Obsah (11)
§ 113§ 43§ 62§§ 1626§ 4§ 21§ 17§ 306§ 224§ 28§§ 39Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung; Aufenthalt an einem gefährlichen Ort Orientierungssatz 1. Grundsätzlich ist die Polizei in Berlin berechtigt, die Ident
§ 113Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – Vw
GO – analog statthaft ist oder ob die Maßnahmen als Realakte zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass die allgemeine Feststellungsklage
§ 43Abs. 1 Vw
GO die richtige Klageart wäre. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist jedenfalls gegeben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe im Streit steht (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., 2014, § 43, Rn. 100 f.). Randnummer 16 Die noch minderjährige und damit
§ 62Abs. 1 Vw
GO noch nicht prozessfähige Klägerin wird im Verfahren
§§ 1626, 1629 Abs.
1 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter vertreten. II. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung und Datenabfrage begehrt (Ziff. 1. und 2. des Klageantrags). Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der körperlichen Durchsuchung der Klägerin (Ziff. 3. des Klageantrags), ist die Klage begründet. Randnummer 18 1. Dass eine Identitätsfeststellung der Klägerin stattgefunden hat, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als unstreitig gelten, auch wenn dies vom Beklagten nicht dokumentiert wurde; denn beide Zeugen haben den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin bestätigt. Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist vorliegend § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn diese sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. Randnummer 19
- a)Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht (vgl. zu ähnlichen Regelungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2010 – 11 PA 191/09; VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 – Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00; juris). Insbesondere ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete
§ 4Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei – Hmb
PolDVG – a.F., die nach einer Entscheidung des OVG Hamburg verfassungswidrig war (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf 226/12, juris).
§ 4Abs. 2 Hmb
PolDVG a.F. war die Polizei berechtigt, im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anzuhalten, zu befragen, ihre Identität festzustellen und mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen, soweit aufgrund von „konkreten Lageerkenntnissen“ anzunehmen war, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich war. Diese Regelung war nach Auffassung des OVG Hamburg nicht hinreichend bestimmt; insbesondere könne das Tatbestandsmerkmal der „konkreten Lageerkenntnisse“ nicht mit Tatsachen gleichgesetzt werden, weil das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich den Begriff der „Tatsache“ oder des „tatsächlichen Anhaltspunkts“ verwende. Aus der Formulierung „konkrete Lageerkenntnisse“ müsse geschlossen werden, dass nicht nur tatsächliche Gesichtspunkte, sondern auch die hierauf beruhenden polizeilichen Einschätzungen und Bewertungen maßgeblich seien. Damit habe es der Normadressat – hier: die Polizei – in der Hand, das Vorliegen der entscheidenden Tatbestandsvoraussetzung selbst herbeizuführen. Eine nachträgliche Rechtskontrolle durch die Gerichte sei damit weitgehend inhaltslos; in der Sache werde der Behörde eine dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum vergleichbare Einschätzungsprärogative eingeräumt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Das bestehende Bestimmtheitsdefizit werde auch nicht durch Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen kompensiert (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 51 ff.). Die Norm verstieß nach Auffassung des OVG Hamburg außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Identitätsfeststellung habe wegen der stigmatisierenden Wirkung einer Kontrolle nicht nur geringfügige Eingriffsintensität. Unter Berücksichtigung dessen fehle es an der Normierung geeigneter Eingriffsgrenzen, weil weder eine relevante Eingriffsschwelle formuliert werde noch vorgesehen sei, dass die Maßnahmeadressaten eine besondere Nähe zu der abzuwendenden Gefahr aufweisen müssen. Das tatsächliche Vorliegen einer konkreten Gefahr sei nach der Konzeption des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. gerade nicht erforderlich, sondern es komme lediglich auf eine durch das Gesetz nicht näher determinierte und nicht überprüfbare Bewertung der Polizei selbst an (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 62 ff.). Randnummer 20 Im Unterschied zu § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. stellt § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG jedoch gerade nicht auf polizeiliche Einschätzungen und Wertungen ab, sondern – gerichtlich voll überprüfbar – auf das Vorliegen von Tatsachen. Diese müssen Anhaltspunkte dafür geben, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Der Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ wird dabei in § 17 Abs. 3 ASOG definiert. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG ist damit hinreichend bestimmt. Der Regelung von Zuständigkeits- und Verfahrensfragen für die Festlegung eines kriminalitätsbelasteten Ortes durch die Polizei bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht, weil die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG für gegeben erachtet, für die gerichtliche Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die gesetzliche Regelung erlaubt und erfordert vielmehr in jedem Einzelfall die volle gerichtliche Überprüfung der Gefahrenlage für den jeweils konkreten Ort. Da durch die Regelung geeignete Eingriffsgrenzen normiert werden, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, die für die Gefahr einer Begehung bestimmter Straftaten sprechen, ist die Norm auch verhältnismäßig. Randnummer 21
- b)Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung der Klägerin waren hier gegeben, weil sich die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG aufhielt. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer entsprechenden polizeilichen Verantwortlichkeit der Klägerin ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG gerade nicht erforderlich (Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in Berlin, 11. Aufl., § 21, Rn. 49). Die Norm ermöglicht vielmehr verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen, die nur an den Aufenthalt einer Person an einem gefährlichen Ort anknüpfen. Straftaten „von erheblicher Bedeutung“
§ 21Abs.
2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG sind
§ 17Abs.
3 ASOG unter anderem Verbrechen – hierzu zählen etwa Brandstiftungen
§ 306des Strafgesetzbuches – St
GB – i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB – und gefährliche Körperverletzungen
§ 224St
GB. Ein „sich aufhalten“ i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG liegt vor, wenn eine Person eine gewisse Zeit an einem Ort oder Platz verbringt (Knape/Schönrock, a. a. O. § 21, Rn. 50). Randnummer 22 Der Bereich der Straßenecke Rigaer Straße/Silvio-Meier-Straße, wo die Kontrolle der Klägerin stattfand, ist für den streitgegenständlichen Zeitpunkt, den 16. Januar 2016 ca. 10.30 Uhr, als gefährlicher Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG anzusehen. Das Gebiet um die Rigaer Straße ist ausweislich zahlreicher Presseberichte seit mindestens Anfang 2015 gerichtsbekannt Schauplatz von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linkextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften. Auf einen Vergleich mit anderen Orten im Land Berlin, in der Weise, dass Maßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG nur an dem/den jeweils gefährlichsten Ort(
- en)zulässig wären oder eine bestimmte Häufigkeit von erheblichen Straftaten zu fordern wäre, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht an; denn eine solche Einschränkung kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden und würde auch dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widersprechen. Einer Dokumentation des Beklagten zufolge (vgl. Bl. 32 ff. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 1 K 229.16 ) fanden in der Rigaer Straße und den angrenzenden Straßenzügen in den Monaten vor der hier streitgegenständlichen Überprüfung der Klägerin u.a. die folgenden Straftaten statt, die als erheblich i.S.d. § 17 Abs. 3 ASOG zu qualifizieren sind: Randnummer 23 - 12. Juli 2015: Flaschen- und Steinwürfe im Bereich der Rigaer Straße/Liebigstraße (zwei gefährliche Körperverletzungen); - 29. Juli 2015: Steinwürfe aus Wohnhäusern im Bereich der Rigaer Straße/Proskauer Straße auf Polizeikräfte (versuchte gefährliche Körperverletzung); - 29. Juli 2015: Entzünden eines PKW im Bereich der Rigaer Straße …, woraufhin weitere Fahrzeuge in Brand gerieten (Brandstiftung); - 1. August 2015: im Bereich der Rigaer Straße/Liebigstraße wurden Einsatzkräfte der Polizei bei dem Versuch, ein Feuer zu löschen, von den umliegenden Dächern mit Steinen und Dachziegeln beworfen, wobei drei Beamte verletzt wurden (gefährliche Körperverletzung); - 26. September 2015: Steinwürfe auf Einsatzkräfte der Polizei vom Dach des Objekts Rigaer Straße .../Liebigstraße ... (versuchte gefährliche Körperverletzung); - 3. Oktober 2015: Einsatzkräfte der Polizei wurden im Bereich der Rigaer Straße … vom Dach aus mit Kleinpflastersteinen und Pyrotechnik beworfen, wodurch ein Beamter verletzt wurde (gefährliche Körperverletzung); - 5. Oktober 2015: Inbrandsetzen einer Wandverkleidung eines Gebäudes in der Liebigstraße ... (Brandstiftung); - 6. Oktober 2015: eine Person wurde aus einer ca. 10-köpfigen Gruppe heraus attackiert und erlitt eine Rippenprellung (gefährliche Körperverletzung); - 12. November 2015: eine Person wurde durch zwei weitere Personen angegriffen und geschlagen (gefährliche Körperverletzung); - 12./13. Dezember 2015: Inbrandsetzen eines PKW im Bereich der Liebigstraße … (Brandstiftung); - 12./13. Dezember 2015: Wurfattacke mit pyrotechnischem Material auf eingesetzte Polizeikräfte durch eine Kleingruppe der linksextremistischen Szene im Bereich der Liebigstraße ... (gefährliche Körperverletzung). Randnummer 24 Die Straßenecke Rigaer Straße/Silvio-Meier-Straße befindet sich unmittelbarer Nachbarschaft zu den soeben genannten Orten. Die Überprüfung der Klägerin fällt in einen Zeitraum, in dem im gesamten Nahbereich erhebliche Straftaten gehäuft aufgetreten sind und damit auch zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt erwartet werden mussten. Die Klägerin hielt sich zum Zeitpunkt der Kontrolle an dem kriminalitätsbelasteten Ort auf, auch wenn sie dort nicht (längere Zeit) verweilte. Dass sich die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf dem Weg zu einem Fundusverkauf in der Komischen Oper in der Behrenstraße ... in Berlin-Mitte befand und damit die Absicht hatte, den Bereich der Rigaer Straße lediglich zu durchqueren, war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der eingesetzten Polizeibeamten nicht erkennbar. Von der Außensicht ebenso naheliegend wäre ein „flanierendes Verweilen“ der Klägerin und ihrer Begleiter im Bereich der Rigaer Straße und der umliegenden Straßenzüge gewesen, das dann einen Aufenthalt i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG darstellen würde. Randnummer 25 2. Der Abgleich personenbezogener Daten der Klägerin mit automatisiert geführten polizeilichen Dateien ist, sofern dieser durchgeführt wurde, ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Ob eine Datenabfrage durchgeführt wurde – und ob gegebenenfalls lediglich eine Fahndungsnotierung
§ 28Abs.
1 S. 2 ASOG geprüft wurde oder ob darüber hinaus ein Abgleich mit dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) vorgenommen wurde
§ 28Abs.
1 S. 1 ASOG – konnte vorliegend nicht aufgeklärt werden. Die Voraussetzungen beider Eingriffsnormen sind hier aber erfüllt. Randnummer 26 a)
§ 28Abs.
1 S. 1 ASOG kann die Polizei personenbezogene Daten in einer von ihr automatisiert geführten Datei abfragen und mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist. Die polizeiliche Aufgabe bestand vorliegend in der Abwehr und Bekämpfung von Gefahren im Bereich der Rigaer Straße zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. Zu diesem Zweck war es nicht ausreichend,
§ 21Abs.
2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG lediglich Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort und vergleichbare Daten der sich an dem gefährlichen Ort aufhaltenden Personen festzustellen. Zur Durchführung einer konkreten Gefährdungsabschätzung und der Entscheidung über gegebenenfalls zu treffende weitere Maßnahmen begegnet es keinen Bedenken, die in POLIKS gespeicherten Erkenntnisse zu Rate zu ziehen und damit beispielsweise festzustellen, ob gegen die betreffende Person ein Aufenthaltsverbot bestand war (vgl. Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG Berlin, 2004, § 28, Rn. 3). Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass allein die Durchführung einer Datenabfrage bzw. eines Datenabgleichs eine nur geringe Eingriffstiefe aufweist, weil diese allein (noch) nicht mit weiteren Belastungen für den Betroffenen einhergeht. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche polizeilichen Maßnahmen aufgrund der durch die Abfrage gewonnenen Erkenntnisse angeordnet werden können. Dies ist jedoch im Rahmen der Rechtmäßigkeit dieser weitergehenden Maßnahme zu prüfen und betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage. Randnummer 27 b)
§ 28Abs.
1 S. 2 ASOG kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die personenbezogenen Daten der Klägerin wurden vorliegend rechtmäßig erlangt, weil die Identitätsfeststellung, wie oben ausgeführt, rechtmäßig war. Es gab auch Anhaltspunkte dafür, durch die Abfrage bzw. den Abgleich sachdienliche Hinweise zu erhalten. Bei diesen Anhaltspunkten muss es sich nicht um – auf den Betroffenen bezogene – feststehende Tatsachen handeln. Ausreichend sind vielmehr Faktoren, die aufgrund von allgemeinen polizeilichen und kriminalistischen Erkenntnissen gewonnen wurden, z.B. Identitätsfeststellungen an gefährlichen Orten
§ 21Abs.
2 Nr. 1 ASOG (Knape/Schönrock,a. a. O. § 28, Rn. 15). Vorliegend erschien aufgrund der bereits dargestellten Umstände die Erwartung gerechtfertigt, im Bereich der Rigaer Straße/Silvio-Meier-Straße zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Fahndung ausgeschriebene Personen anzutreffen, die durch einen Abgleich mit dem Fahndungsbestand identifiziert werden könnten. Randnummer 28 3. Die Durchsuchung der Klägerin war rechtswidrig. Randnummer 29 Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG. Danach kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn diese sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG genannten Orte befindet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG sind damit vorliegend erfüllt, weil sich die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- aa)ASOG aufhielt. Randnummer 30 Die Maßnahme war vorliegend einzelfallbezogen indes ermessensfehlerhaft, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht wurden (§ 11 Abs. 1 ASOG). Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 – Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00, juris, Rn. 114; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 Bf. 226/12, juris, Rn. 71), tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten. Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden (vgl. VGH München, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04, juris, Rn. 42). Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen (VGH München, Beschluss vom 8. März 2012 – 10 C 12.141, juris, Rn. 15; zustimmend für das Berliner Landesrecht: Knape/Schönrock, a. a. O. § 34, Rn. 32). Randnummer 31 Vorliegend konnte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Umstände nachweisen, die einen derartigen Zusammenhang zwischen den Gründen für die Gefährlichkeit des Ortes und der konkreten Person der Klägerin begründen könnten. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine militärisch anmutende Bekleidung einer Begleitperson der Klägerin, wie der Zeuge PHK B...dies für den Zeugen F...beschrieben hat, insofern ausreichend wäre; denn es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Person, die der Zeuge PHK B...beschrieben hat, tatsächlich um den Zeugen F...gehandelt hat. Der Zeuge F...hat bekundet, er besitze keine militärähnliche Kleidung in dem vom Zeugen PHK B...beschriebenen Sinne, nämlich bestehend aus schwarzen Stiefeln, einer beigen Tarnfleckhose, einem (Armee-)Parka und einer Armeemütze. Vielmehr sei er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in ähnlicher Weise dunkel und unauffällig gekleidet gewesen wie bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge F...ist nach dem Eindruck der Kammer glaubwürdig. Seine Einlassung erscheint glaubhaft und wird letztlich bestätigt durch die Einsatzdokumentation des Beklagten, in der die Kleidung des (damals ebenfalls überprüften) Zeugen F...in ähnlicher Weise als dunkel beschrieben wird, ohne weitere Auffälligkeiten zu benennen. Schließlich hat der Zeuge PHK B...auf entsprechenden Vorhalt mitgeteilt, er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei der von ihm beschriebenen Person um den Zeugen...gehandelt habe. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Zeuge PHK...die Personengruppe um die Klägerin nicht selbst überprüft, sondern die gesamte Maßnahme als Zugführer abgesichert und beobachtet hat, für offen, ob insofern nicht eine Verwechslung mit einer anderen, möglicherweise am gleichen Tag überprüften Person vorliegt. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten nicht angeboten. Andere Gründe, die einen Bezug zwischen der Klägerin und den die Gefährlichkeit des Ortes begründenden Umstände herstellen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. Randnummer 33 BESCHLUSS Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird
§§ 39ff., 52 f.
des Gerichtskostengesetzes für den Zeitraum bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 5.000 € und für den anschließenden Zeitraum auf 3.000 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001325167