Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt Leitsatz Verpflegungsgelder der Zollverwaltung stellen kein Arbeitsentgelt dar. (Rn.19) Orientierungssatz Zum Leitsatz: Festhaltung an LSG Berlin-Potsdam vom 12.7.2016 - L 2 R 772/12; vgl LSG Halle vom 19.11.2015 - L 1 RS 33/12, LSG Chemnitz vom 24.11.2015 - L 5 RS 609/11 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 13.1.2016 - L 16 R 770/12 . (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
(1955)Vergütungsordnung im AZKW war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verpflegung, nicht auf die „Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung in andere Dienststellen“ (vgl. BVorl, S. 4) ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des AZKW („bis einschließlich Schichtleiter“) in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter ein „Verpflegungsgeld“ (vgl. BVorl, S. 8) einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig, dass mit der Einführung der VgO 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Verpflegungsgeldes. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Verpflegungsgeldes in einem anderen Licht erschiene. Dies gilt auch für die Zeit nach dem
- November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die „vorwendezeitliche“ BSO 1986 fort. Nach alledem lag die - noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.
- Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom
- August 1989) Unterbringung der Zöllner in - vom Kläger nun beschönigend als Internate bezeichneten - Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung der Zöllner ganz überwiegend im „eigenbetrieblichen Interesse“ des AZKW bzw. der ZV der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zv, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom
- Mai 1985). Randnummer 41 Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Randnummer 42 Der anderslautenden Einschätzung etwa des
- Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom
- Februar 2016, Az. L 22 R 631/12 , zitiert nach juris) schließt sich das Gericht nicht an. Soweit hier z.B. ausgeführt ist (Rdnr. 116), dass schon nicht ersichtlich sei, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung mit dem Verpflegungsgeld und der kostenlose Verpflegung verbunden gewesen sein könnte, „denn auch ohne Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung wäre die Einsatzfähigkeit der Beschäftigten gewährleistet gewesen“, so vermag dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Denn maßgebend zu überprüfen war die „Zielsetzung“ und nicht die nachträgliche Einschätzung der Wirkung des Verpflegungsgeldes; zudem ist nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruhen soll. Jedenfalls der von der Beklagten beigebrachten Beschlussvorlage vom
- September 1955, wonach sich herausgestellt habe, dass die bisherige Form der Kaderarbeit nicht geeignet sei, die ständig wachsenden Aufgaben erfolgreich lösen zu können, ist zu entnehmen, dass man die Funktionsfähigkeit des AZKW seinerzeit anders einschätzte. Auch gemäß Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom
- September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben.“ Randnummer 43 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, sodass auch im vorliegenden Fall die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass in der Zeit vom
- November 1968 bis zum
- Dezember 1990 das ihrem verstorbenen Ehemann gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG festgestellt wird. Randnummer 44 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001324158