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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 S 71.17 Beschluss Auswahlentscheidung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 bei Übernachfrage;

Auswahlentscheidung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 bei Übernachfrage; Vorrang der Eignung Orientierungssatz 1. § 53 Abs 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) vermittelt grundsätzlich ein Recht auf Aufn

§ 43Abs.

2 Satz 1 Sek-I-V die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln (§ 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG, § 32 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 Sek-I-V). Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 5 BbgSchulG). Randnummer 5 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als er nach seinem für die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellten Kriterienkatalog unter Nummer 4 „Schulprofil“ Kompetenzen und Interessen der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt hat, die nach seiner Auffassung mit den schulischen und schulformbezogenen Besonderheiten besonders gut in Einklang zu bringen sind. Der Antragsgegner zählt hierzu überdurchschnittliche Kompetenzen im sportlichen Bereich, eine überdurchschnittliche Hinwendung zu humanitären Werten, ein erkennbares fremdsprachliches Interesse und Handlungsmuster mit einer bewussten Orientierung auf schulformbezogene Besonderheiten. Als Beispiele für letzteres führt er die Bereitschaft, anderen zu helfen, Erfahrungen in schuldemokratischer Gremienarbeit und die erkennbare Zielorientierung auf die gymnasiale Oberstufe an einer Gesamtschule an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, enthalten weder das Brandenburgische Schulgesetz noch die Sekundarstufe-I-Verordnung eine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der genannten Kompetenzen und Interessen. Nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers soll bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an übernachgefragten Gesamtschulen – wie gezeigt – grundsätzlich die Eignung maßgeblich sein. Kompetenzen und Neigungen mit Bezug zu einem bestimmten Schulprofil sind ausschließlich für die Aufnahme an Oberschulen und an Gesamtschulen in die Bildungsgänge zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife von Bedeutung (§ 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG, § 32 Satz 4, § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sek-I-V). Die Berücksichtigung der vom Antragsgegner aufgeführten Kompetenzen und Interessen kann beim Auswahlverfahren, das der Antragsgegner durchgeführt hat, auch nicht darauf gestützt werden, dass sie als besondere Gründe im Sinne von §

§ 43Abs.

6 Satz 1 Sek-I-V eingestuft werden. Ein besonderer Grund begründet nach §

§ 43Abs.

6 Satz 2 Sek-I-V erst bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers. Hiernach wäre ohne Ansehung der vom Antragsgegner unter „Schulprofil“ genannten Kompetenzen und Interessen zunächst die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen. Der Antragsgegner hat die Beurteilung der Ausprägung dieser Kompetenzen und Interessen bei den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern ausweislich der aktenkundigen Übersicht des von ihm erstellten „Ranking nach Eignung“ aber als integralen Bestandteil neben der Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangstufe 6 in die von ihm durchgeführte Eignungsfeststellung aufgenommen. Dies sieht auch der letzte Satz seines Kriterienkatalogs vor, wonach sich die abschließende Rangfolge bei der Eignungsfeststellung nach dem Gesamtwert der Punkte bestimmt, die er bei den einzelnen unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Kriterien vergeben hat. Randnummer 6 Wie der Antragsgegner die Platzvergabe bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des von ihm gewählten Systems gestaltet hätte, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte hierfür lassen sich weder dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmen. Die Festlegung eines solchen Verfahrens ist, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht Aufgabe des Gerichts, sondern gemäß §

§ 43Abs.

2 Satz 1 Sek-I-V dem Antragsgegner vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom

  1. September 2013 – OVG 3 S 50.13 – juris Rn. 6). Es kommt vor allem nicht die Herausnahme der vom Antragsgegner beim Kriterium „Schulprofil“ vergebenen Punkte durch das Gericht in Betracht, da der Antragsgegner mit der Gesamtbewertung ein Gesamtkonzept zugrunde gelegt hat und insbesondere nicht erkennbar ist, welche Gewichtung er den verbleibenden Kriterien zugewiesen hätte. Randnummer 7 Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin zu 1 bei Zurückweisung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens – gegebenenfalls nur bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Klageverfahren – weiterhin nicht die von ihr gewünschte Schule besuchen könnte, ist es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, die durch das rechtswidrige Auswahlverfahren eingetretene Rechtsverletzung der Antragsteller und damit deren Anordnungsanspruch zu unterstellen. Ein weiteres Abwarten bis zur Korrektur der Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner, die ein neues Auswahlkonzept voraussetzt, ist den Antragstellern nicht zumutbar. Hieraus folgt die Pflicht des Antragsgegners, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zu beheben (vgl. Beschluss des Senats vom
  2. September 2013 – OVG 3 S 50.13 – juris Rn. 6 f.). Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von §52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 5.September 2013 – OVG 3 L 67.13 – juris). Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001322156

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