Wechselschichtzulage - Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (TV-N) Leitsatz Eine Wechselschichtzulage kann nach dem TV-N der Berliner Verkehrsbetriebe verlangen, wer regelmäßig im Dreischichtsystem (Früh-, Spät-, Nachtschicht) arbeitet. Auf eine "Überlappung der Dienste", die Nahtlosigkeit der einzelnen Schichten kommt es nicht an. (Rn.36) Orientierungssatz 1. Nach § 22 Nr 11 TV-N ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in mindestens drei Schichten vorsieht, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Dabei muss der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf von 30 Tagen erneut zur Nachtschicht herangezogen werden und die Anzahl der dienstplanmäßig zu leistenden Nachtschichten muss mindestens 1/5 der Kalendertage des Zeitraums entsprechen, der nach dem Schichtplan für das Durchlaufen aller Schichten festgelegt ist. (Rn.30) 2. Die Geltendmachung von Ansprüchen setzt die Klarstellung voraus, dass an den Schuldner ein näher bestimmter Anspruch gestellt wird. Der Hinweis des Gläubigers, er behalte sich die Verfolgung von Ansprüchen vor, reicht ebenso wenig aus wie die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, eine Ablehnung des Anspruchs "in schriftlicher Form zu begründen" und seinen Standpunkt "noch einmal zu überdenken". (Rn.41) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 30/19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 28. März 2018, 60 Ca 4901/17, Urteil nachgehend BAG, 11. April 2019, 6 AZN 30/19, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2018 - 60 Ca 4901/17 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 344,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 verurteilt worden ist. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz haben der Kläger zu 60,89 % und die Beklagte zu 39,11 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 12 Abs. 4 TV-N Berlin. Randnummer 2 Der am ….. 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 1990 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Er arbeitet in einem 5-Wochen-Schichtplan in einer 3er Schicht. Dabei arbeitet er in der Früh-, Spät- und Nachtschicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (TV-N) Anwendung. Randnummer 3 Zum 1. Juli 2015 vereinbarten die Parteien die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers auf 30 Stunden pro Woche. Der Kläger arbeitet aber weiterhin in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Lediglich seine einzelnen Schichten sind kürzer. Die Arbeit in einer Vollzeit-Wechselschicht bei der Beklagten beträgt 36,5 Stunden pro Woche. Randnummer 4 Bis November 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Wechselschichtzulage in Höhe von 130,-- Euro monatlich nach § 12 Abs. 4 TV-N Berlin. Ab Dezember 2015 zahlte die Beklagte nur noch eine Schichtzulage nach § 12 Abs. 3 TV-N Berlin in Höhe von 57,69,-- Euro. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016, das in der Betreffzeile „Einspruch Wechselschichtzulage“ enthielt, bat der Kläger um Prüfung des Sachverhalts. Zur Begründung gab er an, dass er seiner Auffassung nach - wie alle anderen Kollegen auch - in Wechselschicht arbeite. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2016 die Zahlung der Wechselschichtzulage ab. Auch die Gewerkschaft ver.di forderte die Beklagte am 17. März 2017 auf, den Rechtsstandpunkt zu überdenken und die Wechselschichtzulage ab Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 6 Mit seiner am 12. April 2017 beim Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Differenz der monatlichen Schichtzulage nach § 12 Abs. 4 TV-N von Dezember 2015 bis März 2017. In seiner ursprünglichen Klage hat er einen Betrag in Höhe von 880,-- Euro nebst Zinsen gefordert, zuletzt hat er seinen Klageantrag auf einen Betrag von 694,54 Euro (49,61 x 14 Monate) nebst Zinsen reduziert. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er arbeite in Wechselschicht und erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Nr. 11 TV-N. Er hätte ununterbrochen in Wechselschicht gearbeitet. Jedenfalls dürfe er als Teilzeitkraft nicht schlechter gestellt werden als die Vollzeitkräfte. Randnummer 8 Der Kläger hat zuletzt vor dem Arbeitsgericht beantragt, Randnummer 9 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25. April 2017 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 TV-N in Verbindung mit § 22 Nr. 11 TV-N, da er nicht nach einem Schichtplan arbeite, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in mindestens drei Schichten vorsehe, in denen ununterbrochen bei Tag und Nach werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde. Nach dem Dienstplan des Klägers finde keine Schichtüberlappung vom Frühdienst (Schichtende 12:44 Uhr zum Spätdienst (Beginn 13:20 Uhr) statt. Selbst wenn die tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers in Absprache mit seinem Dienstvorgesetzten anders seien, führe dies nicht zu einer vom Tarifvertrag geforderten ununterbrochen Schichtfolge, denn es bleibe eine Unterbrechung zwischen den Schichten im Schichtplan. Randnummer 13 Die Beklagte hat weiter vorgetragen, es liege auch keine Benachteiligung aufgrund von Teilzeitarbeit vor. Die Wechselschichtzulage werde nicht gezahlt, weil der Kläger die Voraussetzungen der Wechselschichtzulage nicht erfülle. Sie werde nicht deshalb verweigert, weil der Kläger Teilzeitbeschäftigter sei. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Berlin hat mir Urteil vom 28. März 2018 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 694,54 Euro nebst Zinsen verurteilt. Randnummer 15 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger arbeite im Drei-Schicht-System. Der Begriff der ununterbrochenen Beschäftigung müsse vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift verstanden werden. Die Tätigkeit in drei Schichten sei eine erhebliche Belastung für den menschlichen Körper. Die Wechselschichtzulage solle eine finanzielle Kompensation für diese Belastung sein. Eine Unterbrechung der einzelnen Schichten im tariflichen Sinne liege nur dann vor, wenn diese so groß ist, dass der Kompensationszweck der Wechselschichtzulage nicht mehr gegeben sei. Das sei bei den hier vorliegenden 14 Minuten zwischen den einzeln gelegenen Schichtzeiten nicht der Fall. Randnummer 16 Gegen das am 13. Juni 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die sie am 26. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und am 8. August 2018 begründet hat. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht habe den Wortlaut der Vorschrift des § 22 Nr. 11 TV-N missachtet. Auch die Rechtsprechung sei eindeutig und sehe jede auch nur geringfügige Unterbrechung des Drei-Schicht-Systems als schädlich an. Die entsprechende Vorschrift in § 7 TVöD werde vom BAG so ausgelegt, dass auch eine Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei sie auch nur geringfügig, im Schichtplan schädlich sei und dazu führe, dass keine Wechselschicht im Tarifsinne mehr vorliege. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift geböten keine andere Auslegung. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst Abstufungen vorgenommen. Es werde Schichtarbeit vergütet und Wechselschichtarbeit, je nach Belastungsintensität. Die Typisierung durch die Tarifvertragsparteien könne in Einzelfällen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen. Dies liege aber in der Natur der Sache, wenn normative Typisierungen vorgenommen würden. Randnummer 18 Im Übrigen habe der Kläger die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Er hätte gegenüber den Vorgesetzten in seinem Schreiben vom 13. Januar 2016 lediglich aufgefordert, zu prüfen. Dies sei keine Geltendmachung im rechtlichen Sinne. Das Schreiben sei auch nicht unterschrieben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2018, Az. 60 Ca 4901/17 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Wort „ununterbrochen“ beziehe sich auf den Turnus Tag und Nacht bei einer 7-Tage-Woche. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifparteien deshalb gezahlt werden, weil der Arbeitnehmer bei Tag und Nacht in einem wiederkehrenden Rhythmus arbeite. Dies sei eine Erschwerniszulage. Es sei unerheblich, ob die Schichten auf die Minute ineinander übergingen oder ob einige Minuten dazwischen lägen. Randnummer 24 Der Kläger meint zudem, mit dem Schreiben vom 13. Januar 2016 sei die Ausschlussfrist gewahrt. Die Beklagte habe als Empfängerin das Schreiben als Geltendmachung verstanden. Das Schreiben sei auch vom Kläger unterzeichnet. Randnummer 25 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 27 Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 12 Abs. 4 S.1 TV-N in Verbindung mit § 22 Nr. 11 TV-N. Die begehrte Bezahlung seit dem Monat Dezember 2015 bis einschließlich August 2016 ist jedoch nach § 20 TV-N verfallen, weil der Kläger die Zahlung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Schreiben vom 13. Januar 2016 stellt keine Geltendmachung dar. 1. Randnummer 28 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 12 Abs.4 in Verbindung mit § 22 Nr. 11 des Tarifvertrags Nahverkehr der Berliner Verkehrsbetriebe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.