Erteilung von Auflagen zu Spielhallenerlaubnis; Verleiten zum Aufenthalt Orientierungssatz 1. Zu den Bedingungen, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten, gehören Einrichtungsgegenstände, wie Sitzecken, Couchgarnituren, Sitzgruppen und Beistelltische, die ein bequemes, entspanntes und damit längeres Sitzen ermöglichen. (Rn.20) 2. Das Tatbestandsmerkmal „verleiten“ in § 6 Abs 7 SpielhG Bln (juris: SpielhG BE) bedeutet ein zweckgerichtetes und nicht bloß zufälliges, sondern bewusstes Setzen von Anreizen, wodurch ein anderer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung motiviert (verleitet) werden soll, die dieser nicht zwangsläufig ohnehin von sich aus vorgenommen oder unterlassen hätte. (Rn.25) 3. Der Begriff des „Verweilens“ impliziert, sich eine Zeitlang (Weile) in der Spielhalle aufzuhalten (zu verweilen). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 25. Juni 2014, 4 K 439.12, Urteil Tenor Das den Beteiligten am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Spielhallenerlaubnis. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in der Allee in Berlin. Darin hat sie jeweils eine Sitzgruppe aufgestellt, bestehend aus zwei gepolsterten Sesseln bzw. Sitzwürfeln nebst kleinem Beistelltisch. Hierauf Bezug nehmend erließ das Bezirksamt Pankow von Berlin jeweils mit Bescheid vom 23. April 2012 folgende Auflage: Randnummer 3 „Die Erlaubnisinhaberin hat alle Einrichtungen der Bequemlichkeit, wie Sessel, Couchs, Couchgarnituren, Sitzgruppen etc. dauerhaft aus den für Kunden zugänglichen Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen.“ Randnummer 4 Für den Fall, dass die Klägerin der Auflage nicht spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld von 2.500 Euro angedroht. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Klägerin wurden jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 zurückgewiesen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird auf das Urteil derselben Kammer vom 29. November 2013 - VG 4 K 435.12 - (juris Rn. 16 ff.) verwiesen. Darin heißt es im Wesentlichen: Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie der Beklagte (damals vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin) in der mündlichen Verhandlung klargestellt habe, ziele die auf § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 7 Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) gestützte Auflage auf eine dauerhafte Beseitigung aller Sitzgelegenheiten nebst zugehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Geldspielgeräten aufgestellten Bürostühle - ab. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln biete jedoch keine Grundlage, um gebräuchliche Einrichtungsgegenstände, wie etwa Sofas, zu untersagen. Dies ergebe sich aus der Systematik und Begründung des Gesetzes. § 4 SpielhG Bln enthalte die Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen, ohne dabei auf Sitzgelegenheiten einzugehen. In der Zusammenschau mit den anderen, gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich strengeren Regelungen sei die fehlende Erwähnung von Sitzgelegenheiten so zu verstehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine Vorgaben für nötig gehalten habe. Anderenfalls hätte es sich aufgedrängt, auch Sitzgelegenheiten ausdrücklich zu erwähnen. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln sei ein Auffangtatbestand, der der Behörde ein flexibles Einschreiten (nur) in besonderen Fallgestaltungen ermögliche, in denen eine ungewöhnliche Einrichtung der Spielhalle die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs fördere. Randnummer 6 Die umstrittenen Einrichtungsgegenstände seien auch nicht geeignet, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten. Die maximal mögliche Verweildauer in einer Spielhalle sei in § 5 SpielhG Bln mit einer Sperrzeit und den Tagen, an denen nicht gespielt werden dürfe, generell geregelt. Innerhalb dieses zeitlich zulässigen Rahmens sei nicht vorgeschrieben, dass die Gäste sich nur spielend in einer Spielhalle aufhalten dürften. Dies schließe zwar nicht aus, dass ein weiteres Verweilen im Sinne von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln übermäßig sein könne, stehe aber einer Auflage entgegen, die den bloßen Aufenthalt in einer Spielhalle generell behindern solle. Die umstrittenen Einrichtungsgegenstände seien nicht geeignet, zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten. Lasse man außer Acht, dass das ganze Geschäftsmodell einer erlaubten Spielhalle auf der in gewissem Maße zulässigen Ausnutzung des Spieltriebs beruhe, lasse sich nicht feststellen, dass etwa ein Sofa jemanden dazu verleite, seinen Spieltrieb auszunutzen. Randnummer 7 Hiergegen wendet der Beklagte mit seiner im angegriffenen Urteil zugelassenen, am 28. Juni 2014 eingelegten und begründeten Berufung ein: Das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass alle Sitzgelegenheiten nebst dazu gehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Spielgeräten aufgestellten Bürostühle - von der Auflage umfasst seien. Es seien lediglich „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ umfasst, die den Spieler dazu verleiteten, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten. Damit seien solche Einrichtungen gemeint, die eine zusätzliche bequeme Verweilmöglichkeit für Gäste schafften, diese zum Ausruhen und Verweilen in einer Spielhalle anregten und dem nach einer gewissen Zeit am Geldspielgerät müden und verspannten Spieler Gelegenheit böten, sich innerhalb der Spielhalle zu entspannen und Kraft für die nächste Spielrunde zu schöpfen. Dieser würde dadurch davon abgehalten, sich der Spielhallenatmosphäre zu entziehen. Die so zu verstehenden „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ förderten die Spielsucht, mithin eine Gefahr, vor der die Gäste nach § 2 Abs. 2 SpielhG Bln zu schützen seien. Auch neu hinzukommende Spieler könnten auf bequemen Sitzgelegenheiten in der Spielhalle warten, bis ein Gerät frei werde, und würden so dazu verleitet, die Spielhalle nicht zu verlassen. Eine ähnliche Erwägung läge der Abstandsregelung in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln zugrunde. Durch den Abstand von 500 Metern zwischen zwei Spielhallen sei der suchtgefährdete Spieler gezwungen, eine gewisse Wegstrecke zum nächsten Spielort zurückzulegen. Dies gebe ihm Gelegenheit, sein Verhalten zu reflektieren und ggf. vom verlustreichen Weiterspielen Abstand zu nehmen. Eine solche Selbstreflektion sei für einen spielsüchtigen Gast, der die Spielgeräte vor Augen habe, schwierig, sodass er nach einer Pause auf bequemen Sitzmöbeln mit höchster Wahrscheinlichkeit wieder zu spielen anfange. Eine gemütliche Grundstimmung steigere deshalb die Gefahren der Spielsucht. Daher liefen bequeme Sitzgelegenheiten dem Zweck des Berliner Spielhallengesetzes zuwider und könnten untersagt werden. Schlichte Sitzgelegenheiten seien nicht betroffen; diese seien unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes unproblematisch. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das den Beteiligten am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf ihre Klagebegründung aus: Soweit der Beklagte von den „Einrichtungen der Bequemlichkeit" schlichte Sitzgelegenheiten ausnehmen wolle, belege dies die Unbestimmtheit der Auflage. Es sei unklar, ab welchem Grad von Komfort ein Stuhl oder Sessel geeignet sei, den Spieler zu einem übermäßigen Verweilen zu verleiten. Die Auflage hätte die zu entfernenden Möbel konkret bezeichnen müssen. Randnummer 13 Ungeachtet dessen seien die streitigen Einrichtungsgegenstände nicht geeignet, einen Spieler zum übermäßigen Verweilen im Sinne des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln zu verleiten. Für ein Verleiten im Sinne dieser Norm sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein gesteigertes Beeinflussen, Manipulieren bzw. Suggerieren im Sinne eines Verführens zum Bleiben erforderlich. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (BVerwG 1 C 11.83). Das bloße Anregen zum Verweilen stehe einem Verleiten im Sinne des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln nicht gleich. Eine sozialadäquate Verhaltensweise, wie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, beinhalte keine Aufforderung zum Verweilen, der ein potentiell suchtgefährdeter Spieler nur schwer widerstehen könne. Anderes hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen, wie beispielsweise bei dem Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Getränken in § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln. Aus der Begründung des Spielhallengesetzes ergäben sich keine Hinweise darauf, dass Fragen der Einrichtung einer Spielhalle aufgrund von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln geregelt werden sollten. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber bei dieser Norm ausschließlich darum gegangen, zu verhindern, dass Spielhallenbetreiber - wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt - „die Spielsucht oder pathologisches Verhalten fördern und ausnutzen, wie z. B. durch die Vergabe von Krediten oder das Anhalten zum Weiterspielen von gefährdeten Spielerinnen und Spielern.“ Den §§ 4 bis 6 SpielhG Bln lasse sich nicht entnehmen, dass es in einer Spielhalle unbequem bzw. ungemütlich zu sein habe oder der Spieler die Spielhalle in Spielpausen verlassen müsse. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln stehe im Abschnitt über den „Jugend- und Spielerschutz" und diene dem alleinigen Zweck, die Gäste vor den ausdrücklich im Gesetz genannten glückspielimmanenten Gefahren zu schützen. Solche Gefahren drohten nur, wenn der Spieler in seiner freien Entscheidung, ob er (weiter)spielen oder die Spielhalle verlassen wolle, direkt oder indirekt beeinflusst werde. Das Verwaltungsgericht habe das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich der Beschaffenheit von Sitzgelegenheiten in Spielhallen zu Recht als „beredt" bewertet. Es entspreche gerade dem Sinn und Zweck des Spielhallengesetzes, wenn in einer Spielhalle Möglichkeiten bestünden, eine Spielpause einzulegen. Wer auf von den Spielgeräten getrennten Sitzgelegenheiten Platz nehme, könne zwangsläufig nicht weiterspielen. Auch so könnten Spielsüchtige bzw. spielsuchtgefährdete Personen in Spielpausen ihr Spielverhalten überdenken und gegebenenfalls davon Abstand nehmen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der ebenfalls vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist daher abzuweisen. Randnummer 16 1. Nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SpielhG Bln kann eine im Falle der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin als fortbestehend geltende Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, soweit dies u. a. zum Schutze der Gäste vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Gemäß § 6 Abs. 7 SpielhG Bln dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 1 Abs. 1 SpielhG Bln u. a. keine Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten. Gegen diese Bestimmungen hat die Klägerin keine grundsätzlichen Bedenken erhoben noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Spielhallengesetzes: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - sowie Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2017 - 1 BvR 8/13 -; vorgehend: Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 u.a. - jeweils juris). Randnummer 17 2. Inhalt und Reichweite der Auflage sind hinreichend bestimmt. Randnummer 18 Welche konkreten Einrichtungsgegenstände zu entfernen sind, ergibt sich eindeutig aus den angefochtenen Bescheiden in Verbindung mit den anlässlich der Überprüfungen am 13. Dezember 2011 und 20. April 2012 gefertigten Lichtbildern von der jeweiligen „Sitzecke“ und den Beistelltischen.Insoweit kann also für die Klägerin keine Unklarheit bestehen. Eine konkretere Bezeichnung der zu entfernenden Möbel war nicht erforderlich. Randnummer 19 Die Auflage ist auch hinsichtlich der dauerhaft unzulässigen und daher ggf. wieder zu entfernenden Einrichtungsgegenstände nicht zu unbestimmt; denn die Reichweite der Auflage lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 BGB, der auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie die Erklärung bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist, d.h. wie sich der geäußerte Wille nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Randnummer 20 Nach diesen Maßgaben sind diejenigen Einrichtungsgegenstände von der Auflage umfasst, die wie „Sessel, Couchs, Couchgarnituren, Sitzgruppen“ ein bequemes, entspanntes und damit längeres Sitzen ermöglichen, ohne dass die Art der jeweiligen Sitzgelegenheit über die erwähnten Beispiele hinaus namentlich genannt werden müsste. Der Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass die Auflage nicht auf die dauerhafte Beseitigung aller Sitzgelegenheiten nebst zugehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Geldspielgeräten aufgestellten Bürostühle - abziele, sondern „schlichte“ Sitzgelegenheiten nicht erfasst seien. Hierfür spricht auch die beispielhafte Aufzählung in der Auflage. Dass es nach dem erkennbaren Zweck der Auflage auf ein längeres Verweilen „in angenehmer Atmosphäre“ ankommt, wozu bequeme Sitzgelegenheiten „inspirieren“ sollen, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Begründung der Bescheide. Randnummer 21 Eine noch konkretere Beschreibung, wann von „Einrichtungen der Bequemlichkeit" im vorstehenden Sinne auszugehen ist, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Bedeutung und Reichweite dieses Oberbegriffs ist im Wege der Auslegung ermittelbar und damit hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 61 f. zum Begriff der „räumlichen Nähe“). Verfassungsrechtlich ist nicht eine Bestimmtheit „um jeden Preis" geboten, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <137>, juris Rn. 100 ff. <111>) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt. Vereinzelte Zweifelsfälle können durch eine entsprechende Vollzugspraxis sowie deren gerichtliche Kontrolle ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 - BVerwGE 96, 110 <116>, juris zu Ls. 2 und 3). So verhält es sich hier. Randnummer 22 3. Der Beklagte ist zum Erlass der angefochtenen Auflage durch § 2 Abs. 2in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SpielhG Bln ermächtigt. Randnummer 23 Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass kein „Verleiten zum übermäßigen Verweilen“ im Sinne von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln, sondern lediglich ein „bloße(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.