Verkehrsunfallhaftung: Sturz eines Fahrradfahrers aufgrund eines aus einem parkenden Fahrzug entweichenden und den Fahrradweg kreuzenden Hundes Leitsatz Stürzt ein Fahrradfahrer wegen eines seinen Fahrweg kreuzenden Hundes, steht dies nicht mehr in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen, wenn der Hund zwar nach dem Parken aus dem Auto entwichen ist, aber erst einen zwei Meter breiten Grünstreifen überwinden musste, um auf den Fahrradweg zu gelangen. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Eine Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung, des Halters oder des Fahrers scheidet damit aus. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 22. Juli 2014, 41 O 76/11 nachgehend BGH, 5. September 2017, VI ZR 448/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 76/11, teilweise abgeändert: Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Streithilfe selbst. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 13/16 und die Beklagte zu 1) 3/16 zu tragen. Die Klägerin hat ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen, diese hat 3/16 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dies schließt für die Beklagte zu 1) die Kosten der Streithilfe ein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen der von ihr am 16. Juni 2008 bei einem Sturz vom Fahrrad erlittenen Verletzungen Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Der Sturz war durch den Hund der Beklagten zu 1) verursacht worden, der beim Aussteigen aus dem von dem Beklagten zu 3) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug gesprungen und auf den Fahrradweg gelaufen war. Dazu musste er einen zwei Meter breiten Grünstreifen, der die Parkbucht von dem Fahrradweg trennte, überwinden. Fahrerin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2). Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Randnummer 2 Die Klägerin hat erstinstanzlich nach teilweiser Klagerücknahme wegen Verdienstausfall ab 1. März 2010 in Höhe von 2.002 EUR nebst anteiligen Zinsen, wobei dies im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bei der Wiedergabe des Antrags zu 1) nicht berücksichtigt ist, die Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit vom 31. Juli 2008 bis 28. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 15.743 EUR nebst Zinsen, die Erstattung von Zuzahlungskosten von 284 EUR, Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR, eine Schmerzensgeldrente von 150 EUR ab 1. Oktober 2010, die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang und zu den behaupteten körperlichen und gesundheitlichen Folgen die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wegen fehlenden Verschuldens abgewiesen und die Beklagte zu 1) wegen Tierhalterhaftung sowie die Beklagten zu 3) und 4) wegen Gefährdungshaftung unter teilweiser Abweisung der Klage wegen des Verdienstausfalls, des Schmerzensgeldes und der Rechtsanwaltskosten wie aus dem landgerichtlichen Tenor ersichtlich verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Parken und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug zugetragen hat und dem Betrieb zuzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch wegen der gestellten Anträge und der Rücknahme auf die Entscheidung des Landgerichts vom 22. Juli 2014 Bezug genommen. Randnummer 3 Die Klägerin hat gegen das den Parteien am 24. Juli 2014 zugestellte Urteil mit einer Berufungsschrift vom 25. August 2014, die an diesem Tag, einem Montag, beim Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, die sie nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2014, mit einem am 13. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 begründet hat. Sie verfolgt mit der Berufung im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, allerdings nicht hinsichtlich der aberkannten Klageanträge auf Verdienstausfall gegen die Beklagten zu 3) und 4). Sie ist der Auffassung, dass das Schmerzensgeld in erster Instanz wegen der eingetretenen Dauerfolgen und schwerwiegenden Auswirkungen, wie sich auch aus einem Vergleich mit anderen Entscheidungen ergebe, unzutreffend bemessen worden sei. Es sei ein Betrag von 60.000 EUR angemessen. Darüber hinaus stünde ihr wegen der schweren Folgen des Unfalls eine Schmerzensgeldrente von 150 EUR monatlich ab dem 1. Oktober 2010 zu. Durch die eingetretene Hirnschädigung lägen insbesondere Störungen von Antrieb, Stimmung und Durchhaltevermögen vor, die dem Verlust notwendiger Körperfunktionen bzw. dem Verlust von Körperteilen gleichstünden. Es sei auch keine Kürzung des Verdienstausfalls gerechtfertigt. Ein pauschaler Abzug für ersparte Aufwendungen von 5% sei wegen der dokumentierten häufigen Arztbesuche nicht gerechtfertigt. Dies folge auch daraus, dass sie nunmehr nicht mehr mit dem Fahrrad fahren könne, sondern anders als zuvor mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse. Insoweit behauptet sie, dass dies auch tatsächlich der Fall sei. Die Kürzung der dargelegten Zuzahlungskosten sei nicht nachvollziehbar begründet. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten waren die sich aus den Klageanträgen ergebenden und bereits vorprozessual – auch gegenüber der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) - geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus entsprechendem Schriftverkehr. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen sei auch von einem Verschulden der Beklagten zu 2) auszugehen, weil den Fahrzeugführer nach § 14 StVO beim Aussteigen besondere Sorgfaltspflichten treffen. So hätte die Beklagte zu 2) nicht vor der Beklagten zu 1) aussteigen dürfen. Insoweit behauptet sie, dass der Hund nicht weggelaufen wäre, wenn sie zunächst im Fahrzeug geblieben wäre. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, insoweit auch die Beklagte zu 1) als Streithelferin wegen der Berufung gegen die Beklagte zu 2), A) Randnummer 5 I) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, Randnummer 6 1. Schadensersatz in Höhe von 16.027 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) sowie Randnummer 7 2. einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR, Randnummer 8 3. eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 EUR monatlich ab 1.10.2010 Randnummer 9 zu 1. und 2. zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (30.4.2011) und Randnummer 10 4. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.356,20 EUR Randnummer 11 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an die Klägerin zu zahlen, Randnummer 12 II) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit den Beklagten Randnummer 13 zu 1), zu 3) und zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 18.06.2008 in der N... Straße ... in ... Berlin Randnummer 14 1. sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind, Randnummer 15 2. alle weiteren - noch nicht hinreichend sicheren - immateriellen Schäden zu ersetzen, B) Randnummer 16 die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, Randnummer 17 1. über den anerkannten Betrag hinaus weitere 10.000 EUR Schmerzensgeld, Randnummer 18 2. über den zuerkannten Betrag hinaus weitere Rechtsverfolgungskosten von 203,49 EUR, Randnummer 19 3. eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150 EUR monatlich ab 1.10.2010 Randnummer 20 zu 1) und 2) jeweils zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1): 30. April 2011, Beklagter zu 3): 4. Mai 2011, Beklagte zu 4): 5. Mai 2011) zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagten beantragen, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass sie kein Verschulden treffen könne, weil sie zum Zeitpunkt als der Hund entwichen sei, bereits auf der Straßenseite ausgestiegen sei und die Fahrertür geschlossen habe. Für das Verhalten eines erwachsenen Beifahrers sei der Fahrer nicht verantwortlich, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verantwortlichkeit vorlägen. Randnummer 24 Die Beklagten zu 2) bis 4) machen geltend, dass bei der Schmerzensgeldbemessung auch Umstände berücksichtigt seien, die streitig gewesen seien, so dass dieses in jedem Fall angemessen sei. Wegen der Schmerzensgeldrente könne nicht auf einen Verlust des Geruchssinns abgestellt werden, weil insoweit nur eine Beeinträchtigung behauptet worden sei, die im Übrigen nicht erwiesen wurde. Dies gelte auch für die Geschmacksstörung. Auch ein Verlust der weiteren inneren menschlichen Vorgänge wie Antrieb, Stimmung, Durchhaltevermögen und Empfinden reiche für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente nicht aus. Vorsorglich sei wegen des abgewiesenen Verdienstausfalls weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin nur einen durchschnittlichen Nettoverdienst von 581,94 EUR erzielt habe. Dies ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen. Die ersparten Aufwendungen seien auch eher mit 10% anzunehmen. Für die Feststellungsanträge fehle es an einem Feststellungsinteresse, weil weitere materielle Schäden und – insbesondere bei Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente – weitere derzeit nicht berücksichtigungsfähige immaterielle Schäden nicht eintreten könnten. Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten scheide schon wegen des Anspruchsübergangs auf die Rechtsschutzversicherung aus. Im Übrigen sei der tatsächlich geschuldete Schadensersatz für die Berechnungen des Schadensersatzes zugrunde zu legen. Randnummer 25 Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit Schriftsatz vom 22. August 2014 ihrerseits Berufung eingelegt, die sie nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2014 mit einem am 23. Oktober 2014 eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet haben. Sie begehren mit der Berufung eine vollständige Klageabweisung. Sie vertreten insoweit die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben seien, weil sich der Unfall nicht bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergeben habe. Es habe sich allein die typische Tiergefahr verwirklicht. Randnummer 26 Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, Randnummer 27 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 22. Juli 2014 - 41 O 76/11 – die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 Die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Randnummer 31 A. Die Berufung der Klägerin ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit dem Eingang der Berufungsschrift am 25. August 2014 ist die Berufungsfrist von einem Monat gewahrt, weil dieser ein Montag war, der daher nach § 222 Abs. 2 ZPO der für den Fristablauf maßgebliche Tag gewesen ist. Die Berufung ist innerhalb der bis zum 24. Oktober 2014 verlängerten Berufungsfrist begründet worden. Denn der Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 ist bereits am 13. Oktober 2014 beim Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung erfüllt im Übrigen auch die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin nicht erläutert, warum sie weitere Rechtsanwaltsgebühren von den Beklagten zu 3) und 4) verlangen kann, folgt dies bereits aus den Ausführungen zu einem höheren Schmerzensgeld und dem Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente. Dass die Beklagte zur Zahlung der Zuzahlungsgebühren verpflichtet sein soll und zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren bedurfte keiner näheren Begründung, weil das Landgericht insoweit keine Ausführungen gemacht hat. Es hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) aus anderen Gründen abgewiesen. Randnummer 32 Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist ebenfalls nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist durch den Eingang des Schriftsatzes vom 22. August 2014 gewahrt. Der Begründungsschriftsatz vom 23. Oktober 2014, der innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist, erfüllt durch den Angriff auf die Annahme des Landgerichts, es lägen die Anforderungen des § 7 Abs. 1 StVG vor, und auch im Übrigen die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Randnummer 33 B. Die Berufung der Klägerin: Randnummer 34 1. Gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Randnummer 35 Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg. Weder der Beklagte zu 3) als Halter noch die Beklagte zu 2) als Fahrerin haften für die geltend gemachten Schäden. Daher scheidet auch eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) als Haftpflichtversicherer aus. Randnummer 36
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