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VG Berlin 12. Kammer 12 L 347.17 Beschluss Vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege der einstweiligen Anordnung; Kapazitätsberechnung

Vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege der einstweiligen Anordnung; Kapazitätsberechnung Orientierungssatz

  1. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich von dem zum Stichtag gültigen Stellenplan auszugehen. (Rn.3) Insoweit sind alle der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzubeziehen. (Rn.4) In Abzug zu bringen sind die ordnungsgemäß anerkannten Verminderungen der Regellehrverpflichtung. (Rn.5) Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.7)
  2. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.10) Sind der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet, so ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. (Rn.13)
  3. Die errechnete Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell". (Rn.18)
  4. Finden sich in anderen Studiengängen der Lehreinheit weitere freie Kapazitäten so sind solche Restkapazitäten aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen. (Rn.22) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im
  5. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/18 mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 I. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2017/18 für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ eine Zulassungszahl von 162 festgesetzt (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. - Nr. 14/2017 vom
  6. Juni 2017). Die Kammer errechnet – unter Außerachtlassung des von der Antragsgegnerin abgesetzten Dienstleistungsexports – eine Aufnahmekapazität von 165 Studierenden. Nachdem die Antragsgegnerin 181 Studierende für das Wintersemester 2017/18 immatrikuliert hat, ist sie ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität bereits nachgekommen. Randnummer 3
  7. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag
  8. Januar 2017 auszugehen, den die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung – KapVO – (vom
  9. Mai 1994 [GVBl. S.186], in der zum Stichtag geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom
  10. September 2016 [GVBl. S. 780]) festgelegt hat. Maßgeblich ist für die Berechnung die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Sozialarbeit/ Sozialpädagogik“ mit den beiden Bachelorstudiengängen „Soziale Arbeit“ und „Soziale Arbeit berufsbegleitend (BASA online)“ sowie dem Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO ) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen ( § 9 KapVO ). Randnummer 4
  11. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche 44,5 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzubeziehen. Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr stehen der Lehreinheit damit zwei Stellen mehr zur Verfügung. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – sowie einem Lehrdeputat von 22 LVS für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom
  12. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  13. Oktober 2008, GVBl. S. 294) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (43,5 x 18 + 22 =) 805 LVS. Randnummer 5
  14. Die von der Antragsgegnerin gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zum Stichtag
  15. Januar 2017 von 2 LVS für Prof. R... als Studiengangsleiterin des Masterstudiengangs „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“, 3 LVS für Prof. W... als Studiengangsleiterin des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ und 3 LVS für Prof. G... als Studiengangsleiterin des Studiengangs „BASA-online“ sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO anzuerkennen. Zudem sind die durch Schreiben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
  16. August 2015 festgesetzten Verminderungen der Regellehrverpflichtung von jeweils 13,5 LVS für Prof. L... und Prof. V... als Prorektoren gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO anzuerkennen. Außerdem ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Prof. C... als Leiter des Servicebereichs Weiterbildung nach § 9 Abs. 2 LVVO anzusetzen. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für Aufgaben und Funktionen, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Prof. C... bestehen nicht (s. Beschluss der Kammer vom
  17. Juni 2015 – VG 12 L 130.15 u.a.). Schließlich ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Frau K... als Koordinatorin für Fremdsprachen nach § 9 Abs. 2 LVVO anzuerkennen. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Frau K... bestehen ebenfalls nicht (s. Beschluss der Kammer vom
  18. Mai 2016 – VG 12 L 97.16 u.a.). Eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der gewährten Deputatsverminderung von 2 LVS für die stellvertretende Leitung des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ durch Prof. H... ist hingegen nicht ersichtlich (so bereits Beschluss der Kammer vom
  19. Mai 2017 – VG 12 L 97.17 –). Der in der Berechnung der Antragsgegnerin hierfür angeführte § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO , dem zufolge Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Funktionen als Studiendekan oder die Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben zulässig sind, kann hier für die stellvertretende Studiengangsleitung nicht herangezogen werden, da nicht erkennbar ist, dass Prof. H... entsprechende Aufgaben wahrnimmt. Diese Ermäßigung findet bei der Berechnung der Kammer daher keine Berücksichtigung. Randnummer 6 Abzüglich dieser Lehrverpflichtungsverminderung von demnach insgesamt 43 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (805 - 43 =) 762 LVS. Randnummer 7
  20. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag
  21. Januar 2017: Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen der Lehraufträge für die Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ wurden im Wintersemester 2015/16 Lehraufträge im Umfang von 459,5 ... LVS und im Sommersemester 2016 Lehraufträge im Umfang von 435 LVS (einschließlich Titellehre im Umfang von 4 LVS) erteilt. Soweit diese Lehraufträge nach den Angaben der Antragsgegnerin der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen im Umfang von 30 LVS im Wintersemester 2015/16 und im Umfang von 37 LVS im Sommersemester 2016 dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO ). Ausweislich der eingereichten Stellenpläne für die fraglichen Semester handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgelisteten Stellen tatsächlich um Vakanzen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den beiden einzustellenden Semestern im Mittel ([459,5 - 30 + 435 - 37] : 2 =) 413,75 LVS durch Lehraufträge zur Verfügung standen. Randnummer 8 Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach (762 + 413,75 =) 1175,75 LVS. Randnummer 9
  22. Ob der von der Antragsgegnerin errechnete Dienstleistungsexport in Höhe von 27,80 LVS richtig errechnet wurde, mag hier dahinstehen. Zulasten der Antragsgegnerin kann hier unterstellt werden, dass ein Dienstleistungsexport überhaupt nicht abzusetzen war, so dass das (hier unterstellte) bereinigte Lehrangebot 1175,75 LVS umfasst. Randnummer 10
  23. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese betragen für die Studiengänge der Lehreinheit: Randnummer 11 Bachelor Soziale Arbeit 5,61 Bachelor Soziale Arbeit bbgl. (BASA online) 5,65 Master Praxisforschung 2,55 Randnummer 12
  24. Ausgehend von diesem CNW von 5,61 für den Studiengang Soziale Arbeit sind die von anderen Lehreinheiten für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteil (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat den Curricularfremdanteil mit 0,0167 angesetzt. Daraus folgend ergibt sich ein Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ von (5,61 - 0,0167 =) 5,
  25. Randnummer 13 Da der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ neben dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zwei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil (CA) mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Für den Studiengang „BASA online“ ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, da die Lehreinheit insoweit die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Curriculareigenanteil dem CNW von 5,
  26. Randnummer 14 Dass die Antragsgegnerin für den der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengang „Praxisforschung“ nur einen abgesenkten CNW in Höhe von 1,6611 in Ansatz bringt und anhand dieses Werts einen Curriculareigenanteil von (1,6611 - 0,1125 =) 1,5486 errechnet, wirkt sich für den streitgegenständlichen Studiengang in erheblichem Maße kapazitätsfreundlich aus, so dass Fehler zulasten der Antragsteller nicht vorliegen. Randnummer 15 Es ergeben sich folgende gewichtete Curricularanteile: Randnummer 16 Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z BA Soziale Arbeit 5,5933 0,6715 3,7559 BA Soziale Arbeit bbgl. (BASA online) 5,6500 0,1715 0,9690 MA Praxisforschung 1,5486 0,1570 0,2431 Gewichteter Curricularanteil 4,97 Randnummer 17 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (1175,75 x 2 : 4,97 = 473,1388 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ eine Basiszahl von (473,1388 x 0,6715 =) 317,7127 . Randnummer 18
  27. Diese Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom
  28. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom
  29. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184): Randnummer 19 Semester
  30. FS
  31. FS
  32. FS
  33. FS
  34. FS
  35. FS
  36. FS WS 13/14 174 190 179 199 162 154 180 SoSe 14 172 165 192 179 195 163 150 WS 14/15 178 168 165 187 179 192 156 SoSe 15 158 176 165 161 185 177 191 WS 15/16 176 153 178 163 157 185 178 SoSe 16 195 178 155 175 165 153 180 WS 16/17 177 186 180 153 172 162 152 Summe I 1026 1035 1018 1053 1032 1007 Summe II 1053 1030 1034 1064 1043 1024 1035 Quotient 0,9744 1,0049 0,9845 0,9897 0,9895 0,9834 0,0000 Summanden 1,9744 0,9792 0,9640 0,9541 0,9441 0,9284 0,0000 Schwundquote: 0,9635 Randnummer 20 Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (317,7127: 0,9635 =) 329,7485, gerundet 330 Studierenden. Randnummer 21 Daraus resultiert – unter Außerachtlassung des von der Antragsgegnerin abgesetzten Dienstleistungsexports – bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewählten hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ für das Wintersemester 2017/18 von 165 Studierenden. Da die Antragsgegnerin 181 Studierende zum Studium zugelassen hat (vgl. die Erstsemesterstatistik mit Stand
  37. Oktober 2017), stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 22
  38. Auch in den anderen Studiengängen der Lehreinheit finden sich keine weiteren freien Kapazitäten. Solche Restkapazitäten wären aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  39. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den übrigen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zu verteilen wären. Die Antragsgegnerin hat ihre Kapazitäten aber auch in den weiteren Studiengängen der Lehreinheit ausgeschöpft: Randnummer 23 Die Schwundquote für den Bachelorstudiengang „BASA online“ beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,8721: Randnummer 24 Semester
  40. FS
  41. FS
  42. FS
  43. FS
  44. FS
  45. FS
  46. FS
  47. FS WS 13/14 43 37 39 40 35 34 35 0 SoSe 14 49 37 35 38 41 33 33 34 WS 14/15 45 46 37 34 39 41 33 33 SoSe 15 41 39 43 37 33 40 40 39 WS 15/16 47 37 38 42 37 32 39 40 SoSe 16 45 40 37 38 42 38 32 39 WS 16/17 50 42 36 38 38 42 38 30 Summe I 241 226 227 230 226 215 215 Summe II 270 236 229 229 227 218 212 185 Quotient 0,8926 0,9576 0,9913 1,0044 0,9956 0,9862 1,0142 0,0000 Summanden 1,8926 0,8548 0,8474 0,8511 0,8474 0,8357 0,8476 0,0000 Randnummer 25 Die Schwundquote für den Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit“ und Pädagogik beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,9405: Randnummer 26 Semester
  48. FS
  49. FS
  50. FS SoSe 14 37 36 37 WS 14/15 48 37 36 SoSe 15 45 46 34 WS 15/16 35 39 44 SoSe 16 43 31 37 WS 16/17 44 40 31 Summe I 193 182 Summe II 208 189 188 Quotient 0,9279 0,9630 0,0000 Summanden 1,9279 0,8936 0,0000 Randnummer 27 Danach ergeben sich folgende Studienplätze für die der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengänge: Randnummer 28 Studiengang Gesamt- kapazität der Lehreinheit (Basis) zp Kapazität Studien- gang (Basis) Schwund Studien. plätze Insg. Studien- plätze WS Immatri- kuliert WS BASA online 473,1388 0,1715 81,1433 0,8721 93 47 49 MA Praxis 473,1388 0,1570 74,2828 0,9405 79 40 44 Randnummer 29 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom
  51. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) der volle Auffangwert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001323090

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