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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 447/17 Urteil Kürzung der Sonderzahlung - Pflegekind § 20 Abs 4 S 2 Buchst c TV-L, § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG, § 33 S

Kürzung der Sonderzahlung - Pflegekind Leitsatz 1. Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur b

§ 33SGB VIII als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege unterfällt nicht § 1 Abs.

3 Nr. 1 BEEG. (Rn.27)

  1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG kann deswegen im Falle einer Gewährung von Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BEEG im Rahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L nicht herangezogen werden. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
  2. Februar 2017, 21 Ca 8524/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 – 21 Ca 8524/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzahlung nach § 20 TV-L für das Jahr
  3. Randnummer 2 Die Klägerin steht bei der Beklagten seit dem 15.4.2009 in einem Anstellungsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Randnummer 3 Auf Antrag der Klägerin vom 09.10.2015 wurde ihr vom 01.11.2015 bis zum 31.07.2016 Elternzeit gewährt. Unter dem 05.11.2015 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann eine Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfe-Verbund /KJSH-Stiftung über die Aufnahme

§ 33SGB VIII als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege.

Das Kind war am 21.10.2012 geboren. Randnummer 4 Die Beklagte zahlte unter Berufung auf § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L die Sonderzuwendung um 2/12 gekürzt an die Klägerin aus. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 23.11.2015 und zuletzt mit gewerkschaftlichen Schreiben vom 05.04.2016 machte die Klägerin ihren Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung geltend. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage auf die restliche – ungekürzte – Sonderzahlung mit Urteil vom 28.02.2017 abgewiesen. Die Kürzung sei seitens der Beklagten zu Recht nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L vorgenommen worden. Eine Ausnahme von der Kürzung ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c TV-L, da dieser eindeutig auf das Jahr abstelle, in dem das Kind geboren wurde. Eine Gleichstellung des Jahres der Geburt des Kindes mit dem Jahr, in dem es von Pflegeeltern aufgenommen wird, lasse sich weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG noch aus der Richtlinie 96/34 EG herleiten. Eine ergänzende Tarifauslegung komme darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil die Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten hätten, eine etwaige unbewusste Tariflücke zu schließen. Randnummer 7 Gegen das ihr am 20.03.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit beim Landesarbeitsgericht am 30.03.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2017 mit beim Landesarbeitsgericht am 12.06.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 8 Sie ist der Auffassung, es liege eine unbewusste Tariflücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 BEEG zu schließen sei. Die Tarifnorm stelle auf das BEEG ab, es solle keine Benachteiligung gegenüber den sonstigen Elterngeldberechtigten nach dem BEEG erfolgen. Angesichts der Langwierigkeit des Aufnahmeverfahrens sei eine Inanspruchnahme der Elternzeit bei der Aufnahme eines Pflegekindes regelmäßig gar nicht mehr in dem Geburtsjahr möglich. Da sich die Tarifvertragsparteien an der gesetzlichen Regelung des BEEG orientiert hätten und keinesfalls Elterngeldberechtigte, die nicht die leiblichen Eltern seien, benachteiligen wollten, sei die Privilegierung des § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c TV-L auch zu Gunsten der Klägerin einschlägig. Randnummer 9 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 – 21 Ca 8524/16 – zu verurteilen, an die Klägerin 328,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Auffassung, eine unbewusste Tariflücke liege nicht vor. Entscheidungsgründe A. Randnummer 14 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte Berufung der Klägerin ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig. B. Randnummer 15 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. I. Randnummer 16 Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung zulässiger Weise nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L gekürzt. II. Randnummer 17 Eine Ausnahme von der Kürzungsbefugnis nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L besteht nicht. Randnummer 18

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm unterbleibt eine Verminderung des Anspruchs auf Sonderzahlung nur für das Jahr, in dem das Kind geboren ist. Randnummer 19
  2. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L auf Fälle, in denen ein Pflegekind in dem Jahr, für das die Sonderzahlung gewährt wird, aufgenommen wird, ist nicht möglich. Randnummer 20 a. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 5 – 7 des Urteils = Bl. 33 – 35 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Stellungnahme nach § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Randnummer 21 b. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Randnummer 22 aa. Es ist bereits äußert zweifelhaft, ob bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Dies setzte voraus, dass die Tarifvertragsparteien auch die Aufnahme eines Pflegekindes als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L erfassen wollten. Randnummer 23 Die Tarifnorm stellt auf die „Geburt“ des Kindes ab. Insoweit legt der Wortlaut der Norm nahe, dass allein die Inanspruchnahme von Elternzeit aufgrund tatsächlicher Elternschaft von § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L erfasst werden sollte. Der biologischen Elternschaft steht zwar die Annahme eines Kindes iSd. § 1 Abs. 3 BEEG gleich, in denen ein Anspruch auf Elterngeld begründet wird. Insoweit liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich übersehen haben, dass bei der Annahme eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in einem Haushalt mit dem Ziel der Annahme als Kind iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BEEG, der Bezug des Elterngeldes auch in einem Jahr erfolgen kann, das dem Geburtsjahr nachfolgt, so dass ein Gleichklang von Beginn des Elterngeldbezug und § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L herzustellen wäre. Dies spricht aber gleichermaßen dafür, dass die Tarifvertragsparteien an den Bezug von Elterngeld anknüpfen wollten und bei der Anknüpfung an die Elternzeit anstelle des Elterngeldes übersehen haben, dass es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Ziff. c BEEG auch für Personen, die keinen Anspruch auf Elterngeld haben, die Möglichkeit von Elternzeit gibt. Randnummer 24 bb. Zumindest aber lässt sich eine ergänzende Tarifvertragsauslegung oder die Schließung einer etwaigen Tariflücke entgegen der Auffassung der Klägerin im Falle der Aufnahme eines Pflegekindes als Hilfe zur Erziehung auch nicht aus § 1 Abs. 3 BEEG herleiten. Zwar bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG, dass für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz Satze 1 Nr. 1 BEEG die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Die Klägerin hat aber weder ein Kind angenommen, noch lebt sie mit einem Kind in einem Haushalt, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, so dass die Klägerin sich mit der Personengruppe, die nach § 1 Abs. 3 BEEG elterngeldberechtigt ist, bereits nicht in derselben Lage befindet. Randnummer 25

(1)Die Klägerin hat das Kind nicht iSd. der §§ 1741 ff. BGB angenommen. Randnummer 26
(2)Die Klägerin lebt auch nicht iSd. § 1 Abs. 3 Satz Satze 1 Nr. 1 BEEG mit einem Kind in einem Haushalt, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Randnummer 27 Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt ( LSG Niedersachen, Urteil vom
  1. April 2016 - L 2 EG 11/15 –, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. Februar 2015 – L 11 EG 559/14 –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  3. März 2012 – L 13 EG 33/11 –, juris ). Erst mit dieser wird das ausschlaggebende Ziel der Annahme des Kindes hinreichend verlässlich objektiviert ( LSG Niedersachen, Urteil vom
  4. April 2016 - L 2 EG 11/15 –, juris) . Eine förmliche Adoptionspflege hat die Klägerin indes nicht begründet, sondern einen Vertrag zur Aufnahme

§ 33VIII als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geschlossen. Randnummer 28

(3)Insoweit verweist die Klägerin zwar vollkommen zu Recht darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien an der gesetzlichen Regelung des BEEG orientiert haben und keinesfalls Elterngeldberechtigte, die nicht die leiblichen Eltern seien, benachteiligen wollten. Die Klägerin übersieht allerdings, dass sie in Ermangelung einer Erfassung von § 1 BEEG gar nicht elterngeldberechtigt ist. § 1 Abs. 3 BEEG erfasst den Fall des Abschlusses eines Vertrages zur Aufnahme

§ 33SGB VIII als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nicht.

Der Gesetzgeber hat sich von der Einschätzung leiten lassen, dass er mit dem Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG nur „rechtlich verfestigte Familienbeziehungen“ erfasst hat (vgl. BT-Drs. 1 6/1889, S. 19). Dies ist bei der Klägerin im Verhältnis zu dem im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung aufgenommenen und betreuten Kind nicht der Fall. C. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines Gerichts iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor. Auch ein Zulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kam nicht in Betracht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten, dh. fallübergreifenden Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berühr ( BAG 10.7.2014 – 10 AZN 307/14 - NZA 2014, 982 ). Dies ist nicht der Fall. Nach Angaben beider Parteienvertreter und nach Kenntnis des Gerichts ist ein weiterer Fall, in dem die vorliegende Rechtsrage eine Rolle spielt, nicht bekannt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001324927

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