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VG Berlin 5. Kammer 5 K 104.15 Urteil Gewährung einer Beihilfe in Form einer monatlichen Pflegegeldpauschale Art 33 Abs 5 GG, § 78 BBG, § 80 Abs 4 BBG

Obsah (7)§ 9§ 34§ 33§ 31§ 32§ 47§§ 39

Gewährung einer Beihilfe in Form einer monatlichen Pflegegeldpauschale Orientierungssatz 1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage

§ 9Abs. 1 Satz 1 Bh

V waren bei dauernder Pflegebedürftigkeit – deren Vorliegen beim schwerbehinderten Sohn des Klägers zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen als Pflegekräfte

§ 9Abs. 3 Bh

V – hier die Kindesmutter – wurde eine Pauschalbeihilfe gewährt, deren Höhe sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) richtete (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 BhV: 420 Euro im Januar 2009).

§ 9Abs. 8 Satz 4 Bh

V wurde die Beihilfe indes erst ab dem Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Danach scheidet ein Anspruch auf ein Pflegegeld für Januar 2009 bereits aus diesem Grund aus. Randnummer 16 Seit Februar 2009 gilt die auf Grund von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) erlassene Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom
  2. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der jeweils maßgeblichen Fassung. Von Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 erhielten Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI erfüllt waren (vgl. § 37 [Abs. 2] BBhV in den vom
  3. Februar 2009 bis
  4. Dezember 2012 geltenden Fassungen). Von Januar 2013 an erhielten Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 und 39 BBhV, wenn sie pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI waren und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI erfüllten (vgl. § 37 Abs. 2 BBhV in der vom
  5. Januar 2013 bis
  6. Juli 2014 geltenden Fassung). Randnummer 17 Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom
  7. Mai 1994) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. § 15 Abs. 1 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom
  8. März 2007) sieht vor, dass die pflegebedürftigen Personen (§ 14) für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz einer der nachfolgend definierten drei Pflegestufen zuzuordnen sind. Der Nachweis über die Zuordnung zu einer Pflegestufe wird gegenüber der Festsetzungsstelle im Regelfall durch Vorlage eines Gutachtens oder der Leistungszusage der sozialen oder privaten Pflegeversicherung geführt, deren Feststellungen für die Beihilfefestsetzungsstelle grundsätzlich maßgebend sind (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 BBhV). Hat die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland, muss die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen, wenn kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBhV). Randnummer 18 So liegt es hier: Die private Pflegeversicherung hatte die Leistungserbringung wegen des nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Klägers

§ 34Abs.

1 Nr. 1 SGB XI abgelehnt und deshalb auch kein Gutachten eingeholt. Daraufhin hatte der vom Auswärtigen Amt beauftragte Regionalarzt Ende Oktober 2014 festgestellt, dass im Falle des schwerbehinderten Sohnes des Klägers seit Januar 2009 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) gegeben ist; dass die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegend seit Januar 2009 erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 19 Soweit die Beklagte entgegen dem Kläger meint, dass eine Leistungsgewährung für die Zeit vor Antragstellung nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften (auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen sei, liegt sie damit im Grundsatz falsch und im vorliegenden Fall auch nur im Ergebnis aus anderen als von ihr angeführten Gründen teilweise richtig. Anders als die Beklagte meint, ist es im Beihilferecht typischerweise gerade so, dass die Gewährung der Beihilfe auf die bereits entstandenen Aufwendungen folgt; die Reihenfolge ist regelmäßig wie folgt: Entstehen der Aufwendungen –> Abrechnung –> Antragstellung –> Beihilfegewährung (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom

  1. Juni 2016 – 14 ZB 14.1508 – juris Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall des Pflegegeldes; hiervon abweichende Regelungen beispielsweise einer vorherigen Zustimmungsbedürftigkeit durch die Festsetzungsstelle (wie z. B. für kieferorthopädische Leistungen vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBhV oder für Suchtbehandlungen vgl. § 34 Abs. 3 Satz 3 BBhV) hat der Bundesbeihilfeverordnungsgeber für Pflegeleistungen nicht getroffen. Randnummer 20 Anders als in der bis Januar 2009 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist eine dem dortigen § 9 Abs. 8 Satz 4 BhV vergleichbare Regelung, wonach die Beihilfe erst ab dem Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt wurde, in der seit Februar 2009 geltenden Bundesbeihilfeverordnung nicht mehr enthalten. Randnummer 21 Entgegen der Ansicht der Beklagten findet die – dem § 9 Abs. 8 Satz 4 BhV vergleichbare – Regelung des § 33 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom
  2. Mai 2008) im Beihilferecht der Bundesbeamten keine Anwendung (ohne nähere Begründung und ohne Normbezug in der Sache wohl a. A. Schadewitz / Röhrig, Beihilfevorschriften – Kommentar, Ordner 1, Stand:
  3. Aktualisierung September 2017, Teil B, § 37 BBhV Rn. 49).

§ 33Abs.

1 Satz 1 SGB XI erhalten Versicherte die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Randnummer 22 § 33 SGB XI gehört zum zweiten Abschnitt („Gemeinsame Vorschriften“) des Vierten Kapitels („Leistungen der Pflegeversicherung“) des Elften Buches Sozialgesetzbuch („Soziale Pflegeversicherung“). In diesem Abschnitt werden unter anderem die Leistungsvoraussetzungen (§ 33 SGB XI), der Ausschluss (§ 33 a SGB XI), das Ruhen (§ 34 SGB XI) und das Erlöschen (§ 35 SGB XI) von Pflegeleistungsansprüchen geregelt. Diese Regelungen betreffen aber nur die Pflegeversicherung und gelten nicht für die Beihilfe für Bundesbeamte. Denn in der Bundesbeihilfeverordnung wird auf diese Regelungen des SGB XI nicht verwiesen. Die Bundesbeihilfeverordnung verweist in ihrem Dritten Kapitel („Aufwendungen in Pflegefällen“) nur auf den dritten Abschnitt („Leistungen“) des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um den beihilferechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen nach Art, Umfang und Höhe so auszugestalten, dass er den gewöhnlich entstehenden Regelpflegebedarf im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise deckt (vgl. Köhnen / Schröder, Bundesbeihilfeverordnung, Stand: April 2016, B I – zu § 37 BBhV S. 6). Randnummer 23 § 33 SGB XI wird auch nicht durch § 7 BBhV in die beihilferechtlichen Vorschriften übernommen. § 7 Sätze 1 bis 3 BBhV betreffen entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 BBG Verweisungen auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Soweit § 7 Satz 4 BBhV regelt, dass im Übrigen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen, gilt dies nur für diejenigen Vorschriften, auf die die Bundesbeihilfeverordnung verweist; an einer solchen Verweisung auf § 33 SGB XI fehlt es indes (siehe oben). Randnummer 24 Vielmehr trifft die Bundesbeihilfeverordnung in ihrem sechsten Kapitel eigenständige Regelungen zu den grundlegenden Leistungsvoraussetzungen. Zutreffend an der Rechtsansicht der Beklagten ist danach allein, dass Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird (vgl. § 51 Abs. 3 BBhV). Dieser wurde hier jedoch unstreitig gestellt. Eine Regelung, die die rückwirkende Beihilfe zu beantragten Pflegeleistungen ausnahmsweise ausschlösse, enthält die Bundesbeihilfeverordnung dagegen auch in ihrem sechsten Kapitel („Verfahren und Zuständigkeit“) nicht. Vielmehr macht § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV deutlich, dass auch bei Pflegeleistungen der oben genannte Grundsatz gilt, dass die Beihilfegewährung auf bereits entstandene Aufwendungen folgt. Die Rückwirkung wird nur durch die Jahresfrist nach § 54 BBhV beschränkt (in diesem Sinne zu den insoweit vergleichbaren nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften: VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2014 – 19 K 3694/13 – juris Rn. 19; vgl. zu den bayrischen Beihilfevorschriften: Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 18; a. A. wohl Schadewitz / Röhrig a. a. O.). Randnummer 25 Demgemäß hat der Kläger allerdings auch nur einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung des begehrten Pflegegeldes seit Oktober 2013. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Februar 2009) wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist bei Pflegeleistungen für den Beginn der Frist der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Nach Absatz 2 der Norm ist die Frist auch gewahrt, wenn der Antrag von Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird. Randnummer 26 Danach endete die Jahresfrist für die monatliche Pflegegeldpauschale für die Monate vor Oktober 2013

§ 31Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vw

VfG) i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedenfalls vor Beginn des Oktober

  1. Der Kläger hat jedoch erst am
  2. Oktober 2014 beim Auswärtigen Amt ein Pflegegeld beantragt; dies ist der maßgebliche Antragszeitpunkt. Auf den formulargemäß eingereichten Antrag bei der Festsetzungsstelle, der erst am
  3. Dezember 2014 beim BADV einging, kommt es wegen § 54 Abs. 2 BBhV für den im Ausland beschäftigten Kläger dagegen nicht an. Aus demselben Grund kann aber auch nicht auf das Datum der Antragstellung bei der privaten Pflegeversicherung (
  4. Juni 2014) abgestellt werden, wie es die Beklagte – insoweit zu Gunsten des Klägers – getan hat. Randnummer 27 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1965 – VIII C 334.63 – juris). Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe vernichtet. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Randnummer 28 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend indes nicht in Betracht.

§ 32Abs. 1 Satz 1 Vw

VfG ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV handelt es sich jedoch um eine materielle Ausschlussfrist, die einen etwaigen Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. zur entsprechenden Vorgängervorschrift: BVerwG, Urteil vom

  1. September 2007 – 2 C 14.06 – juris Rn. 18). In eine solche ist jedoch grundsätzlich keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – juris Rn. 18; a. A. Schröder / Beckmann / Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: März 2016, § 54 BBhV Ziffer 5; einschränkend auf Fälle höherer Gewalt: Kopp / Ramsauer, VwVfG,
  3. Aufl. 2016, § 31 Rn. 12 a). Randnummer 29 Unabhängig davon sind aber auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt, weil der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat noch ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 54 Abs. 1 BBhV einzuhalten. Ein die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. September 2005 – 2 B 44.05 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 Rn. 2 m. w. N.). Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (zum insoweit wortgleichen § 60 VwGO vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO,
  5. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Hieran gemessen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht oder ist sonst ersichtlich, dass er die Jahresfrist unverschuldet versäumt hätte. Dies gilt umso mehr als die Beklagte ihre Bediensteten jährlich über die beihilferechtlichen Vorschriften unterrichtet. Randnummer 30 Dem Kläger steht auch kein – ausnahmsweiser – Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit vor Oktober 2013 aus einer Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, die Beihilfe aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen, sofern dies nicht zu unzumutbaren Belastungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. April 2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 19 m. w. N.). Solche unzumutbaren Belastungen, die mit der Versagung des Pflegegelds, das im Wesentlichen der Anerkennung der in der Familie erbrachten Pflegeleistungen dient, einhergingen, hat der Kläger weder behauptet noch sind diese sonst ersichtlich. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten auch nicht aus der behaupteten Verletzung einer der Beklagten obliegenden Beratungspflicht folgen. Vorliegend kann offenbleiben, ob Rechtsfolge der (schuldhaften) Verletzung einer Aufklärungspflicht unmittelbar ein Anspruch des Beamten auf Gewährung weiterer Beihilfe oder nur auf Gewährung von Schadensersatz sein kann, der besonderen Voraussetzungen unterliegt. Denn jedenfalls hat aus Fürsorgegesichtspunkten keine Pflicht des Auswärtigen Amtes oder des BADV bestanden, den Kläger über Pflegeleistungen im Besonderen aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom
  7. Januar 1997 – 2 C 10/96 – juris Rn. 16) obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auch auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Es wäre demgemäß Obliegenheit des Klägers gewesen, sich über ihn möglicherweise betreffende Regelungen im Beihilferecht selbst zu informieren (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom
  8. Oktober 2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 29). Randnummer 32 Nach alldem hat der Kläger nur einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung eines Pflegegeldes von Oktober 2013 an. In Pflegefällen können, soweit dies wie hier durch die Verweisung von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 BBhV auf § 37 Abs. 1 SGB XI ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 BBhV). Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich

§ 47Abs. 7 BBh

V auf 100 vom Hundert, weil die Leistungspflicht der Pflegeversicherung bei einem – wie hier – nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegeversicherten

§ 34SGB XI ruht. Anstelle der Beihilfe zu Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe im Sinne des § 38 Abs. 1 BBh

V (d. h. für Pflegekräfte, die erwerbsmäßig Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung pflegen), kann auch eine Pauschalbeihilfe für andere Pflegepersonen – wie hier vor allem die Kindesmutter – gewährt werden. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 SGB XI in der jeweils maßgeblichen Fassung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBhV in den oben genannten Fassungen). Vorliegend waren die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 BBhV für jeden vollen Kalendermonat seit Oktober 2013 erfüllt, weil der Kläger und seine Frau ihren Sohn bereits seit 2009 pflegen. Daher ist die Pauschale nicht um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern (vgl. § 38 Abs. 4 BBhV in den oben genannten Fassungen). Demgemäß hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Pflegeleistungen in Form einer Pflegegeldpauschale für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 in Höhe von monatlich 440 Euro; dies sind insgesamt 3 520 Euro. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 34 BESCHLUSS Randnummer 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 36 28 120 Euro (12 x 420 Euro für 2009, 24 x 430 Euro für 2010 und 2011, 29 x 440 Euro für 2012, 2013 und Jan. – Mai 2014) Randnummer 37 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001327064

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