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VG Berlin 9. Kammer 9 K 655.16 A Urteil Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbots § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG

Obsah (6)§ 3a§ 3b§ 3e§ 4§ 60§ 75

Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbots Orientierungssatz 1. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht v

§ 3aAbs. 1 Asyl

G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert.

§ 3bAbs. 2 Asyl

G ist dabei unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

§ 3eAsyl

G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Randnummer 14 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom
  2. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16 ). Randnummer 15 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), § 28 Abs. 1a AsylG.Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (VG Berlin, Urteil vom
  4. Juni 2017, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  5. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Randnummer 16 Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus. Jedoch ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der materiell beweisbelastete Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb dessen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Beschluss vom
  7. November 1996 – BVerwG 9 B 293.96 –, juris Rn. 2). Dies steht im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU niedergelegten Grundsätzen, wonach die Aussagen eines Schutzsuchenden keines Nachweises bedürfen, wenn a) er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, c) festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e) seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Demgegenüber kann dem Schutzsuchenden bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. November 1985 – BVerwG 9 C 28.85 –, juris Rn. 17). Randnummer 17 Bei der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist

§ 3bAbs. 1 Nr. 2 Asyl

G zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungs-äußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vorbehaltlich von Fällen, in denen eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an äußere Umstände wie beispielsweise den formalen Akt der Taufe anknüpft, ist von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung indes nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-)Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung – oder der Zwang zu einer Glaubensbetätigung – eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff.) Randnummer 18 In Anlegung dieser Maßstäbe vermochte das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet. Es bestehen sowohl Zweifel daran, dass sich das von ihm geschilderte Ereignis in seinem Heimatort tatsächlich zugetragen hat, als auch daran, dass der Kläger aufgrund einer tatsächlichen oder ihm zugeschriebenen Abkehr vom Islam in Afghanistan mit Verfolgung rechnen muss. Randnummer 19 Grund zu Zweifeln an der von dem Kläger geltend gemacht Vorverfolgung besteht zunächst deshalb, weil er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls gemacht hat. Während er diesen in der Anhörung beim Bundesamt im August 2016 einerseits auf zwei Jahre zuvor – dies wäre Sommer 2014 – und andererseits auf ein Jahr vor seiner Ausreise – dies wäre ausgehend von seinen damaligen Angaben Oktober 2014 – datiert hat, hat er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass sich der Vorfall im Frühling ereignet habe. Selbst wenn man unterstellt, dass Daten in Afghanistan eine weniger wichtige Bedeutung haben, ist diese Abweichung nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildete Kläger den Vorfall als noch nicht sehr lang zurückliegendes, einschneidendes Ereignis geschildert hat, das seine sofortige Flucht aus seinem Heimatort und spätere Ausreise aus Afghanistan nach sich zog. Bei einem tatsächlichen Erleben wäre angesichts dessen eine konsistente und jedenfalls einigermaßen genaue zeitliche Einordnung zu erwarten gewesen. Randnummer 20 Darüber hinaus fiel die Schilderung des Vorfalls, insbesondere des Kerngeschehens vor und in der Moschee des Heimatortes des Klägers, insgesamt wenig detailliert und nicht lebensnah aus. So hat der Kläger etwa erst auf Nachfrage berichtet, wie er geschlagen worden sei, und weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung unmittelbare körperlichen Folgen der angeblichen Misshandlung wie etwa Schmerzen oder Verletzungen erwähnt. Auch fehlten konkrete Angaben zu anwesenden Personen oder deren Reaktionen und wäre angesichts des Verbleibs seiner Eltern in seinem Heimatort und seinem Kontakt zu diesen eine genauere Schilderung dessen zu erwarten gewesen, wie sich die Sache weiterentwickelt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger insoweit eindeutig widersprüchliche Angaben gemacht hat, als er in der Anhörung angegeben hat, nach dem Vorfall einige Male, wenn er sich danach gefühlt habe, gebetet zu haben, während er im gerichtlichen Verfahren behauptet hat, bereits in Kabul gar nicht mehr alleine, sondern nur aus Angst gebetet zu haben, wenn sein Chef dabei gewesen sei. Dies ist schlechthin nicht miteinander in Einklang zu bringen. Als weitere nicht unerhebliche Abweichung erschien, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, er sei bei dem Vorfall gefesselt worden, während er in der mündlichen Verhandlung zunächst nur von Festhalten gesprochen und erst auf Vorhalt eine Fesselung mit dicken Schnüren erwähnt hat. Randnummer 21 Bei einer Gesamtbetrachtung entstand auch unter Berücksichtigung dessen, dass Abweichungen der Schilderung beim Bundesamt von derjenigen in der mündlichen Verhandlung mitunter Fehlern oder Unterschieden bei der Übersetzung oder Aufnahme geschuldet sind, der Eindruck eines konstruierten, von dem Kläger nicht tatsächlich erlebten Geschehens. Mögliche alternative, wenn auch nicht notwendig alleinige Erklärung für seine Ausreise aus Afghanistan ist, dass der Kläger und/oder seine Familie für ihn nach seinem Scheitern bei der Aufnahmeprüfung für die Universität in Afghanistan keine ausreichende Perspektive gesehen haben. Der sich aufdrängende Verdacht, dass die geltend gemachte Vorverfolgung vorgeschoben worden ist, um die Chancen des Klägers auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhöhen, lässt auch die grundsätzlich unabhängig von einer Vorverfolgung mögliche Apostasie als zweifelhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch hiervon ohne Detailtiefe berichtet und dabei keinerlei Emotionen gezeigt hat. Randnummer 22
  3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt

§ 4Abs. 1 Satz 2 Asyl

G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

§ 4Abs. 3 Asyl

G sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Hieraus folgt unter anderem, dass § 4 Abs. 1 AsylG nur solche Gefahren erfasst, die dem Schutzsuchenden durch das Verhalten von Akteuren im Sinne des § 3c AsylG drohen (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2014, M’Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 31 ff.). Randnummer 23 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, bestehen aus den oben dargestellten Gründen nicht. Insbesondere ist angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu dem Grund seiner Ausreise aus Afghanistan sowie seiner Abkehr vom Glauben nicht davon auszugehen, dass er deshalb mit Angriffen durch nichtstaatliche Akteure rechnen muss. Randnummer 24 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus als Herkunftsregion des Klägers, auf die für die Prüfung des subsidiären Schutzes zunächst abzustellen ist, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zum maßgeblichen Zielort vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 14; zu den Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom
  4. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A –, juris, Rn. 55 ff.). Denn der Kläger ist dort jedenfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 20). Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urteil vom
  6. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  7. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom
  8. April 2010, a.a.O., juris Rn. 32 f.). Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f.). Randnummer 25 In der Provinz Kundus, die etwa 1,01 Millionen Einwohner hat (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 124), wurden nach Zahlen der United Nations Assistance Mission in Afghanistan im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 190 zivile Opfer (39 Tote und 151 Verletzte) des Konflikts in Afghanistan dokumentiert (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2017, S. 73). Hochgerechnet auf ein Jahr betrug das Verhältnis bestätigter ziviler Opfer zur Einwohnerzahl damit 1:2.658, was einem Risiko von 0,038 % entspricht, innerhalb eines Jahres ziviles Opfer des Konflikts zu werden. Individuelle Umstände, welche die Gefahr für den Kläger als erhöht erscheinen ließen, liegen nicht vor. Er gehört insbesondere keiner Berufsgruppe an, die als besonders gefährdet anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund wird die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Volatilität der Sicherheitslage gerade auch in Kundus (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2015, Februar 2016, S. 27; EASO, Security Situation November 2016, S. 124 ff.) sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter ziviler Opfer nicht erreicht. Randnummer 26
  10. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots liegen ebenfalls nicht vor.

§ 60Abs. 5 Aufenth

G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom

  1. März 2016, F.G. gegen Schweden – Nr. 43611/11 –, § 110 m.w.N.). Randnummer 27 Die individuelle Gefahr einer solchen Behandlung hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft gemacht. Allgemeine Gefahren wie eine Situation allgemeiner Gewalt oder schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat führen nur in den ex-tremsten Fällen zur Unvereinbarkeit der Abschiebung mit Art. 3 EMRK. Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom
  2. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich – Nrn. 8319/07 und 11449/07 – §§ 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26). Randnummer 28 Das Niveau allgemeiner Gewalt in Afghanistan hat der Gerichtshof in der jüngeren Vergangenheit nicht als so hoch bewertet, dass jede Abschiebung einer Person dorthin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zuletzt Urteile vom
  4. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen die Niederlande – Nr. 25077/06 – § 71, und vom
  5. Juli 2016, A.M. gegen die Niederlande – Nr. 29094/09 – § 87). Hiervon ist auch im Fall des Klägers nicht auszugehen. Auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 29 Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat führen im Hinblick darauf, dass die Konvention hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient, nur in besonderen Ausnahmefällen zur Unvereinbarkeit der Abschiebung mit Art. 3 EMRK. Für Abschiebungen nach Afghanistan hat der Gerichtshof insoweit klargestellt, dass nur dann von einer Konventionsverletzung auszugehen ist, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom
  6. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich – Nr. 26565/05 – § 75). Auch in einem solchen Fall ist der Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet, wobei jedoch ein sehr hohes Gefährdungsniveau erforderlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom
  7. November 2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  8. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25 f.). Der Umstand, dass sich die Lebensbedingungen des Betroffenen erheblich verschlechtern würden und seine Lebenserwartung erheblich reduziert würde, reicht nicht aus (vgl. EGMR, Urteil vom
  9. Mai 2008, N. gegen das Vereinigte Königreich – Nr. 26565/05 – §§ 42 ff.). Randnummer 30 Im Fall des Klägers liegen zwingende humanitäre Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, nicht vor. Für die Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Männer nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an, dass sie im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage wären, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. Urteile vom
  10. Februar 2016 – VG 9 K 535.13 A –, juris Rn. 54 m.w.N.; vom
  11. März 2017 – VG 9 K 269.16 A –; vom
  12. Juli 2017 – VG 9 K 196.16 A; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
  13. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Dies entspricht auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
  14. September 2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 84 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom
  15. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rn. 17 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom
  16. August 2017 – 13a ZB 17.30529 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom
  17. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 269 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom
  18. Oktober 2017 – 13 A 2233/17.A –, juris Rn. 21; HessVGH, Urteil vom
  19. Januar 2014 – 8 A 119/12.A –, juris Rn. 48 ff.; SächsOVG, Urteil vom
  20. Oktober 2013 – A 1 A 474/09, juris Rn. 46, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom
  21. Januar 2015 – A 1 A 140/13, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  22. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, juris Rn. 33 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  23. März 2012 – 8 A 11050/10 – juris Rn. 44 ff.). Neuere Erkenntnismittel deuten zwar auf eine Verschlechterung der Wirtschaftslage und Verschärfung der Konkurrenzsituation hin. So betrug das Wirtschaftswachstum, das in den Jahren 2003 bis 2012 bei durchschnittlich 9,8 % lag, in den Jahren 2014 und 2015 nur noch 1,3 % bzw. 0,8 %, was mit dem Abzug der internationalen Truppen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht und angesichts des starken Bevölkerungswachstums und des damit einhergehenden hohen Zuwachses an Arbeitskräften als völlig unzureichend betrachtet wird (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 5 unter Bezugnahme auf UNHCR/World Bank, Fragility and Population Movement in Afghanistan,
  24. Oktober 2014, S. 4). Im Jahr 2015 soll die Arbeitslosigkeit auf 40 % gestiegen sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, a.a.O., S. 22). Gleichzeitig waren bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Millionen etwa 8,1 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen und etwa 1,7 Millionen Menschen von schwerwiegender Lebensmittelunsicherheit betroffen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
  25. April 2016, a.a.O., S. 31). Der Anstieg sowohl der Zahl der Binnenvertriebenen als auch der Zahl der afghanischen Staatsbürger, die aus dem Nachbarländern zurückkehren, hat in dieser Situation zu einer extremen Belastung der ohnehin überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt (vgl. UNHCR, Anmerkungen Dezember 2016, S. 4, 7). Dass dadurch die Fähigkeit selbst junger und gesunder Männer, ihr Überleben durch Aushilfstätigkeiten zu sichern, grundlegend in Frage gestellt wäre, lässt sich den Erkenntnismitteln indes nicht entnehmen. Randnummer 31 Im Fall des Klägers führt eine Gesamtbewertung dazu, dass mit einer Existenzsicherung in Afghanistan zu rechnen ist. Bei ihm liegen keine besonderen Umstände vor, die ihn in negativer Hinsicht von der oben genannten Rückkehrergruppe unterscheiden. Im Gegenteil ist der Kläger überdurchschnittlich gebildet, kennt sich nach eigenen Angaben etwas als Elektroinstallateur sowie im Reparieren von Fahrstühlen aus und hat in Kabul – auf Vermittlung seines Vaters – bereits für sechs Monate für eine Aufzugsfirma gearbeitet. In Deutschland hat er eine Ausbildung zum Koch begonnen, was auf seine Anpassungsfähigkeit hinweist. Auch ist zu erwarten, dass der Kläger bei Bedarf von seinen Eltern aufgenommen und unterstützt werden würde. Randnummer 32 Nach alledem droht dem Kläger auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Randnummer 33
  26. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Gegen die

§ 75Nr. 12 Aufenth

G i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger nicht. Die getroffene Befristungsentscheidung ist auch nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung. Die festgesetzte Frist von 30 Monaten liegt im mittleren Bereich der zulässigen Befristungsdauer. Gründe für eine kürzere Bemessung der Frist hat der Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001327457

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