2 Satz 1 Sek-I-V die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln (§ 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG, § 32 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 Sek-I-V). Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 5 BbgSchulG). Randnummer 5 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als er nach seinem für die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellten Kriterienkatalog unter Nummer 4 „Schulprofil“ Kompetenzen und Interessen der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt hat, die nach seiner Auffassung mit den schulischen und schulformbezogenen Besonderheiten besonders gut in Einklang zu bringen sind. Der Antragsgegner zählt hierzu überdurchschnittliche Kompetenzen im sportlichen Bereich, eine überdurchschnittliche Hinwendung zu humanitären Werten, ein erkennbares fremdsprachliches Interesse und Handlungsmuster mit einer bewussten Orientierung auf schulformbezogene Besonderheiten. Als Beispiele für letzteres führt er die Bereitschaft, anderen zu helfen, Erfahrungen in schuldemokratischer Gremienarbeit und die erkennbare Zielorientierung auf die gymnasiale Oberstufe an einer Gesamtschule an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, enthalten weder das Brandenburgische Schulgesetz noch die Sekundarstufe-I-Verordnung eine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der genannten Kompetenzen und Interessen. Nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers soll bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an übernachgefragten Gesamtschulen – wie gezeigt – grundsätzlich die Eignung maßgeblich sein. Kompetenzen und Neigungen mit Bezug zu einem bestimmten Schulprofil sind ausschließlich für die Aufnahme an Oberschulen und an Gesamtschulen in die Bildungsgänge zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife von Bedeutung (§ 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG, § 32 Satz 4, § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sek-I-V). Die Berücksichtigung der vom Antragsgegner aufgeführten Kompetenzen und Interessen kann beim Auswahlverfahren, das der Antragsgegner durchgeführt hat, auch nicht darauf gestützt werden, dass sie als besondere Gründe im Sinne von §
6 Satz 1 Sek-I-V eingestuft werden. Ein besonderer Grund begründet nach §
6 Satz 2 Sek-I-V erst bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers. Hiernach wäre ohne Ansehung der vom Antragsgegner unter „Schulprofil“ genannten Kompetenzen und Interessen zunächst die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen. Der Antragsgegner hat die Beurteilung der Ausprägung dieser Kompetenzen und Interessen bei den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern ausweislich der aktenkundigen Übersicht des von ihm erstellten „Ranking nach Eignung“ aber als integralen Bestandteil neben der Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangstufe 6 in die von ihm durchgeführte Eignungsfeststellung aufgenommen. Dies sieht auch der letzte Satz seines Kriterienkatalogs vor, wonach sich die abschließende Rangfolge bei der Eignungsfeststellung nach dem Gesamtwert der Punkte bestimmt, die er bei den einzelnen unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Kriterien vergeben hat. Randnummer 6 Wie der Antragsgegner die Platzvergabe bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit des von ihm gewählten Systems gestaltet hätte, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte hierfür lassen sich weder dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmen. Die Festlegung eines solchen Verfahrens ist, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht Aufgabe des Gerichts, sondern gemäß §
2 Satz 1 Sek-I-V dem Antragsgegner vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.