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VG Berlin 34. Kammer 34 L 1400.17 A Beschluss Asylrecht: Ablehnung seines Asylantrags und gleichzeitig angedrohte Abschiebung in den Libanon; die gesp

Obsah (4)§ 71§ 74§ 60§ 80

Asylrecht: Ablehnung seines Asylantrags und gleichzeitig angedrohte Abschiebung in den Libanon; die gespeicherte Adresse im Ausländerzentralregister (AZR) stellt keine i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG

§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz – Asyl

G – sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bei der Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb einer Woche zu stellen.

§ 74Abs. 1, 1. Hs. Asyl

G beträgt in diesen Fällen auch die Klagefrist nur eine Woche. Randnummer 15 Der bei Gericht am

  1. September 2017 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die mit diesem Schriftsatz erhobene Klage sind verfristet. Die Klage- bzw. Antragsfrist war bereits am
  2. Juli 2017 abgelaufen. Zwar konnte der Bescheid dem Antragsteller am
  3. Juli 2017 nicht zugestellt werden, da der Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom selben Tag (Bl. 139 der Asylakte) – welcher gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 418 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt und deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat – unter der Anschrift Kö... nicht zu ermitteln war. Jedoch muss der Ausländer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn - wie hier - er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat; kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt nach Satz 4 der Norm die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Da sich das Datum der Aufgabe des Bescheids zur Post der Asylakte nicht entnehmen lässt, ist vorliegend auf das spätere Datum des erfolglosen Zustellversuchs abzustellen. Randnummer 16 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die neue Anschrift des Antragstellers (Ze...) zum Zeitpunkt des Versands des streitgegenständlichen Bescheids im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert war. Bei der im AZR gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um die i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift des Ausländers, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen (ebenso VG Berlin, Beschluss vom
  4. August 2017 – VG 32 L 652.17 A –, juris Rn. 17 ff.; a.A. VG Aachen, Urteil vom
  5. Februar 2017 – 4 K 38/17.A –, juris Rn. 34 ff.). Randnummer 17 Die
  6. Kammer des Gerichts hat hierzu wie folgt ausgeführt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  7. August 2017, a.a.O., Rn. 17): Randnummer 18 „Eigene Ermittlungen hatte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon. Solche Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters. Insofern ist der Wortlaut des § 10 AsylG eindeutig. Der Gesetzgeber hat auch nicht den Umstand, dass er ab
  8. Februar 2016 für Asylverfahren „die Anschrift im Bundesgebiet“ in den Datenbestand des Ausländerzentralregisters aufgenommen und ab
  9. November 2016 zudem die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet hat (vgl. das Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG - vom
  10. September 1994 [BGBl. I 1994, 2265] und dort § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Art. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.d.F. des Art. 3 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom
  11. Februar 2016 [BGBl. I 130]), zum Anlass genommen, die Mitteilungspflichten der Asylbewerber im Asylverfahren zu modifizieren. Die im Datenaustauschverbesserungsgesetz gleichzeitig erfolgten Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 1 dieses Gesetzes betreffen ausschließlich andere, mit den Änderungen des Ausländerzentralregisters im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche. Auch die Gesetzesbegründung für die Einführung der Meldepflicht bezüglich der Wohnanschrift im Bundesgebiet zeigt nicht auf, dass die Asylantragsteller von dem Risiko einer nicht gemeldeten neuen Wohnanschrift entlastet werden sollten. Die Bestimmung dient danach der Verfahrensbeschleunigung und soll es den beteiligten Behörden ermöglichen, zu diesem Zweck Anschriften zu ermitteln: ‚Die in Absatz 2 Nummer 6 und 8 genannten Angaben dienen der Erleichterung der (kurzfristigen) Kontaktaufnahme. So können bei Anhörungen ausgefallene Termine anderweitig genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann unerwartet frei gewordene Plätze vergeben. Damit tragen diese Daten zur Beschleunigung der Verfahren bei (Bundestag Drucksache 18/7043 S. 42). Der Umstand, dass das Bundesamt Registerbehörde ist, bedeutet danach nicht, dass die Daten des Ausländerzentralregisters dort wie eingehende personenbezogene Umzugsmeldungen den einzelnen Verfahren bei jeder Änderung zugeordnet werden. Zudem ist das Bundesamt zwar Registerbehörde, letztendlich nutzt und verarbeitet aber das Bundesverwaltungsamt im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes die Daten (§ 1 AZRG), so dass diese dort anfallen.“ Randnummer 19 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an und verweist ergänzend auf Folgendes: Gegen eine Behandlung der im AZR gespeicherten Anschriften als unmittelbar dem Bundesamt mitgeteilt spricht auch die Systematik des Ausländerzentralregistergesetzes.

dessen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Daten des Betroffenen auf Ersuchen dem Bundesamt übermittelt, und

dessen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Bundesamt zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – zugelassen werden. Die Erlangung der Kenntnis von einer bestimmten Adresse durch das Bundesamt setzt damit jeweils einen weiteren Schritt des Datenabrufs bzw. des Auskunftsersuchens durch das Bundesamt voraus. Zweck des § 10 AsylG ist aber gerade, das Bundesamt von aktiven Ermittlungsschritten zu entlasten. Im Übrigen würde die Verpflichtung des Bundesamtes, vor Versand von Bescheiden, Ladungen etc. auf das Ausländerzentralregister zuzugreifen, der mit der Einführung des AZRG bezweckten Verfahrensbeschleunigung gerade nicht entsprechen. Randnummer 20 Für die Klage und ggf. analog den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gilt auch nicht gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Die Kammer hält hierzu an der Rechtsprechung der Kammer und – bisher kammerübergreifend – des Verwaltungsgerichts Berlin fest (vgl. ausführlich, auch unter Berücksichtigung von und mit zutreffender Kritik an der anderslautenden Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris Rn. 24 ff: VG Berlin, Beschluss vom
  2. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; s.a. VG Berlin,
  3. August 2017, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.Nachw.; VG Berlin, Beschluss vom
  4. Mai 2017 – VG 34 L 1031.17 A –; Beschluss vom
  5. Mai 2017 – 34 L 524.17 A –; Beschluss vom
  6. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A –, juris Rn. 7-18; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  7. November 2016 – 14a L 2496/16.A –, juris Rn. 20-22; VG Dresden, Beschluss vom
  8. Dezember 2016 – 11 K 2759/16.A –, juris Rn. 8-13; VG Berlin, Beschluss vom
  9. Dezember 2016 – 28 L 409.16 A –, juris Rn. 6 -20; VG Hamburg, Beschluss vom
  10. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –, juris Rn. 10-14; VG München, Gerichtsbescheid vom
  11. Januar 2017 – M 7 K 16.50050 –, juris Rn. 18-20; VG Göttingen, Beschluss vom
  12. Januar 2017 – 3 B 90/17 –, juris Rn. 7-9; VG Berlin, Urteil vom
  13. Januar 2017 – 21 K 346.16 A –, juris Rn. 22 ). Das Gericht teilt nicht die Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ lege im Ergebnis zu Unrecht nah, dass Klage bzw. Antrag schriftlich erhoben werden müsse (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  14. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  15. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
  16. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris Rn. 47-58). Es überzeugt schon nicht, dass dem Verb „abfassen“ die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommen soll, insbesondere, da die Definition des Wortes im Duden wie folgt lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
  17. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom
  18. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). Jedenfalls lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für eine Schriftform zu sorgen hätte. Denn auch mündlich zur Niederschrift erhobene Klagen oder Rechtschutzanträge werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Oldenburg, Beschluss vom
  20. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 –, juris Rn. 10). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig, auch wenn es im Einzelfall genügt, dass der Urkundsbeamte eine ggf. auch nur konkludente Äußerung in die deutsche Sprache überträgt (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
  21. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom
  22. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). Randnummer 21 b) Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren.

§ 60Abs. 1 Vw

GO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 der Norm ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen und ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Der Antragsteller hat nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Fristversäumnis nahelegen würde. Insbesondere haben Asylantragsteller während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können und jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Die Mitteilung seiner Anschrift gegenüber dem Bundesamt hat der Antragsteller jedoch versäumt. Dabei ist der Antragsteller auf die Zustellungsvorschriften gegen Empfangsbekenntnis unter Belehrung über seine Pflichten und die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten umfassend hingewiesen worden. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle des Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht mitzuteilen sind und dass Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen. Er wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, dass die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnungswechsel für den Antragsteller erhebliche Folgen haben kann, darunter, dass Entscheidungen des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn der Antragsteller die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt. Randnummer 22 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Der Beschluss ist

§ 80Asyl

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