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VG Berlin 2. Kammer 2 L 147.17 Beschluss Anspruch auf Berufung in den Wahlvorstand § 11 Abs 1 BWahlG, § 6 BWO, § 91 BWO, § 123 VwGO

Anspruch auf Berufung in den Wahlvorstand Leitsatz

  1. Wahlberechtigte haben keinen Anspruch auf eine Berufung in den Wahlvorstand. (Rn.5)
  2. Die Berufung von Mitgliedern eines Wahlvorstandes ist eine Ermessensentscheidung. (Rn.5) (Rn.7) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragsteller, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu
  3. am
  4. September 2017 als Wahlhelfer in dem Wahllokal 107 Rathaus Treptow einzusetzen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. I. Randnummer 4 Die Voraussetzungen der vom Antragsteller zu
  5. begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller zu
  6. hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Gemäß § 11 Abs. 1 Bundeswahlgesetz - BWahlG - üben die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (Satz 1). Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet (Satz 2). Ein Anspruch darauf, als Mitglied eines Wahlvorstandes berufen zu werden, besteht indes nicht (Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz,
  7. Auflage 2017, § 9 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, wer Mitglied eines Wahlvorstandes wird, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Köln, Beschluss vom
  8. Mai 2014 - 4 L 902/14 - zit. nach juris, Rn. 6; VG Chemnitz, Beschluss vom
  9. Mai 2008 - 1 L 164/08 - zit. nach juris, Rn. 4; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom
  10. Oktober 1997 - 5 L 3198/96 - zit. nach juris). Randnummer 6 Zuständig für die Ernennung des Wahlvorstandes sind in Berlin die Bezirksämter (§§ 6 Abs. 1 und 2, 91 Bundeswahlordnung - BWO - i.V.m. Anordnung über die Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament vom
  11. März 1994 [ABl. 1994, S. 858]). Sie haben nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welche Wahlberechtigten als Mitglieder eines Wahlvorstandes herangezogen werden. Zuständig für die Bestimmung der Wahlvorstände im Wahlkreis 84 (Berlin-Treptow-Köpenick), zu dem das Wahllokal 107 zählt, ist das Bezirkswahlamt im Bezirksamt Treptow-Köpenick. Randnummer 7 Der Antragsteller zu
  12. hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Heranziehung als Wahlvorstandsmitglied im Wahllokal 107 zu haben. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre und dieser daher rechtsfehlerfrei nur die Entscheidung treffen könnte, (gerade) den Antragsteller zu
  13. in den Wahlvorstand für das Wahllokal 107 zu berufen. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zu
  14. nicht als Mitglied des Wahlvorstandes für das Wahllokal 107 zu berufen, lässt schon keine Ermessensfehler erkennen. Die Praxis des Antragsgegners, bereits zu Beginn des Wahljahres ehemalige ehrenamtliche Wahlhelfer um erneute Wahlhilfe zu bitten und bei der Besetzung der Wahllokale zunächst die Wahlberechtigten heranzuziehen, die ihre Bereitschaft auf einem Vordruck erklärt haben, der alle persönlichen Daten enthält, die das Bezirkswahlamt für den Einsatz eines Wahlvorstandsmitgliedes benötigt, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Angabe des Antragsgegners, bis zum
  15. Mai 2017 hätten bereits acht Wahlberechtigte ihre Bereitschaftserklärungen (auf dem Vordruck des Bezirkswahlamts) abgegeben und mit diesen Personen sei der achtköpfige Wahlvorstand des Wahllokals 107 besetzt worden. Eine Bereitschaftserklärung (auf dem Vordruck) des Antragstellers zu
  16. habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. II. Randnummer 8 Der Antrag des Antragstellers zu
  17. ist bereits unzulässig. Randnummer 9 Es bestehen schon Zweifel an der wirksamen Antragstellung durch den Antragsteller zu
  18. (vgl. § 62 Abs. 3 VwGO, § 26 BGB), denn nach § 8 seiner Satzung wird er gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter den Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Im vorliegenden Verfahren wird der Antragsteller zu
  19. allein durch den Antragsteller zu 1., nicht aber durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Randnummer 10 Der Antragsteller zu
  20. ist jedenfalls nicht antragsbefugt. Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Antragsbefugnis setzt analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller zu
  21. die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Derartige Rechte sind solche, die entweder ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu
  22. durch die Ablehnung des Antragsgegners, den Antragsteller zu
  23. am
  24. September 2017 als Wahlhelfer in dem Wahllokal 107 einzusetzen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein kann. Randnummer 11 Zudem ist der Antrag aus den unter I. genannten Gründen unbegründet. III. Randnummer 12 Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001325798

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