Sozialkassenverfahren - Bürgenhaftung Leitsatz Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG (Rn.39) Orientierungssatz Der ausländische Arbeitgeber hat, ebenso wie ein inländischer Arbeitgeber, für die im räumlich
§ 1aAEnt
G = NZA-RR 2007, 646) darf der als Bürge in Anspruch genommene sich zwar grundsätzlich über die Anzahl und die Einsatzzeiten der vom Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO erklären. Dies gilt vorliegend jedoch nicht. Im Übrigen wäre dann die Beitragshöhe zu schätzen. a) Randnummer 34 Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte selbst vorgetragen hat, die von der polnischen Subunternehmerin beschäftigten Arbeitnehmer seien nach dem Wissen der Beklagten auch anderweitig eingesetzt gewesen (Seite 1 unten des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom
- September 2015, Bl. 35 d. A.). Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der von ihr geführten Bautagebücher genau wusste, wann die von dem polnischen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf ihren Baustellen eingesetzt waren. Zudem hätte sich die Beklagte über die Anzahl und die Einsatzzeiten der entsandten polnischen Arbeitnehmer auch erkundigen müssen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass nicht nur Handlungen und Wahrnehmungen einer Partei, sondern auch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen sind (BAG, Urteil vom
- August 2006 – 10 AZR 688/05 – BAGE 119, 170 = AP Nr.
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G = NZA-RR 2007, 646 unter Verweis auf BGH, Urteil vom
- November 1989 - VIII ZR 46/89 - BGHZ 109, 205 = NJW 1990, 453 und BGH, Urteil vom
- Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; Greger in Zöller, ZPO,
- Auflage 2016, § 138 Rn. 16). Grund dafür ist, dass sich eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll, sondern innerhalb desselben Erkundigungen anstellen muss. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei angenommen, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom
- Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 – NJW 1999, 353). Da nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zur Führung von Bautagebüchern davon auszugehen ist, dass die polnischen Arbeitnehmern auf den Baustellen gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Beklagten, jedenfalls einem Arbeitnehmer, der die Bautagebücher führte, gemeinsam tätig waren und angeleitet und beaufsichtigt wurden, dürften die Voraussetzungen einer entsprechenden Erkundigungspflicht vorliegen. Im Ergebnis ist das Bestreiten der Anzahl und der Einsatzzeiten der entsandten Arbeitnehmer daher unbeachtlich. b) Randnummer 35 Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht die Anzahl, die Einsatzzeiten und die daraus resultierenden Beitragsansprüche schätzen müssen. Steht nämlich – wie hier - fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von beauftragter anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht die ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht abgewiesen werden. Bei einer solche Sachlage müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe des Urlaubskassenbeitrags Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln (BAG, Urteil vom
- August 2006 – 10 AZR 688/05 – BAGE 119, 170 = AP Nr.
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G = NZA-RR 2007, 646). Dem Vortrag des Klägers lassen sich die dafür erforderlichen Grundlagen entnehmen.
- Randnummer 36 Da das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzulässig ist, sind die vom Kläger vorgetragene Anzahl der Arbeitnehmer und deren Einsatzzeiten als unstreitig für die Berechnung der geschuldeten Beiträge zugrunde zu legen. Anderenfalls wären dies anhand der von dem polnischen Unternehmen erstatteten Meldungen als Schätzgrundlage oder der von diesem Unternehmen erstellten Übersicht (Bl. 32 d. A.) zu schätzen. Diese Übersicht korrespondiert entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch mit den zur Akte in Kopie eingereichten Meldungen; die dort enthaltenen Streichungen korrigieren die in den Meldungen enthaltenen Rechenfehler, woraus sich auch die Streichungen etc. erklären. Insbesondere die in den Meldungen genannten Zeiträume, Arbeitsstunden und Bruttolohnsummen stimmen mit der Übersicht überein. Wendet man auf die dort genannten Bruttolohnsummen den jeweiligen Beitragssatz für das Urlaubskassenverfahren (2013: 14,30 % und 2014: 15,30%) an, ergeben sich mindestens die vom Kläger geltend gemachten Beitragsansprüche. Nach Berechnung der Kammer würde sich ein geringfügig höherer Betrag ergeben. Da aber nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf, war nach dem Klageantrag zu erkennen. Randnummer 37 Insgesamt errechnet sich damit ein Urlaubskassenbeitrag für den streitbefangenen Zeitraum in Höhe von mindestens 4.704,36 Euro, für den die Beklagte als Bürgin zu haften hat.
- Randnummer 38 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2 BGB. C. Randnummer 39 Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV scheidet zwar eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den jeweiligen VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum
- Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG bedurfte es daher nicht. Das SokaSiG findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Es tritt nach seinem § 14 einen Tag nach Verkündung in Kraft. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Damit ist es auch für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. Es kommt stets auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Vollkommer in Zöller, ZPO,
- Auflage 2016, § 300 Rn. 3). Das SokaSiG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gesetz verstößt insbesondere nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze. Das SokaSiG ist zwar ein Gesetz mit unmittelbar rückwirkender Wirkung und damit ein Fall echter Rückwirkung, weil durch dieses Gesetz für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nachträglich Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Dies ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall die das Rückwirkungsverbot begründende Vermutung, die rückwirkende Regelung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht greift. Insoweit findet im Vertrauensschutzgrundsatz das Rückwirkungsverbot zugleich seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, juris). Es konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau fallenden Arbeitgeber entstehen, nicht zur Zahlung der hier vorgesehenen Beiträge herangezogen zu werden. Die Tarifverträge waren sämtlich und fortlaufend für allgemeinverbindlich erklärt worden, d.h. sämtliche unter den betrieblichen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber waren hiernach unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft zahlungspflichtig. Die Regelungen wurden entsprechend angewandt und unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeit durchgehend von den Gerichten zur Begründung von Zahlungspflichten herangezogen (ausführlich: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
- Juni 2017 – 10 Sa 907/16 –, Rn. 76ff, juris). Selbst das Bundesarbeitsgericht wies in ständiger Rechtsprechung daraufhin, der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung (BAG, Beschluss vom
- September 2016 – 10 ABR 33/15 –, BAGE 156, 213-288, Rn. 89 m.w.N.). Ausgehend von diesen vorliegenden und gerichtlich angewandten Allgemeinverbindlicherklärungen mussten die Normadressaten von einer allgemeinen Geltung dieser Tarifverträge ausgehen, die einer anderweitigen Disposition entgegensteht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
- Juni 2017 – 10 Sa 907/16 –, Rn.64ff, juris). Randnummer 40 Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit dem bereits entschiedenen Fall einer unwirksamen Rechtsverordnung, die nachträglich und rückwirkend durch ein Gesetz ersetzt wird. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Betroffener auch mit der nachträglichen Bestätigung einer Belastung rechnen, wenn diese zunächst nur in einer Rechtsverordnung angeordnet ist und diese unwirksame Rechtsverordnung später durch ein rückwirkendes Gesetz abgelöst wird. Der Betroffene habe sich hier darauf einstellen müssen, den im Verordnungswege angeordneten Zahlungspflichten nachkommen zu müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, juris). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unwirksame kommunale Abgabesatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt werden, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. In diesem Fall habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen können, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris). Diese Fälle sind mit der vorliegenden Konstellation aus Sicht der Kammer vergleichbar. Randnummer 41 Erst recht kann in Abwägung mit den Rechten der weiteren Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen angenommen werden. In der Konstellation einer auf der Grundlage von Allgemeinverbindlicherklärungen geführten Sozialkasse hatten auch die Adressaten der Tarifverträge, denen Leistungen nach diesen Tarifverträgen zustehen, Veranlassung auf eine Geltung dieser Tarifverträge für alle erfassten Betriebe zu vertrauen und entsprechende Dispositionen zu treffen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
- Juni 2017 – 10 Sa 907/16 –, Rn. 99, juris). Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Verkündung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen und dem praktisch umgehend eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren konnte auch in der Zwischenzeit kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine nicht bestehende Zahlungspflicht entstehen. Das SokaSiG ist daher verfassungskonform (vgl. auch Engels, NZA 2017, 680 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104 ff.). Es ist daher von den Gerichten auch anzuwenden. D. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach waren der Beklagten als der im Prozess unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. E. Randnummer 43 Die Zulassung der Revision für die Beklagte folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001325787