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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 99/17 Vollz Beschluss Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast" § 50 Abs 1 StVollzG BE, § 52

Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast" Leitsatz Das Buch "Wege durch den Knast" gefährdet die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Die Zustimmung zu dessen Einbringung ka

§ 70Abs. 2 Nr. 2 St

VollzG [Bund]). Dies bedeutet, dass die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen muss; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. S. 121 und StV 2000, 270; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, 157; KG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - 5 Ws 684/03 Vollz -, juris; vom 26. September 2001 - 5 Ws 615/01 Vollz -, vom 22. Februar 2000 - 5 Ws 725/99 Vollz -, vom 4. Juni 1999 - 5 Ws 355/99 Vollz - sowie vom 19. Januar 1999 - 5 Ws 734/98 Vollz - mit weit. Nachweisen,

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VollzG [Bund]; Senat, Beschluss vom

  1. Juni 2017, a.a.O., zu § 52 Abs. 1 StVollzG Bln) und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom
  2. Januar 2004 - 5 Ws 641/03 Vollz - und vom
  3. Juni 1999 - 5 Ws 336/99 Vollz - mit weit. Nachweisen,

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VollzG [Bund]). Randnummer 41 b. Dasselbe gilt für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Erreichung des Vollzugszieles, das angesichts der identischen Vollzugszieldefinitionen in § 2 Satz 1 StVollzG Bln und § 2 Satz 2 StVollzG (Bund) der Regelung in § 70 Abs. 2 Nr. 2,

  1. Alt. StVollzG (Bund) entspricht und ebenfalls nach den hierzu aufgestellten Rechtsprechungsmaßstäben beurteilt werden kann. Randnummer 42 c. Neben dem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Erreichung des Vollzugszieles enthalten die § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln und § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Tatsächlichen zu beurteilen, ob bestimmte Gegenstände ihrer Art oder Beschaffenheit nach (§ 50 StVollzG Bln) beziehungsweise einzeln oder in ihrer Gesamtheit (§ 52 StVollzG Bln) tatsächlich geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles zu gefährden. Die Vollzugbehörde hat hierzu eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen; ihr steht insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu (vgl. Senat, Beschluss vom
  2. Juni 2017, a.a.O.). Randnummer 43 Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom
  3. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14; vom
  4. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen). Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom
  5. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -). Randnummer 44 d. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Annahme der Vollzugsbehörde, das Buch „Wege durch den Knast“ gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels als tragfähig. Randnummer 45 Die Vollzugsbehörde hat sich mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Buches auseinandergesetzt und ist insoweit von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Da das StVollzG Bln - anders als das Strafvollzugsgesetz des Bundes - keine spezielle Regelung für Bücher zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung enthält, hat die Vollzugsanstalt das streitgegenständliche Buch auch zu Recht als Gegenstand im Sinne der §§ 50 bis 52 StVollzG Bln betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugbehörde den Begriff der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder der Erreichung des Vollzugszieles unzutreffend ausgelegt oder bei der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Randnummer 46 Die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer festgestellten Textpassagen weisen nach Inhalt und Zielsetzung eine gegen den Wiedereingliederungsauftrag gerichtete sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdende Tendenz aus. Sie sind geeignet, sowohl beim Beschwerdeführer, als auch bei anderen Gefangenen eine massive Oppositionshaltung gegenüber dem Strafvollzug sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugsanstalt hervorzurufen, zu verfestigen oder zu verstärken. Randnummer 47 Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der im Vorwort umrissenen Intention der Autoren, für eine „Welt ohne Knäste“ und damit gegen jegliche Form des Strafvollzuges einzutreten. Die in diesem Zusammenhang gewählte konfrontative Diktion, die insbesondere durch wiederholte Verwendung des Wortes „Kampf“ hervortritt, zieht sich auch durch die weiteren von der Strafvollstreckungskammer dargestellten Textpassagen und gibt dem Buch damit ein insgesamt vollzugsfeindliches Gepräge. Die in den Passagen vielfach enthaltenen despektierlichen Äußerungen über Vollzugsbedienstete oder im Vollzug tätige Ärztinnen und Ärzte schüren zudem pauschale Ressentiments gegenüber den an der Erreichung des Vollzugszieles mitarbeitenden Personen und verstärken gleichzeitig bei den Gefangenen bestehende Feindbilder. All dies birgt die Gefahr, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch andere Gefangene veranlasst werden, sich von der Mitarbeit an Maßnahmen der Resozialisierung abzukehren, eine feindselige Haltung gegenüber dem Vollzug, aber auch gegenüber anderen gesellschaftlichen Zwängen („Unterdrückung“) zu entwickeln und das Vollzugsziel eines künftig straffreien Lebens dadurch verfehlen. Soweit das Buch über Möglichkeiten zur Manipulation von Urinkontrollen und über „ alternative Konsumformen “ hinsichtlich verschiedener Drogen informiert, begründet eine solche unverhohlene Anleitung zur Unterminierung der anstaltsinternen Drogenfreiheit eine offensichtliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Randnummer 48 Da sich vollzugsfeindliche Ausführungen und destruktive Handlungsanleitungen über das ganze Buch verteilen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vollzugbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes das gesamte Buch und nicht nur einzelne Passagen als gefährdungsgeeignet eingestuft hat. Randnummer 49 e. Angesichts der von dem Buch „Wege durch den Knast“ ausgehenden Gefährdung für die Anstaltssicherheit und -ordnung sowie für die Erreichung des Vollzugszieles darf es gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln nicht in den Haftraum eingebracht werden. Die Vorschrift sieht insoweit - anders als noch § 19 Abs. 2 StVollzG (Bund) - keine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde mehr vor (vgl. Senat, Beschluss vom
  6. Juni 2017, a.a.O.). Randnummer 50 Demgegenüber steht der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Zustimmung zur Einbringung von Gegenständen in die Anstalt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln ein Rechtsfolgenermessen zu. Randnummer 51 Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensfehlgebrauch sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 52 Insbesondere ist die Einbringungs- und Besitzversagung nicht unverhältnismäßig. Randnummer 53 Die zur Abwendung der vorgenannten Gefahren für die Vollzugssicherheit und -ordnung sowie für die Erreichung des Vollzugszieles geeignete Maßnahme ist auch erforderlich. Bei der insoweit gebotenen Prüfung, ob mildere, gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen, ist die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden Kontrollmitteln zu setzen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 252). Nach diesem Maßstab sind vorliegend mildere Mittel nicht gegeben. Insbesondere kommt eine Aushändigung des Buches nach Schwärzung oder Entfernung einzelner Passagen nicht in Betracht, weil das verfahrensgegenständliche Buch über den gesamten Text verteilt zahlreiche vollzugsfeindliche Fundstellen enthält und deswegen eine Durchsicht und Bearbeitung der 687 Seiten des Werkes für die Vollzugsanstalt mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten ist. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde das Buch wegen seiner Grundtendenz im Rahmen ihrer Ermessensausübung als insgesamt vollzugsfeindlich angesehen hat. Randnummer 54 Auch ist die Maßnahme der Vollzugsbehörde nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar wird der Beschwerdeführer durch die Vorenthaltung des Buches in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt, jedoch hat die Vollzugsbehörde zu Recht der Abwehr der von dem Buch für wesentliche Schutzgüter des Strafvollzugsrechts ausgehenden Gefahren Vorrang vor dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers eingeräumt. Denn zutreffend hat die Vollzugsbehörde darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unterstützung des verfahrensgegenständlichen Buches seine rechtlichen Interessen im Rahmen des Strafvollzuges umfassend zu artikulieren und mit Nachdruck zu vertreten vermag. Angesichts dessen entfaltet die Versagung der Möglichkeit, sich aus einer einzelnen Quelle zu informieren, für deren inhaltliche Exklusivität als Vollzugsratgeber zudem nichts ersichtlich ist, nur eine geringe Eingriffsintensität. Randnummer 55
  7. Angesichts der teilweisen Unzulässigkeit sowie Unbegründetheit der Rechtsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001329031

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