Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit nach dem ZRBG Orientierungssatz
(8)R 67/06 des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen <NRW>) werde zwar eingeräumt, dass die Inhaftierten sowohl durch Androhung oder Ausübung körperlicher Gewalt zur Arbeit gezwungen worden seien (S. 12), diese aber auch freiwillig und selbst verwaltet gegen Ausgabe von Lebensmitteln ausgeübt hätten (S. 18). Die Einteilung sei dabei vom Judenrat vorgenommen worden und es seien auch Tätigkeiten außerhalb des Gettos verrichtet worden (S. 4). Randnummer 41 Er - der Versicherte - sei insgesamt zweieinhalb Jahre unter den denkbar schlimmsten Bedingungen im Ghetto Bershad beschäftigt und erheblichem psychischem Stress ausgesetzt gewesen. Der Alltag sei von Elend, Hunger, Gewalt und dem Kampf ums Überleben geprägt gewesen. Dabei sei anzunehmen, dass er an einigen wenigen Tagen zur Arbeit gezwungen worden sei und an den meisten, an denen keine Fremdeinteilung stattgefunden habe, sich selber Arbeit gesucht habe. Fest stehe, dass er gearbeitet habe, um dafür Lebensmittel zu bekommen. An welchen Tagen das nun unter Zwang geschehen sei und an welchen Tagen eine Beschäftigung erst eigenständig gefunden worden sei, lasse sich für ihn aufgrund seines Alters nicht mehr präzise auseinanderhalten. Das ändere jedoch nichts an der Glaubwürdigkeit der Tatsache, dass er auch freiwillig gearbeitet habe, um dafür Lebensmittel zu erhalten. Ohne Arbeit hätte er nicht überlebt. Randnummer 42 Die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit müsse auch vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass die Erlebnisse für ihn eine enorme psychische Belastung dargestellt hätten. Die täglich erlebte Angst um das eigene Leben und das Leben von Familie und Freunden, die Deprivation und die Gewalt würden in der Erinnerung traumatisierter Menschen von anderen Erlebnissen isoliert gespeichert werden. Die Wiedergabe solcher Erlebnisse sei dann oft von Brüchen in der Erzählung geprägt (siehe Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Ilka Quindeau vom
- Oktober 2007 vor dem Landessozialgericht – LSG - Nordrhein Westfalen). Die damals verrichteten Tätigkeiten seien von vielen Inhaftierten nicht entsprechend den heutigen Maßstäben als Arbeit bezeichnet worden (Seite 7 der Stellungnahme des Zentrums für Antisemitismusforschung). Das ergebe sich aus fehlenden Umständen wie Kontinuität und Dauerhaftigkeit, Entlohnung durch Geld, vorherige Ausbildung oder zumindest Einarbeitung und einer vertraglichen Bindung, die für Arbeitsverhältnisse sonst prägend seien. Die in den Ghettos verrichteten Tätigkeiten seien vielmehr als Mittel im Kampf ums Überleben verstanden und entsprechend in unterschiedlichen Kontexten unterschiedlich bezeichnet worden. Die Kontextualisierung von Erinnerung werde in der Gedächtnispsychologie als normaler und von dem Betroffenen nicht als bewusst wahrgenommener Vorgang beschrieben (siehe Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Ilka Quindeau vom
- Oktober 2007). Randnummer 43 Nachdem die Beklagte den 2015 eingetretenen Tod des Versicherten unter Beifügung der übersetzten Sterbeurkunde vom
- Oktober 2015 mitgeteilt hatte, haben die Prozessbevollmächtigten des Versicherten unter Vorlage einer Prozessvollmacht der Klägerin vom
- März 2016 sowie der notariell beglaubigten Übersetzungsfassung der Heiratsurkunde vom
- März 1958 für die Klägerin das Verfahren fortgeführt. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 45 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Mai 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit der Beschäftigung des Versicherten vom
- Januar 1942 bis zum
- November 1943 im Ghetto Bershad als ZRBG-Beitragszeit festzustellen und die Altersrente des Versicherten unter Berücksichtigung der Ghetto-Beitragszeiten sowie weiterer Ersatzzeiten neu festzustellen. Randnummer 46 Die Beklagte beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Sie vertritt die Auffassung, dass eine freiwillige entgeltliche Beschäftigung des Versicherten im Ghetto Bershad nicht glaubhaft gemacht sei. So habe der Versicherte in seinem Antrag bei der Beklagten vom
- Februar 2011 angegeben, außerhalb des Ghettos unter Anwendung oder Drohung von Gewalt zur Arbeitsaufnahme gezwungen worden zu sein. Im ZRBG 100 sei behauptet worden, über die Stadtverwaltung als Holzhacker im Ghetto der Stadt in der Zeit von Oktober 1941 bis März 1944 beschäftigt gewesen zu sein. In der im Entschädigungsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom
- November 1956 habe der Versicherte sehr detailliert sein Verfolgungsschicksal beschrieben und ausgeführt, im Ghetto Bershad, wo er sich seit Ende Oktober 1941 befunden habe, „sowohl in der Stadt als auch in der Umgebung schwere Zwangsarbeit nur unter Aufsicht“ verrichtet zu haben, ohne hierfür eine Entlohnung erhalten zu haben. Sie - die Beklagte - sei bei ihrer nochmaligen Prüfung im April 2012 von der Prämisse ausgegangen, dass der Versicherte die Arbeit im Ghetto als Zwang empfunden und deshalb den Begriff “Zwangsarbeit“ in seinen Anträgen verwendet habe. Da aber auch die „Entgeltlichkeit“ wiederholt verneint worden sei, sei der Versicherte im Mai 2012 aufgefordert worden, sich hierzu zu äußern. Dies habe der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG abgelehnt. Die sodann herangezogene Akte der JCC habe nur einen Ghettoaufenthalt in Bershad im besagten Zeitraum ergeben, jedoch keinen Anhalt für eine Beschäftigung. Randnummer 49 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
- Dezember 2015 (Beklagte) sowie vom
- März 2016 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 50 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Entschädigungsakte des Versicherten beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg (Aktenzeichen: 233122), die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Randnummer 52 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) vom Versicherten eingelegte und von der Klägerin fortgeführte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des SG vom
- Mai 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzten den Versicherten in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Dieser hatte einen Anspruch auf Feststellung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG im tenorierten Umfang. Randnummer 53 Die Klägerin ist zur Fortführung dieses Rechtsstreits im prozessualen Sinne befugt und aktivlegitimiert, weil sie sich zutreffend als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf die Verletzung einer dem Versicherten zustehenden Rechtsposition berufen kann. Die Voraussetzungen der alleinigen Sonderrechtsnachfolgerschaft der Klägerin liegen dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist die Witwe des Verstorbenen. Der Senat geht mangels sonstiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Klägerin mit dem Versicherten zum Zeitpunkt dessen Ablebens auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Einwände gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sind auch von der Beklagten nicht erhoben worden. Randnummer 54 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Zeit der Beschäftigung des Versicherten vom
- Januar 1942 bis zum
- August 1943 im Ghetto Bershad als ZRBG-Beitragszeit festgestellt wird (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZRBG). Randnummer 55 § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG lautet: Randnummer 56 § 1 Anwendungsbereich Randnummer 57
(1)Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn Randnummer 58 1. die Beschäftigung Randnummer 59
- a)aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
- b)gegen Entgelt ausgeübt wurde und Randnummer 60 2. das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, Randnummer 61 soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. …….. Randnummer 62 Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (LSG NRW, Urteil vom 01. September 2006, L 4 R 145/05, in juris). Randnummer 63 Es ist aufgrund der notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung des Versicherten vom 16. Juli 2013, seiner notariell beurkundeten eidesstattlichen Erklärung vom 15. November 1956 sowie der notariell beurkundeten Aussagen der Zeugen J und F R vom selben Tage, aufgrund der Angaben des Versicherten im Entschädigungsverfahren sowie in Zusammenschau mit den historischen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhalts überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in der Zeit vom 01. Januar 1942 bis zum 31. August 1943 im Ghetto Bershad eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG ausgeübt hat. Randnummer 64 Die geschichtswissenschaftlichen Erkenntnisse decken sich insoweit mit den Angaben des Versicherten, insbesondere in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 2013, und mit den Angaben der Zeugen R, dass er – der Versicherte – im Oktober 1941 zunächst ins Ghetto Czernowitz umsiedeln musste und von dort Ende Oktober 1941 nach Bershad in Transnistrien deportiert wurde. Randnummer 65 Der Versicherte wurde 1924 in C geboren und lebte nach seinen wiederholten Angaben im Sommer 1941 in dem C Vorort Z („Alt-Z“, „Z“,„S“). Die Stadt Czernowitz erstreckt sich überwiegend am rechten Ufer des Pruth. Sie ist die traditionelle Hauptstadt der Bukowina (Buchenland), heute politisch zur Westukraine gehörend. Ursprünglich - seit 1919 - gehörte Czernowitz zu Rumänien. In dieser Zeit erblühte das kulturelle jüdische Leben. 1940 wurde die Stadt von der Sowjetunion besetzt. 1941 wurde die Stadt von Rumänien, das mit dem Deutschen Reich verbündet war, erobert. Einheiten der rumänischen Armee drangen gemeinsam mit deutschen Truppen ab dem 05. Juli 1941 in die Stadt ein. In dieser Zeit kam es zur Ermordung und Deportation eines großen Teils der jüdischen Gemeinde. Im September 1941 betrug die Zahl der Juden in Czernowitz nach deutschen Quellen 45.759 (über 58 % der Einwohner) und nach rumänischen Quellen 41.118 (52 %). Im September 1941 wurden Pläne zur Einrichtung eines Ghettos für die Juden diskutiert. Am 10. Oktober 1941 wurde der Befehl zum Bau eines Ghettos in der Stadt erteilt. Am 11. Oktober 1941 wurden alle Czernowitzer Juden, insgesamt über 50.000, in ein kleines, aus wenigen Nebenstraßen bestehendes Gebiet der Stadt getrieben. Mitte Oktober 1941 begannen dann die Deportationen mit Güterzügen und zu Fuß über die Zwischenstation Otaci oder Mărculești nach Transnistrien (ein Landstrich zwischen der Ukraine und der Republik Moldau). Insgesamt wurden im Oktober und November 1941 ca. 30.000 Juden aus dem Ghetto verbracht. Im Juni 1942 wurden die Deportationen nach Transnistrien fortgeführt (vgl. Hoppe/Glas, Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalistische Deutschland 1933-1945, Band 7 Sowjetunion und annektierte Gebiete I, Besetzte sowjetische Gebiete unter deutscher Militärverwaltung, Baltikum und Transnistrien, 2011, Einleitung S. 66 und Dok. 327 – Toni Varticovschi -; ENZYKLOPÄDIE DES HOLOCAUST Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden, herausgegeben von Israel Gutman, Argon, Band I S. 297 f „Czernowitz“ und Band III S. 1421 ff „Transnistrien“; „Über den Holocaust, Der Beginn der „Endlösung“, Die Ermordung der rumänischen Juden“, zu finden über http://www.yadvashem.org/yv/de/holo-caust/about/04/romania.asp, und in Ekkehard Völkl, „Die Tragödie des Judentums“, Transnistrien und Odessa (1941-1944)). Das Gebiet zwischen Dnjestr und Südlichem Bug - Transnistrien – stand von 1941 bis 1944 unter rumänischer Verwaltung. In Transnistrien wurden seit September 1941 Ghettos errichtet. Zu den größten der etwa 150 Ghettos und Lager in diesem Gebiet gehörten u. a. Mogilev Podolskij und Bershad (vgl. Hoppe/Glas, Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalistische Deutschland 1933-1945, Band 7 Sowjetunion und annektierte Gebiete I, Besetzte sowjetische Gebiete unter deutscher Militärverwaltung, Baltikum und Transnistrien). Randnummer 66 Dies deckt sich auch mit anderen Quellen: Deutsche und rumänische Truppen besetzten die ukrainische Stadt Bershad am 27. Juli 1941. Die Juden wurden umgehend mit einer Ausgangssperre belegt und mussten den Davidstern tragen. Anfang September 1941 wurde Bershad Transnistrien angegliedert, das unter rumänischer Verwaltung stand. Im selben Monat entstand in der Stadt ein Ghetto. Es war den Juden bei Todesstrafe untersagt, das Areal zu verlassen. Die Rumänen verlegten rund 20.000 deportierte rumänische Juden nach Bershad, in der ersten Linie aus der Bukowina und dem Norden Bessarabiens. In Bershad befand sich das größte Ghetto Transnistriens. Bei Zuwiderhandlungen wurden die Ghettobewohner von den lokalen Behörden den Deutschen übergeben. Im Herbst 1941 lebten ca. 25.000 Juden im Ghetto, aufgrund der Kälte während des strengen Winters 1941/1942, dem Hunger, der Überbelegung und der Ausbreitung einer Typhusepidemie verstarben allein bis August 1942 ca. 15.000 Bewohner. Im März 1944 wurde Bershad von der Roten Armee befreit (vgl. Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, Band I, A-M, Berschad). Randnummer 67 Der bestimmende Einfluss der deutschen Militärverwaltung im streitigen Zeitraum auf den Massenmord an den rumänischen Juden in der Bukowina wie auch in Transnistrien wird überzeugend dargestellt in dem bereits zitierten Werk „Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945, Band 7, Sowjetunion mit annektierten Gebieten I, Besetzte sowjetische Gebiete unter deutscher Militärverwaltung, Baltikum und Transnistrien“, bearbeitet von Bert Hoppe und Hildrun Glass, erschienen im Oldenbourg Verlag München 2011. Randnummer 68 Der Senat hält es für glaubhaft, dass der Versicherte (zumindest) in der Zeit vom 01. Januar 1942 bis zum 31. August 1943 im Ghetto Bershad und in dessen Umkreis durch Vermittlung des Judenrates aufgrund eigenen Willensentschlusses mit Holzarbeiten im Wald (Bäume fällen, Holz zerkleinern und aufstapeln), dem Zerlegen von Häusern zur Brennholzgewinnung für die Deutschen und der Instandsetzung der deutschen Gebäude sowie im Sommer bei der Ernte beschäftigt war und hierfür Lebensmittel erhalten hat. Randnummer 69 Nach der Rechtsprechung des BSG dient das Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Insoweit kann auf das Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) zurückgegriffen werden, das in seinem § 11 demjenigen eine Entschädigung wegen Zwangsarbeit zubilligt, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem Konzentrationslager) inhaftiert war und „zur Arbeit gezwungen wurde“. Diese Wendung macht auch für das ZRBG deutlich, dass eine Situation, in der jemand (allgemein) zur Arbeit gezwungen „war“, nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt. Ein genereller (faktischer und rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer „Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss“ nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wen jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen „wurde“ (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 19). Im Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie z.B. bei Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 20). Ob eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen. Dabei sind die Sphären „Lebensbereich“ und „Beschäftigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als „Arbeitgeber“ fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 2009, B 5 R 26/08 R, juris, Rnr. 21, 22; Urteil vom 02. Juni 2009, B 13 R 81/08 R, juris, Rnr. 21). Schließlich steht auch ein bestimmtes Lebensalter im Sinne einer Altersuntergrenze nicht der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
- a)ZRBG entgegen (vgl. BSG, Urteile vom 02. Juni 2009, B 13 R 139/08 R, und 14. Juli 1999, B 13 RJ 61/98 R, jeweils in juris). Randnummer 70 Die Voraussetzung der Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ist vorliegend erfüllt. Der Versicherte hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 2013 glaubhaft angegeben, dass er die Tätigkeiten durch Vermittlung des Judenrates gefunden hatte. Insoweit decken sich seine Schilderungen mit den historischen Quellen zur Lebenswirklichkeit im Ghetto Bershad. Die Lebensbedingungen der Juden in Bershad waren u. a. Gegenstand der Beweisaufnahme des LSG NRW in einem „ZRBG-Verfahren“ zum Aktenzeichen L 18