nicht widersprochen. Randnummer 17 Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Nach der Bundesrichterwahl 2015 wurde in Berlin zwar ein Interessenbekundungsverfahren für die Gewinnung der Wahlvorschläge zur Bundesrichterwahl eingeführt. Dem hierzu von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gefertigten Merkblatt für die Richterinnen und Richter des Landes Berlin hat die Klägerin zugestimmt. In der Sache rügt sie gleichwohl nach wie vor, dass der Beklagte meine, sie
weiterhin nicht beteiligen und seine Vorschläge nicht begründen zu müssen. Randnummer 18 Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Insbesondere hat die Klägerin das regelmäßig vor Klageerhebung durchzuführende Beanstandungsverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 – 5 K 75.12 – juris Rn. 24 f.) ordnungsgemäß eingeleitet und damit das ihr gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 a Abs. 4 Satz 2 LGG Obliegende getan. Obgleich die nach § 18 Abs. 2 LGG zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Beanstandung für begründet erachtete, der Beklagte an der beanstandeten Maßnahme aber festhielt, machte die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen weder einen weiteren Entscheidungsvorschlag noch legte sie den Vorgang der Personalkommission des Senats vor, wie dies § 18 Abs. 2 und 4 LGG vorsehen (zweite Stufe des Beanstandungsverfahrens). Ob die Begründung der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen zutreffend ist, dass sich die Vorlage erübrigt habe, weil sich die beanstandete Maßnahme durch die Durchführung der Bundesrichterwahl erledigt habe (so
die früher zuständige
nicht zum Nachteil gereichen. B. Randnummer 19 Die Klage ist indes nicht begründet. Randnummer 20 Der Beklagte hat die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gesamtfrauenvertreterin nicht verletzt, indem er sie an seiner Entscheidung, ob und welche Kandidatinnen und / oder Kandidaten er dem Bundesrichterwahlausschuss vorschlug, nicht beteiligte, denn die Klägerin hatte keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung. Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl unterfällt nicht dem Landesgleichstellungsgesetz (dazu I.) und ist keine Maßnahme im Sinne des als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 17 Abs. 1 und 2 LGG (dazu II.). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre keine Zuständigkeit der Klägerin als Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz gegeben (dazu III.). I. Randnummer 21 Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge des Beklagten für die Bundesrichterwahl Berliner Richterinnen und Richter betreffend unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes für die Landesrichterinnen und -richter eröffnet ist (dazu 1.). Jedenfalls ist das Landesgleichstellungsgesetz nicht für Bundesrichterwahlvorschläge einschlägig (dazu 2.). 1. Randnummer 22 Ob das Landesgleichstellungsgesetz auf die Berliner Richterinnen und Richter Anwendung findet, kann hier offenbleiben. Randnummer 23 Ausweislich seines § 1 gilt das Landesgleichstellungsgesetz für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Randnummer 24 Anders als der auf diese Weise definierte „sachliche“ Geltungsbereich des Gesetzes ist der „personelle“ Geltungsbereich im Landesgleichstellungsgesetz nicht festgelegt. Es lässt sich lediglich mittelbar erkennen, dass das Gesetz für die „Beschäftigten“ in den in § 1 genannten Dienststellen gelten soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 bis 4; § 11 LGG ; vgl.
a LGG , wonach wahlberechtigt und wählbar „alle weiblichen Beschäftigten“ der Dienststelle sind). Randnummer 25 Der Begriff der „Beschäftigten“ ist im Landesgleichstellungsgesetz – anders als etwa im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) – nicht definiert. Es versteht sich nicht von selbst, dass dazu neben Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen
Richterinnen gehören (so ausdrücklich § 3 Nr. 4 BGleiG; in diesem Sinne für das Landesgleichstellungsgesetz allerdings
das Urteil der Kammer vom 3. Mai 2013 – 5 K 441.12 – juris Rn. 20 ). So sind etwa nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes nur Beamte und Arbeitnehmer, nicht hingegen Richter, wenn sie nicht für eine Verwaltungstätigkeit abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 BPersVG). Dies gilt, obwohl
in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen gebildet werden (§ 1 Satz 1 BPersVG). Dass das Landesgleichstellungsgesetz sich „für die Gerichte des Landes Berlin“ Geltung beimisst, bedeutet deshalb nicht, dass das Gesetz für alle dort tätigen Berufsgruppen (Arbeitnehmer, Beamte und Richter) gelten muss. Randnummer 26 Die Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG) vom
auf die Richterinnen und Richter erstreckt hätte (vgl. Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Frauen 16/65 vom 6. September 2010, S. 16).
die damalige Senatorin für Justiz schien nach der Streichung des vorgeschlagenen Absatzes 2 davon auszugehen, dass die Richterinnen und Richter dem Anwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes
weiterhin nicht unterfallen, was sie bedauerte (vgl. Inhaltsprotokoll des Rechtsausschusses 16/66 vom
kein Beteiligungserfordernis eines Berliner Präsidialrates (siehe unten; vgl. § 60 RiGBln ). Die Entlassung aus dem Landesdienst ist (nur) die regelmäßige gesetzliche Folge der Ernennung zum Bundesrichter (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; vgl.
StG). b. Randnummer 33 Das Vorschlagsrecht als lediglich vorbereitender Verfahrensschritt kann außerdem keiner weitergehenden gerichtlichen Überprüfung unterliegen als die weitgehend nicht justitiable Bundesrichterwahl selbst. Randnummer 34 § 10 Abs. 1 Satz 1 RiWG eröffnet dem zuständigen Bundesminister und den Mitgliedern des Richterwahlausschusses ein Entschließungs- und Auswahlermessen: Sie können eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorschlagen, müssen dies jedoch nicht tun. Der- oder diejenige kann, muss aber nicht Richterin bzw. Richter sein. Ungeachtet der tatsächlichen Praxis muss die oder der Vorgeschlagene weder im Dienst desselben Landes stehen noch dieselbe landsmannschaftliche Zugehörigkeit aufweisen wie das betreffende Mitglied des Richterwahlausschusses. Es können
Personen vorgeschlagen werden, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind. Randnummer 35 Das Vorschlagsrecht ist Teil der Personalmaßnahme „Bundesrichterwahl“, die bis auf eine Willkürkontrolle und evidente Auswahlfehlentscheidungen nicht justitiabel ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ist bei der Bundesrichterwahl allenfalls die Zustimmung (oder Ablehnung) des Bundesministers zum Vorschlag des Richterwahlausschusses (vgl. § 13 RiWG) im gerichtlichen Verfahren angreifbar, während die Entscheidung des Richterwahlausschusses nach §§ 11 und 12 RiWG ein verfahrensrechtliches Internum bleibt. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner Begründungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 34). Nach Auffassung der Kammer gilt dies nicht nur hinsichtlich der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für unterlegene Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sondern entsprechend
für andere gesetzliche Vorgaben wie hier des Landesgleichstellungsgesetzes. Randnummer 36 Das von Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren mit zwei Akteuren – dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Bundesminister – hat eine kondominiale Struktur und enthält ein Wahlelement. Dies führt zu einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss; beide agieren nicht unabhängig voneinander, sondern aufeinander bezogen. Aufgrund dieser geteilten Verantwortung müssen sie bei ihren Entscheidungen die Bindungen, aber
die verfassungsrechtlichen Freiräume beachten, die für den jeweils anderen Akteur bestehen. Auf Seiten des Richterwahlausschusses bedeutet dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten muss. Dass zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis verlangt (nicht mehr und nicht weniger), dass der Richterwahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 27-31). Eine echte Auswahlentscheidung wird dabei allerdings nicht getroffen: Die Mitglieder des Richterwahlausschusses unterliegen nicht den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG in dem Sinne, dass sie nur den jeweils besten Kandidaten wählen dürften.
der Bundesminister trifft keine echte Auswahlentscheidung, denn aufgrund der Wahl des Richterwahlausschusses ist er in seiner Entscheidung auf die Gewählten festgelegt und kann dementsprechend nur deren Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG – nicht aber deren bessere oder schlechtere Eignung im Verhältnis zu nicht gewählten Kandidaten – beurteilen. Dem Bundesminister kommt also in Bezug auf die Gewählten lediglich ein durch Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen gebundenes Vetorecht zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 5 ME 199/15 – juris Rn. 41 m. w. N.). Randnummer 37 Bei einer solchen Ausgestaltung des bundesrechtlichen Wahlverfahrens können an die Mitglieder des Richterwahlausschusses bei der vorgelagerten Entscheidung darüber, wen sie dem Richterwahlausschuss vorschlagen, keine weitergehenden landesrechtlichen Anforderungen gestellt werden,
nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch Einbeziehung der Klägerin auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes. II. Randnummer 38 Die Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl ist überdies keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 LGG . Randnummer 39 Nach § 17 Abs. 1 LGG ist die (Gesamt-) Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Norm ist – anknüpfend an die personalvertretungsrechtliche Terminologie – jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – 4 B 20.14 – juris Rn. 20-27 m. w. N.). Randnummer 40 Hieran gemessen sind die Entscheidungsfindung, Auswahl und Vorschlag einer Kandidatin und / oder eines Kandidaten zum Bundesrichterwahlausschuss weder aufgrund ihrer Zielrichtung noch Wirkungsweise als personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, geht es um die Wahl zu einem Bundesgericht und nicht um die Entfernung von Richterinnen und Richtern aus dem Landesdienst. Die Auswahl und der Vorschlag zum Bundesrichterwahlausschuss berühren weder die Vorgeschlagenen noch die nicht Berücksichtigten in ihrer Rechtsstellung. Status und Dienstposten aller Betreffenden bleiben unberührt; erst mit der Ernennung durch den Bundespräsidenten erfolgt (regelmäßig) der Statuswechsel der oder des Gewählten (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; vgl.
StG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG oder sonstige rechtliche relevante Erwartungen sind nicht in gerichtlich überprüfbarer Form berührt (siehe oben). Dementsprechend besteht
kein Beteiligungserfordernis eines Berliner Präsidialrates (siehe unten). Randnummer 41 Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG folgt nichts anderes. Danach hat die Frauenvertreterin zwar (unter anderem) das Recht der Beteiligung an Stellenausschreibungen und an Auswahlverfahren sowie zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen. Dadurch wird indes nicht der Maßnahmebegriff erweitert, sondern lediglich ein (bestehendes) Beteiligungsrecht gegenüber § 17 Abs. 1 LGG vorverlagert und auf die Phase des Entscheidungsprozesses erstreckt, in der die Willensbildung der Dienststellenleitung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 24). III. Randnummer 42 Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von der Anwendbarkeit des Landesgleichstellungsgesetzes und dem Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ausginge, würde sich keine Zuständigkeit der Klägerin ergeben. Randnummer 43 Die Gesamtfrauenvertreterin ist nach dem Landesgleichstellungsgesetz zu wählen für diejenigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, die einen Gesamtpersonalrat bilden ( § 18 a Abs. 1 Satz 1 LGG ); dazu gehört
die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unterstehenden Gerichte und Behörden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin – PersVG). Die Gesamtfrauenvertreterin ist zuständig für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist, sowie für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde ( § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG ). 1. Randnummer 44 Die Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht aus der ersten und dritten Alternative der letztgenannten Vorschrift. Weder der Gesamt- noch der Hauptpersonalrat waren hier zu beteiligen, weil es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine richterrechtliche Personalmaßnahme handelte (dazu a.). Eine analoge Anwendung der Norm auf die Richtervertretungen scheidet bereits grundsätzlich aus, weil es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als
an der notwendigen Vergleichbarkeit zwischen den Personalvertretungsgremien und Richtervertretungen fehlt (dazu b.). Darüber hinaus handelte es sich vorliegend richter- wie personalvertretungsrechtlich nicht um eine beteiligungspflichtige Maßnahme (dazu c.). a. Randnummer 45 Auf Personalmaßnahmen betreffend die Richter des Landes Berlin findet nicht das Personalvertretungsgesetz Berlin (vgl. §§ 3 und 4 PersVG), sondern das Berliner Richtergesetz Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RiGBln ). Die dortigen Gremien „Richterrat“ ( §§ 33 ff. RiGBln ) und „Präsidialrat“ ( §§ 57 ff. RiGBln ) werden in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG nicht genannt. b. Randnummer 46 Entgegen den Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG, dort Absatz 6 zu § 18 a LGG ) ist § 18 a Abs. 4 LGG nicht analog auf Angelegenheiten anzuwenden, an denen nach den Vorschriften des Berliner Richtergesetzes ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat, ein Präsidialrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist, also insbesondere
auf Personalmaßnahmen, die Richter oder Staatsanwälte betreffen. Randnummer 47 Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge
auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 C 35.13 – juris Rn. 23). Daran fehlt es. Randnummer 48 Bereits eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Ist schon nicht hinreichend klar, ob das Landesgleichstellungsgesetz überhaupt auf Richterinnen und Richter anzuwenden ist (siehe oben I. 1.), ist erst recht unsicher, ob der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Gesamtfrauenvertreterin nicht bewusst auf Personalangelegenheiten der Beamten und Angestellten beschränkt hat. Das kann hier aber
dahinstehen. Randnummer 49 Denn es fehlt jedenfalls an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die in § 18 a Abs. 4 Satz 1 LGG genannten personalvertretungsrechtlichen Gremien sind aus verfassungsrechtlichen Gründen mit den Organen der Richtervertretungen nicht vergleichbar. Das Richteramt ist ein vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Berliner Richtergesetzes über die besondere Art der Beteiligung bei Richtern betreffende Personalmaßnahmen schließen eine Mitbestimmung nach den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes aus (vgl. zum Deutschen Richtergesetz: BVerfG, Beschluss vom
dem Gesetzgeber bekannt sind. Richter sind der Exekutive gegenüber weitgehend unabhängig. Außerdem stehen sie unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Unabhängigkeitsschutz (vgl. Art. 97 Abs. 2 GG). Schließlich sind die Vertretungen der Richter sowohl Interessenvertretungen des Berufsstandes als
Organe der Dritten Gewalt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber eine von Verfassungs wegen gebotene (vgl. BVerfG a. a. O.) Zweiteilung der Richtervertretung nach den jeweils unterschiedlichen Mandaten vorgenommen: Der Richterrat ist die Vertretung der Richter zur Wahrung vorwiegend der persönlichen Interessen der Richter in ihrem Beruf und insoweit der gesamten Interessen des Berufsstands. Der Präsidialrat ist die Vertretung der Richter als Organe der Rechtsprechung zur Wahrung der Rechte der Dritten Gewalt insbesondere gegenüber der Exekutive (vgl. zum Ganzen: Fürst, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 4 Richterrecht, T vor § 49 DRiG Rn. 4 und 11-13). Randnummer 50 Schließlich ist in dem streitgegenständlichen Kontext zu beachten, dass die statusrelevanten Maßnahmen Richterinnen und Richter betreffend anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht durch die Behördenleitung, sondern maßgeblich durch die Richterwahlausschüsse bestimmt werden. c. Randnummer 51 Unabhängig davon hätte die Zuständigkeit der Klägerin
dann nicht bestanden, wenn man von einer (entsprechenden) Anwendbarkeit der Regelungen des Berliner Richtergesetzes oder des Personalvertretungsgesetzes Berlin ausgehen wollte. Weder der Richter- oder Präsidialrat noch der Gesamt- oder Hauptpersonalrat war bei der dem Streit zugrundeliegenden Einzelpersonalmaßnahme zu beteiligen. Bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 10 Abs. 1 RiWG handelt es sich weder nach dem Berliner Richtergesetz noch dem Personalvertretungsgesetz Berlin um eine mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige Angelegenheit (vgl. für den Richterrat §§ 41 , 42 RiGBln , für den Präsidialrat § 60 RiGBln und für den Personalrat §§ 85-90 PersVG). Zu beteiligen war nur der Präsidialrat des entsprechenden Bundesgerichts (vgl. § 55 DRiG). Randnummer 52 Insbesondere ist kein Fall des § 41 Abs. 2 Nr. 8 RiGBln bzw. § 90 Nr. 6 PersVG gegeben, da es bei der Bundesrichterwahl nicht um die Ausschreibung von Berliner Stellen geht. Die Ausübung des Vorschlagsrechts ist
keine Einstellung ( § 60 Abs. 1 Nr. 1 RiGBln ; § 88 Nr. 1 PersVG), Beförderung bzw. gleichstehende Verleihung eines anderen Amtes ( § 60 Abs. 1 Nr. 2 RiGBln ; § 86 Abs. 3 Nr. 1 PersVG), Versetzung ( § 60 Abs. 1 Nr. 3 RiGBln ; § 88 Nr. 5 PersVG) oder sonstige beteiligungspflichtige Berliner Personalmaßnahme. Vielmehr wird die Statusmaßnahme (Ernennung zum Bundesrichter) durch den Bundespräsidenten getroffen (vgl. § 1 Abs. 1 RiWG). Mit der Ernennung im Bund erlischt das Statusverhältnis zum Land (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG; § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 – 5 K 58.16 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das vorliegende Verfahren wirft verschiedene bislang noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfragen auf, insbesondere ob die Gesamtfrauenvertreterin bei der Ausübung des Vorschlagsrechts im Rahmen von Bundesrichterwahlen betreffend die Richter des Landes Berlin zu beteiligen ist. Die Klärung dieser Zweifelsfrage ist mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle notwendig. Randnummer 56 BESCHLUSS Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001324977
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