 b) Dass die Berücksichtigung des Kindergeldes für in einer Einrichtung der Antragsgegnerin betreute Kinder bei der Einkommensberechnung gegen das Gebot sozialverträglicher Beitragsgestaltung des § 17 Abs. 2 KitaG verstößt, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Randnummer 46 Zwar dürfte es zutreffen, dass sich dieser Umstand bei niedrigen und mittleren Einkommen stärker auswirkt als bei höheren Einkommen. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass das Kindergeld für alle Einkommensgruppen jeweils gleich hoch ist, die Kita-Satzung hinsichtlich der Einkommensstaffelung in den niedrigen und mittleren Einkommen indessen geringere Abstufungen vorsieht als in den höheren Einkommen. In den Einkommensstufen 1 bis 6 wird
Gehaltsstufen beim Jahresfamiliennettoeinkommen von lediglich 1.000 Euro differenziert, in den Einkommensstufen 7 bis 16
Gehaltsstufen von jeweils 1.800 Euro jährlich und in den Einkommensstufen 17 bis 29
Gehaltsstufen von 3.000 Euro jährlich. Ein Verstoß gegen das Gebot sozialverträglicher Gebührengestaltung liegt hierin jedoch nicht. Randnummer 47 Zum einen beschränkt sich die Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen auf dasjenige Kind, das eine Einrichtung zur Kindertagesbetreuung der Antragsgegnerin besucht. Das für weitere Kinder gewährte Kindergeld zählt dagegen gemäß § 5 Abs. 3.4 der Satzung nicht zum Einkommen. Zum anderen wird die Anrechnung dieses einen Kindergeldes in den unterschiedlichen Gehaltsgruppen dadurch nivelliert, dass die Abstufungen der Beiträge in den unteren und mittleren Gehaltsgruppen ebenfalls deutlich geringer sind als in den oberen. Beispielsweise ist bei einer Ein-Kind-Familie mit sechs Stunden Betreuung täglich und einem Einkommen von 15.000 Euro jährlich der monatliche Beitrag 60 Euro, bei einem Einkommen bis 14.000 Euro jährlich beläuft er sich auf 51 Euro. Demgegenüber beträgt er bei einem Jahreseinkommen bis 40.800 Euro pro Monat 246 Euro, bei einem Jahreseinkommen bis 43.800 Euro dagegen 264 Euro. Randnummer 48 Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass die vergröbernde und pauschalierte Betrachtung, die der Beitragssatzung aus den unter II. 6.
diesem Schreiben durch die Stadtverordnetenversammlung in § 8 Abs. 2 geändert wurde, ist unschädlich. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG ist das Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge herzustellen. § 8 Abs. 2 der Satzung betrifft indessen weder die Höhe noch die Staffelung der Elternbeiträge. Die Vorschrift lautet: „Besucht das Kind eine Einrichtung ohne festgelegte Schließzeit oder wird es während der Schließzeit der Einrichtung in einer Feriengruppe betreut, dann soll das Kind zu einer anderen Zeit im Jahr mindestens zwei zusammenhängende Wochen Urlaub haben, in denen es die Einrichtung nicht besucht. Wird dieser Urlaub durch die Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet, so wird der beitragsfreie und essengeldfreie Monat im Sommer
5 nicht gewährt. Es ist dann ein Elternbeitrag für 12 Monate und Essengeld für 11 Monate im Jahr zu zahlen.“ Randnummer 53 III. Der von der Antragsgegnerin hilfsweise begehrte Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Vertreters der Antragsteller vom 25. September 2017 musste gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO nicht gewährt werden.
letztgenannter Vorschrift kann auf Antrag einer Prozesspartei das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz
bringen kann, wenn sich diese Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Schon diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 54 Der Schriftsatz der Antragsteller vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.