Kündigungsschutzklage gegen Nicht-Arbeitgeber - Strohmanngeschäft Leitsatz 1. Eine Kündigungsschutzklage ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine Person richtet, welche die Kündigung nicht ausgesprochen hat und diese sich auch nicht zurechnen lässt. (Rn.30) 2. Soweit ein Gewerbetreibender, welcher das Recht besitzt, unter Verwendung fremder Ware und fremder Geschäfts- und Markenbezeichnungen einen Sonderpostenmarkt zu betreiben, unternehmerische Freiheiten im personellen Bereich hat und Gewinn erzielt, ist er nicht als "Strohmann" desjenigen anzusehen, der ihm dieses Recht einräumt. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 7. Februar 2017, 2 Ca 46/16, Urteil Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.02.2017 – 2 Ca 46/16 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung, die Beschäftigung der Klägerin und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Randnummer 2 Die Beklagte schloss am 05.09.2011 mit Frau S., die bis Oktober 2011 private Arbeitsvermittlerin war, eine schriftliche Vereinbarung, wonach Frau S. das Recht und die Pflicht übertragen wurde, unter Verwendung des Firmennamens „T. P.“ sowie entsprechender Symbole, Embleme, Werbesprüche und sonstiger Kennzeichen in Brandenburg a. d. H. einen T. P.-Markt zu betreiben. Die Beklagte hatte Frau S. die Ladeneinrichtung kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihr die in den Markt zum Verkauf gelangenden Waren zu liefern. Darstellung des Marktes und der Waren hatten einem einheitlichen Erscheinungsbild der T. P.-Märkte zu entsprechen. Forderungen aus dem Verkauf von Waren galten als Forderungen der Beklagten, Frau S. sollte eine Verkaufsprovision von 9 % des Nettoumsatzes erhalten. Frau S. hatte dafür Sorge zu tragen, dass stets ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden war, Anstellungsvereinbarungen hatte sie in eigenem Namen abzuschließen. Wegen der Bestimmungen der Vereinbarung vom 05.09.2011 im Einzelnen wird auf Bl. 36 – 50 verwiesen. Randnummer 3 Die zu diesem Zeitpunkt arbeitslose Klägerin rief eine in einer Annonce vom 24./25.09.2011 angegebene Telefonnummer an. Mit dieser Annonce wurden unter der Bezeichnung „T. P. KOMPAKT Sonderposten“ für einen neuen Markt in 14770 Brandenburg Kassierer, Verkäufer und Lagerarbeiter mit dem Zusatz „auch in Teilzeit und für die Markterrichtungsphase“ gesucht (Bl. 79 d. A.). Es meldete sich Frau S., die die Klägerin aufforderte, zu einem Vorstellungsgespräch in den Räumen des Marktes zu erscheinen. Aus eigenem Antrieb erstellte die Klägerin anschließend ein Bewerbungsschreiben (Bl. 80 d. A.), suchte sich im Internet die Anschrift der Beklagten heraus und sendete das Bewerbungsschreiben nebst weiterer Bewerbungsunterlagen dorthin. Am 04.10.2011 meldete Frau S. ein Gewerbe für den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art an (Bl. 51 d. A.). Am 05. oder 06.10.2011 erschien die Klägerin zum verabredeten Vorstellungsgespräch in den Räumen des Marktes, bei dem neben Frau S. und einem anderen privaten Arbeitsvermittler auch 50 bis 60 weitere Bewerberinnen und Bewerber zugegen waren. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sie ab dem 26.10.2011 bei einer Bruttostundenvergütung von 7,00 EUR eingestellt werden könne, dass bis dahin aber eine Auswahl stattfinde. Vorher sollten die Bewerber den Laden einräumen. Die Klägerin, die bis zum 25.10.2011 Hartz 4-Leistungen bezog, teilte dies dem Jobcenter mit und erhielt von diesem einen Bescheid über eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung für eine feste Einstellung, in dem die Beklagte unter der Adresse des Brandenburger Marktes als Arbeitgeber angegeben war. Die Klägerin führte ab dem 12.10.2011 Arbeiten zur Einräumung des Marktes aus. Zusammen mit Frau S. prüften ein Bezirksleiter der Beklagten und ein Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten, die bis zur Markteröffnung anwesend waren, die Arbeiten der eingesetzten Personen. Am 26.10.2011 wurde der Markt in den von der Beklagten gemieteten Räumen eröffnet, die Klägerin wurde fortan als Verkäuferin und Kassiererin eingesetzt und erhielt eine Vergütung von 7,00 EUR brutto je Stunde (s. die Lohnabrechnung für Oktober 2011, Bl. 221 d. A.). Am 24.11.2011 unterzeichnete die Klägerin einen auch von Frau S. unterzeichneten Arbeitsvertrag, in welchem „T. P. Sonderposten, Inhaberin: D. S., N. Straße 69, 1… B.“ als Arbeitgeber angegeben wurde und wonach die Klägerin ab dem 26.10.2011 als „Verkäuferin/Kassiererin m. erweitertem Tätigkeitsfeld“ tätig sein sollte (Bl. 15 f. d. A.). Frau S. erteilte Arbeitsanweisungen, teilte die Schichten ein und entschied über Überstunden, Urlaub und freie Tage. Zuletzt wurde die Klägerin als stellvertretende Marktleiterin bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.512,00 EUR beschäftigt. Randnummer 4 Am 30.12.2015 erhielt die Klägerin ein von Frau S. unterzeichnetes Schreiben, in welchem „T. P. Sonderposten Inh. D. S. N. Str. 69 1… B.“ als Absender angegeben war und mit welchem das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.01.2016, hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt wurde (Bl. 18 d. A.). Randnummer 5 Mit der am 19.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe die Annonce vom 24./25.09.2011 geschaltet und ihr mündlich den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verkäuferin/Kassiererin im Markt Brandenburg zu einem Stundenlohn von 7,00 EUR angeboten. Dieses Angebot habe die Klägerin angenommen. Die Beklagte habe die Klägerin auch bezahlt, ihr Geschäftsführer und ein Bezirksleiter hätten den eingesetzten Mitarbeitern ab dem 12.10.2011 Anweisungen erteilt. Frau S. habe keine Kaufmannseigenschaft gehabt und sei im Rahmen der Vertragsunterzeichnung von der Beklagten als Strohfrau vorgeschoben worden. Frau S. sei weder am 12.10.2011 noch danach Betreiberin des Marktes gewesen. Neben der Entscheidung über Lage, Größe und Einrichtung des Marktes und über die zu verkaufende Ware habe die Beklagte auch die Hoheit über das eingesetzte Personal gehabt und habe die Arbeit der Beschäftigten nach Qualität und Quantität durch ihren Bezirksleiter überprüft und diese bei Schlechtleistung gerügt. Frau S. habe der Beklagten monatlich die Lohnsummen gemeldet. Randnummer 6 Mit Versäumnisurteil vom 22.11.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 23.11.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 30.11.2016 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils Randnummer 7 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Frau S. mit Schreiben vom 30.12.2015, zugegangen am 30.12.2015, nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 8 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2016, hilfsweise über den nächstmöglichen Termin hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 9 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung als Verkäuferin/Kassiererin im Markt der Beklagten in Brandenburg an der Havel, N. Straße 69, 1… B. an der Havel weiter zu beschäftigen. Randnummer 10 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 das Versäumnisurteil vom 22.11.2016 aufrecht zu erhalten. Randnummer 13 Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Annonce nicht geschaltet, den Abschluss eines Arbeitsvertrages habe Frau S. der Klägerin angeboten. Diese habe auch die Gehälter der Mitarbeiter festgelegt. Die im Eigentum der Beklagten stehende Ware sei von Frau S. als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung der Beklagten verkauft worden. Frau S. habe den Verkauf mit ihrem eigenen Verkaufsunternehmen erledigt, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben habe. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil mit Urteil vom 07.02.2017 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kündigung vom 30.12.2015 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst habe, da zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 24.11.2011 sei von Frau S. erkennbar in eigenem und nicht im Namen der Beklagten abgeschlossen worden, was sich aus der Bezeichnung der Frau S. als „Inhaberin“ ergebe. Gleichermaßen habe Frau S. auch die streitgegenständliche Kündigung in eigenem Namen ausgesprochen, weil sie sich darin wie auch in weiteren schriftlichen Erklärungen als „Inhaberin“ bezeichnet habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen mündlichen Arbeitsvertrag am Telefon mit Frau S. für die Beklagte abgeschlossen zu haben. Selbst wenn die Vertragsverhandlung am Telefon nur so zu verstehen gewesen sei, dass Frau S. als Vertreterin der Beklagten gehandelt habe, sei der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag dahingehend geändert worden, dass Frau S. Arbeitgeberin der Klägerin sei. Frau S. habe auch nicht lediglich als Strohfrau für die Beklagte, sondern gemäß den Bedingungen des im September 2011 mit der Beklagten geschlossenen Franchisevertrages gehandelt. Aufgrund des hiernach eingeschränkten Einflusses auf die Führung des Unternehmens sei Frau S. nicht die Rechtsmacht genommen, im eigenen Namen Arbeitsverträge abzuschließen. Der allgemeine Feststellungsantrag sei aufgrund mangelnden Feststellungsinteresses als unzulässig zurückzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei mangels ausdrücklich entgegenstehender Erklärung der Klägerin als ein nur für den Erfolg des Bestandsschutzbegehrens gestellter Antrag anzusehen, über ihn sei daher nicht zu entscheiden gewesen. Schließlich habe die Beklagte der Klägerin mangels eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses auch kein Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 15 Gegen dieses der Klägerin am 23.02.2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 17.03.2017 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.2017 am 24.05.2017 begründete Berufung. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nicht in den Tatbestand aufgenommen, dass die Klägerin sich auf eine Anzeige der Beklagten beworben und die Beklagte Kassierer, Verkäufer und Lagerarbeiter gesucht habe, ferner, dass die Klägerin ihre Bewerbung an die Beklagte gesendet habe. Durch Bewerbung und Einstellung sei zwischen den Parteien bereits vor Markteröffnung ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dessen Beendigung habe Frau S. nicht durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.11.2011 herbeiführen können. Ferner habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass Frau S. keine für die Inhaberschaft des Unternehmens wesentlichen Entscheidungen getroffen habe und nicht Kommissionärin, sondern Scheinselbständige gewesen sei. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei Frau S. von der Beklagten gezielt als Strohmann eingesetzt worden, insbesondere um die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 1. Unter Abänderung des am 07.02.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zu dessen Az.: 2 Ca 46/16, wird beantragt zu erkennen, das Urteil einschließlich des Versäumnisurteils vom 22.11.2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Frau S. mit Schreiben vom 30.12.2015, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 18 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2016, hilfsweise über den nächstmöglichen Termin hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 19 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung als Verkäuferin/Kassiererin im Markt der Beklagten in Brandenburg an der Havel, N. Straße 69, 1…. B. an der Havel, weiter zu beschäftigen. Randnummer 20 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte trägt vor, bei der Annonce habe es sich nach ihrem Inhalt um eine Anzeige der Frau S. als Inhaberin des neuen Marktes gehandelt. Unerheblich und falsch sei, dass ein Geschäftsführer der Beklagten in der Markteinrichtungsphase Anweisungen gegenüber der Klägerin erteilt habe. Frau S. sei zu keinem Zeitpunkt als Vertreterin der Beklagten aufgetreten, ein mündlicher Arbeitsvertrag sei von den Parteien nicht geschlossen worden. Das Arbeitsgericht sei auch zutreffend vom Bestehen eines Franchiseverhältnisses zwischen Frau S. und der Beklagten ausgegangen, nach dessen Inhalt Frau S. den Markt auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständige Kauffrau betrieben habe. Frau S. habe den Arbeitsvertrag, die angegriffene Kündigung und alle sonstigen schriftlichen Erklärungen gegenüber der Klägerin im eigenen Namen ausgesprochen. Ein Schein- oder Strohmanngeschäft habe nicht vorgelegen. Randnummer 24 Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird im Übrigen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.05.2017 (Bl. 304 – 316 d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2017 (Bl. 325 – 329 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2017 (Bl. 331 – 333 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde aber nicht im Hinblick auf alle Klageanträge gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet. Randnummer 26 Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15, Rz. 15). Vorliegend setzt sich die Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Arbeitsgericht abgewiesenen Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1.) ausreichend mit der dafür gegebenen Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, es habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden. Insoweit ist die Berufung also zulässig. Dies gilt auch für die Anträge zu 3. und 4., obwohl sich die Berufungsbegründung diesbezüglich nicht ausdrücklich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Da mit ihr aber geltend gemacht wird, das Arbeitsgericht habe der Kündigungsschutzklage stattgeben müssen, wäre unter Zugrundelegung der Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Antrag zu 3. um einen uneigentlichen Hilfsantrag handelt, vom Arbeitsgericht über diesen zu entscheiden gewesen. Bestünde entsprechend den Ausführungen in der Berufungsbegründung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, hätte das Arbeitsgericht auch den Antrag zu 4. nicht mit der gegebenen Begründung abweisen dürfen. Randnummer 27 Unzulässig ist hingegen die Berufung, soweit sie sich auch gegen die Abweisung des Antrages zu 2. richtet. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht unabhängig von der Frage des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses der Parteien mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten, weil keine der Parteien vorgetragen habe, dass nach der in Streit befindlichen Kündigung eine weitere Kündigung ausgesprochen wurde oder ein sonstiger Beendigungstatbestand vorlag. Der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte also nicht denknotwendig zugleich die Zulässigkeit des Antrages zu 2. zur Folge. Nach der Begründung des Arbeitsgerichts, die insoweit mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden ist, müsste mangels sonstiger Beendigungstatbestände auch bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien die Unzulässigkeit des Antrages zu 2. angenommen werden. II. Randnummer 28 Soweit das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung in zulässiger Weise angefochten worden ist, ist die Klage teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Randnummer 29 Der Rechtsstreit ist aufgrund des Einspruchs der Klägerin vom 30.11.2016 gegen das Versäumnisurteil vom 22.11.2016 in die Lage vor Eintritt der Säumnis vom 20.09.2016 zurückversetzt worden ist (§§ 59, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 342 ZPO). 2. Randnummer 30 Die Klage ist hinsichtlich Antrages zu 1. unzulässig, soweit mit diesem gem. § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht wird, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung „der Frau S. mit Schreiben vom 30.12.2015“ aufgelöst worden. Insoweit fehlt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse. In der Regel ist im Falle eines Antrages nach § 4 S. 1 KSchG ein solches zwar bereits deshalb gegeben, weil mit diesem Antrag der Eintritt der Fiktion des § 7 KSchG verhindert werden soll (BAG v. 11.02.1981 – 7 AZR 12/79, Rz. 26). Jedoch findet die Klagefrist des § 4 KSchG auf Fälle, in denen die ausgesprochene Kündigung dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden kann, keine Anwendung (BAG v. 06.09.2012 – 2 AZR 858/11, Rz. 13). Hier kann die Kündigungserklärung vom 30.12.2015 bereits nach dem Klagevortrag der Beklagten nicht zugerechnet werden. Sie ist von Frau S. unter der Bezeichnung „T. P. Sonderposten Inh. D. S.“ und der Anschrift des Marktes in Brandenburg a. d. H. ausgesprochen worden. Darin liegt bei Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB kein Handeln im Namen der Beklagten, die unter der Firma „T. P. GmbH & Co. KG“ handelt und deren „Inhaberin“ Frau S. nicht ist. Frau S. hat diese Kündigung also im eigenen Namen ausgesprochen, die Kündigungserklärung ist von der Beklagten, die sich im Prozess durchgehend darauf berufen hat, dass Frau S. nicht in ihrem Namen gehandelt habe, auch nicht nachträglich genehmigt worden. Dahinstehen kann insoweit, ob Frau S. bei der Begründung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als „Strohfrau“ der Beklagten handelte. Denn gem. § 242 BGB kann bei dieser Fallkonstellation ein Rechtsgeschäft nur insoweit nichtig und dem durch die „Strohfrau“ handelnden Dritten zuzurechnen sein, soweit zwingende soziale Schutzrechte umgangen werden (BAG v. 15.05.2013 – 7 AZR 494/11, Rz. 33). Die Zurechnung eines im eigenen Namen handelnden Dritten erfolgt zum Schutze des Betroffenen, nicht zu seinen Lasten. Rechnete man vorliegend die von Frau S. ausgesprochene Kündigung der Beklagten zu, würde dies nicht dem Schutze der Klägerin dienen, sondern zu ihren Lasten gehen, weil eine dem Erklärungsinhalt nach zur Beendigung des ggf. zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht geeignete Kündigung aufgrund der Zurechnung zu Lasten der Klägerin Rechtswirkungen entfalten könnte. Randnummer 31 Jedoch ist von einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG regelmäßig auch das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat (BAG v. 18.12.2014 – 2 AZR 163/14, Rz. 22). Die Klägerin hat nicht erklärt, den Antrag zu 1. allein auf die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2015 beschränken zu wollen. Dies folgt auch nicht daraus, dass sie neben dem Antrag zu 1. mit dem Antrag zu 2. selbständig eine allgemeine Feststellungsklage erhoben hat, weil diese sich nach ihrem Wortlaut auf die Zeit nach dem in der Kündigung genannten Auflösungszeitpunkt bezogen hat Soweit demnach der Antrag zu 1. auch eine Klage umfasst, die sich auf den Zeitraum bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungszeitpunkt vom 31.01.2016 bezieht, liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil die Beklagte den Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Parteien in Abrede stellt. Randnummer 32 Der Antrag zu 3. ist unabhängig davon, ob er – wovon das Arbeitsgericht ausgeht – nur für den Fall des Erfolges des Bestandsschutzbegehrens gestellt worden ist oder eine unbedingte Leistungsklage darstellt, zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 4. 3. Randnummer 33 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
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