Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher trotz vorherigem Nichtbestehen einer Ausbildung zum Sozialpädagogen Orientierungssatz 1. Wurde bereits eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik begonnen und wurde der Studiengang ohne Abschluss aus Gründen, die in der Person des Studenten lagen, verlassen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Insoweit muss das Abgangszeugnis, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang aus Gründen, die in der Person des Studenten liegen, angefochten werden, um die Möglichkeit zu erhalten, zur Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden. (Rn.33) 2. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 12 GG. (Rn.34) 3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Zulassung zur Nichtschülerprüfung ausnahmsweise im Ermessen der Behörde steht, ist nur anzunehmen, wenn das Verlassenmüssen des Bildungsgangs auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Sphäre des Studenten, wie etwa eine ernsthafte Krankheit oder der Tod eines nahen Angehörigen liegen. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1986 geborene Kläger begehrt die Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Randnummer 2 Der Kläger besuchte von August 2009 bis zum 29. November 2013 das O...J... – Fachschule – im dreijährigen Fachschulausbildungsgang Erzieher. Die erste Jahrgangsstufe wiederholte er, weil er die erste Praxisphase aufgrund eines den Anforderungen nicht genügenden Praktikumsberichts nicht bestanden hatte. In der Zeit vom 21. März zum 28. Juni 2011 absolvierte er erfolgreich das Pflichtpraktikum der ersten Jahrgangsstufe in der Kindertagesstätte (Kita) „C...“. Die zweite Praxisphase absolvierte er erfolgreich in der Zeit vom 17. Januar bis 21. April 2012 im Jugendklub „T...“. Randnummer 3 In der dritten Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) absolvierte der Kläger die dritte Praxisphase zunächst wiederum durch ein Praktikum in der Kita „C...“. Während der Praktikumszeit fanden am 11. September und am 17. Oktober 2012 Besuche in der Kita durch die zuständige Lehrkraft der Fachschule statt, bei denen es laut der Protokolle vor allem um das unentschuldigte Fehlen im praxisbegleitenden Unterricht und an der Praktikumsstelle, Unzulänglichkeiten bei der Arbeit, Störungen des betrieblichen Ablaufs und Verletzung der Aufsichtspflicht gegangen ist. Laut der Protokolle hat es in der Praktikumsstelle u.a. mehrfach Gespräche zu Verspätungen, Fehlzeiten und nicht erfüllten Aufgaben gegeben. Randnummer 4 Mit Schreiben 17. Oktober 2012 teilte die Kita der Fachschule mit, dass der Kläger das Praktikum nicht bestanden habe. Die Kita sehe sich gezwungen, den Praxisvertrag mit dem Kläger aufzulösen. Die Gründe seien vermehrte Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen, nicht erfüllte Aufgaben und unzureichendes pädagogisches Verhalten (Störung des betrieblichen Ablaufs sowie Verletzung der Aufsichtspflicht). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte die Abteilungsleiterin der Fachschule dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Einrichtung mit, dass entsprechend § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 – APVO-Sozialpädagogik – die dritte Praxisphase beendet sei und damit als nicht erfolgreich abgeschlossen gelte. Randnummer 5 Der Kläger unterbrach seine Ausbildung anschließend bis einschließlich Juli 2013. Zum Schuljahr 2013/2014 nahm er die Ausbildung im fünften Semester an der Fachschule wieder auf und absolvierte die dritte Praxisphase erneut, diesmal in der Kita „S...“. Beim ersten Praktikumsbesuch durch die Lehrkraft der Fachschule wurden ausweislich des Protokolls die mangelnde Pünktlichkeit und das Fehlen des Klägers in der Praxiseinrichtung und im praxisbegleitenden Unterricht thematisiert. Im Laufe des Praktikums kam es zu einem Wechsel der Anleiterin in der Einrichtung. Diese führte mit dem Kläger wiederholt Gespräche zu den Themen Interesse am Beruf, Verspätungen, Vorlegen seiner Vorbereitungen jede Woche bei der Anleiterin, seine Ansichten zur Gesellschaft. Mit Schreiben vom 29. November 2013 an den Kläger kündigte die Einrichtung den Praktikumsplatz zum 2. Dezember 2013 mit der Begründung, dass das Betriebsklima erheblich gestört worden und bestimmte Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt worden seien. Deshalb sei man nicht mehr bereit, die Ausbildung weiterhin zu unterstützen. Randnummer 6 Die Fachschule erteilte dem Kläger unter dem 29. November 2013 ein Abgangszeugnis. Dieses weist für die unterrichteten Themenfelder jeweils die Unterrichtsstunden und eine Fachnote aus. Unter dem Feld „Bemerkungen“ heißt es: „Herr P... hat die 3. Praxisphase zweimal ohne Erfolg absolviert.“ Randnummer 7 Ab dem 1. April 2014 absolvierte der Kläger eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher an der g... (G...). Randnummer 8 Am 5. November 2014 beantragte er bei der R... – O...– die Zulassung zur Nichtschülerprüfung. Den Antrag lehnte die Prüfungsvorsitzende mit Bescheid vom 7. November 2014 ab. Der Kläger könne nicht zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden, weil er bereits den Bildungsgang für Sozialpädagogik ohne Erfolg besucht habe. Über den hiergegen mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch des Klägers wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Randnummer 9 Am 25. September 2014 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, ihn zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher zuzulassen. Er habe seine Ausbildung zum Erzieher an der Fachschule begonnen und wolle diese nun abschließen. Seinen Antrag begründete er damit, dass er das im Rahmen der Fachschulausbildung zu absolvierende Praktikum in der Kita „S...“ aufgrund interner Probleme habe abbrechen müssen. Es sei vor allem darum gegangen, dass er als männlicher Erzieher auf starke Ablehnung gestoßen sei, daran könne er nun einmal nichts ändern. Die Vorurteile seien leider immer noch sehr stark. Daraufhin habe er sich einen anderen Praktikumsplatz gesucht, um seine Ausbildung anderweitig abzuschließen. Unter anderem legte er eine befürwortende Stellungnahme der Fachkoordinatorin/Klassenlehrerin der G... und eine Beurteilung des T... Kinderladens vor, in dem er vom 28. Juli 2014 bis zum 5. September 2014 ein Praktikum über 280 Stunden absolviert hatte. Randnummer 10 Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2014 ab. Er sehe keine Möglichkeit, den Kläger im Rahmen einer Einzelfallprüfung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher zuzulassen. Der Kläger habe die dritte Praxisphase zweimal nicht bestanden, was nicht nur an den von ihm genannten Vorbehalten der Praxisstelle gelegen habe könne. Einen weiteren Grund (für eine Ausnahme) führe der Kläger nicht an. Randnummer 11 Dagegen erhob der Kläger am 7. November 2014 Widerspruch und führte aus, dass das Nichtbestehen eines Schuljahres an der Fachschule seinen damaligen gravierenden privaten Problemen geschuldet gewesen sei. Eigene Fehler und ungünstige Konstellationen in der Praxiseinrichtung hätten dazu geführt, dass ihm kein erfolgreiches Absolvieren bescheinigt worden sei. Er habe aber dazu gelernt und gehe jetzt ganz anders mit solchen Situationen um. Das Scheitern habe im gezeigt, wie wertvoll für ihn der Abschluss als Erzieher und diese Arbeit sei. Er habe sein Leben in die Hand genommen und sich geändert. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 14. November 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine positive Entscheidung nicht in Betracht komme. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015, zugestellt am 14. März 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe das Nichtbestehen der Praktika jeweils selbst zu verantworten. Seine Praktikumsverträge seien jeweils nicht aufgrund von Umständen gekündigt worden, die außerhalb seiner Verantwortung gelegen hätten (z.B. schwere eigene Erkrankung, Tod eines nahen Angehörigen etc.). Daher über er sein Ermessen dahingehend aus, dass der Kläger nicht zur Nichtschülerprüfung zugelassen werde. Randnummer 14 Dagegen hat der Kläger am 9. April 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren, zur Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden, weiter verfolgt. Er trägt vor, sein Zulassungsanspruch folge aus § 75 Abs. 1, 3 und 4 APVO-Sozialpädagogik , deren Voraussetzungen er erfülle. Dem stehe § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik nicht entgegen. Zum einen habe er die Auflösung des Praktikumsvertrages durch die Kita „C...“ nicht zu vertreten, weil dort aufgrund des Ausfalls der Kita-Leitung chaotische Verhältnisse geherrscht hätten, so dass seine täglichen Arbeitszeiten nicht festgestanden hätten; Fehlzeiten seien ihm deshalb nicht zuzurechnen. Zudem könnten aufgrund des Umstandes, dass er ein Mann sei, unsachliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Auch in der Kita „S...“ habe er beanstandungsfrei 20 Wochen lang gearbeitet, habe keinerlei Probleme mit den Kindern gehabt. Das Praktikumsverhältnis sei mit der Begründung „Mir passt Dein Gesicht einfach nicht“ gekündigt worden. Er sei nur ein einziges Mal mit ordnungsgemäßem Attest krankgeschrieben gewesen. Insoweit hätten auch hier keine tragfähigen Gründe für die Kündigung des Praktikums vorgelegen. Es werde auch bestritten, dass die Fachschule vor der jeweiligen vorzeitigen Auflösung des Praktikumsvertrages gehört worden sei. Randnummer 15 Außerdem sei § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig. Eine Bestandskraft des Abgangszeugnisses vom 29. November 2013 sowie etwaige Entscheidungen der Schule zum Nichtbestehen der Praxisphasen stünden einem Zulassungsanspruch nicht entgegen, weil sie ihrem Regelungsgehalt nach den Zulassungsanspruch zur Nichtschülerprüfung nicht umfassten. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2015 aufzuheben und den Kläger zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erzieherin oder zum Erzieher zuzulassen, Randnummer 18 hilfsweise, Randnummer 19 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Ausnahme von dem Ausschlussgrund des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik zuzulassen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und ist insbesondere der Auffassung, dass die Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik mit der Verfassung von Berlin vereinbar seien und keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Randnummer 23 Am 26. August 2015 hat eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz der damaligen Einzelrichterin stattgefunden, an deren Ende die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt haben. Für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge (3 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zur Entscheidung übertragen. Es bestand entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Veranlassung dazu, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Prozesslage hat sich nicht, auch nicht nach der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert. Die Rechtssache hat nach wie vor weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Randnummer 26 Mit Blick auf das jeweils erklärte Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Randnummer 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Senatsverwaltung – vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erzieherin oder zum Erzieher sind geregelt in §§ 74 bis 84 (Teil IV) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006, zuletzt geändert am 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353; – APVO-Sozialpädagogik – ). Diese Vorschriften finden gemäß § 74 Abs. 3 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388) für Nichtschülerprüfungen Anwendung, die vor dem 1. August 2018 durchgeführt werden. Randnummer 30 § 75 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik zählt die Zulassungsvoraussetzungen für die Nichtschülerprüfung auf. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik wird zur Prüfung nicht zugelassen, wer bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht hat und diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen hat oder vorzeitig verlassen musste. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik kann die Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) der Vorschrift zulassen. Randnummer 31 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nach § 75 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.