Architektenvertrag: Gesamtschuldnerische Haftung des neu beauftragten und des "alten" Architekten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler; Vergütungsanspruch bei mangelhafter Leistung Orientierungssatz
(2)abzudichten (Seite 8 des Gutachtens vom 08.10.2013). Eine entsprechende Planung ist seitens der Beklagten erfolgt und auch durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem oben festgestellten Planungsmangel hinsichtlich der fehlenden einlagigen Bitumenschweißdichtung auf der Bodenplatte um eine fehlerhafte Planung gegen “aufsteigende Feuchtigkeit” gehandelt hat, was mit der hier streitgegenständlichen Problematik, also Abdichtung durch eine schwarze Wanne (gegen drückendes Wasser) oder Abdichtung durch Außenwandisolierung zuzüglich Drainage (gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser) nichts zu tun hat. Randnummer 70 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.11.2013 auf derselben Beurteilungsgrundlage (keine Gefahr des Entstehens von Schichtenwasser) zu einer völlig anderen Bewertung kommt und trotzdem die Planung einer schwarzen Wanne für erforderlich hält, wird diese Bewertung durch den Senat nicht geteilt. Der Sachverständige hat in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 12.02.2014 überzeugend ausgeführt, dass es nicht zutrifft, dass die Baugrube selbst aufgrund der festgestellten Bodensituation eine wasserundurchlässige Wanne darstellt. Die Flächen der Baugrube werden zu allen Seiten lediglich durch gering wasserdurchlässige Böden begrenzt, sodass das Oberflächenwasser langsam im Bereich der wachsenden Böden nach unten versickert und nicht seitlich in die Baugrube läuft. Das ggfs. im Bereich des Verfüllbodens schneller versickernde Regenwasser wird von der Drainagenanlage aufgenommen und abgeführt (Seite 3 f. des Ergänzungsgutachtens). Randnummer 71 Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 und damit eine Woche vor dem Verhandlungstermin am 27. Mai 2014 hat der Kläger nach einem Anwaltswechsel die im Schriftsatz vom 18. November 2013 unstreitig gestellte Tatsache, dass es nicht zu einem Schichtenwasser kommen kann, wieder streitig gestellt. In diesem Schriftsatz greift er die Bewertung durch die Sachverständigen L... und S... an, dass nicht mit drückendem Schichtenwasser zu rechnen ist. Er meint, dass nur durch ein sog. qualifiziertes Bodengutachten ermittelt werden könne, ob die Gefahr eines drückenden Schichtenwassers ausgeschlossen werden kann. Randnummer 72 Die Einholung eines Bodengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Gefahr eines drückenden Schichtenwassers ausgeschlossen werden kann, ist gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Bei dieser erneut aufgestellten Behauptung, die bei Erweislichkeit die Planung und den Bau einer schwarzen Wanne erforderlich machen würde, handelt es sich um ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, da nach dem Schriftsatz vom 18. November 2013 bis zum diesem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 unstreitig war, dass die entsprechende Gefahr eines drückenden Schichtenwassers nicht besteht. Dieses Angriffsmittel ist auch erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht worden, da das Gutachten des Sachverständigen S... vom 8. Oktober 2013 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 16. Oktober 2013 zugestellt worden ist (Blatt VI/53 d. A.) und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu diesem Gutachten vom 8. Oktober 2013 gegeben worden war. Fristablauf war demnach der 16. November 2013. Im - verspäteten - Schriftsatz vom 18. November 2013 sind die Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen L... und S... insoweit nicht angegriffen worden, sondern stattdessen ist unstreitig gestellt worden, dass die Gefahr eines drückenden Schichtenwassers nicht besteht. Die Zulassung und Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung einer bislang von dem Kläger vehement verweigerten Einholung eines Baugrundgutachtens (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 10. April 2013, Blatt VI/20 d. A.) würde nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Randnummer 73 Eine genügende Entschuldigung für die Verspätung bringt der Kläger nicht vor. Im nichtgelassenen Schriftsatz vom 28.5.2014 trägt der Kläger vor, dass er bis zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes im Termin am 27.5.2014 keinen Anlass gesehen habe, die Ladung des Sachverständigen L... zu beantragen, da nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die an diesen zu richtenden Fragen nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Diese Argumentation ist bereits widersprüchlich, da der Kläger bereits vor dem Termin, nämlich mit Schriftsatz seines neuen Prozeßbevollmächtigtem vom 16.5.2014 die Ladung des Sachverständigen L... zur Erläuterung beantragt hat. Ein von dem Senat oder den Sachverständigen provoziertes Mißverständnis, das den Kläger von dem Ladungsantrag abgehalten haben soll, liegt auch nicht vor, da für jeden Prozeßbevollmächtigten bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes spätestens mit Zugang des Schreibens des Sachverständigen vom 28.3.2013 (dort S.3) erkennbar war, dass mit dem verwendetem Begriff “temporäres Schichtenwasser” inhaltlich “aufstauendes Sickerwasser” gemeint war und nicht zeitweise bestehendes Schichtenwasser (falsa demonstratio non nocet). Randnummer 74 Entsprechendes gilt für den Antrag auf Ladung des Sachverständigen L... zum Zwecke der Erläuterung seines Gutachtens. Auch dieser Antrag ist erst im Schriftsatz vom 16. Mai 2014 gestellt worden, obwohl das Gutachten des Sachverständigen L... dem Kläger bereits seit dem 16. Oktober 2013 vorlag. Innerhalb der einmonatigen Stellungnahmefrist ist kein Antrag auf Ladung des Sachverständigen L... zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gestellt worden. Die Zulassung dieses Antrages würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da ein neuer Termin erforderlich wäre, um den Sachverständigen L... anzuhören. Der Einzelrichter hat unmittelbar nach Stellen dieses Antrages den Sachverständigen L... angerufen und ihn gefragt, ob er sein Gutachten im Termin am 27. Mai 2014 erläutern könnte. Dies hat der Sachverständige aufgrund anderweitiger Termine verneint. Demnach hat der Senat alles Mögliche getan, um die Erledigung des Rechtsstreits nicht zu verzögern. Randnummer 75 2. Versteifung Bodenplatte: 11.600,00 EUR Randnummer 76 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung der Bodenplatte im Hinblick auf drückendes Schichtenwasser in Höhe von 11.600,00 EUR gemäß § 635 BGB a. F. zu. Randnummer 77 Verfahrensfehlerhaft ist bereits die Annahme des Landgerichts auf Seite 13 des angefochtenen Urteils, dass der Sachverständige diese Position bestätigt habe. Der Sachverständige S... hat in seinem Gutachten vom 28.09.2010 auf Seite 18 ausgeführt, dass der Kostenansatz von 10.000,00 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen zu bewerten sei, wenn Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden “sollten”. Dies war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar, sondern war aus damaliger Sicht von der Einholung eines Bodengutachtens abhängig, das tatsächlich nicht eingeholt worden ist. Randnummer 78 Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziffer 1. ergibt, ist nach Aktenlage und der zivilprozessualen Situation davon auszugehen, dass die Gefahr drückendes Schichtenwasser nicht besteht, sodass bereits dem Grunde nach kein Planungsfehler erkennbar ist. Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass im Falle der Notwendigkeit einer Versteifung der Bodenplatte es sich insoweit um Sowiesokosten handeln würde, da sämtliche Vor- und Nacharbeiten bereits in der Kostenschätzung des Sachverständigen S... gemäß der Anlage 8 (Gutachten vom 28.9.2010) eingepreist worden sind. Randnummer 79 3. Gutachterkosten: 2.545,43 EUR Randnummer 80 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Privatsachverständigen des Büros C... aufgrund der Rechnungen 18. November 2003 und 12. Dezember 2003 gemäß Anlage K 30 in Höhe von 2.545,43 EUR zu. Randnummer 81 Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Kostenersatz zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten aus positiver Vertragsverletzung ist nicht gegeben, da der Kläger insoweit seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht nachgekommen ist. Die von dem Kläger zur Substantiierung seines Vortrages eingereichten Gutachten sowohl des Sachverständigen R... als auch des Büros C... betreffen den gleichen Themenbereich. Daher hätte es genügt, sich auf die Gutachten des Privatsachverständigen R... zu stützen. Die daneben bestehende Notwendigkeit der Beauftragung weiterer Privatsachverständiger zum selben Themenbereich ist nicht ersichtlich. Randnummer 82 4. Bodenplattenbegutachtung: 970,22 EUR Randnummer 83 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten F... in Höhe von 970,22 EUR zu, da der Kläger auch insoweit seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht nachgekommen ist. Mit den bereits vorliegenden Privatgutachten war der Kläger imstande, die angestrebte Klage zu begründen. Die Einholung einer zweiten Meinung eines “Konstruktionsspezialisten” war daher zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Randnummer 84 5. Merkantiler Minderwert: 5.000,00 EUR Randnummer 85 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a. F. in Form eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 5.000,00 EUR zu. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass in diesem Fall ein merkantiler Minderwert begründet sei, dass aufgrund der bereits vorliegenden Mängel der Verdacht bestehe, dass das Bauwerk noch weitere verborgene Mängel aufweisen könne. Die Zahl und die Schwere der der Beklagten zuzurechnenden Planungs- bzw. Bauüberwachungsfehler sind nicht derart umfangreich und gravierend, dass dies zu einer Wertminderung im Hinblick auf einen merkantilen Minderwert führt. Seit Kündigung der Beklagten sind bereits mehr als zehn Jahre vergangen, sodass bereits nach diesen Zeitablauf nicht anzunehmen ist, dass nunmehr noch weitere verborgene Mängel vorliegen, die bislang nicht festgestellt werden konnten. Randnummer 86 Ein merkantiler Minderwert leitet sich auch nicht aus dem Privatgutachten des Sachverständigen R... vom 30.09.2003 (Anlage K 7 Seite 9) ab, nachdem er annimmt, dass der Wohnwert für die Ehefrau des Klägers eingeschränkt sei. Aus der Änderung der Planung und der Ausführung der Versetzung der Mittelpfette um 10 cm in einem Raum und die daraus folgende Sichteinschränkung für Rollstuhlfahrer folgt kein messbarer merkantiler Minderwert. Soweit der merkantile Minderwert aus den Störungen des Aufzugs abgeleitet wird, ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Störungen nicht ersichtlich. Randnummer 87 Aus den obigen Ausführungen (ab S.7) ergibt sich demnach ein weiterer Zahlbetrag von 23.906,66 EUR. Randnummer 88 Ein weiterer Abzug in Höhe des gegenüber dem Bau ausführenden Unternehmen U... H... vorgenommenen Einbehaltes in Höhe von 9.173,56 EUR ist nicht vorzunehmen. Nach dem Vortrag der Beklagten sind die Gewährleistungsfristen abgelaufen, sodass eine Verrechnung des Einbehaltes auf die Schäden gemäß dem Kostenkontrollblatt Anlage B 42 (= Blatt V/83 a d. A.) vorzunehmen ist. Ein entsprechender Abzug ist nicht vorzunehmen, da es bereits an der Darlegung fehlt, dass hinsichtlich des Einbehalts und der Verrechnungspositionen eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Bauunternehmen Henke und der Beklagten besteht mit der Folge, dass die Forderung durch Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch gegenüber dem anderen Gesamtschuldner gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen ist. Zudem steht diesem neuen Vortrag auch der Präklusionseinwand des § 531 ZPO entgegen. Randnummer 89 B. Anschlussberufung des Klägers Randnummer 90 Die Anschlussberufung ist nur hinsichtlich des Zinsbeginns und eines Teils des Feststellungsantrages begründet, im Übrigen ist die Anschlussberufung zum Teil nicht zulässig und zum Teil nicht begründet. Randnummer 91 Streitgegenstand der Anschlussberufung Randnummer 92 Mit Anschlussberufung begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 25.802,04 EUR. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Blatt V/141 d. A.) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass der angekündigte Anschlussberufungsantrag in dieser Höhe nicht kompatibel mit der Anschlussbegründung ist, da die Addition der einzelnen Positionen eine Gesamtsumme von 32.076,27 EUR ergibt. In seiner Stellungnahme hierzu mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 (Blatt V/145 d. A.) hat der Kläger ausgeführt, dass er die Positionen 1a) Bodengutachten in Höhe von 2.900,00 EUR,
- b)Ringdrainage (Höhe nicht angegeben),
- c)Verzugsschaden in Höhe von 8.124,23 EUR und
- d)Schimmel- und Putzüberarbeitung in Höhe von 2.108,00 EUR “vorläufig nicht weiter verfolgt werden”. Es sei jedoch erforderlich gewesen, eine entsprechende Begründung zu liefern, weil unter Umständen bei teilweisem Erfolg der von der Beklagten eingelegten Berufung die Wiedereinführung dieser Positionen notwendig ist und es hierauf ankäme. Dies betreffe insbesondere die Position der Herstellung der Drainage. Randnummer 93 Die Summe der einzelnen Positionen zur Ziffer 2.
- a)bis
- f)und Ziffer 3.
- a)bis
- d)der Anschlussberufungsschrift vom 19.09.2011 (dort Seite 10 - 13, Blatt V/115 - 118 d. A.) summieren sich auf den geltend gemachten Zahlungsantrag in Höhe von 25.802,04 EUR, sodass folglich die Positionen zu Ziffer 1.
- a)bis
- d)(Seite 8 - 10 der Anschlussberufungsbegründungsschrift, Blatt V/113 - 115 d. A.) nicht Teil der Anschlussberufung sind. Erst im Termin am 27. Mai 2014 hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Ausführung einer schwarzen Wanne nicht für erforderlich hält, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.298,28 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass unter der Annahme der fehlenden Erforderlichkeit der Ausführung einer schwarzen Wanne die Abdichtung des streitgegenständlichen Gebäudes unter anderem mittels einer Ringdrainage, welche bereits ausgeführt worden sei, ausreichend sei, sodass der Kläger die zunächst zurückgestellte Schadensersatzposition wieder aufnehme. Randnummer 94 Die Anschlussberufung ist unzulässig, soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 11.298,28 Euro Schadensersatz für den Einbau der Ringdrainage geltend macht. Randnummer 95 Die prozessuale Bedingung ist eingetreten, da der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ausführung einer schwarzen Wanne nicht erforderlich ist (siehe oben S.14-16). Randnummer 96 Das Landgericht hat auf Seite 18 seines Urteils ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau einer Ringdrainage habe. Innerhalb der Anschlussberufungsfrist ist das Urteil des Landgerichts insoweit nicht im Wege der Anschlussberufung angegriffen worden. Der Vorbehalt, je nach weiterem Prozessverlauf diese Position in den Rechtsstreit “wiedereinzuführen”, ist zivilprozessual nicht zulässig. Einen in erster Instanz abgewiesener Anspruch muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mit der Berufung bzw. der Anschlussberufung angegriffen werden. Wird erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Fristen das Urteil angegriffen, ist die Anschlussberufung unzulässig und das Urteil der ersten Instanz erwächst insoweit in Rechtskraft. Randnummer 97 So ist es hier: Randnummer 98 Der in dem letzten Termin gestellte Antrag, die Beklagte zu Schadensersatz hinsichtlich der Ringdrainage in Höhe von 11.298,28 EUR zu verurteilen, stellt keine Klageerweiterung dar, die lediglich anhand des § 533 ZPO zu messen ist, da diese Schadensersatzposition bereits in erster Instanz geltend gemacht worden ist (vgl. Seite 3 des angefochtenen Urteils). Die Abweisung dieser Position (siehe 18 des angefochtenen Urteils) hätte spätestens gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung und damit bis zum 19. September 2011 erfolgen müssen. Einen Vorbehalt, abgewiesene Positionen nach eigenem Gutdünken erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anschlussberufung anzugreifen, kennt die Zivilprozessordnung nicht. Der erst im Termin am 27. Mai 2014 gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung des erstinstanzlich abgewiesenen Betrages in Höhe von 11.298,28 EUR erfolgte demnach erst mehr als 2 ½ Jahre nach Fristablauf und ist demnach nicht mehr zulässig. Randnummer 99 Die im übrigen zulässige Anschlussberufung ist in Höhe des geltend gemachten Betrages von 25.802,04 EUR nicht begründet. Randnummer 100 Im Einzelnen: Randnummer 101 1. Skontoabzug: 398,25 EUR Randnummer 102 Zutreffend hat das Landgericht den Skontoabzug zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, da in dieser Höhe dem Kläger kein Schaden entstanden ist. Wenn der Kläger seinen Schaden nicht abstrakt, sondern konkret berechnet, so kann er auch nur den konkret entstandenen Schaden geltend machen. Dieser berechnet sich nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen, also unter Berücksichtigung des Skontobetrages. Randnummer 103 2. Stromkosten: 7.334,99 EUR Randnummer 104 Der Kläger wendet ein, dass das Landgericht zu Unrecht die Stromkosten in Höhe von 7.334,99 EUR nicht berücksichtigt habe. Im späteren Schriftsatz vom 15. Mai 2013 berechnet er nunmehr seinen Schaden in Höhe von 7.108,46 EUR. Randnummer 105 Der Kläger übersieht, dass das Landgericht auf Seite 15 seines Urteils hinsichtlich der Stromkosten einen Betrag von 4.411,48 EUR zugesprochen hat, sodass der Kläger in dieser Höhe bereits nicht beschwert ist. Beschwert ist er nur noch hinsichtlich des Differenzbetrages und damit in Höhe von 2.696,98 EUR. Das Landgericht hat auf Seite 19 seines Urteils ausgeführt, dass der Kläger trotz des rechtlichen Hinweises vom 31.01.2005 (Blatt I/132 d. A.) nicht schlüssig dargelegt habe, welche Kosten für den Einsatz der Trocknungsgeräte entstanden sind. So sind in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Baumaßnahmen auch sonstige Stromkosten entstanden, die mit Architektenfehlern nichts zu tun haben. In der Anschlussberufung hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass er nur den erhöhten Strombedarf geltend gemacht habe, ohne diesen jedoch zu beziffern. Randnummer 106 Das Urteil des Landgerichts ist insoweit verfahrens- und rechtsfehlerfrei, da es an jeglicher Abgrenzung zwischen den Stromkosten für die Trocknungsgeräte und den sonstigen Stromkosten fehlt. So werden die Stromrechnungen der B... vom 18. Juli 2002 bis 3. Juli 2003 in Rechnung gestellt, während sich aus den sonstigen Unterlagen ergibt, dass die Trockengeräte nur für die Zeit vom 13. November 2002 bis zum 3. März 2003 gemietet waren. Erst im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 unternimmt der Kläger den Versuch einer Abgrenzung der erhöhten zu den bauüblichen Stromkosten. Mit diesem Vortrag ist er bereits gemäß § 531 ZPO präkludiert, da er nicht vorträgt, warum er diese Abgrenzung nicht spätestens in der Anschlussberufung hätte vorbringen können. Darüber hinaus ist auch diese Abrechnung unsubstantiiert, da sie auf Schätzungen beruht und ohne Beweisantritt behauptet wird, dass innerhalb der Mietzeit der maximal mögliche Stromverbrauch tatsächlich verbraucht wurde. Randnummer 107 3. Mängelbeseitigungskosten Schiebetür: 2.463,84 EUR Randnummer 108 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.463,84 EUR aufgrund der mangelhaften Schiebetüren zu. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte ein vor der Insolvenz stehendes Unternehmen beauftragt, sodass es zu einer Nachbesserung der mangelhaften Schiebetüren nicht gekommen. Das behauptete Auswahlverschulden wird nicht ausreichend dargelegt. Es wird nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die Beklagte Kenntnis von der bevorstehenden Insolvenz der Firma hatte, sodass sie im Hinblick auf gefährdete Gewährleistungsansprüche ein anderes Unternehmen hätte beauftragen müssen. Randnummer 109 4. Mängelbeseitigungskosten Innenbänke: 812,00 EUR Randnummer 110 Auch insoweit entsteht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen der Mängel an den Innenbänken zu, da er ein Auswahlverschulden der Beklagten nicht substantiiert dargelegt hat. Auf die Ausführungen zu Ziffer 3. kann in vollem Umfange verwiesen werden. Randnummer 111 5. Kopiestatik vom Bauamt: 106,08 EUR Randnummer 112 Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte keine Statik schuldete und dass es insoweit an einer Darlegung einer objektiven Pflichtverletzung fehlt. Die Veränderung des Aufbaus der Innenwand des Kellergeschosses und das damit einhergehende Bedürfnis des Klägers an einer Vervollständigung der Bauakte begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, da nicht ansatzweise erkennbar ist, worin eine Pflichtverletzung der Beklagten bestehen soll, die zu einem Anspruch auf Ersatz von Kopiekosten führt. Randnummer 113 6. Minderung und merkantiler Minderwert: 10.000,00 EUR Randnummer 114 Der Kläger macht einen Minderungsbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR wegen der behaupteten nicht behindertengerechten Ausgestaltung der Toilette im Erdgeschoss und der Herstellung der Treppe geltend. Insoweit ist dem Senat bereits nicht im Ansatz erkennbar, weshalb der Zustand der Toilette und der Treppe zu einer Wertminderung in Höhe von 5.000,00 EUR führen soll. Der Anspruch ist vollständig unsubstantiiert. Randnummer 115 Soweit der Kläger weitere 5.000,00 EUR merkantilen Minderwert geltend macht, die von dem Landgericht abgewiesen worden ist, wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer A5. (S.18f.) verwiesen, in denen ausgeführt worden ist, warum der Senat einen merkantilen Minderwert nicht für begründet erachtet. Randnummer 116 7. Maurerarbeiten Außenwand: 1.740,00 EUR Randnummer 117 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.740,00 EUR hinsichtlich der behaupteten Maurerarbeiten an der Außenwand zu. Der von dem Privatsachverständigen Rohlfing in seinem Gutachten vom 30.09. 2003 zur Position 4 Seite 7 festgestellte Mehraufwand ist bestritten worden. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung, auf welcher Pflichtverletzung die behaupteten Mehrkosten zurückzuführen sein sollen. Randnummer 118 8. Innenputz: 455,88 EUR Randnummer 119 Auch insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Pflichtverletzung die Beklagte begangen haben soll, die zu welchen Schäden und welchen Beseitigungsarbeiten geführt haben sollen. Randnummer 120 9. Anpassung Baupläne: 2.500,00 EUR Randnummer 121 Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Anpassung der vorhandenen Bauunterlagen an den tatsächlichen Bautenstand ist nicht ersichtlich. Es fehlt bereits an der Darlegung, aufgrund welcher Pflichtverletzung die Beklagte einen Schaden verursacht haben soll. Im Übrigen sei angemerkt, dass bereits nicht ersichtlich ist, warum vorhandene Bauunterlagen dem tatsächlichen Bautenstand angepasst werden müssen. So wurde die Baumaßnahme vor etwa elf Jahren abgeschlossen, ohne dass bis zum heutigen Tage anscheinend Anpassungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die zu Kosten geführt haben. Randnummer 122 Zinsbeginn Randnummer 123 Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsbeginns begründet. Das Landgericht hat auf Seite 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, also dem 17. Oktober 2004, geltend gemacht werden können, da die vorherige Mahnung wegen Zuvielforderung nicht wirksam sei. Diese Argumentation erschließt sich dem Senat nicht wirklich, da nach allgemeiner Auffassung eine Zuvielforderung den Verzug hinsichtlich des berechtigten Betrages nicht entfallen läßt. Unstreitig erfolgte eine Mahnung gemäß Anlage K 17 mit Fristsetzung zum 1. April 2004, sodass ab diesem Zeitpunkt Zinsen in gesetzlicher Höhe auf den zugesprochenen Betrag zu zahlen sind. Randnummer 124 Feststellungsantrag Randnummer 125 Der Feststellungsantrag (Streitwert: 10.000.- Euro) ist zur Hälfte begründet, im Übrigen nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die derzeit nicht bezifferbar sind und in Zukunft entstehen werden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus dem Interesse des Klägers an einer Unterbrechung der Verjährung. Unstreitig hat der Kläger die Kellersanierung noch nicht durchgeführt. Unstreitig sind in den Sanierungskosten die Kosten der Beräumung des Kellers und etwaige Hotelkosten für die Zeit der Durchführung der Baumaßnahmen nicht enthalten. Diese können auch erst dann beziffert werden, wenn die Baumaßnahmen durchgeführt werden und feststeht, in welchem Umfange ein vorübergehender Auszug aus dem Haus erforderlich ist. Randnummer 126 Abzuweisen war der Feststellungsantrag, soweit die Feststellung sich auf noch nicht bezifferbare Schäden bezieht, soweit sie bereits entstanden sind. Soweit Schäden bereits entstanden sind, erschließt sich dem Senat nicht, warum diese nach nunmehr elf Jahren immer noch nicht beziffert werden können. Entsprechende bereits entstandene aber noch nicht bezifferbare Schäden werden auch nicht dargelegt. III. Randnummer 127 Der Antrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.5.2014 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO hierfür nicht vorliegen. Randnummer 128 Der verspätet gestellte Antrag auf Ladung des Sachverständigen L... zur Erläuterung seines Gutachtens beruht nicht auf einem Verfahrensfehler des Senats in Form einer verfehlten Fragestellung. Die Fragestellung des Senats war korrekt, nur die Wortwahl war mißglückt, was bei verständiger Würdigung für jeden Prozeßbevollmächtigten spätestens mit Zugang des Schreibens des Sachverständigen S... vom 28.2.2013, dort S.3 (Bl. VI 3 d.A.), und damit 1 Jahr und 3 Monate vor dem Termin am 27.5.2014 erkennbar war (“temporäres Schichtenwasser” = “aufstauendes Sickerwasser”). Den nachfolgenden Schriftsätzen des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers läßt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, dass er insoweit einem - vermeidbaren - Irrtum unterlag, der ihn von dem Ladungsantrag des Sachverständigen L... abgehalten hat. Randnummer 129 Die mißglückte Wortwahl des Senats hat offensichtlich auch in dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Klägers keinen Irrtum hervorgerufen, der ihn von dem Ladungsantrag abgehalten hat. So hat er bereits vor der angeblich erst im Termin am 27.5.2014 erlangten Erkenntnis von der Entscheidungserheblichkeit der im Schriftsatz vom 19.5.2014 zu Ziff. 4.-7. genannten Punkte, die inhaltlich den an den Sachverständigen L... zu richtenden Fragen entsprechen, dargelegt. Dem Senat erschließt sich nicht, warum der Kläger Punkte als entscheidungserheblich darlegt, von deren Entscheidungserheblichkeit er erst nach Darlegung derselben erfahren haben will. Zudem hat er den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen L... mit Schriftsatz vom 16.5.2014 und damit vor der behaupteten Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit dieser an den Sachverständigen zu richtenden Fragen gestellt. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 101 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Wert des Feststellungsantrages gemäß dem Streitwertbeschluss mit 10.000,00 EUR anzusetzen ist und insoweit jede Partei hälftig obsiegt hat. Die Erhöhung des Streitwertes aufgrund des erst am Schluss der Sitzung am 27. Mai 2014 geltend gemachten Hilfsantrages um weitere 11.298,28 EUR hat zu einer entsprechenden Verschiebung der Kostenquote gegenüber den Ausführungen des Senats im Termin geführt. Randnummer 131 Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001323080