Versetzung - Änderungskündigung - Annahme unter Vorbehalt Orientierungssatz Während des Änderungsschutzverfahrens ist der Arbeitnehmer im Falle der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt zunächst verpflichtet, zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 27. April 2017, 63 Ga 4562/17, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 2017 - 63 Ca 4562/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist dem Kläger einen Arbeitsplatz in Hamburg zuzuweisen. Randnummer 2 Der 1959 geborene, verheiratete und einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger ist mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er bei Fortzahlung seiner Vergütung seit dem 25. Juli 2006 freigestellt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 31. August 2016 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2017 und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. April 2017 zu geänderten Arbeitsbedingungen an. U. a. sollte der Arbeitsort künftig in der Hauptverwaltung der Beklagten in Hamburg sein. Der Kläger nahm dieses Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungen an und erhob fristgerecht gegen die Änderungskündigung vom 31. August 2016 Änderungskündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 17. Februar 2017 (28 Ca 12439/16) festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 31. August 2016 sozial ungerechtfertigt und auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10 Sa 488/17) eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist. Randnummer 4 Nachdem die Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 29. März 2017 aufforderte sich am 3. April 2017 zur Arbeitsaufnahme in Hamburg einzufinden, hat er mit seinem am 06. April 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes untersagt werden sollte, ihm Arbeit in Hamburg zuzuweisen. Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl.362 - 365 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 5 Durch Urteil vom 27. April 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Antrag des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund zur Seite stehe. Wegen der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt sei ein neuer, bedingter Arbeitsvertrag zustande gekommen, an den der Kläger während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits gebunden sei. Er sei deshalb zunächst verpflichtet, zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten. Zudem habe der Kläger die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, weil er den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon im Kündigungsschutzverfahren gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 365 – 367 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am 2. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 5. Mai 2017 bei dem hiesigen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 07. Juni 2017 begründet. Randnummer 7 Er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit angenommen. Er habe angesichts der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht damit gerechnet, dass die Beklagte Berufung einlegen würde. Deshalb sei er überrascht gewesen, als die Beklagte ihn zur Arbeitsaufnahme in Hamburg aufgefordert habe. Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, es sei ihm unzumutbar, seine Arbeit in Hamburg aufzunehmen. Er könne weder täglich pendeln, noch nach Hamburg umziehen. Zudem bestünden für ihn Beschäftigungsmöglichkeiten in Berlin. Soweit das Arbeitsgericht gemeint habe, der Kläger müsse wegen der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zunächst nach den geänderten Bedingungen arbeiten, sei diese Argumentation formal und vernachlässige, dass er mit der Annahme unter Vorbehalt nur den sichersten Weg für den Erhalt des Arbeitsplatzes gewählt habe. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg meint er, diese Annahme unter Vorbehalt bedeute keinesfalls, dass er die Änderungen als zumutbar akzeptiert habe. Vor dem Hintergrund des in erster Instanz gewonnenen Kündigungsschutzprozesses sei die temporäre Arbeitsaufnahme in Hamburg unzumutbar. Er könne daher die Untersagung der Zuweisung von Arbeit in Hamburg verlangen. Letztlich sei aber auch der örtliche Betriebsrat in Berlin nicht zur Versetzung nach Hamburg angehört worden, weshalb er eine Beschäftigung dort verweigern könne. Randnummer 8 Der Kläger beantragt – zuletzt – Randnummer 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 2017 – 63 Ga 4562/17 – abzuändern und der Beklagten aufzugeben, es zu dulden, dass der Kläger seine Tätigkeit in Hamburg bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht aufnimmt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13. Juli 2017 nebst Anlagen (Bl. 526 – 591 d. A.) als richtig. Randnummer 13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, den örtlichen Betriebsrat in Berlin am 17. Juli 2017 zur Versetzung des Klägers angehört zu haben. Sie hat die an den Betriebsrat übersandte Beteiligungsvorlage zur Akte gereicht. Der Betriebsrat habe sich dazu nicht geäußert. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die – soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht kein Verfügungsanspruch zur Seite. Ob ein Verfügungsgrund – wie das Arbeitsgerichts meint – wegen selbst herbeigeführter Eilbedürftigkeit abzulehnen ist, brauchte nicht entscheiden zu werden. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 16 Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Klage ist bei gebotener Auslegung zulässig, aber nicht begründet. 1. Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Randnummer 19 Soweit der Kläger mit seinem ursprünglichen Klageantrag begehrte, der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro die Zuweisung von Arbeit in Hamburg zu untersagen, wäre die Klage unbegründet gewesen. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht nicht. Grundlage eines solchen Anspruchs könnte nur das Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung als Teil des gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Die Verletzung dieses Rechtes erfolgt aber ggf. durch das Unterlassen der Beschäftigung. Eine solche Rechtsverletzung kann gemäß § 1004 BGB nur durch den Anspruch auf die vertragsgemäße Beschäftigung sanktioniert sein. Außerdem stellt – trotz des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs – nicht jede nicht vertragsgemäße Arbeitgeberweisung zur Konkretisierung der Arbeitspflicht eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Der Arbeitnehmer hat einen Beschäftigungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassung unwirksamer Weisungen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 1995 – 6 Sa 1986/94 – LAGE Nr. 3 zu § 1004 BGB). Im Übrigen verlangte der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag auch etwas Unmögliches. Der streitige Verfügungsanspruch auf Verbot bzw. Unterlassen der Zuweisung der Tätigkeit in Hamburg wäre gemäß § 275 Abs. 1 BGB schon nicht begründet, weil diese Zuweisung längst durch die Ausübung des vom Beklagten beanspruchten Weisungsrechts – mit Schreiben vom 29. März 2017 – erfolgt ist und insofern gar nicht mehr unterlassen werden kann (LAG München, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 Sa 913/04 – NZA-RR 2005, 354). Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Zieles des Klägers dahingehend auszulegen, dass er der Arbeit in Hamburg zunächst fern bleiben bzw. sie vorerst dort nicht aufnehmen will. Das hat er mit dem zuletzt gestellten Klageantrag in der Berufungsinstanz klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum uneingeschränkt zulässig (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe = ZTR 2011, 365). 2. Randnummer 20 Nach § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 916 ff., 935, 940 ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Dabei kommt zumeist eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO in Betracht, mit der ein Anspruch auf eine gegenständliche Leistung gesichert wird. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen allerdings auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist auch im Rahmen des § 940 ZPO das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung zu treffen. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.