(15115)1 9 9 Wiss. Mitarbeiter (Dauer) 5,33 8 3,33 39,31 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 11,15 4 44,60 Summe 211,91 Randnummer 23 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als das Lehrangebot erhöhende Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (1. Januar 2016) vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden ( § 10 Satz 2 KapVO ) oder Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt ( § 10 Satz 3 KapVO ). Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2014/15 zunächst Lehraufträge im Umfang von 30 LVS und für das Sommersemester 2015 Lehraufträge im Umfang von 24 LVS (Anlage 36) in die Berechnung eingestellt und später ergänzend ausgeführt, dass der darüber hinaus im Wintersemester 2014/15 an Frau O... vergebene, drittmittelfinanzierte Lehrauftrag (LV-Nr. 32 866) in Höhe von 2 LVS korrigierend hinzuzufügen sei (Schriftsatz vom 6. April 2017, Seite 55). Abzusetzen sind gemäß § 10 Satz 3 KapVO die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern außeruniversitärer Forschungseinrichtungen unter Verzicht auf eine Vergütung abgehaltenen Lehraufträge H... (Deutsches Zentrum für Altersfragen, LV-Nr. 32 727, WiSe 2014/15) und R... (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, LV-Nr. 32 722, SoSe 2015). ... Hingegen ist der im Sommersemester 2015 an Frau... vergütet erteilte Lehrauftrag (LV-Nr. 32 723) trotz des von der Lehrbeauftragten erklärten Verzichts auf ein Entgelt in der Berechnung zu belassen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass Frau S...(Jahrgang 1...), die wohl bis zum Eintritt in den Ruhestand bei der Antragsgegnerin beschäftigt war und auf deren Homepage nach wie vor als „assoziierte Wiss.“ geführt wird, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt ist. Randnummer 24 Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus weitere Lehrleistung des Wintersemesters 2014/15 im Umfang von 11 LVS (vgl. Anlage 37) in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, diese nunmehr aber nicht mehr berücksichtigt wissen möchte, kann die Kammer dem nicht uneingeschränkt folgen. Entgegen der Ansicht der Antraggegnerin ist auch die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachte Lehrleistung von Privatdozent S...(LV-Nr. 32 808),...Honorarprofessor...(LV-Nr. 32 831)...und...der Honorarprofessorin... (LV-Nr. 32 869) im Umfang von jeweils 2 LVS sowie von Honorarprofessor L... im Umfang von 1 LVS (LV-Nr. 32 816)...in der Berechnung zu belassen. Für das Sommersemester 2015 ist die Lehrleistung der...Privatdozentin...(LV-Nr. 32 819; 2 LVS) einzustellen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 10 KapVO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass auch freiwillig erbrachte, zum Pflichtprogramm gehörende Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen sind, denn nach dem Wortlaut von § 10 Satz 1 KapVO wird nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen unterschieden. Der Verordnungsgeber hat die Unentgeltlichkeit eines Lehrauftrages vielmehr ausdrücklich nur beim „Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen“ als Ausschlussgrund normiert ( § 10 Satz 3 KapVO ). Sinn der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 3 KapVO ist die Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Studierende vermitteln sollen, ohne dass diese unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sich kapazitätserhöhend auswirken. Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris, m.w.N.). Die Lehrleistungen können auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde Planbarkeit außer Betracht bleiben. Auch wenn die Lehrleistung unentgeltlich erbracht wird, sind die Honorarprofessoren und -professorinnen bzw. Privatdozenten und -dozentinnen gemäß §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 2 BerlHG verpflichtet, regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen, wobei der Umfang der Lehrverpflichtung von dem Leiter der Hochschule festgelegt wird. Da die Lehrbefugnis gemäß § 117 Abs. 2 BerlHG entfällt, wenn die Lehrkraft in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule den Lehrverpflichtungen nicht nachkommt, wird mit der Verleihung des Titels und Vereinbarung des Umfanges der Lehrverpflichtung auch für die Zukunft berechen- und planbar, welche Lehrleistung zur Verfügung steht. Die Kammer sieht daher auch unter Berücksichtigung der sich verändernden Hochschulstruktur und -finanzierung weiterhin keine Veranlassung, die von der Antragsgegnerin kritisierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. August 2011 - VG 30 L 391.11 -, 31. August 2015, a.a.O., 8. Mai 2015 - VG 12 L 107.15 - und 23. Februar 2015 - 3 L 676.14 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 13. August 2015 - OVG 5 NC 6.15 -, sowie auch schon Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1986 - OVG 7 B 75.84 -) zu revidieren. Danach sind auch die Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten in unmittelbarer Anwendung von § 10 KapVO zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Gebiet der Pflichtlehre erbracht werden. Da die hier maßgeblichen Lehrveranstaltungen des Masterstudiums Psychologie dem Basisbereich (LV-Nr. 32 808), dem fachlichen Wahlpflichtbereich (LV-Nrn. 32 816 und 32 819) sowie der im Rahmen der abschließenden Masterarbeit zu absolvierenden Forschungsvertiefung (LV-Nrn. 32 831 und 32 869) zuzuordnen sind, sind 7 (Wintersemester 2014/15) bzw. 2 (Sommersemester 2015) LVS Titellehre in die Berechnung einzustellen. Randnummer 25 Hingegen ist die ebenfalls in Anlage 37 aufgeführte Lehrleistung von Herrn R... (LV-Nrn. 32 704) richtigerweise nicht einzustellen, weil diesem Dozenten (ebenso wie Herrn K... [LV-Nr. 32 827]) weder auf vertraglicher Grundlage noch vor dem Hintergrund des Emmy-Noether-Programms Lehrleistung abverlangt werden kann, sondern diese in Ausübung der entsprechenden vertraglichen Rechte freiwillig und unentgeltlich erbracht wird. Gleiches gilt für die von dem Habilitanden G... freiwillig und unentgeltlich abgehaltene LV-Nr. 32 828. In Fortführung dieses Gedankens hat die Antragsgegnerin zurecht ferner die von Drittmittelbeschäftigten, Stipendiaten und Lehrkörpern (auch anderer Hochschulen) im Wege freiwilliger Mehrleistung ohne konkreten Lehrauftrag erbrachte Lehre nicht in die Berechnung eingestellt (vgl. dazu die umfangreiche Auflistung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. April 2017, Seiten 19 ff.). Im Hinblick darauf, dass die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern H..., L... und B... des artop Instituts abgehaltenen, ausschließlich dem Studienangebot des zum 30. September 2016 aufgelösten (vgl. § 10 Abs. 3 der Studien- und § 11 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Psychologie, Amtl. Mbl. 27/2012 vom 20.September 2012 [Anlage 183]) Diplomstudiengang Psychologie zuzuordnenden, Kommunikations- und Kooperationskurse spätestens seit dem Wintersemester 2016/17 nicht mehr angeboten werden, ist es auch nicht (mehr) zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit keine weitere Lehrleistung berücksichtigt hat. Denn § 10 wohnt ein prognostisches Element inne. Wenn die Prognose, dass auf Grund veränderter Umstände künftig weniger Lehraufträge erteilt werden als in den Referenzsemestern, hinreichend gesichert ausfällt, ist es nicht gerechtfertigt, von der höheren Anzahl von Lehraufträgen auszugehen, die in der Vergangenheit erteilt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - OVG 5 NC 84.08 -). Soweit die Kammer mit Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O. das entsprechende Angebot noch in die Berechnung eingestellt hatte, beruhte dies im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Lehrveranstaltungen auch den Neuimmatrikulierten im überfachlichen Wahlpflichtbereich zur Verfügung gestanden hatten. Dies ist - wovon sich die Kammer anhand des Vorlesungsverzeichnisses des Wintersemesters 2016/17 überzeugen konnte - aktuell nicht mehr der Fall. Randnummer 26 Darüber hinaus sind auch die vertraglich geschuldeten Lehrleistungen von Gastprofessoren sowie -dozenten zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer konkreten Stelle geführt werden. Entsprechend der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. April 2017 (Seite 55) sind daher die 9 bereits berücksichtigten LVS aus der Gastdozentur H... sowie ergänzend weitere 2,92 LVS aus der mit der Gastprofessur W... einhergehenden Parallelbesetzung der Stelle 7173 in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 mit in die Berechnung einzustellen. Randnummer 27 Vier weitere Gastprofessuren, bzw. -dozenturen im Umfang von je 9 LVS (W..., S..., H..., R...) dienten - ebenso wie der Gastdozent S... (s.o.) - unmittelbar der Vakanzvertretung, d.h. die betreffenden Lehrkräfte werden als Stelleninhaber betrachtet (Stellen 7173, 7172, 5763, 7171) und daher nicht erhöhend in die Berechnung eingestellt. Randnummer 28 Für das Wintersemester 2014/15 sind somit Lehrleistungen im Umfang von (30 LVS Lehraufträge + 7 LVS Titellehre + 11,92 LVS Gastdozenturen =) 48,92 LVS und für das Sommersemester 2015 im Umfang von (22 LVS Lehraufträge + 2 LVS Titellehre =) 24 LVS zu berücksichtigen. Randnummer 29 Soweit die Antragsgegnerin im Wege der Vakanzverrechnung für das Wintersemester 2014/15 Vakanzen im Umfang von 23,87 LVS und im Sommersemester 2015 im Umfang von 15,13 LVS von der Gesamtheit der Lehrleistungen abgesetzt hat, kann diesem Vorgehen nicht gefolgt werden, da dies nicht der Systematik der Kapazitätsverordnung entspricht. Nach § 10 Satz 2 KapVO sind nur die Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einzustellen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte, gleichwohl nach § 8 KapVO jedoch mit ihrem vollen Deputat zu berücksichtigende Stellen vergütet worden sind. Insoweit ist für die Vakanzverrechnung ein finanzieller, nicht jedoch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag darzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - OVG 5 NC 31.09 -, juris, Rdnr. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris, Rdnr. 7; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2017 - VG 3 L 300.16 -). Im Hinblick darauf stehen die aus Drittmitteln vergüteten Lehraufträge schon vom Wortlaut her nicht für eine Vakanzverrechnung zur Verfügung. Dies gilt darüber hinaus auch für die aus Sondermitteln des Hochschulpakts I (Kapitel 1010 / Titel 42701 / Untertitel 62) im Rahmen des Halteverpflichtungskontingents (s.a. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2017, - 3 Bs 240/16 -, juris, Rdnr. 22) vergüteten Lehraufträge G..., L...C... (ehemals S...), K... und S... sowie die über die leistungsbezogene Mittelvergabe finanzierten Lehraufträge S..., v...B... und S.... Denn dabei handelt es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin gerade nicht um Haushaltsmittel aus unbesetzten Stellen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, diese Mittel seien mittelbar den Personalmitteln zuzurechnen, weil die Institute zunächst mit einer Unterausstattung belegt würden, die anschließend durch Mittelzuweisungen wieder aufgestockt würde, ändert dies hieran nichts, weil durch diese Verfahrensweise gerade kein finanzieller Zusammenhang zwischen vakanter Stelle und vergebenem Lehrauftrag hergestellt wird. Denn die Mittelzuweisung erfolgt nicht wegen einer bestehenden Vakanz, sondern folgt anderen universitätsinternen Regeln, wie bereits die Benennung der Haushaltstitel zeigt. Dass dem Institut aus anderen Gründen als denen bestehender Vakanzen Personalmittel zugewiesen werden, genügt jedoch für den erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag nicht. Im Ergebnis ist somit im Bereich der Lehraufträge im engeren Sinn mangels konkreten finanziellen Zusammenhangs keine Vakanzverrechnung nach § 10 Satz 2 KapVO vorzunehmen. Randnummer 30 Nichts anderes gilt im Hinblick auf die erbrachte und in die Berechnung eingestellte Titellehre, die als unentgeltlich erbrachte Lehrleistung in vollem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist und somit auch nicht mit aufgrund von Forschungsfreisemestern faktisch entstandenen Vakanzen verrechnet werden kann. Soweit die Kammer im Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O., den Eindruck vermittelt hat, § 10 KapVO erweiternd auszulegen und für bestimmte, darüber hinausgehende Fälle eine Ausnahme zuzulassen, wird daran nicht festgehalten. Randnummer 31 Somit ergibt sich ein Lehrangebot von (211,91+ [72,92:2=] 36,46 =) 248,37 LVS. Randnummer 32 Hiervon sind die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( § 11 KapVO ). Als derartiger Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Psychologie) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum. Aufgrund der zum Wintersemester 2014/15 geänderten Studienstruktur ist das in der Vergangenheit für Monobachelorstudiengänge anderer Fachbereiche von der Lehreinheit angebotene Beifach Psychologie durch einen modular aufgebauten überfachlichen Wahlpflichtbereich (üWp) ersetzt worden, was zur Folge hat, dass Studierende aller Bachelorstudiengänge der Antragsgegnerin die von der Lehreinheit Psychologie insoweit vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegen können. Dass wegen der hieraus folgenden Vielzahl der betroffenen Kernfächer nicht detailliert angegeben werden kann, an welche konkrete Lehreinheit sich der Dienstleistungsexport richtet, ist nach § 11 Abs. 1 KapVO unschädlich, denn die Vorschrift definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ lediglich abstrakt als „die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“. Bezugspunkt ist insoweit in erster Linie die exportierende, nicht jedoch die importierende Lehreinheit. In Erwartung einer hohen Nachfrage hat der Fakultätsrat der Lebenswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 88 Abs. 1 und 2 ZSP-HU mit Beschluss vom 10. September 2014 die von der Lehreinheit im üWp angebotenen Module beanstandungsfrei auf eine Zielteilnehmerzahl zwischen 5 und 20 Studierenden begrenzt und diese Zahlen mit Beschluss vom 21. September 2016 (Beschluss Nr. 12/2016.27, Anlage 49) unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der vergangenen Semester überprüft, im Wesentlichen weiterhin als angemessen angesehen und dementsprechend fortgeschrieben bzw. angepasst (Erhöhung der Zielteilnehmerzahl in den Modulen 10 der Mind and Brain Studiengänge auf 30). Die Kammer hat nach wie vor keine Bedenken, die Höhe des einzustellenden Dienstleistungsexportes entsprechend der von der Antragsgegnerin auf Blatt 4 der Kapazitätsberechnung dargelegten Berechnung (Multiplikation des Curricularanteils pro Leistungspunkt mit der Anzahl der vorgesehenen Teilnehmerzahl) in Ansatz zu bringen. Soweit antragstellerseits vereinzelt die Meinung vertreten wird, dass für einen Dienstleistungsexport kein Raum bleibe, da es auf die tatsächliche Auslastung der Module für die Berechnung nicht ankomme, widerspricht dies den Vorgaben der Kapazitätsverordnung. Im Ergebnis ergibt sich ein Dienstleistungsexport in Höhe von (7,0875 [üWp aus Bachelor Psychologie] + 4,2 [üWp aus Master Psychologie] + 2,1938 [üWp aus Master M&B-Brain] + 2,1661 [üWp aus Master M&B-Mind] = 15,6474 LVS. Hinzu kommt der Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Statistik, den die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit (0,0512 curricularer Fremdanteil x 18 LP=) 0,9216 ermittelt hat. Randnummer 33 Somit verbleibt es bei einem bereinigten Lehrangebot von (248,37 - 15,6474 -0,9216=) 231,801 LVS. Randnummer 34 Diesem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ( § 6 KapVO ) erforderlichen Verdoppelung auf (231,801 x 2 =) 463,602 LVS die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird grundsätzlich ausgedrückt durch den CNW , der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in Anlage 2, Teil B, I, Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularwerte anzuwenden. Für die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung weiterer Studienplätze gerichteten Anträge sind die seit 30. September 2016 geltenden - und von der Antragsgegnerin in der Berechnung bereits berücksichtigten - Curricularwerte in Ansatz zu bringen. Bei den Monostudiengängen setzt sich der CNW nach den Vorgaben der KapVO (vgl. Anlage 2, Teil B, I,
- a)insbesondere Amtliche Anmerkung *2) aus den – beim Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,96 (bei 157 Leistungspunkten) angegebenen - Curricularanteilen des fachwissenschaftlichen Vollfaches (VF) und der Curricularanteile der Modulangebote des überfachlichen Kompetenzerwerbs zusammen; entsprechendes gilt nach *5 Anlage 2, Teil B, I,
- b)auch für die Masterstudiengänge. Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengänge sind die CA auf 1,76 bei 110 LP (Master Psychologie), 1,71 (Mind and Brain - Track Brain) und 1,69 (Mind and Brain - Track Mind) bei jeweils 105 Leistungspunkten festgesetzt worden. Soweit beanstandet wird, der Curricularanteil bzw. -normwert insbesondere des Bachelorstudiengangs sei überhöht, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass namentlich an der Universität Potsdam niedrigere Werte zu Grunde gelegt werden; an anderen Hochschulen wiederum gelten jedoch Werte, die den für die Antragsgegnerin geltenden ähneln (vgl. z.B. Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 7. Juli 2016 - NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 58). Unabhängig davon decken sich - insbesondere vor dem Hintergrund individueller Profilbildungen der Hochschulen - Inhalte von Studiengängen gleicher Bezeichnung immer weniger. Abgesehen hiervon ist der CA bzw. CNW nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt, sondern ihr normativ vorgegeben. Die Curricularwerte sind keine beliebig veränderbaren Rechengrößen, sondern Normen, die durch die KapVO gesetzt werden. Ihre Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 15. August 2016 - OVG 5 NC 27.15, OVG 5 NC 28.15 - [HU Berlin, Psychologie]). Dass sich der CA im Verhältnis zum zuletzt gerechneten Zeitraum geringfügig verringert hat, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen einer vollständigen Neuermittlung der CA bzw. CNW aller angebotenen Studiengänge eine Verfeinerung der Darstellung der Curricularanteile bei gleichzeitiger kapazitätsfreundlicherer Berechnung des grundständigen Studienangebotes und der Verbesserung der Betreuungsrelation in den weiterführenden Studienangeboten vorgenommen worden sei. Dabei seien auch Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen gewesen. Der vereinzelt erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich die Kapazitätsnormwerte bei unveränderten Studienplänen von der Senatsverwaltung „genehmigen lassen“, ist angesichts der in der entsprechenden Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Anlage 50) abgegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Auch sind durchaus fachspezifische Studienordnungen der Lehreinheit geändert worden (Monobachelor: Amtl. Mbl. Nr. 33/2016; Master Mind and Brain - Track Brain: Amtl. Mbl. Nr. 26/2015). Randnummer 35 Hiervon sind die weiteren, von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Psychologie erbrachten Lehrleistungen ebenfalls als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen, indem die von Lehrpersonal anderer Einrichtungen absolvierten Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f/
- g)zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren sind. Vorliegend betrifft dies ausschließlich die beiden Mind and Brain Masterstudiengänge. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der entsprechenden fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen (Track Brain [Amtl. Mbl. Nr. 41/2013 und 26/2015] und Track Mind [Amtl. Mbl. Nr. 42/2013 und 27/2015]) ermittelte und in den Anlagen 54 und 57 dargestellte Übersicht über die Curricularanteile ist nachvollziehbar und angesichts des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch ausreichend. Es sind daher Eigenanteile von 1,2754 (Track Brain) bzw. 0,9786 (Track Mind) zu Grunde zu legen. Randnummer 36 Soweit erneut gefordert wird, den im CNW enthaltenen Betreuungsfaktor für die Bachelor- und Masterarbeiten zu reduzieren, besteht aus kapazitätsrechtlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die Betreuung von Studienabschlussarbeiten im Rahmen der Lehrnachfrage quantitativ ausdrücken und bei der Ermittlung des CNW niederschlagen muss (vgl. z.B. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris Rdnr. 5 [TU Berlin / Wirtschaftsingenieurwesen, Wintersemester 2010/2011] und 15. August 2016, a.a.O.). Randnummer 37 Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Gemäß § 12 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule - sofern nicht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemäß § 12 Abs. 2 KapVO konkrete Vorgaben macht - einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.). Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin Anteilquoten für den Bachelorstudiengang von 0,464, für den Masterstudiengang Psychologie von 0,412, den Masterstudiengang Mind and Brain - Track Brain von 0,08 und für den Masterstudiengang Mind and Brain - Track Mind von 0,044 gebildet. Die Festsetzung der Anteilquoten ist trotz im Hinblick auf die Absenkung der Anteilquote des Bachelorstudiengangs (überwiegend zugunsten des Masterstudiengangs Psychologie) um 0,048 vereinzelt geäußerter Kritik nicht zu beanstanden. Die Festlegung, zu welchen Anteilen vorhandene Ausbildungskapazität auf die Studiengänge einer Lehreinheit verteilt wird, unterliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit der Hochschule. Für eine willkürliche und kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilsquoten durch die Antragsgegnerin und damit für einen Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazitäten gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat gut 45 v.H. des Lehrangebots der Lehreinheit dem Bachelorstudiengang Psychologie zugeschlagen, gut 40 v.H. dem Masterstudiengang Psychologie und knapp 15 v.H. den beiden Masterstudiengängen Mind and Brain, die auch Studierenden offenstehen, die den Bachelorgrad im Studiengang Psychologie erworben haben. Auch im Hinblick darauf, dass nach der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen vielfach ein zu geringes Angebot an Masterstudienplätzen beklagt wurde (vgl. z.B. http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/masterplaetze-zu-wenig-studienplaetze-im-master-a-939787.html und http://www.deutschlandfunk.de/psychologie-master-die-krux-mit-den-studienplaetzen.680.de.html?dram:article...id=298346 und in konkretem Bezug zum Land Berlin, Anlage 303, S. 10), ist nicht ersichtlich, dass hier eine willkürliche Aufteilung zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen vorgenommen worden ist, zumal sich seit Einführung des Bachelor- und Mastersystems im hier streitigen Studiengang gezeigt hat, dass eine erhebliche Nachfrage nach Master-Studienplätzen besteht. Randnummer 38 Damit errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 39 Studiengang Anteil- quote CNW (CA) Import CA Gewichteter CA Kapazität BA Psychologie 0,464 2,96 2,96 1,3734 95,8778 MA Psychologie 0,412 1,76 1,76 0,7251 85,1328 M.Sc. Mind&Brain – Track Brain 0,08 1,71 0,4346 1,2754 0,1020 16,5306 M.A Mind&Brain – Track Mind 0,044 1,69 0,7114 0,9786 0,0431 9,0919 Summe 1 2,2436 Randnummer 40 Die Gesamtkapazität der Lehreinheit Psychologie von (463,6020 : 2,2436 =) 206,6331 führt zu einer Basiszahl von (206,6331 × 0,464 =) 95,8778 im Bachelorstudiengang Psychologie. Randnummer 41 Die nach den §§ 6 ff KapVO für den Bachelorstudiengang Psychologie ermittelte Aufnahmekapazität (in Höhe der Basiszahl) ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn das Lehrpersonal ( § 8 Abs. 1 KapVO ) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern erfährt. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Die Kammer stellt hierbei mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2010, - OVG 5 NC 101.09 -) für den Bachelorstudiengang die Bestandszahlen von sechs Semestern bis zum Beginn des Berechnungszeitraums, also bis einschließlich Wintersemester 2015/16 ein. Dies führt zu einer Schwundquote von 0,9082 und zu einer Kapazität von (95,8778 : 0,9082 = 105,569), gerundet 106 Studienplätzen. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von unzutreffenden Daten ausgegangen ist oder unzulässige Faktoren berücksichtigt hat. Insbesondere ist es nicht unzulässig, beurlaubte Studierende nicht aus den Studierendenstatistiken herauszufiltern, weil Beurlaubte Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so dass eine Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben nicht eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -). Einer Vorlage von Belegungslisten o.ä. bedarf es im Hinblick auf den prognostischen Charakter der Schwundquotenberechnung nicht; maßgeblich ist insoweit allein, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Zahlen jeweils in gleicher Weise ermittelt werden. Randnummer 42 Für die drei Masterstudiengänge ergeben sich ausweislich der Anlage 62 Schwundquoten von 0,9588 (Psychologie), 0,9821 (Mind and Brain - Track Brain) und 0,8083 (Mind and Brain - Track Mind). Randnummer 43 Dies führt zu Studienplätzen im Umfang von (gerundet) 89 (Master Psychologie), 17 (Mind and Brain -Track Brain) und 11 (Mind and Brain -Track Mind). Randnummer 44 Eine Erhöhung der Zulassungszahl im Bachelorstudium um die Zahl, die sich aus frei gebliebenen Studienplätzen in anderen der Lehreinheit zugeordneten Studienplätzen ergibt, kann nicht erfolgen, da keine nicht besetzten und gerichtlich nicht begehrten Studienplätze vorhanden sind. In den Mind and Brain Masterstudiengängen sind 17 (Track Brain) und 13 (Track Mind) Studienanfänger immatrikuliert, so dass die Kapazitäten (17 bzw. 11) dieser Studiengänge mehr als ausgeschöpft sind. Soweit in den Masterstudiengängen 9 Plätze unbesetzt sind, ist eine Umrechnung in freie Bachelorplätze nicht geboten, da auch insoweit 23 Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz suchen und - wenn überhaupt - die freien Studienplätze unter diesen zu verlosen wären. Ohnehin ist zudem die Auslastung der gesamten Lehreinheit in den Blick zu nehmen (horizontale Substituierbarkeit, vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 14. April 2011 - VG 30 L 922.10 -, s.a. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC - m.w.N., juris). Dabei erfolgt die Umrechnung freier Kapazitäten dadurch, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil dieses Studienganges multipliziert und - ggf. unter Berücksichtigung der Anteilquote - durch den Curriculareigenanteil des anderen (begehrten) Studiengangs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -). Daraus folgt, dass die Überlast von 11 Bachelorstudienplätzen mit der Unterlast von 9 Plätzen im Masterstudiengang Psychologie zu verrechnen ist und auch dort keine gerichtlich durchsetzbaren Studienplätze zur Verfügung stehen, da die Umrechnung lediglich (9 x 1,76 : 2,96 =) 5,3514, gerundet 5 zusätzliche Plätze ergäbe. Randnummer 45 Den damit verfügbaren 106 - bei Einbeziehung der freien Masterplätze 111 -Studienplätzen stehen wenigstens 117 immatrikulierte Erstsemesterstudierende (darunter keine Beurlaubten) gegenüber, sodass ein weiterer Studienplatz, der vergeben werden könnte, nicht vorhanden ist. Da die Angaben zu den Bestandszahlen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 9. Dezember 2016