Vorläufige Zulassung zu einem Masterstudiengang im Eilrechtschutzverfahren; Berechnung der Aufnahmekapazität Orientierungssatz
(2)der Anlage I zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach der Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, erbringt die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge Lehre im Umfang von 24,61 LVS, so dass das bereinigte Lehrangebot (138 - 24,61 =) 113,39 LVS umfasst. Randnummer 18 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Für den zu rechnenden Studiengang ist mithin von einem CNW von 2,40 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,1979 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (2,40 - 0,1979 =) 2,2021. Randnummer 19 Da der Lehreinheit Stadt- und Regionalplanung neben dem Masterstudiengang auch der Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung zugeordnet ist, ist ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge zu bilden. Beim Bachelorstudiengang ist gemäß der Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst.
- a)zur KapVO von dem dort festgesetzten CNW von 3,37 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,6278 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (3,37 - 0,6278 =) 2,7422. Randnummer 20 Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 21 Zugeordneter Studiengang Curricular anteil CA(
- p)Anteilquote z(
- p)CA x z Stadt- und Regionalplanung (Bachelor) 2,7422 0,55 1,5082 Stadt- und Regionalplanung (Master) 2,2021 0,45 0,9909 Gewichteter Curricularanteil 2,4991 Randnummer 22 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (113,39 x 2 : 2,4991 = 90,7447) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung eine Basiszahl von (90,7447 x 0,45 =) 40,8351 . Randnummer 23 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184): Randnummer 24 SoSe 15 0 42 2 31 WS 15/16 49 1 39 3 SoSe 16 0 48 3 36 WS 16/17 49 0 43 5 Summe I 49 85 44 Summe II 49 91 44 70 Quotient 1,0000 0,9341 1,0000 0,0000 Summanden 2,0000 0,9341 0,9341 0,0000 Schwundquote: 0,9670 Randnummer 25 Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (40,8351 : 0,9670 = 42,2286), gerundet 42 Studierenden . Randnummer 26 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2017/18 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 42 Studienplätze. Die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester ist mit 50 immatrikulierten Studierenden (vgl. Mitteilung der Antragsgegnerin vom 14. November 2017 mit Stand vom 13. November 2017) daher ausgeschöpft. Freie Studienplätze stehen nicht zur Verfügung. Randnummer 27 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349-352) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – Juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs aus. Randnummer 28 Es ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Randnummer 29 Studiengang Gesamt kapazität der Lehr- einheit zp Basis zahl Schwund Studien- plätze WS Immatri- kuliert Frei BA Stadt- und Regionalplanung 90,7447 0,55 49,9096 0,8527 59 73 - 14 MA Stadt- und Regionalplanung 90,7447 0,45 40,8351 0,9670 42 50 - 8 Randnummer 30 Eine freie Gesamtkapazität in der Lehreinheit, die zu einem freien Studienplatz im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung führen könnte, besteht mithin nicht. Randnummer 31 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001326511