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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 22/17 Urteil Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grades einer Behinderung; Bildung eines

Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grades einer Behinderung; Bildung eines Gesamt-GdB Orientierungssatz

  1. Bestehen bei einem Betroffenen mehrere Gesundheitsstörungen, die jeweils für sich einen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigen, so sind diese bei der Bildung des Gesamt-GdB jedenfalls dann jeweils erhöhend zu berücksichtigen, wenn die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig wirken und verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens beeinträchtigen. (Rn.31)
  2. Einzelfall zur Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Einzel-GdB (hier: Gesamt-GdB von 50 gebildet). (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
  3. Dezember 2016, S 32 SB 397/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  4. Dezember 2016 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem
  7. Mai 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Der Beklagte hatte 2010 bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Dem hatte er folgende Behinderungen zugrunde gelegt: Randnummer 3
  8. psychische Störung, psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB von 30), Randnummer 4
  9. Funktionsstörungen des Darmes (Einzel-GdB von 10), Randnummer 5
  10. Bandscheibenschaden (Einzel-GdB von 10). Randnummer 6 Den Änderungsantrag der Klägerin vom
  11. Mai 2012 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  12. Juni 2012 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin setzte der Beklagte im Hinblick auf die Verschlimmerung des Darmleidens mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Oktober 2012 den Gesamt-GdB auf 40 herauf. Er ging hierbei von folgenden Behinderungen aus: Randnummer 7
  14. psychische Störung, psychosomatische Erkrankung (Einzel-GdB von 30), Randnummer 8
  15. Funktionsstörungen des Darmes (Einzel-GdB von 20), Randnummer 9
  16. Bandscheibenschaden (Einzel-GdB von 10). Randnummer 10 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben, mit der sie einen GdB von 50 geltend gemacht hat. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin. Dr. S vom
  17. März 2016 mit ergänzender Stellungnahme vom
  18. November 2016 eingeholt, der den Gesamt-GdB auf 40 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat hierzu folgende GdB-relevante Einzelbehinderungen ermittelt: Randnummer 11
  19. Depression (Einzel-GdB von 30), Randnummer 12
  20. Reizdarm, Fettleber (Einzel-GdB von 20), Randnummer 13
  21. Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden (Einzel-GdB von 10), Randnummer 14
  22. Sprunggelenkknorpelschaden, operierte Verrenkung der Fußhebersehne rechts (Einzel-GdB von 20), Randnummer 15
  23. Beeinträchtigung des Sehvermögens (Einzel-GdB von 10). Randnummer 16 Dem Gutachten folgend hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  24. Dezember 2016 abgewiesen. Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  25. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Oktober 2012 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem
  28. Mai 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 19 Der Beklagtenvertreter beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält einen Gesamt-GdB von 40 für ausreichend. Randnummer 22 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 24 Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB von 50 mit Wirkung ab dem
  29. Mai
  30. Randnummer 25 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  31. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die am
  32. Januar 2009 in Kraft getreten ist, festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 26 Der Senat hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass das psychische Leiden der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten ist. Die Klägerin leidet an einer Depression, die bereits als eine stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit anzusehen ist. Die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 hält sich in dem von Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV vorgesehenen Rahmen. Randnummer 27 Für die Darmbeschwerden der Klägerin ist nach der Überzeugung des Senats, der der Einschätzung durch den in der ersten Instanz herangezogenen Sachverständigen. Dr. S in dessen Gutachten folgt, ein Einzel-GdB von 10 anzusetzen. Randnummer 28 Daneben hat der Sachverständige Behinderungen im Funktionssystem der unteren Extremitäten festgestellt. Der Sprunggelenkknorpelschaden ist, wie Dr. S überzeugend dargelegt hat, mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV). Randnummer 29 Die Beeinträchtigungen des Sehvermögens bedingen nach Teil B Nr. 4 der Anlage zu § 2 VersMedV einen Einzel-GdB von
  33. Randnummer 30 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 31 Bei der Klägerin ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 30 für das psychische Leiden ist in Übereinstimmung mit der Bewertung durch die Beklagte im Hinblick auf die ab Antragstellung mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende Darmerkrankung um einen Zehnergrad heraufzusetzen. Eine Anhebung um einen weiteren Zehnergrad auf einen GdB von 50 ist nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelten Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem der unteren Extremitäten geboten. Denn die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen sind voneinander unabhängig und damit betreffen ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Die weiteren Behinderungen der Klägerin, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind, rechtfertigen keine Erhöhung des GdB, da – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001329776

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