Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Vorliegen "derselben" Angelegenheit im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts - Einlegung von Widersprüchen für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gegen getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - einheitlicher Lebenssachverhalt - Erhöhungsgebühr Orientierungssatz Zum Vorliegen "derselben" Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bei der Einlegung von selbstständigen Widersprüchen für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 gegen gesondert ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin
(3)VV RVG). Sie bestimmt sich innerhalb eines Betragsrahmens von 40,- bis 520,- Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240,- Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Randnummer 23 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger kann hier ungeachtet dessen, dass mehrere Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit mehreren Widersprüchen angefochten worden sind, nur eine Gebühr verlangen. Dies folgt aus dem Urteil des BSG vom
- April 2014 (B 4 AS 27/13 – juris). Randnummer 24 Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom
- Dezember 2006 (BGBl I S. 3416) „in derselben Angelegenheit“ nur einmal fordern. Randnummer 25 Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG („dieselbe Angelegenheit“) und des § 17 RVG („verschiedene Angelegenheiten“) benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aF ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Für ein Tätigwerden „in derselben Angelegenheit“ (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund kann es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aF RVG handeln, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst. Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber „dieselbe Angelegenheit“ sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall hier. Randnummer 27 Zwar erfolgte die Aufhebung und Erstattung der individuellen SGB II-Ansprüche hier in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind. Auch bezogen sich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche der Kläger. Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der weitgehend zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem „Rechtswidrigkeitsgrund“ des Bezugs von Einkommen durch die Kläger zu
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- Erfolgt alsdann eine Aufhebung der Bewilligung wegen der Erzielung von Einkommen, ist nach dem von dem Beklagten hier vorrangig herangezogenen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich. Der Fall wäre möglicherweise also anders zu beurteilen gewesen, hätte der Beklagte nicht - wie hier - nur hilfsweise, sondern vorrangig auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X abgestellt. Randnummer 28 Liegt demnach dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, ist die von dem Beklagten vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren der Kläger weiter unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die geltend gemachten oder von dem Beklagten angenommenen Gebührentatbestände besteht. Unter Berücksichtigung dessen besteht nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr. Randnummer 29 Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 Prozent für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 Prozent bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für fünf Auftraggeber ergibt sich ein auf das Doppelte begrenzter Betragsrahmen zwischen 80,- Euro als Mindestgebühr und 1.040,- Euro als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr in Höhe von 480,- Euro (zur Erhöhung der Schwellengebühr nach Nr. 1008 VV RVG vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R – und vom
- April 2014 – B 4 AS 27/13 – beide bei juris). Die billige Geschäftsgebühr beträgt hier 480,- Euro. Randnummer 30 Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Einräumung billigen Ermessens liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R – juris). Randnummer 31 Gemessen an den vorstehenden Kriterien ist hier eine Geschäftsgebühr in Höhe der erhöhten Schwellengebühr von 480,- Euro anzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend (wohl) unterdurchschnittlich (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R – juris). Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Hier ist festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte in der Tat in allen Widerspruchsschreiben eine identische Begründung formuliert hat, die einen Bezug zum Einzelfall vermissen lässt, was für einen unterdurchschnittlichen Umfang spricht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Hier ging es um eine Aufhebungs- und Erstattungsforderung für mehrere Monate, die auf unterschiedliche Einkommenszuflüsse mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zurückgeführt wurde. Im vorliegenden Einzelfall ist die Schwierigkeit dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen. Dass die kompetente Interessenwahrnehmung des Mandats von dem Rechtsanwalt der Kläger möglicherweise an sich mehr als das Geleistete abverlangt hätte, ist ein nicht bei diesem Kriterium, sondern allenfalls bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu beachtender Gesichtspunkt. Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für deren hier streitige Aufhebung und Erstattung - ist regelmäßig und so auch hier von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2014 - B 4 AS 27/13 R – juris). Unterdurchschnittlich waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger, die während des gesamten hier maßgeblichen Zeitraums Leistungen vom Jobcenter bezogen hatten, und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden nicht. In der Gesamtschau ist damit von einer angemessenen Geschäftsgebühr in Höhe von an sich 400,- Euro auszugehen (200,- Euro verdoppelt nach Nr. 1008 VV RVG). Sie bewegt sich aber innerhalb des bereits skizzierten und von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in seiner Klageschrift vom
- November 2013 und in dem angefochtenen Urteil bereits erörterten Ermessensspielraums des Prozessbevollmächtigten der Kläger von 20 Prozent, weil dieser seinen Abrechnungen die Schwellengebühr von 240,- Euro zugrunde gelegt hat. Ob hier nicht möglicherweise doch auch von einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist, weil er nach seinen Angaben umfangreiche Besprechungen mit den Klägern geführt hat, muss der Senat bei dieser Sachlage nicht entscheiden. Randnummer 32 Zu der Geschäftsgebühr von 480,- Euro kommen die Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG, woraus sich der Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 595,- Euro ergibt, von dem der von dem Beklagten anerkannte Betrag in Höhe von 337,96 Euro abzusetzen ist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001329574