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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 770/17 NZB Beschluss Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers § 118 Abs 3

Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers Orientierungssatz 1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt eine ent

§ 118Nr 9, Rn 19 mw

N).In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahle, liege kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vor (vgl BSG, Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13 R 87/08 R -

§ 118Nr 8 Rn 32).

Selbst wenn sich diese Rechtsfolge nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableite, sei das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folge aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließe den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hatte dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R -

§ 118Nr 6 Rn 16 f) näher begründet und der 13.

Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5. Februar 2009 (B 13/4 R 91/06 R – juris - Rn 34 f; - B 13 R 59/08 R =

§ 118

Nr 7 Rn 34 f; - B 13 R 87/08 R -

§ 118Nr 8 Rn 31 f) gefolgt.

Der

  1. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom
  2. Juni 2009 (- B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 =

§ 118

Nr 10, Rn 23; - B 5 R 65/07 R – juris – Rn 16 nochmals bekräftigt; auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen (vgl Urteil vom

  1. Juni 2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 – juris - Rn17).Der
  2. Senat hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom
  3. Februar 2016 (- B 13 R 22/15 R =

§ 18

Nr 14 – juris -) mit ausführlicher Begründung auch zu verfassungsrechtlichen Fragen fortgeführt und keine durchgreifenden verfassungs- bzw europarechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesauslegung gesehen. Randnummer 5 Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Beschluss des

  1. Senats des BSG vom
  2. April 2016 (- B 5 R 26/14 R – juris) folgt keine andere Beurteilung. Darin hat der
  3. Senat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen nur erfolgen kann, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist, weil die Rücküberweisungspflicht sich nur auf dieses Konto beziehe (aaO Rn 16). Indes ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung eine Divergenz oder ein „diametraler Gegensatz“ zur Rspr des
  4. Senats in Bezug auf die vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte, nicht ersichtlich. Denn auch der
  5. Senat ging in der zitierten Entscheidung, in der das Kreditinstitut am
  6. November 2009 Kenntnis vom Tod des 2009 verstorbenen Rentenberechtigten hatte, danach am
  7. November und
  8. Dezember 2009 Rentengutschriften erfolgt waren und das Rückforderungsverlangen erst am
  9. März 2010 beim beklagten Kreditinstitut eingegangen war, davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch vorlagen (aaO Rn 13), was denklogisch voraussetzt, dass der anspruchsvernichtende Auszahlungseinwand mit der tatsächlichen Kenntnis des Todes nicht mehr geltend gemacht werden kann. Einer Rückzahlung stehe indes die Auflösung des Rentenkontos entgegen. Allein deswegen erfolgte eine Anfrage beim
  10. Senat (und zwar nur) dahingehend, ob dieser an seiner Ansicht festhalte, dass ein Rücküberweisungsanspruch nicht die weitere Existenz des Rentenempfängerkontos voraussetze. Auch die Ausführungen des
  11. Senats, dass § 118 Abs. 3 SGB VI eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen nicht vorsehe, beziehen sich lediglich auf die Rechtsfrage, ob ein Rückgriff auf andere Konten als das Rentenüberweisungskonto bzw eigene Konten des Kreditinstituts in Betracht kommt (vgl aaO Rn 26ff). Letzteres ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsbedürftig, weil das entsprechende Konto noch existiert. Dass die Beklagte die für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige und insoweit auch übereinstimmende Rechtsauffassung der Rentensenate des BSG nicht teilt, rechtfertigt nicht die Annahme grundsätzlicher Bedeutung. Randnummer 6 Es liegt auch im Übrigen keine – entscheidungserhebliche – Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen – entscheidungserheblichen – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde, zu denen das SG München (Urteil vom
  12. März 2017 – S 31 R 502/16 -) nicht zählt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen. Schließlich hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 8 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001322967

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