Rechtsmittelstreitwert in Mietsachen: Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit Leitsatz Der Rechtsmittelstreitwert einer Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit beläuft sich grundsätzlich auf nicht mehr als 600,00 EUR. (Rn.2) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 11 C 183/16 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Randnummer 2 Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Beklagten überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die Beklagte ist im angefochtenen Urteil zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Beklagten innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche materielle Beschwer bemisst die Kammer im streitgegenständlichen Kontext grundsätzlich - und auch hier - mit nicht mehr als 600,00 EUR (vgl. dazu BGH, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.