VerfGH Berlin: Versagung von PKH aufgrund eigener, von höchstrichterlicher Rspr abweichender Rechtsauffassung des Instanzgerichts verstößt gg Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 10 Abs 1 VvB <juris: Verf BE>) iVm dem Rechtssaatsprinzip Orientierungssatz 1. Eine fachgerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt den in Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) und Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz ua dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 <Rn 13>). (Rn.14) 2. Hier: Aus dem Terminsbericht vom 03.12.2015 - Nr 54/15 kommt die höchstrichterliche Rspr des BSG zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII hinreichend klar zum Ausdruck. Indem das LSG die Annahme fehlender hinreichender Erfolgsaussichten auf seine eigene, hiervor abweichende Rechtsauffassung stützte, verletzte es die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip. (Rn.16) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Januar 2016, L 29 AS 20/16 B ER, Beschluss vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Januar 2016, L 29 AS 21/16 B ER PKH, Beschluss vorgehend SG Berlin, 6. Januar 2016, S 59 AS 26012/15 ER, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Die Sache wird insoweit an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin zu 1 und ihre vier minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2 bis 5, sind rumänische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist seit Mai 2011 in Berlin gemeldet. Vom 10. Dezember 2014 bis zum 31. August 2015 war sie geringfügig beschäftigt. Randnummer 3 Das Jobcenter bewilligte den Beschwerdeführern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -, zuletzt bis zum 30. November 2015. Den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2015 auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II lehnte das Jobcenter mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ab. Die Beschwerdeführer erhoben Widerspruch und beantragten beim Sozialgericht Berlin, das Jobcenter zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II bzw. nach § 43 Abs. 1 SGB I als zuerst angegangenem Sozialleistungsträger zu gewähren sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Randnummer 4 Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2016 ab. Gegen den Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Randnummer 5 Das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2016 zurück und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten sowohl für das erstinstanzliche Ausgangs- als auch das Beschwerdeverfahren ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus: Randnummer 6 Die Beschwerdeführer seien von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung - SGB II a. F. -) ausgeschlossen, weil sie sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitssuche berufen könnten. Die Wirksamkeit dieses Leistungsausschlusses unterliege seit dem Urteil des EuGH vom 15. September 2015 - C-67/14 - keinen vernünftigen Zweifeln mehr. Randnummer 7 Ein Leistungsanspruch könne auch nicht auf § 43 Abs. 1 SGB I gestützt werden. Weder bestehe ein Anspruch auf Sozialleistungen noch sei die Zuständigkeit der Leistungsträger als offen anzusehen. Randnummer 8 Als Erwerbsfähige sei die Beschwerdeführerin zu 1 (und damit auch ihre Angehörigen) zudem von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung - SGB XII a. F. -) ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 21 SGB XII, wonach Personen, die nach dem SGB II a. F. als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt seien, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhielten. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - führe zu keiner anderen Einschätzung. Eine Relevanz dieser Entscheidung für das vorliegende Eilverfahren sei nicht erkennbar, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 22. Januar 2016 weder der von dem Bundessozialgericht zugrunde gelegte Sachverhalt noch die Urteilsgründe veröffentlicht gewesen seien. Aus dem von der Pressestelle veröffentlichten Terminbericht sei nicht erkennbar und damit nicht überprüfbar, welche konkreten Umstände und Erwägungen das Bundessozialgericht gegebenenfalls veranlasst haben könnten, von dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut, der Gesetzes-systematik und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen abzuweichen, dass Erwerbsfähige i. S. d. SGB II a. F. von Leistungen nach dem SGB XII a. F. grundsätzlich ausgeschlossen seien. Randnummer 9 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der von Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren verletzten die Rechtsschutzgleichheit evident. Randnummer 10 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 11 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 12 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Januar 2016 wendet. Insoweit rügen die Beschwerdeführer nur eine im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht korrigierbare Verletzung von Grundrechten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 153/14 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 15; st. Rspr.). Randnummer 13 2. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Ausgangs- und das Beschwerdeverfahren verneint wurden. Randnummer 14
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