Abfindung aus einem Sozialplan - Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes Orientierungssatz 1. Kein Anspruch auf höhere Sozialplanabfindung wegen Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes. (Rn.45) 2. Benennt ein Sozialplan bestimmte Kriterien für die Zumutbarkeit eines angebotenen neuen Arbeitsplatzes (Ersatzarbeitsplatz), so ist dies sachgerecht, weil sonst in jedem Einzelfall alle Umstände, die für oder gegen die Zumutbarkeit sprechen, geprüft und abgewogen werden müssten (BAG, Urteil vom 18. Februar 1981- 5 AZR 901/78 - juris). (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 8. November 2016, 16 Ca 3096/16, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2016 – 16 Ca 3096/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan. Randnummer 2 Kläger am ... 1969 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war nach einer Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Zeitraum vom 30. März 1992 bis 29. Januar 2991 vom 01. September 1995 bis 30. November 2015 bei der Beklagten, einem Wohnungsunternehmen, als Sachbearbeiter Mieten/Mietentwicklung beschäftigt. Er bezog eine Vergütung nach Vergütungsgruppe T 6 des bei der Beklagten gültigen Haustarifvertrages in Höhe von 3.130,22 Euro zzgl. vermögenswirksamer Leistungen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers, nachdem zuvor die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wegen Betriebsschließung ihrerseits zum 31. März 2016 gekündigt hatte. Randnummer 3 Anlässlich der beabsichtigten Stilllegung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 25. Juni 2015 einen Sozialplan (Anlage K 4, Bl. 22 – 35 d. A.), der nach seinem Geltungsbereich neben arbeitgeberseitig wegen der Betriebsstilllegung betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern auch für Arbeitnehmer gilt, die eine arbeitgeberseitig veranlasste Eigenkündigung ausgesprochen haben und für diese Arbeitnehmer Abfindungsansprüche vorsieht. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten die Arbeitnehmer die frei werdende Vergütung als weitere Abfindung, Nr. 3.5 des Sozialplans. Randnummer 4 In der Nr. 4 des Sozialplans ist eine Sonderregelung enthalten, der eine Reduzierung der Abfindungsansprüche bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes vorsieht. Er lautet: Randnummer 5 „(...) 4. Abfindungsregelungen in Sonderfällen (zumutbarer/unzumutbarer Arbeitsplatz) Randnummer 6 Bei Vorliegen nachfolgend dargestellter Voraussetzungen haben die Arbeitnehmer geringere oder keine Abfindungsansprüche: Randnummer 7 4.1 Definition zumutbarer/unzumutbarer Arbeitsplatz Randnummer 8 Ein zumutbarer Arbeitsplatz liegt vor, wenn alle nachfolgenden Kriterien gegeben sind. Randnummer 9 4.1.1. Die funktionelle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen am neuen Arbeitsplatz der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit etc.) und Stellung des Arbeitnehmers im Wesentlichen entsprechen. Randnummer 10 4.1.2. Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen des neuen Arbeitsvertrages im Vergleich zu den bisherigen Arbeitsbedingungen maximal wie folgt abweichen: Randnummer 11 - Die Arbeitszeit kann auf bis zu 39,5 Stunden pro Woche (Vollzeit) erhöht werden. Bei bisher teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ist nur eine Erhöhung der Arbeitszeit zumutbar, die der prozentualen Erhöhung der Arbeitszeit eines bisher vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf 39,5 Stunden entspricht. - Bruttoregelgehalt Juli 2015 (zzgl. der Tariflohnerhöhung im Oktober 2015) einschließlich der regelmäßigen monatlichen Zulagen sowie 1/12 der jeweiligen Bonuszahlung 2015 bei unterstellter 100%iger Zielerreichung: Reduzierung um bis zu 5 % - Urlaub: 30 Tage bei einer Fünftagearbeitswoche - Betriebliche Altersversorgung: keine betriebliche Altersversorgung. Randnummer 12 4.1.3. Die räumliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn sich im Regelfall die einfache Wegstrecke von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz um nicht mehr als 45 Minuten verlängert. Die Zumutbarkeitsgrenze liegt mindestens bei einer Wegezeit von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke; sofern die bisherige Wegstrecke im Regelfall bereits 90 Minuten übersteigt, gilt jede Verlängerung als unzumutbar. Die Zeitangaben beruhen auf einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 6 Stunden täglich. Bei einer geringeren Stundenzahl verkürzen sich die Wegezeiten entsprechend. Randnummer 13 Ob eine räumliche Zumutbarkeit im Sinne von Ziffer 4.1.3. gegeben ist, wird einmalig zum Zeitpunkt des Wechsels auf den neuen Arbeitsplatz zum Beginn und Ende der betriebsüblichen Arbeitszeiten des neuen Arbeitgebers grundsätzlich auf der Grundlage der Nutzung des ÖPNV (schnellste Verbindung) berechnet. Von dieser Berechnung kann mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. Randnummer 14 4.1.4. Die rechtliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn der neue Arbeitgeber Randnummer 15 - Die D. W. AG ist oder unmittelbar oder mittelbar in deren Mehrheitsbesitz steht, - Vertraglich die Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 3.1.b für die Berechnung der Kündigungsfristen und etwaig zu gewährender Abfindungszahlungen zusagt, - Auf eine Probezeit verzichtet und - das neue Arbeitsverhältnis unbefristet geschlossen wird. Randnummer 16 4.1.5. Die soziale Unzumutbarkeit kann im Einzelfall aus besonderen Umständen resultieren. Ob dies der Fall ist, entscheiden im Einzelfall auf Antrag des Betroffenen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich. Sollte keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden können, entscheidet die Einigungsstelle. Randnummer 17 4.1.6. Ob ein zumutbarer Arbeitsplatz im obigen Sinne vorliegt, wird anhand des dem Arbeitnehmer unterbreiteten Angebotes oder des bereits vereinbarten Arbeitsvertrages oder eines Änderungsangebots im Sinne des nachstehenden Unterabsatzes beurteilt. Randnummer 18 Das Angebot des zumutbaren Arbeitsvertrages muss bis spätestens den 15. Juni 2015 versendet oder das neue Arbeitsverhältnis muss bereits begründet worden sein. Sollten Arbeitnehmer bereits unzumutbare Arbeitsverhältnisse begründet haben oder sollten bis spätestens 15. Juni 2015 unzumutbare Angebote versendet worden sein, sind die neuen Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmern bis spätestens 10. Juli 2015 (Zugang des Angebots) Änderungsangebote mit dem Inhalt zu unterbreiten, dass auch eine Zumutbarkeit im Sinne dieses Sozialplans gegeben ist. Randnummer 19 Sollte der neue Arbeitgeber den materiell unzumutbaren Arbeitsvertrag nicht oder nicht so nachbessern, dass dieser materiell zumutbar wird, so gilt Folgendes: Randnummer 20 - Kündigt der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber vor Arbeitsantritt, so erhält er bei einer Beendigung auf Veranlassung der GSW die Abfindung gem. Ziffer 3. - Führt er das Arbeitsverhältnis fort, erhält er die Abfindung gemäß Ziffer 4.2.1. Randnummer 21 In seiner Nr. 4.2.5 regelt der Sozialplan folgendes: Randnummer 22 „(...) Randnummer 23 4.2.5 Arbeitnehmer, die ein zumutbares Angebot zur Begründung eines neuen Arbeitsplatzes gem. Ziffer 4.1 dieses Sozialplanes ablehnen, erhalten 25% der gesamten Abfindung gem. Ziffer 3., d. h. 25% des Abfindungsgrundbetrages nach Ziffer 3.1., 25% der Zuschläge nach Ziffer 3.2. und 25% der Alterszulage nach Ziffer 3.3. (...)“ Randnummer 24 Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2015 einen Arbeitsplatz als Mitarbeiter im Backoffice bei einer 100%-Tochter an. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2015 bot sie die Stelle eines Mitarbeiters im Backoffice mit der Spezialisierung „Beratung der Vermieter im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Miete“ bei der D. W. I. Management GmbH (nachfolgend DWI) in Berlin an. Dem Angebot beigefügt war ein bereits von der DWI unterzeichneter Anstellungsvertrag (Anlage K 5, Bl. 36 – 41 d. A.) Vorgesehen war als Arbeitsort Berlin. Als Beginn der Tätigkeit sah der Vertrag den 1. August 2015 und als Vergütung ein Gehalt 3.192,- Euro sowie eine erfolgsabhängige Jahreszahlung von maximal 2.000,- Euro vor. Diese Angebote lehnte der Kläger ab. Randnummer 25 Die Beklagte kürzte die dem Kläger nach dem Sozialplan eigentlich zustehende Abfindung wegen Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes und zahlte an den Kläger neben einem Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens eine Abfindung nach dem Sozialplan in Höhe von 38.958,52 Euro, welche unstreitig 25% der rechnerisch ansonsten geschuldeten Abfindung entsprach. Randnummer 26 Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung des Differenzbetrages hat der Kläger mit seiner am 4. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10. März 2016 zugestellten Klage den sich aus seiner Sicht ergebenden Differenzbetrag zur geschuldeten Sozialplanabfindung geltend gemacht. Randnummer 27 Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine Abfindung nach dem Sozialplan in voller Höhe und ungekürzt zu. Der Ausnahmetatbestand unter Nr. 4.2.5. des Sozialplans greife vorliegend nicht. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ihm ein zumutbares Angebot unterbreitet worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Die Angebote seien schon nicht konkret genug gewesen. Das erste Angebot habe sich auf eine Tätigkeit als „Mädchen für alles“ bezogen und sei nicht zumutbar gewesen. Insbesondere seien die Angebote in funktionaler Hinsicht nicht zumutbar gewesen, weil sie deutlich geringere Anforderungen an die Qualifikation im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit stellten. Die Angebote müssten überwiegend, aus seiner Sicht zu 75% vergleichbar sein. Diese seien aber nicht ansatzweise vergleichbar und deutlich geringer wertig gewesen. Die angebotenen Stellen erfüllten auch nicht die tariflichen Merkmale seiner bisherigen Eingruppierung. Die Beklagte habe kein Recht zur Kürzung der Abfindung gehabt; diese sei daher falsch berechnet. Randnummer 28 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 29 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 116.874,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zuzahlen. Randnummer 30 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat sie die Auffassung vertreten, dem Kläger sei jedenfalls mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des Sozialplanes angeboten worden. Dieses Angebot sei hinreichend konkret und auch funktional zumutbar. Die Arbeitsbedingungen müssten der bisherigen Tätigkeit nur im Wesentlichen entsprechen, aber nicht identisch sein. Das Angebot habe der Qualifikation des Klägers entsprochen und sei hinsichtlich der Anforderungen identisch gewesen. Sinn und Zweck der Regelungen des Sozialplanes sei die Vermeidung von Beschäftigungslosigkeit und die Kürzung ein Anreiz für die Annahme eines zumutbaren Angebots gewesen. Der Kläger habe ein zumutbares Angebot abgelehnt. Sie sei nach dem Sozialplan daher zur Kürzung berechtigt. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf eine auf 25% gekürzte Abfindung, die sie unstreitig gezahlt habe. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Randnummer 33 Mit seinem Urteil vom 8. November 2016, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz ergänzend Bezug genommen, wird hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die volle Sozialplanabfindung, weil er ein zumutbares Angebot abgelehnt und deshalb die Kürzung zu Recht erfolgt sei. Die Sozialplanpartner hätten ein weiten Gestaltungsspielraum und können auch Kürzungen bei der Abfindung vorsehen, wenn zumutbare Arbeitsplatzangebote abgelehnt würden. Dabei seien an eine Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Hier sei nur eine funktionale Zumutbarkeit erforderlich, die aber nicht – wie der Kläger meine – erst ab 75 % identischer Arbeitsinhalte anzunehmen sei. Vielmehr sei auf die Qualifikation und Stellung abzustellen. Dem Kläger sei hier ein zumutbares Angebot unterbreitet worden, welches auch hinreichend konkret gewesen sei. Die Stellung und die Vergütung seien genannt worden und der Kläger habe sich auch informiert. Es sei ihm daher möglich gewesen, Einzelheiten der Tätigkeit zu erfahren. Weitere Einzelheiten seien nicht erforderlich gewesen für die Konkretisierung. Die Tätigkeit sei zumutbar gewesen. Sie sei wie die bisherige Stelle eine Sachbearbeiter-Stelle und habe auch der Ausbildung und dem bisherigem Arbeitsplatz entsprochen. Tätigkeiten im rückwärtigen Bereich seien keineswegs so geringwertig wie der Kläger meine. Sie erforderten vielmehr auch genau die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und bisheriger Tätigkeit erworben habe. Die Bestimmung der ortsüblichen Miete sei nicht allein durch EDV bestimmbar, weil dabei eine Vielzahl von Rechtsfragen aufträten. Auch bestehe keine geringere tarifliche Bewertung der neuen Stelle. Dem Kläger sei eine Stelle mit besonderer Anforderung an die Qualifikation angeboten worden. Dies schlage sich auch in der Vergütung nieder. Im Übrigen seien die finanziellen Bedingungen des Angebots ausschlaggebend. Im Ergebnis sei die angebotene Stelle punktgenau gleichwertig mit der bisherigen Stelle. Die materiellen Kriterien seien nahezu identisch, die erforderliche Ausbildung und Erfahrung ebenso und auch die Stellung sei vergleichbar gewesen. Daher bestehe kein weiterer Abfindungsanspruch. Randnummer 34 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 35 Gegen das dem Kläger am 2. Februar 2017 zugestellte Urteil hat er mit dem am 1. März 2017 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Mai 2017 - mit einem am 3. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 36 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, das Arbeitsgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen, weil es das Angebot vom 29. Juni 2015 als zumutbar angesehen habe. Das Angebot der Beklagten sei aber schon nicht ausreichend konkret gewesen. Spätere Beschreibungen der Beklagten seien nicht heranzuziehen, weil diese während des Laufs der Annahmefrist nicht bekannt gewesen seien. Der angebotene Arbeitsplatz habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht im Wesentlichen seiner alten Stelle entsprochen. Ausschlaggebend sei auf die Kriterien des Sozialplans abzustellen. Es könne nicht von vergleichbaren Anforderungen ausgegangen werden. Schon seine Ausbildung als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und seine langjährige Berufserfahrung stünden irgendeiner kaufmännischen oder einer nur vergleichbaren Ausbildung gegenüber. Weiter stünden Kenntnisse im Mietpreisrecht, Mietvertragsrecht und im allgemeinen Mietrecht den geforderten Kenntnissen im Miet- bzw. Mietvertragsrecht gegenüber. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Anforderungen der Stellenbeschreibung denen des bisherigen Arbeitsplatzes entsprächen sei falsch und werde von ihm auch nicht begründet. Auch die Tätigkeiten im Übrigen entsprächen entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht seinen Kenntnissen. Diese bestünden darin, Schlüssel herauszugeben, Formulare auszufüllen und sonstige Tresentätigkeit. Die Ermittlung der ortsüblichen Miete erfolgte elektronisch und sei im Übrigen gesetzlich geregelt. Die Wohnungsbestände seien in SAP erfasst und enthielten alle mietspiegelrelevanten Merkmale. Die angebotene Stelle sei auch von der Stellung nicht vergleichbar und tariflich geringer bewertet. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Bei der angebotenen Stelle sei zudem anspruchsvollere Tätigkeit nicht mehr enthalten. Schließlich sei das Angebot auch in räumlicher Hinsicht unzumutbar gewesen und letztlich ein Scheinangebot gewesen. Er hat insoweit bestritten, dass die angebotene Stelle überhaupt existiert gestanden habe. Randnummer 37 Der Kläger beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2016 - 16 Ca 3096/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 116.874,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 4. Juli 2017 nebst Anlagen(Bl. 326 – 396 d. A.) als zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, sämtliche Standorte der DWI in Berlin seien die örtlich zumutbar und hat diesbezüglich Fahrplanauskünfte der BVG zur Akte gereicht (Anlagen B 9a – 16 d, Bl. 347 - 396 d. A.). Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die – soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 44 Sie ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 45 Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf eine Abfindung nach dem Sozialplan ist erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen weiteren Abfindungsanspruch, weil er einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt hat und die Beklagte daher zu Recht die Abfindung nach Nr. 4.2.5 des Sozialplanes gekürzt hat. Diese gekürzte Abfindung hat der Kläger erhalten. Gegenteiliges behauptet er selbst nicht und auch die Berechnung der Abfindung ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung gelangt. Das Arbeitsgericht hat die Rechtslage zutreffend dargestellt und den ihm vom Kläger unterbreiteten Sachverhalt zutreffend rechtlich gewürdigt. 1. Randnummer 46 Ein Anspruch des Klägers lässt sich nicht aus dem Sozialplan vom 25. Juni 2015 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht herleiten. Die Beklagte hat diesen Sozialplan richtig angewandt und die dem Kläger danach zustehende Abfindung richtig berechnet. Den sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrag hat die Beklagte an den Kläger gezahlt und die Sozialplanansprüche des Klägers damit erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche zu Gunsten des Klägers bestehen nicht. Denn nach Ziffer 4.2.5. des Sozialplans erhalten Arbeitnehmer, denen ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne der Ziffer 4.1. des Sozialplanes angeboten werden konnte, eine auf 25% gekürzte Abfindung. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Ihm ist unstreitig ein Vertragsangebot der DWI unterbreitet worden, das er abgelehnt hat. Dabei stellt die Kammer allein auf das zweite Angebot vom 29. Juni 2015 ab, weil jedenfalls dieses Angebot zumutbar ist. Auf den Vortrag zu den weiteren behaupteten und teilweise von der Beklagten bestrittenen Angeboten kommt es deshalb nicht an. 2. Randnummer 47 Die Frage der Zumutbarkeit des Vertragsangebots ist nach den im Sozialplan festgelegten Kriterien zu entscheiden. Die Parteien des Sozialplans haben sich für die Festlegung der Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes auf bestimmte Kriterien beschränkt. Das ist auch sachgerecht, weil sonst in jedem Einzelfall alle Umstände, die für oder gegen die Zumutbarkeit sprechen, geprüft und abgewogen werden müssten (BAG, Urteil vom 18. Februar 1981- 5 AZR 901/78 - juris). Das vom Kläger abgelehnte Vertragsangebot vom 29. Juni 2015 war nach Ziffer 4.1. des Sozialplans zumutbar. Seine Vergütung in dieser Stelle sollte in etwa gleichbleiben. Dass dieser Arbeitsplatz von seinem Aufgabengebiet her dem bisherigen Arbeitsplatz nicht im Wesentlichen gleichwertig war, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Damit hat die Beklagte dem Kläger einen zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne des Sozialplanes angeboten. Das Aufgabengebiet entsprach der Vorbildung und Berufserfahrung des Klägers und es sollte keine niedrigere Vergütung erfolgen. Der Sozialplan bezweckte eine Beschäftigungssicherung und räumte ihr den Vorrang vor Entlassung und sozialverträglicher Abfederung ein. Es sieht deshalb auch kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Ersatzarbeitsplatz und Abfindung vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.