Sozialkassenbeitragsverfahren - SokaSiG - Streitgegenstand - Beitragskorrekturmeldung Leitsatz 1. Wird eine Klage auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nach dem Inkrafttreten des Sozialkassensicherungsgesetzes (SokaSiG) nunmehr auf das SokaSiG gestützt, handelt es sich nicht um einen neuen Streitgegenstand. (Rn.42) 2. Beitragskorrekturmeldungen kommt nur dann eine rechtliche Bedeutung zu, wenn das beitragspflichtige Bauunternehmen plausibel dargelegt, inwieweit die ursprünglichen Beitragsmeldungen fehlerhaft waren. (Rn.60) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 584/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 12. Juli 2016, 15 Ca 80059/16, 15 Ca 81228/16, Urteil nachgehend BAG, 4. Juni 2019, 10 AZR 584/17, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 15 Ca 80059/16 und WK 81228/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Randnummer 2 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro. Randnummer 3 Mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den für das Jahr 2015 maßgeblichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich (BAnz. AT vom 14.07.2015 B4). Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 14 BVL 5507/15 u. a. - (juris) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 ABR 62/16 anhängig. Randnummer 4 Mit mehreren Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 - und 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV für die Jahre 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt. Daraufhin wurde ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert. Am 13. Dezember 2016 brachten die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/10631) in den Deutschen Bundestag ein. Am 26. Januar 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassensicherungsgesetz - SokaSiG). Nach Behandlung im Bundesrat am 10. Februar 2017 wurde das Gesetz am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 29, S. 1210 ff.) und ist nach § 14 SokaSiG am 25. Mai 2017 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass der VTV in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 unabhängig von einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung (§ 7 Abs. 1 bis 10) und seiner sonstigen Wirksamkeit (§ 11) gilt. Es erfasst auch den VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014. Randnummer 5 Die 2014 gegründete Beklagte ist im Ostteil Berlins ansässig und unterhielt einen Baubetrieb insbesondere für Stahlbetonarbeiten. Am 19. September 2014 meldete sie sich bei dem Kläger elektronisch zum Sozialkassenverfahren an. Das Beitragskonto der Beklagten wird unter der Nr. 027 212 04 geführt. Seit dem 15. Januar 2015 beschäftigte sie Arbeitnehmer. Für die Monate Januar bis einschließlich September 2014 gab die Beklagte bei dem Kläger zunächst selbst und später über ihren Steuerberater monatliche Beitragsmeldungen sowie am 17. Juli 2015 eine Nachmeldung für den Monat April 2015 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Jahresübersicht der gemeldeten Bruttolöhne vom 16. Februar 2016 (Bl. 143 d. A.) und wegen der Höhe der sich daraus für die Monate Januar bis Mai 2015 ergebenden Sozialkassenbeiträge auf die Aufstellungen der Beklagten auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 2. März 2016 (Bl. 129 d. A.) und auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2016 (Bl. 215 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Mit Werkvertrag vom 18. Februar 2015 wurde die Beklagte von der Generalunternehmerin, der C. Baugesellschaft mbH (im Folgenden: Firma C.), mit der Fortführung von Bauleistungen für das Bauvorhaben B.-Straße/ Ecke M.-Straße in Berlin als Subunternehmerin beauftragt, nachdem die Firma C. den mit der zuvor als Subunternehmerin beauftragten Z. Bau GmbH geschlossen Werkvertrag gekündigt hatte. Am 24. August 2015 kündigte die Firma C. den Werkvertrag mit der Beklagten fristlos. Außerdem war die Beklagte für die Firma C. bis zum 30. Mai 2015 auf dem Bauvorhaben A.str. 21A in Berlin tätig. Randnummer 7 Ab Ende April 2015 leistete die Firma C. an die bei der Beklagten beschäftigten und auf dem Bauvorhaben B.-Straße/Ecke M.-Straße eingesetzten Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen Abschlagzahlungen in unterschiedlicher Höhe gegen Quittung und eine schriftliche Erklärung, die Arbeiten auch in der nächsten Woche fortzusetzen. In den von den Arbeitnehmern unterzeichneten weitgehend gleichlautenden Schriftstücken heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 8 „An die Mitarbeiter der Firma V. GmbH … Sehr geehrte Mitarbeiter der Firma V., uns wurde von Ihnen mitgeteilt, dass Sie Lohnzahlungen von Ihrer Firma nicht vollständig erhalten haben. … Um Sie zu unterstützen, werden wir [Teilauszahlungen oder Ähnliches] am [Datum] vornehmen. Grundvoraussetzung für diese Auszahlung ist, Ihre anstehende Verpflichtungserklärung, weiterhin auf der Baustelle tätig zu sein. Alle Zahlungen werden auf die Abschlagsrechnung der Firma V. angerechnet. Hiermit erkläre ich, [Name], dass ich von der Firma C. am [Datum] einen Abschlag in Höhe von [Betrag] Euro erhalten habe. Gleichzeitig verpflichte ich mich, die Arbeiten auch in der nächsten Woche fortzusetzen, damit ein weiterer Abschlag am [Datum] ausgezahlt werden kann. … Wir möchten Sie bitten, diese Zahlung auch an Ihren Arbeitgeber zu melden. … …“ Randnummer 9 Wegen der Einzelheiten einschließlich Abweichungen wird auf die Ablichtung der am 27. April 2015, 4. Mai 2015, 15. Mai 2015, 30. Juni 2015, 3. Juli 2015 und 10. Juli 2015, 15. Juli 2015, 22. Juli 2015, 23. Juli 2015, 24. Juli 2015, 31. Juli 2015, 4. August 2015 und 5. August 2015 unterzeichneten Erklärungen (Bl. 31 - 113 und 116 - 122 d. A) verwiesen. Randnummer 10 Am 30. Juni 2015 bzw. 20. Juli 2015 zahlte die Firma C. an den Kläger die von der Beklagten bisher nicht gezahlten Sozialkassenbeiträge für den Monat Februar 2015 in Höhe von 2.475,95 Euro und für den Monat März 2015 in Höhe von 3.233,58 Euro, nachdem sie bei dem Kläger zuvor entsprechende Auskünfte eingeholt und dabei u. a. eine von der Beklagten vom 9. Juni 2015 für das Bauvorhaben B.-Straße/Ecke M.-Straße ausgestellte Auskunftsvollmacht (Bl. 158 f. d. A.) vorgelegt hatte. Wegen der Einzelheiten der bei den Zahlungen angegebenen Verwendungszwecke wird auf die entsprechenden Ausdrucke aus dem Buchungsprogramm des Klägers (Bl. 144 und 145 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. 167 d. A.) teilte die Firma C. dem Kläger mit, die Beklagte habe ihr untersagt, Zahlungen auf Forderungen der Beklagten direkt an den Kläger zu leisten. Randnummer 11 Unter dem 22. April 2016 meldete die Beklagte alle Arbeitnehmer bis auf einen Arbeitnehmer (J. D. S.) bei dem Kläger ab und gab für die Monate Mai bis August 2015 entsprechende Korrekturmeldungen (sog. Null-Meldungen) ab. Randnummer 12 Mit Mahnbescheid vom 18. Dezember 2015 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von 10.380,39 Euro in Anspruch genommen. Gegen diesen der Beklagten am 19. Dezember 2015 zugestellten Mahnbescheid hat diese Widerspruch eingelegt. Randnummer 13 Der Kläger hat sich zur Begründung der Klageforderung auf die ursprünglichen Beitragsmeldungen der Beklagten gestützt. Die später u. a. für den Monat Mai 2015 abgegebenen Korrekturmeldungen (sog. Null-Meldungen) entbehrten jeder Grundlage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von den Arbeitnehmern der Beklagten gegenüber der Firma C. abgegebenen Erklärungen. Durch die Erklärungen habe erkennbar kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Es sei allein darum gegangen, die Arbeitnehmer der Beklagten, denen gegenüber die Firma C. nach § 14 AEntG ohnehin in Höhe des Nettoentgelts als Bürge gehaftet habe, davon abzuhalten, sich gegenüber der Beklagten wegen der ausstehenden Vergütung auf ihr Leistungsverweigerungsrecht zu berufen und die Arbeit auf der Baustelle einzustellen. Ergänzend hat sich der Kläger auf zwei für die Monate Mai und Juni 2015 exemplarisch eingereichte von der Beklagten erteilte Entgeltabrechnungen (Bl. 228 f d. A.) berufen und mit Nichtwissen bestritten, dass die Firma C. den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern direkte Arbeitsanweisungen erteilt habe. Auch seien außer den beiden am 30. Juni 2015 und 20. Juli 2015 eingegangenen Zahlungen der Firma C. weder von der Beklagten noch von der Firma C. irgendwelche Zahlungen auf das Beitragskonto der Beklagten geleistet worden. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.380,39 Euro zu zahlen. Randnummer 16 Mit Versäumnisurteil vom 28. April 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen dieses der Beklagten am 3. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat sie mit am 4. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Randnummer 17 Der Kläger hat daraufhin beantragt, Randnummer 18 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 aufrechtzuerhalten. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Firma C. die Beitragsforderungen nicht nur für Februar und März 2015 ausgeglichen habe, sondern auch für die streitgegenständlichen Monate Januar, April und Mai 2015. So ergebe sich aus einer ihr von der Firma C. übergebenen Zahlungsaufstellung die Zahlung eines weiteren, vom Kläger nicht berücksichtigten Betrages in Höhe von 3.403,77 Euro am 20. Juli 2015. Aber auch dann, wenn dem nicht so sein sollte, bestehe kein Anspruch ihr gegenüber, sondern allenfalls gegenüber der Firma C.. Die gemeldeten Arbeitnehmer seien zwar offiziell bei ihr beschäftigt gewesen, faktisch habe jedoch ein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bestanden. Die Firma C. habe nicht nur die Arbeitnehmer direkt ausbezahlt und die Sozialkassen- und Sozialversicherungsbeiträge direkt an die zuständigen Stellen gezahlt, sondern gegenüber den Arbeitnehmern auch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausgeübt. Sie habe den Arbeitnehmern unmittelbar Arbeitsanweisungen erteilt, die Verpflichtung zur Weiterarbeit abgenommen und diese aufgefordert, teilweise erheblich länger und unter Verstoß gegen die einzuhaltenden Arbeitszeitregelungen zu arbeiten. An die entsprechenden von ihr, der Beklagten, zwischenzeitlich abgegebenen Korrekturmeldungen, sei der Kläger gebunden. Randnummer 22 Später hat die Beklagte vorgetragen, bis einschließlich April 2015 sei alles normal gewesen. Bis dahin habe sie mit ihren Arbeitnehmern Bauleistungen für die Firma C. als Subunternehmerin erbracht, die Firma C. habe den fälligen Werklohn gezahlt und sie habe ihre Arbeitnehmer bezahlt und auch die Sozialkassen- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Ab Mai 2015 habe sich dies geändert. Ab dann hätten die Arbeitnehmer nicht mehr für sie, sondern unmittelbar für die Firma C. gearbeitet, weshalb sie auch keine Werkleistungen für die Firma C. mehr habe erbringen können. Zudem habe sie am 20. Juli 2015 an den Kläger weitere 3.403,77 Euro gezahlt, welche auf die Beitragsforderungen für Januar und April 2015 anzurechnen seien. Es könne deshalb allenfalls noch eine Restforderung für April 2015 in Höhe von 1.295,60 Euro offen sein. Randnummer 23 Mit Urteil vom 12. Juli 2016 auf dessen Tatbestand (Bl. 244 - 247 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 3. Mai 2013 in der jeweils gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet. Die Beklagte unterhalte unstreitig einen baugewerblichen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV-Bau. Auch habe die Beklagte für die Monate Januar, April und Mai 2015 unstreitig Beitragsmeldungen in der geltend gemachten Höhe abgegeben. Dass zumindest ab dem Monat Mai 2015 nicht mehr die Beklagte sondern die Firma C. faktisch die Arbeitgeberstellung inne gehabt habe, sei nicht hinreichend belegt. Allein der Umstand, dass die Generalunternehmerin wöchentlich Abschlagszahlungen an die Arbeitnehmer der Beklagten vorgenommen habe, verbunden mit der Verpflichtung der Arbeitnehmer, weiterhin auf dem Bauvorhaben zu arbeiten, begründe keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen diesen. Die geltend gemachten Beitragsforderungen seinen auch nicht ganz oder teilweise durch Erfüllung erloschen. Dass die Firma C. im Rahmen ihrer Bürgenhaftung über die Zahlung für Februar und März 2015 hinaus weitere Zahlungen vorgenommen habe, sei nicht belegt. Dies gelte insbesondere auch für die behauptete Zahlung von 3.403,77 Euro, da schon nicht ersichtlich sei, auf welches Konto die Zahlung geleistet worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 247 - 249 d. A.) verwiesen. Randnummer 24 Gegen dieses der Beklagten am 6. Oktober 2016 zugestellte Urteil, richtet sich die am 13. Oktober 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Januar 2017 mit am 29. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 25 Soweit das Arbeitsgericht durch das Urteil vom 12. Juni 2016 außerdem eine von der Beklagten nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Randnummer 26 Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 5. Januar 2017 nebst Hinweis auf § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zugestellt worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ist die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 20. Februar 2017 verlängert worden. Randnummer 27 Die Beklagte setzt sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Ergänzend trägt sie vor, durch die Korrekturmeldungen seien die früheren Beitragsmeldungen ungültig geworden. Dass die aktuellen Meldungen fehlerhaft seien, müsse der Kläger darlegen und im Zweifel auch beweisen. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sei davon auszugehen, dass ab Mai 2015 eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden habe, mit der Folge, dass nach § 10 AÜG zwischen der Firma C. und den ihr überlassenen Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis fingiert worden sei. Zu den Pflichten der Firma C. aus den fingierten Arbeitsverhältnissen gehöre auch die Abführung der Sozialkassenbeiträge. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 15 Ca 80059/16 - teilweise abzuändern, und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2016 abzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe ihren schlüssigen Vortrag nicht erheblich bestritten. Die den Beitragsmeldungen zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse seien unstreitig begründet worden. Zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es seien auch keine Anknüpfungstatsachen für die Begründung faktischer oder nach § 10 AÜG fingierter Arbeitsverhältnisse gegeben. Ferner hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2017 und 24. Mai 2017 (Bl. 320 u. 322 d. A.) ergänzend auf das Sozialkassensicherungsgesetz berufen. Randnummer 33 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Bl. 275 - 281 d. A.), 27. Februar 2017 (Bl. 309 f. d. A.) und 30. Juni 2017 (Bl. 329 f. d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Februar 2017 (Bl. 302 f. d. A.), 16. Mai 2017 (Bl. 320 d. A.), 24. Mai 2017 (Bl. 322 d. A.) und 15. September 2017 (Bl. 331a d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 35 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 36 II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten. Randnummer 37 Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28. April 2016 ist statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. § 46 Abs. 2, § 59 ArbGG, §§ 338, 340 ZPO eingelegt worden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Monate Januar, April und Mai 2015 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro. Der Anspruch ergibt sich - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - aus den Regelungen der §§ 15 und 18 Abs. 1 des VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und 10. Dezember 2014 (im Folgenden: VTV 2015). Randnummer 38 1. Der VTV 2015 findet auf die Beklagte Anwendung, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass sie Mitglied in einem der den Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberverbände und damit tarifgebunden i. S. d. § 4 Abs. 2 TVG ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die ab dem 1. Januar 2015 rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 vom 6. Juli 2015 wirksam ist oder es sonst Bedenken gegen die Wirksamkeit des VTV 2015 gibt. Denn die Regelungen des VTV 2015 gelten für die Beklagte jedenfalls aufgrund des am 25. Mai 2017 in Kraft getretenen Sozialkassensicherungsgesetzes (§ 7 Abs. 2, § 11 SokaSiG i. V. m. der Anlage 27 zu § 7 Abs. 2 SokaSiG). Randnummer 39
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