Kostenentscheidung - Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung - Schadensersatzpflicht Leitsatz Zur Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 1. September 2017, 44 Ca 7397/17, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.09.2017 – 44 Ca 7397/17 – geändert: Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Kläger haben 16 v.H. und der Beklagte 84 v.H. der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die gemäß § 91 a Abs. 2, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte sowie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Randnummer 2 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen anteiligen Kostentragungspflicht der Parteien. Randnummer 3 1. Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommt es vor allem darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich gehabt hätte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 a Rdnr. 24 m.w.N.). Allerdings kann hiervon abgewichen werden, wenn dies durch besondere Umstände geboten erscheint. So entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Drittschuldner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er entgegen § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnererklärung nicht abgibt und dann im Drittschuldnerprozess vorträgt, die vermeintlich gepfändete Forderung bestehe nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2011 – I-21 W 44/10 – juris). Die Drittschuldnererklärung soll den Gläubiger in die Lage versetzen, sachgerecht zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorzugehen. Folgerichtig ist der Drittschuldner gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, die dem Gläubiger durch die Nichterfüllung der Erklärungspflicht entsteht. Dieser Schaden besteht vor allem in den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits (BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 3 AZB 45/05 – juris, Rdnr. 16). Diese Schadensersatzverpflichtung kann bereits bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO berücksichtigt werden. Randnummer 4 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte den Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der durch die Klageanträge zu 1. und 2. verursacht worden sind, während die Kläger den auf den Hilfsantrag zu 3. entfallenden Kostenanteil zu tragen haben. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.