Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens Leitsatz Wenn sich eine Zeugin oder ein Zeuge, gegen die oder den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO beruft und gleichzeitig ankündigt, nach der Beendigung des Strafverfahrens aussagebereit zu sein, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO dar. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Eberswalde, 6. Juli 2017, 1 Ca 365/16, Beschluss Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 6. Juli 2017 - 1 Ca 365/16 - aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Randnummer 2 Die Parteien streiten in der Hauptsache über Schadensersatz- und Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen Radsätzen und sonstigem Material der DB C. AG durch die TSR R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: TSR). Randnummer 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen des D. B. Konzerns und unterhielt u. a. in Eberswalde ein Werk zur Instandhaltung von Güterwagen, einzelnen Radsätzen und sonstigem Material im Auftrag der DB C. AG und verschiedener Drittunternehmen, darunter die A. A. E. AG (AAE). Die Klägerin übernahm für die DB C. AG - anders als bei den Drittunternehmen - auch die Verschrottung des nicht mehr verwendbaren Materials. Mit der Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Radsätze und sonstigen Materialien der DB C. AG war die TSR bis März 2013 unmittelbar und ab April 2013 als Nachunternehmerin der Sch. R. AG & Co. KG beauftragt. Die angelieferten Radsätze wurden in der Werkstatt der Klägerin auf ihre Verwendbarkeit geprüft, je nach Zustand farblich gekennzeichnet und anschließend getrennt gelagert. Die zu entsorgenden Radsätze wurden in Schrottcontainer verbracht, nach Anmeldung bei der TSR in deren Niederlassung in Finowfurt abgeholt und verschrottet. Randnummer 4 Der Beklagte war bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit September 1984 beschäftigt, seit Juli 1996 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1996 (Bl. 30 f. d. A.) als Lagermeister/Tauschteilmeister. Ob er diese Funktion auch nach Mitte April 2012 noch wahrgenommen hatte oder ab diesem Zeitpunkt nur noch für das Drittkundengeschäft zuständig war, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Im Juli 2015 fand die Klägerin in den für die TSR bestimmten Schrottcontainern nicht zur Entsorgung vorgesehene Radsätze vor. Daraufhin stellte sie Ermittlungen an und erstattete am 6. August 2015 Strafanzeige (Bl. 40 ff. d. A.). Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ermittelt gegen den Beklagten und die Niederlassungsleiterin der TSR in Finowfurt Frau Z. unter dem Aktenzeichen 200 Js 8360/15. Das Ermittlungsverfahren dauert noch an und wurde zwischenzeitlich auf weitere hier nicht relevante Tatvorwürfe ausgeweitet. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos. In dem daraufhin von dem Beklagten vor dem Arbeitsgericht Eberswalde unter dem Aktenzeichen 4 Ca 762/15 anhängig gemachten Kündigungsschutzverfahren einigten sich Parteien am 21. Januar 2016 auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2015 (Bl. 266 f. d. A.). Randnummer 7 Auf Antrag der Klägerin sowie der TSR wurde der dingliche Arrest über das Vermögen des Beklagten angeordnet. Ferner erfolgten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beschlagnahmemaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zur Rückgewinnungshilfe. Randnummer 8 Zwischenzeitlich veräußerte die Klägerin das Werk Eberswalde an die Q. C. Partner AG oder eine von deren Tochtergesellschaften zum symbolischen Preis von 1,00 Euro, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Werk in seiner Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva übergangen ist oder - wie die Klägerin behauptet - per „Asset Deal“ nur einzelne Gegenstände und Forderungen übertragen worden sind, wozu die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten nicht gehören. Randnummer 9 Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - behauptet, der Beklagte habe aufgrund einer mit Frau Z. getroffenen Vereinbarung in den Jahren 2011 bis 2015 in ihrem Besitz befindliche Radsätze und sonstiges Material der DB C. AG entwendet und dieses unter dem Code-Wort „AAE-Material“ bei der TRS anliefern lassen. Dort sei es dann von Frau Z. unter falscher Sortenangabe auf irgendwelchen willkürlich ausgesuchten Kundenkonten verbucht worden. Die jeweiligen Beträge seien bar ausgezahlt worden. Den Erlös hätten sich Frau Z. und der Beklagte gemäß Absprache geteilt. Durch das Verhalten des Beklagten sei ihr in den Jahren 2011 und 2012 ein Schaden in Höhe von mindestens 1.584.643,95 Euro und in den Jahren 2013 bis 2015 in Höhe von mindestens 901.847,00 Euro entstanden. Dabei stützt sich die Klägerin außer auf eigene Ermittlungen auf die umfänglichen Einlassungen von Frau Z. gegenüber der TSR am 9. September 2015 (Bl. 48 ff. d. A.) und gegenüber den Ermittlungsbehörden am 17. März 2016 (Bl. 382 ff. d. A.) sowie auf den undatierten Abschlussbericht der Bundespolizeiinspektion Angermünde (Bl. 147 ff. d. A.). Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe auch noch nach seiner langen Erkrankung und Wiedereingliederung ab Mitte April 2012 die Position des Lager- und Tauschmeisters innegehabt. Jedenfalls sei er weiterhin für die Anmeldung der Schrottcontainerabholungen bei der TSR zuständig gewesen, gegenüber den Gabelstaplerfahrern weisungsbefugt gewesen und habe diese auch angewiesen, die Schrottcontainer mit bestimmten Radsätzen zu beladen. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements sei er nur von der disziplinarischen Führungsverantwortung für die ihm unterstellten 5 Fachlageristen und 11 Transportarbeiter entlastet worden und habe stattdessen zusätzlich das Drittkundengeschäft übernommen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.486,490,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 12 aus 1.584.643,95 Euro seit dem 1. Januar 2013 aus 901.847,00 Euro seit dem 31. Juli 2015 Randnummer 13 zu zahlen. Randnummer 14 2. festzustellen, dass der Beklagte sämtliche weitere Schäden, Kosten, Aufwendungen zu tragen hat, die der Klägerin aus und im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und dem Entwenden von Radsatz- oder sonstigem Material der Klägerin und dessen unsachgemäße Entsorgung entstanden sind oder noch entstehen, insbesondere aus denjenigen Geschäftsvorfällen, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) 200 Js 8360/15 sind. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hat die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. Er habe niemals irgendwelche Radsätze entwendet oder unsachgemäß zur Entsorgung deklariert. Er habe auch mit Frau Z. keine Vereinbarung über Nebengeschäfte getroffen oder irgendwelche „Erlöse“ erhalten. Ab seiner Wiedereingliederung sei er nur noch für das Drittkundengeschäft zuständig gewesen. Ferner hat er die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Randnummer 18 Am 16. März 2017 bzw. am 22. Juni 2017 hat das Arbeitsgericht folgende von der Klägerin benannte und ehemals im Werk in Eberswalde beschäftigte Zeuginnen und Zeugen zu folgenden Beweisthemen vernommen: Randnummer 19 - die frühere Leiterin der Materialwirtschaft Frau J., der der Beklagte unmittelbar unterstellt war, zu den Arbeitsaufgaben des Beklagten und der Verwaltung der Abholscheine, Randnummer 20 - den früheren Leiter Lager und Logistik Herrn G. zur Buchung der Radsätze im SAP-System und den im Rahmen der Ermittlungen der Klägerin festgestellten Fehlbeständen, Randnummer 21 - die frühere Fachreferentin Materiallogistik Frau W. zu im Radsatzlager durchgeführten Inventuren und festgestellten Fehlbeständen, Randnummer 22 - die Gabelstaplerfahrer Herrn G., Herrn K., Herrn J. und Herrn B. zu Weisungen des Beklagten diesen gegenüber bezüglich der Beladung der Schrottcontainern und Randnummer 23 - den Schlosser Herrn A. und den früheren Mitarbeiter Controlling Herrn M. zu den Lagerfehlbeständen. Randnummer 24 Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 16. März 2015 (Bl. 427 ff. d. A.) und 22. Juni 2017 (Bl. 560 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 25 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen bis 6. Juli 2017 gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 26 Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 hat das Arbeitsgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des gegen den Beklagten und Frau Z. als Beschuldigte geführten Strafverfahrens 200 Js 8360/15 nach § 149 ZPO ausgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten. Das Vorbringen der Klägerin, aus dem Werk in Eberswalde seien in den Jahren 2011 bis Mitte 2015 Material, im Wesentlichen Radsätze, entwendet und unrechtmäßig über die TSR gewinnbringend entsorgt worden, sei zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gebe es auch ausreichende Verdachtsmomente für eine Tatbeteiligung des Beklagten. Die Frage der Begründetheit dieses Verdachts sei von erheblichem Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Verfahren. Im Rahmen der Ermessensentscheidung spreche für eine Aussetzung, dass zur Aufklärung des Sachverhalts die Einvernahme von Frau Z. als Zeugin unabdingbar sei, diese jedoch erst nach dem Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens bereit sei auszusagen. Ferner spreche für die Aussetzung der Umfang der dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen und der Umfang des aufzuklärenden Schadens. Auch diesbezüglich sei es unumgänglich, auf das Wissen der Zeugin Z. zurückzugreifen. Die durch die Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung sei zumutbar. Der Beklagte habe die Aussetzung selbst angeregt. Auch für die Klägerin seien erhebliche Nachteile bzw. Risiken nicht erkennbar. Es seien auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Staatanwaltschaft die Ermittlungen nicht zügig und mit Nachdruck vorantreibe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses vom 6. Juli 2017 (Bl. 621 - 625 d. A.) verwiesen. Randnummer 27 Gegen diesen dem Beklagten am 17. Juli 2017 zustellten Beschluss hat er mit am 18. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 28 Der Beklagte meint, die Aussetzung sei ihm nicht zumutbar. Ferner meint er, der Klägerin könne schon kein Schaden entstanden sein, weil sie nur Besitzerin der Radsätze und sonstigen Materialien gewesen sei. Jedenfalls sei sie auf Grund der Veräußerung des Werks an die Q. C. Partner AG bzw. an eine von deren Tochtergesellschaften nicht mehr aktiv legitimiert. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Beschwerdeverfahren wird auf dessen Schriftsätze vom 18. Juli 2017 (Bl. 594 - 596 d. A.), 19. September 2017 (Bl. 640 - 642 d. A.) und 8. November 2017 (Bl. 682 f. d. A.), wegen des Vorbringens der Klägerin auf deren Schriftsätze vom 1. August 2017 (Bl. 614 - 617 d. A.), 6. Oktober 2017 (Bl. 648 - 651 d. A.) und 4. Dezember 2017 (Bl. 686 f. d. A.) und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. September 2017 auf dessen Gründe (Bl. 632 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 30 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 ArbGG). Sie ist auch begründet. Randnummer 31 1. Nach § 149 Abs. 1 ZPO, der nach § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gilt, kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Randnummer 32
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