(3)Schließlich ist die dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Kammer auch deshalb rechtswidrig, weil das ihr zu Grunde liegende (Gesamt-)Bewertungssystem bewertungsfehlerhaft ist. Randnummer 29 Zwar hat die Antragsgegnerin, wie oben ausgeführt, das Verhältnis der unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander nicht offen gelegt, jedoch deuten ihre Ausführungen in anderen Verfahren darauf hin, dass sich Gesamtnote - zumindest bei der Vergabe der Höchstnote - entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht allein am insoweit maßgeblichen Statusamt des Beamten orientiert, sondern am tatsächlich innegehabten Dienstposten. Randnummer 30 In der dienstlichen Beurteilung bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
- März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris, vom
- Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, und vom
- Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom
- September 2015 – BVerwG 2 C 27/14 –, juris Rn. 28), Beschluss vom
- Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 f.). Ist jedoch alleiniger Maßstab für die dienstliche Beurteilung des Beamten sein Statusamt, so muss es dem Beamten möglich sein, bei Ausübung eines seinem Statusamt entsprechenden Dienstpostens alle in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Noten zu erreichen, bei entsprechenden Leistungen auch die Spitzennote. Randnummer 31 Dies ist aus Sicht der Kammer nach der derzeitigen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin nicht der Fall. Vielmehr ist die Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ offensichtlich solchen Beamten vorbehalten, die auf erheblich höherwertigen Dienstposten eingesetzt wurden, für Beamte, die ihrem Statusamt entsprechend oder sogar (in geringerem Maße) höherwertig eingesetzt wurden, jedoch ausgeschlossen, selbst wenn sie in allen Einzelkriterien mit der Höchstnote beurteilt wurden. Ein Beurteilungssystem, dass dem Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderung seines Statusamtes einen Teil des gesamten Spektrums verschließt, ist aber mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben nicht vereinbar. Randnummer 32 So ist in dem der Kammer vorliegenden Parallelverfahren VG 28 L 639.17 der dortige, ebenfalls höherwertig eingesetzte Antragsteller von der Führungskraft in allen Einzelkriterien mit der Höchstnote bewertet worden. Auch in der dienstlichen Beurteilung erhielt er daraufhin in allen Einzelkriterien die Höchstnote, in der Gesamtbewertung jedoch nur die vierthöchste Note „sehr gut ++“. In der dortigen Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, eine bessere Bewertung sei nicht möglich gewesen, denn die Beurteilungen hätten im Hinblick auf die Richtwertprüfung nach § 50 Abs. 2 BLV angepasst werden müssen, wobei unter anderem jeweils auch das Ausmaß der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen sei. Dieser Ansatz ist schon deshalb verfehlt, weil eine ggf. noch höherwertigere Beschäftigung der auf der Beförderungsliste (deutlich vor dem Antragsteller) geführten Beamten nicht die Richtwerte i.S.v. § 50 Abs. 2 BLV betrifft, sondern die qualitative Einschätzung der Leistung - gemessen an der höherwertigen Tätigkeit - im Einzelfall (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris Rn. 26 f.). Dieses von der Antragsgegnerin offensichtlich durchgängig praktizierte System könnte, wenn in der Praxis die Höchstnoten nur für Beamte zur Verfügung stehen, die sehr gute oder hervorragende Leistungen auf deutlich höherwertigen Posten gezeigt haben, außerdem dazu führen, dass die nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese gesteuerte Vergabe von höherwertigen Arbeitsposten faktisch die Chancen eines Beamten auf Beförderung vorbestimmt, da der nicht oder nur geringfügig höherwertig eingesetzte Beamte danach keine reale Chance auf eine Spitzenbewertung hat, mögen seine Leistungen auch noch so gut sein (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 29). Randnummer 33 c) Angesichts der aufgezeigten Mängel der Auswahlentscheidung erscheint eine Beförderung des Antragstellers auf der Grundlage einer rechtmäßigen Beurteilung desselben und der Beigeladenen nicht als von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des § 50 Abs. 2 BLV, die offenbar auch hier zur Absenkung der Gesamt- und in deren Folge auch der Einzelnoten geführt hat, den oben dargestellten rechtlichen Zweifeln unterliegt und die Beurteilung aller nach diesem System beurteilten Beamtinnen und Beamten, auch der Beigeladenen, betrifft. Randnummer 34 Aufgrund des Zeitablaufs wird die Antragsgegnerin den Antragsteller und die Beigeladene ohnehin neu zu beurteilen und auf dieser Grundlage eine neue Auswahlentscheidung zu treffen haben. Randnummer 35
- Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff.). Randnummer 36 Der Antrag war indes abzulehnen, soweit der Antragsteller begehrt, über den Zeitraum von zwei Wochen nach Mitteilung einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung hinaus jegliche Stellenbesetzung zu untersagen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. die erneute Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris Rn. 45). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001323809