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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 N 10.17 Beschluss Unterschrift unter einen Prozesskostenhilfeantrag § 166 VwGO, § 117 Abs 1

Unterschrift unter einen Prozesskostenhilfeantrag Orientierungssatz Ein Prozesskostenhilfeantrag muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. Januar 2017, 10 K 442.16, Beschluss Tenor Der Antrag vom
  2. Januar 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und das gegebenenfalls nachfolgende Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  3. Januar 2017 wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Es fehlt bereits an einer wirksamen Antragstellung. Ein Prozesskostenhilfeantrag der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss vom Antragsteller oder von einer Person, die ihn wirksam vertreten kann, unterschrieben werden (Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO,
  4. Aufl. 2014, § 166 VwGO Rn. 188; Happ in: Eyermann, VwGO,
  5. Aufl. 2014 Rn. 29; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom
  6. Mai 1994 – XII ZB 21/94 –, juris Rn. 8). Dem Prozesskostenhilfeantrag ist darüber hinaus eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege auf einem amtlichen Formular beizufügen, das ebenfalls vom Antragsteller zu unterschreiben ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO sowie § 1 und S. 4 der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom
  7. Januar 2014 [BGBl. I S. 34]). Randnummer 3 Diesen Anforderungen ist hier nicht entsprochen. Der Kläger ist bereits am
  8. April 2016 aus Deutschland in die Türkei ausgereist. Eine Wiedereinreise ist weder aktenkundig noch behauptet. Zuletzt hat sich der Kläger in dem ebenfalls bei dem Senat anhängigen Verfahren OVG 11 N 157.16 mit Fax vom
  9. Oktober 2017 unter der auch im vorliegenden Verfahren rubrizierten Anschrift ebenfalls aus der Türkei gemeldet. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom
  10. Januar 2017 ist hingegen per Telefax aus Berlin abgesandt worden und enthält eine Unterschrift, die der sonst bekannten Unterschrift des Klägers nicht entspricht. Zweifelsfrei dem Kläger zuordnen lassen sich die Unterschriften auf seinen Visumanträgen vom
  11. Juli 2003,
  12. April 2005 und
  13. Oktober 2005 (Bl. 4r, 76r, 153r des Verwaltungsvorgangs), seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom
  14. Mai 2006 (220r des Verwaltungsvorgangs), seinen Reisepässen vom
  15. Februar 2007 und
  16. November 2011 (Bl. 335 und 587 des Verwaltungsvorgangs), anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Beklagten am
  17. Mai 2006,
  18. November 2007 und
  19. Oktober 2011(Bl. 217r, 362r, 364r und 429 des Verwaltungsvorgangs) und auf dem von einem Telefaxanschluss in /Türkei übermittelten Schriftsatz vom
  20. Oktober 2017 (Bl. 425 der Gerichtsakten im Verfahren OVG 11 N 157.16). Mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger stammen darüber hinaus die Unterschriften auf den Anwaltsvollmachten vom
  21. Juni 2006 und
  22. Juni 2015 (Bl. 282 und 660 des Verwaltungsvorgangs). Von diesen Unterschriften unterscheidet sich die auf dem Telefax vom
  23. Januar 2017 enthaltene Unterschrift so deutlich, dass sie dem Kläger nicht zugeordnet werden kann. Die vorgenannten Umstände führen den Senat zu der Überzeugung, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom
  24. Januar 2017 nicht von dem Kläger persönlich, sondern einer anderen Person stammt, die sich nicht offenbart. Randnummer 4 Der Kläger wird im vorliegenden Verfahren auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Vertretung ist vorliegend nicht angezeigt worden. Auch kann ein Vertreter prozessual nicht wirksam mit dem Namen des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten unterschreiben (vgl. BFH, Beschluss vom
  25. März 2005 - VIII B 320/03 -, Rz. 3, juris, m.w.N.). Randnummer 5 Überdies fehlt es an einer wirksamen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Verweis auf die im Verfahren OVG 11 N 157.16 eingereichte Erklärung vom
  26. Dezember 2016 reicht schon deshalb nicht hin, weil die Unterschrift unter dieser Erklärung ebenfalls nicht dem Kläger persönlich zuzuordnen ist. Insoweit kann auf die Begründung des das letztgenannte Verfahren betreffenden Senatsbeschlusses vom heutigen Tage zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001324566

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