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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 158/16 Urteil Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Zulässigkeit der

Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Zulässigkeit der Berücksichtigung der Vermittlungsaussichten in der Ermessensentscheidung über die Bewilligung eines Gründungszuschusses

§ 106Abs.

1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) gestellten Antrag (nur) noch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen GZ-Antrag. Die insoweit als kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines GZ-Antrags. Randnummer 17 Nach § 93 Abs. 1 SGB III in der seit

  1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (bis dahin inhaltsgleich der seit
  2. Dezember 2011 geltende § 57 SGB III, der den GZ wieder vollständig als Ermessensleistung ausgestaltete) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen GZ erhalten. Ein GZ kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erstens bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Alg hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, zweitens der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und drittens ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB III wird der GZ nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 SGB III), wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in diesem Beruf noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Voraussetzungen abgesehen werden. Randnummer 18 Der Kläger hatte für die Zeit vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger am
  3. August 2012 einen durch bestandskräftigen Bescheid begründeten Anspruch auf Alg iS eines Zahlungsanspruchs (

BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R = SozR 4-4300 § 57 Nr. 6) und verfügte damit auch auf der Grundlage dieses – die Beteiligten und das Gericht bindenden (

§ 77SGG) – Bewilligungsbescheides am 3.

August 2012 noch über einen Restanspruch auf Alg von mehr als 150 Tagen. Der Anspruch ruhte auch nicht allein im Hinblick auf § 147 Abs. 3 SGB III. Der Kläger hatte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen und seine Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt. Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. Randnummer 19 Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit iS des § 93 Abs. 1 SGB III beendet hat. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (

Landessozialgericht <LSG> Hamburg, Urteil vom

  1. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16 – juris; Urteil des erkennenden Senates vom
  2. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 - juris). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Begrenzung ist es grundsätzlich zwar ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (nur) an einem Tag gegeben sind. Problematisch ist das Vorliegen der Verfügbarkeit des Klägers vorliegend jedoch deshalb, weil er bereits bei seiner Arbeitslosmeldung die selbständige Tätigkeit geplant und dies auch der Beklagten so mitgeteilt hatte. Es bestehen deshalb schon Zweifel daran, dass der Kläger wenigstens an einem Tag in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum (
  3. und
  4. August 2012) überhaupt bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen. Denn der Kläger war – wie er persönlich in der mündlichen Verhandlung des Senates bekräftigt hat - bei seiner Arbeitslosmeldung bereits fest entschlossen, binnen weniger Tage eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und wollte hiervon auch nicht abweichen. Dementsprechend hat er – wie der von der Beklagten am
  5. Juli 2012 erstellte Vermerk untermauert - auch kein Interesse an Vermittlungsvorschlägen geäußert, obgleich ihm die Beraterin, so das weitere Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin, „einige Stellen angeboten hat“. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit stünde nicht entgegen, dass dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid ab dem
  6. August 2012 für 360 Leistungstage Alg bewilligt wurde. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines GZ im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (

Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13 -). Randnummer 20 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass ein Entfallen der Beschäftigungslosigkeit für die Annahme der Beendigung der Arbeitslosigkeit ausreicht (

Hassel /Brand, SGB III, 6. Auflage § 93 Rn 9 mwN) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung des GZ vorlagen, hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die Beklagte das ihr nach § 93 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Randnummer 21 Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zT nicht einheitlich sind (

insoweit BSG, Urteil vom

  1. März 2008 - B 2 U 1/07 R -, juris). Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier indes vor. Randnummer 22 Von einem Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann keine Rede sein. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt. Ebenso wenig liegt eine Ermessensunter- oder -überschreitung vor. Die Beklagte hat keine Rechtsfolge gesetzt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie war sich auch dessen bewusst, dass die Bewilligung des GZ in ihrem Ermessen stand und hat ihr Ermessen folglich auch nicht zu eng ausgelegt. Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (siehe zum Ermessensfehlgebrauch zusammenfassend BSG, Urteil vom
  2. November 2010 - B 2 U 10/10 R – juris). Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der GZ dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Insoweit ist aber der allgemeine Vorrang der Vermittlung zu beachten, so dass der GZ als Ermessensleistung nur dann gewährt werden kann, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (

§ 4Abs.

2 SGB III), dh wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt (

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

  1. November 2013 – L 9 AL 81/13 – juris; Senatsurteil vom
  2. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 - ). Diesen normativen Vorgaben entspricht es, wenn die Beklagte, wie im Falle des Klägers geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstellt, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Alg-Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können oder ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern können. Da der Kläger jedoch bereits bei Antragstellung erklärt hatte, die selbständige Tätigkeit in jedem Fall ausüben zu wollen und keinerlei Interesse an der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeigte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von weitergehenden, auf einen nachhaltigen Integrationserfolg zielenden Vermittlungsbemühungen abgesehen hat, denn solche wären angesichts des Verhaltens des Klägers offensichtlich sinnlos gewesen. Die Beklagte ist schließlich auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist ihre – als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare – Prognose, dass der Kläger bei Inanspruchnahme der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbstständigkeit notwendig gewesen wäre, angesichts der von der Beklagten dargestellten Lage auf dem für den Kläger in Betracht kommenden regionalen bzw überregionalen Stellenmarkt nicht zu beanstanden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der ehemalige Kollege des Klägers bereits ab dem
  3. August 2012 wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurde. Ein für die Bewilligung sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen des Klägers, war und ist nicht erkennbar. Danach durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass auch für die Kläger hinreichende Vermittlungschancen bestanden. Die Beklagte hat im Ergebnis ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass der GZ keine allgemeine Subvention selbständiger Tätigkeiten darstellt, sondern die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern soll, die ansonsten durch Vermittlung in eine Beschäftigung nicht erfolgen kann. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001329559

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